Kein Arbeitsvertrag, ein Sklavenvertrag!

Petra, 11.08.2019

Lieber Dietbert Arnold!
Eine gute Freundin von mir hat nun ihre Prüfung zur Pferdewirtin erfolgreich abgelegt. Sie fiebert nun ihrem ersten Job entgegen und soll in Kürze ihren Arbeitsvertrag unterschreiben. Von dem neuen Job verspricht sie sich viel in den Punkten Fort- und Weiterbildung. Jetzt hat sie mir ihren Arbeitsvertrag gezeigt und ich bin ehrlich gesagt entsetzt……ich kann mir nicht vorstellen das ein solcher Vertrag rechtens ist. Unter anderem enthält der Vertrag die folgenden Bestimmungen welche ich persönlich nicht unterschreiben würde:
§ Anstellungsvertrag als Bereiter
§ Entgelt: Die monatliche Vergütung beträgt……. Euro netto. Hier gibt es keine weiteren Angaben zum Stundenlohn oder Bruttolohn.
§ Arbeitszeit und Freizeitregelung: Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ca………. Stunden. Die Festlegung und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Zahl der Arbeitstage bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten, wenn nachfolgend keine gesonderte  Vereinbarung getroffen ist. (Eine gesonderte Vereinbarung gibt es nicht) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anordnung Überstunden zu leisten, die Überstunden sind mit dem Bruttolohn abgegolten.
Vergleicht man die ca. Arbeitsstunden mit dem Nettolohn erscheint der Nettolohn auf den ersten Blick sehr attraktiv……doch ich befürchte das sich im Laufe des Arbeitsverhältnisses keiner mehr an die ca. Angabe halten wird. Zumal jetzt schon klar ist das die mündlich besprochenen Arbeitszeiten in keinem Verhältnis zu den vertraglich geregelten Arbeitszeiten stehen. Für ein kurzes Statement wäre ich sehr dankbar. Ich möchte dem Glück meiner Freundin nicht im Wege stehen, will sie aber auch nicht mit geschlossenen Augen in ihr Unglück rennen lassen.

Bevor Ihr einen Arbeitsvertrag unterschreibt, lasst einen Fachmann/Fachfrau drüberschauen. Alleine jetzt solltet Ihr merken, wie wichtig eine Gewerkschaft besonders für Pferdewirte ist, die jederzeit mit Beratung und notfalls Rechtsschutz Euch weiterhilft.

Dietbert Arnold, 13.08.2019

Das ist kein Arbeitsvertrag, das ist Sklavenvertrag. Derartigen Praktiken in der Branche sorgen dafür, dass immer weniger Auszubildende den Beruf wählen und wenn doch, auf keinen Fall im Beruf bleiben. Von diesen Arbeitgebern gibt es einfach zu viele. Warum komme ich zu dieser vernichtenden Beurteilung?

Bei einer Nettolohnvereinbarung must klar definiert sein, dass der Arbeitgeber alle Sozialversicherungsbeträge komplett übernimmt und auch entrichtet. Gleiches gilt auch für die alle Steuern (Lohnsteuer, Soli und auch Kirchensteuer). Das bedeutet, ein Arbeitgeber entrichtet den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil. Natürlich gilt das auch für zukünftige Erhöhungen. Kommt es bei der Steuererklärung des Arbeitnehmers zu Erstattungen, dann stehen die dem Arbeitnehmer zu. Ein Nettolohn ist für den Arbeitgeber ein großes Risiko und gewöhnlich lassen sie die Finger davon. Es ist also zu fragen, warum der zukünftige Betrieb eine Nettovereinbarung vorschlägt. Da wäre ich sehr vorsichtig, ob da nicht mit einem Trick die Sozialversicherungspflicht ausgehebelt wird.

Überstunden müssen laut Gesetz nur geleistet werden, wenn es um Notfälle geht, die nicht planbar sind. Auch nach Gesetz darf der Arbeitgeber nicht willkürlich die Arbeitszeit und die Arbeitstage je Woche anweisen. Es ist nämlich ein großer Unterschied, ob in einer 5- oder 6- Tagewoche gearbeitet wird, weil sich danach der Urlaubsanspruch ableitet.

