Wichtige Infos für alle Mitarbeiter

Eine Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann von der Berufsgenossenschaft (Gesetzliche Unfallversicherung) als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anerkannt werden.
COVID-19: Anerkennung als Berufskrankheit
Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist ein intensiver berufsbedingter Kontakt des oder der Versicherten zu einer oder mehreren infizierten Personen, etwa bei Reinigungskräften im medizinischen Bereich. Die Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt sprach jüngst mit Jörg Wachsmann, Leiter der Abteilung Steuerung Rehabilitation und Leistungen der Berufsgenossenschaft Bau, und der weist darauf hin, dass „in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung als Versicherungsfall vorliegen“. Er führt weiter aus: „Die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit nach der Nr. 3101 (Infektionskrankheiten) setzt voraus, dass die erkrankte Person durch ihre Berufstätigkeit im Gesundheitsdienst, beispielsweise als Reinigungskraft in einer Klinik oder Pflegeeinrichtung, infektionsgefährdet war.“ Wird eine beruflich bedingte Infektion vermutet, sollte die Verdachtsanzeige unverzüglich an die BG BAU gemeldet werden. Das können Arbeitgebende oder Beschäftigte selbst tun. Ebenso kann die Meldung auf Verdacht einer Berufskrankheit durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt erfolgen.
COVID-19: Anerkennung als Arbeitsunfall
Ist eine Infektion im beruflichen Kontext mit dem Coronavirus außerhalb medizinischer Tätigkeitsbereiche erfolgt, kann auf Grundlage aktueller Erkenntnisse über die Verbreitung des Coronavirus eine Erkrankung auch einen Arbeitsunfall darstellen. „In solchen Fällen“, sagt Wachsmann, „muss die Berufsgenossenschaft, gleich welche, in jedem Einzelfall prüfen und bewerten, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung vorliegen.“ So muss eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter nachweislich mit einer infektiösen Person („Indexperson“) während der versicherten