Wenn Überstunden über den Bruttolohn abgegolten werden, dann sind es ganz viele Überstunden, die wahrscheinlich eingefordert werden, denn interessanterweise ist in diesem Fall der weitaus höhere Bruttolohn als Ausgleich genannt.

Bei den Arbeitszeiten sollte dringend geklärt werden, ob die so wichtige Aus- und Fortbildung Arbeitszeit oder Freizeit ist. Das ist auch für die so wichtige Absicherung bei einem Unfall ganz wesentlich. Freizeitunfälle sind keine Arbeitsunfälle. Nur die gesetzlichen Unfallversicherungen gewähren eine umfassende Absicherung, die Krankenkassen kommen nur für die Gesundung auf. Nur zur Erklärung: Wenn Deine Freundin ein steifes Kniegelenk nach einem Unfall hat, dann ist sie nicht mehr krank, „nur“ noch behindert. Und für Behinderungen zahlt die Krankenkasse nur sehr wenig.

Welchen Tipp kannst Du Deiner Freundin geben?

  • Schlage ihr vor, in die Gewerkschaft Bauen, Agrar, Umwelt einzutreten und sich dort ausführlich über den vorgeschlagenen Arbeitsvertrag beraten zu lassen.
  • Alternativ kannst Du Deiner Freundin auch vorschlagen, einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht über den Arbeitsvertrag gucken zu lassen. Das kostet natürlich.
  • Sage Deiner Freundin auf jeden Fall, dass sie damit rechnen muss, dass der Arbeitsvertrag wahrscheinlich nur ein Ziel hat: Vorteil für den Arbeitgeber und Nachteil für deine Freundin.
  • Unter Downloads (oben bei den Reitern) findet Deine Freundin einen Arbeitsvertrag, der nur wenige Punkte enthält. Den sollte sie, wenn überhaupt, verwenden, denn dann gelten wenigstens alle gesetzlichen Vorgaben des Arbeitsrechtes.

Petra, 30.08.2019

Hallo,

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Leider hat meine Freundin entgegen aller gut gemeinten Ratschläge den Arbeitsvertrag unterschrieben und die Stelle angetreten. Diese Sklavenhändler wissen aber auch ganz genau welche Knöpfe sie drücken müssen, welche (mündlichen) Zugeständnisse sie machen müssen. Aber wen wundert es, wer Pferdehandel betreibt ist sicher überzeugend genug mit seinem Auftreten und seinen Aussagen!

Nun ist das Kind in den Brunnen gefallen.

Die Arbeitsbedingungen sind eine Katastrophe. Über 20 Überstunden in der Woche sind normal. Ohne Bezahlung versteht sich. Es wird in der Zukunft auch nicht weniger werden….es ist jetzt bereits schon klar….es wird noch viel mehr werden! Noch schlimmer ist jedoch der Umgang mit den Pferden. Wer die menschliche Arbeitskraft nicht zu schätzen weiß, der hört bei der tierischen Arbeitseinstellung nicht auf. 

Letzteres ist der Grund warum meine Freundin am liebsten von heute auf morgen den Arbeitsplatz verlassen würde. Mit viel Arbeit lässt sich sicher leben, aber die Pferde blutig zu schlagen, dazu kann sie sich nicht überwinden.Das diese Einstellung nicht dazu beiträgt die Gunst der hohen Herren zu erlangen, dass dürfte wohl jedem klar sein.

Tatsächlich ist meine Freundin schon seit Ihrer Ausbildung in die Gewerkschaft (IGBAu) eingetreten, nicht zuletzt dank dieser Seite hier. 

Was mich persönlich nun interessieren würde, lohnt es sich mit Hilfe der Gewerkschaft gegen diese katastrophalen Zustände vorzugehen? Macht vielleicht eine Klage vor dem Arbeitsgericht Sinn um wenigstens die geleisteten Überstunden einzufordern? Gibt es eine Möglichkeit vielleicht sogar fristlos zu kündigen? Arbeits- und Pausenzeiten sind genau dokumentiert, Vorfälle schriftlich festgehalten. Zudem war der Arbeitsvertrag für mich von Anfang an sittenwidrig. Es geht hier gar nicht um das Geld sondern einfach um auch einmal ein Zeichen zu setzen…….

Dietbert Arnold, 30.08.2019

Liebe Petra,

das ist so eine Sache mit gutgemeinten Ratschlägen. Für mich wird immer deutlicher, dass Erfahrungen leider fast immer selber gemacht werden müssen. Dein Beitrag ist wieder einmal ein gutes Beispiel dafür.

Ebenfalls ist diese Geschichte ein gutes Beispiel, dass Betroffene alleine nur wenig Möglichkeiten haben, sich erfolgreich gegen Ausbeutung und Tierquälerei zu wehren. Anders sieht es aus, wenn da ein „großer Bruder“ einmal ein Machtwort spricht und dann auch mit viel Expertise berät und notfalls auch vor Gericht zieht. Ich habe hier schon mehrfach über die erfolgreiche Hilfe des Rechtsschutz der Gewerkschaft Bauen, Agrar, Umwelt hinweisen können. Wenn Einzelne nicht alleine stehen, dann fällt das Wehren weitaus leichter und ist nicht aussichtslos.

Ich darf und werde keine Rechtsberatung vornehmen. Dafür würde ich garantiert abgemahnt werden. Die Rechtsschutzsekretäre der IG Bauen Agrar Umwelt sind dafür ausgebildet und die dürfen das. Das Geniale dabei ist, dass der Rechtsschutz für die Mitglieder der Gewerkschaft kostenlos und Teil des monatlichen Gewerkschaftsbeitrages ist. Sozusagen „all inclusive“

Mein Rat an Deine Freundin: Schaue unter https://www.igbau.de/Bezirksverbaende.html nach, wo das nächste Mitgliederbüro der IG Bauen, Agrar, Umwelt ist und vereinbart einen Termin für eine Rechtschutzberatung. Dort werden Spezialisten genau sagen können, wie sich Deine Freundin wehren kann und welches die besten Schritte sind. Falls es widererwartend Probleme beim Kontakt zur IG Bauen, Agrar, Umwelt geben sollte, will ich gerne weiterhelfen. Sich Wehren setzt immer Zeichen und ich würde es gut finden, wenn ich gelegentlich Rückmeldungen bekomme, damit die vielen Leser dieses Internetauftrages sehen können, dass es sich lohnt für faire Bedingungen zu kämpfen und das Ausbeutung nicht erfolgreich ist. Manche Betriebe lernen scheinbar nur, wenn es finanziell richtig weh tut. Die Schwarzen Schafe dürfen keine Chancen haben.

Und eines sollte nie vergessen werden und macht Mut sich zu wehren: In allen Branchen, in denen es viele Gewerkschaftsmitglieder gibt und deshalb die Gewerkschaft ein gewichtiges Wort mitreden kann, sind die Löhne wesentlich höher und die Arbeitsbedingungen bedeutend besser. Das beobachtet das Statistische Bundesamt. Die Pferdewirte gehören leider nicht dazu, denn fast alle lassen sich ausbeuten und kommen nicht auf die Idee sich zu wehren. Ohne einen „großen Bruder“ im Nacken ist das Wehren leider erfolglos. Es wird in der Branche zwar viel über Missstände berichtet, aber wehren tun sich nur ganz wenige. Das muss sich ändern.

Wieviel Urlaub gibt es?

Jeder Mensch hat in Deutschland das gesetzlich garantierte Recht auf bezahlten Urlaub. Unter 24 Werktage geht gar nicht.

n.n. (dem admin bekannt)

11.11.2017

 

Hallo ,

meine Freundin arbeitet seit dem 15.1.2002 in einem Dressurstall. Sie ist 37Jahre alt, wie viel Urlaub steht ihr zu? Steht ihr rein rechtlich noch andere Leistungen zu die Sie in Anspruch nehmen kann?

Vielen Dank

 

Dietbert Arnold

12.11.2017

Hallo liebe n.n.,

ich habe einmal Deinen Namen weggelassen, damit wir uns in Ruhe austauschen können. Jeder Mitarbeiter, übrigens auch Minijobber, hat Anspruch auf Urlaub. Dieser wird bei Jugendlichen vom Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt, bei Erwachsenen durch das Bundesurlaubsgesetz. Zu Jugendlichen schreibe ich jetzt nichts, denn da ist Deine Freundin ja gerade ein wenig drüber. Das Bundesurlaubsgesetz schreibt den Mindesturlaub vor. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen höheren Urlaub vereinbaren, dann ist das natürlich erlaubt. Grundsätzlich darf der Urlaub nicht kürzer als 24 Werktage im Jahr sein. Werktage sind alle Tage außer Sonntage und Feiertage. Eine Staffelung nach Alter darf nur noch in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen werden. Übrigens: Wenn im Arbeitsvertrag eine 5-Tage-Woche vereinbart wurde, dann besteht eine Urlaubswoche aus 5 Arbeitstagen, bei einer 6-Tage-Woche aus 6 Arbeitstagen. Die Anzahl der Werktage ist für beide Arbeitsverträge gleich, nämlich 6 Werktage. Somit haben alle Arbeitnehmer einen Jahresurlaub von mindestens 4 Wochen. Das wollte der Gesetzgeber so garantieren.

Infos zum Bundesurlaubsgesetz findest Du hier und  hier

Weitere Infos erhältst Du, indem Du die Suchwörter „Entlohnung“, „Arbeitszeit“ sowie „Mindestlohn“ eingibst. Ich denke Du findest sehr viele Infos, was fair ist und was nicht. Oben unter „Gesetzlichen Grundlagen“ findest Du alle Gesetze im Original.

Eine gute Idee ist übrigens, Mitglied in der Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt zu werden, denn die beraten nicht nur, die kämpfen auch für ihre Mitglieder, notfalls auch vor Gericht. Und das alles ist im Gewerkschaftsbeitrag enthalten.

Wenn weitere Fragen sind, dann melde Dich einfach wieder.

Auch Minijobber haben Rechte!

Wer als Minijobber im Pferdestall arbeitet hat natürlich auch Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. So wie bei den Vollzeitarbeitsverträgen
Wer als Minijobber im Pferdestall arbeitet hat natürlich auch Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. So wie bei den Vollzeitarbeitsverträgen

Minijobber kennen ihre Rechte nicht! Knapp 30 Prozent der geringfügig Beschäftigten bekommen nach eigenen Angaben keinen bezahlten Urlaub, obwohl sie ein Recht darauf hätten. Zudem erhält fast die Hälfte keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Ursache dafür sehen Forscher des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) vor allem darin, dass viele Minijobber nicht über ihre Ansprüche informiert sind.

Die gesetzlichen Regelungen in Deutschland sehen die arbeitsrechtliche Gleichstellung von Beschäftigten mit verschiedenen Erwerbsformen vor. In der Praxis zeigen sich jedoch teilweise deutliche Unterschiede.

Auf Basis einer Beschäftigten- sowie einer Betriebsbefragung wird die Gewährung von bezahltem Urlaub und von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei „atypisch“ beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Vergleich zu Beschäftigten in „Normalarbeitsverhältnissen“ untersucht.

  • Bundesurlaubsgesetz

Den Anspruch auf bezahlten Urlaub regelt das Bundesurlaubsgesetz für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – also uneingeschränkt auch für Teilzeitbeschäftigte (einschließlich geringfügig Beschäftigte) und befristet Beschäftigte. Der volle Jahresurlaubsanspruch wird nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben und beträgt bei ganzjähriger Beschäftigung mindestens 24 Werktage. Tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen können Urlaubsansprüche in höherem Umfang vorsehen.

Vor Ablauf der ersten sechs Beschäftigungsmonate erwerben Arbeitnehmer für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruchs. Sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe vorliegen, kann Urlaub – auch innerhalb der Probezeit in Höhe des bereits erworbenen Anspruchs
– nicht verwehrt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten bemisst sich der Urlaubsanspruch unabhängig von der Zahl der Wochenstunden nach der Zahl der Arbeitstage pro Woche. Teilzeitbeschäftigte mit gleichmäßig auf alle Wochenarbeitstage verteilter Arbeitszeit haben denselben Anspruch wie Vollzeitbeschäftigte.

  • Entgeltfortzahlungsgesetz

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt unter anderem die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. Laut Gesetz haben Arbeitnehmer, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist. Der Anspruch besteht allerdings erst nach einer mindestens vierwöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Davon abgesehen gilt der Anspruch für alle Arbeitnehmer, also auch bei befristeter Beschäftigung oder geringfügiger sowie sozialversicherungspflichtiger Teilzeitbeschäftigung. Also, lasst Euch nicht übers Ohr hauen!

© IAB und IG Bauen Agrar Umwelt
05.11.2015

Arbeitsalltag eines Pferdewirtes/in

Autosave-File vom d-lab2/3 der AgfaPhoto GmbHn.n, 2.9.2013:

Es wäre schön, wenn sich endlich jemand für die Arbeitsbedingungen und die Löhne der Pferdewirte einsetzen würde.

Es wäre schon hilfreich wenn die Betriebe regelmäßig kontrolliert werden, ob die Arbeitsschutzgesetze eingehalten werde und wenn nicht, sollten auch die vorgesehenen Strafen bezahlt werden müssen. Außerdem sollte ein bundeseinheitlicher Mindestlohn für Pferdewirte sowie ein Tarifvertrag eingeführt werden, wo auch Weiterbildungen und der LKW Führerschein berücksichtigt werden.

Der Arbeitsalltag der Pferdewirte ist wirklich schlimm, da spreche ich aus eigener Erfahrung: 50, 60 Stunden und mehr sind eher die Regel und nicht die Ausnahme. Das fängt schon bei der Ausbildung an.

Die Löhne der Lehrlinge sind wenigstens schon Tariflich geregelt, aber danach stehen die Pferdewirte mit Hungerlöhnen da.

Lt. Vertrag 48 Std.-Woche aber meistens eher 70-90 Std. bei 1000,– € Nettolohn, das ist zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel. Wenn man was sagt, heißt es nur „Dann hättest du was anderes lernen sollen, hier ist das nun einmal so und wenn es dir nicht passt kannst du ja gehen“.

Überstunden ohne Ende – Ausgleichszahlung oder Freizeitausgleich – Fehlanzeige! Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes – Fehlanzeige!

Zitat: Wir gehören zur Landwirtschaft, da gelten andere Bedingungen.

Freizeit!

Man muss schon froh sein wenn man regelmäßig einen freien Tag in der Woche bekommt.

Urlaub!

Wenn du sehr viel Glück hast, bekommst du wenigsten teilweise deinen vertraglich festgelegten Urlaub!

Äußerungen der Chefs:

Ich glaube Turnierbegleitung gehört gar nicht zur Arbeitszeit, da tust du eh nicht so viel

da brauche ich dir keinen extra freien Tag geben. Mit mir wird es keinen höheren Lohn geben, ich zahl allen das gleiche, geh zum Beerbaum da musst du für gleiches Geld noch mehr arbeiten.

Gearbeitet wird bis alles fertig ist, egal was im Vertrag steht. usw…..

Mit solchen Aussagen könnte ich mittlerweile ein Buch füllen.

Zur Zeit liegt meine Arbeitsstelle in der Nähe meiner Eltern, so dass ich Zuhause Wohnen und Essen kann, denn eine eigene Wohnung kann ich mir gar nicht leisten. Die Kaltmieten hier liegen bei 350 bis 500 € für eine kleine 2-Zimmer Wohnung, die Mieten für ein Appartement sind auch nicht viel billiger. Auf ein Auto kann ich bei diesen Arbeitszeiten auch nicht verzichten, da der Betrieb zu weit weg ist um zu laufen oder mit dem Fahrrad zu fahren und die öffentlichen Verkehrsmittel auf meine Arbeitszeiten nun mal keine Rücksicht nehmen. Eine Wohnung oder ein Zimmer in der Nähe des Hofes ist nicht zu bekommen da er zu abgelegen ist.

Ich liebe meinen Beruf und möchte auch weiter machen, aber ich weiß nicht, ob ich mir das auf Dauer leisten kann.

Angenommen ich mache doch weiter, bin ich im Alter sicher Harz IV-Empfänger oder ein Sozialfall, da ich gar kein Geld habe um für den Ruhestand vorzusorgen.

Von den Lehrlingen die mit mir die Prüfung abgeschlossen haben, haben sich bereits mehr als die Hälfte etwas anderes gesucht. Wie soll das weitergehen?

Ich hoffe nur, das alles doch noch besser wird, da es eigentlich immer mein Traum war mit Pferden zu arbeiten und ich dies sehr vermissen würde.

Ich hoffe doch, das mein Name nicht veröffentlicht wird, da ich sonst gleich meine Kündigung bekomme.

Mit freundlichen Grüßen

n.n.

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz – BUrlG)

Urlaub gross

Die wichtigsten Bestimmungen

§ 1  Urlaubsanspruch

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

§ 2  Geltungsbereich

Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.

§ 3  Dauer des Urlaubs

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

§ 4  Wartezeit

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

§ 5  Teilurlaub

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

  • a. für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
  • b. wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
  • c. wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

§ 6  Ausschluß von Doppelansprüchen

(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

§ 7  Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

§ 8  Erwerbstätigkeit während des Urlaubs

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

§ 9  Erkrankung während des Urlaubs

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

§ 10  Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

§ 11  Urlaubsentgelt

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

Verstöße gegen das Bundesurlaubsgesetz ahndet das zuständige Gewerbeaufsichtsamt. Die Behörde wird und muss Vertraulichkeit gewähren!

 

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Hier eine hilfreiche Information der Gewerkschaft IG BAU (Bau, Agrar, Umwelt):

Selbstbeurlaubung: Kündigung vorprogrammiert

 

Zum Skifahren „nehme“ ich Urlaub, hört man immer wieder. Das sagt man so, es ist aber falsch, da sich Arbeitnehmer nicht „Urlaub nehmen“ können. Vielmehr wird ihnen vom Arbeitgeber Urlaub gewährt.Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zwar zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihnen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtpunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.Hierzu IG BAU Vertrauensanwalt Heinrich Jüstel:
Ein Recht des Arbeitnehmers zur Selbstbeurlaubung gibt es aber nicht, so dass der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch gerichtlich und notfalls im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen muss, wenn er vom Arbeitgeber nicht gewährt wird. Unterlässt dies der Arbeitnehmer und beurlaubt sich selbst, gibt er dem Arbeitgeber das Recht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, denn der Arbeitnehmer fehlt dann unentschuldigt. Dabei ist eine Abmahnung entbehrlich, denn jeder Arbeitnehmer muss nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ein derartiges vertragswidriges Verhalten nicht hinnimmt. Auch die Ankündigung eines Arbeitnehmers, bei Nichtgewährung von Urlaub notfalls einen „gelben Schein“ zu nehmen, rechtfertigt ohne Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung, in krassen Fällen sogar eine fristlose Kündigung.Auch hier zeigt sich wieder, wie wichtig ein Betriebsrat ist, da dieser den Arbeitgeber zwingen kann, gemeinsam Urlaubsgrundsätze aufzustellen. Gegen den Betriebsrat kann der Arbeitgeber weder Urlaubspläne noch Urlaub für einzelne Arbeitnehmer bestimmen. Für die Praxis kann angeraten werden: je früher der Urlaub beantragt wird, umso weniger hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Urlaub nicht zu gewähren, da er sich rechtzeitig auf den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers einstellen kann.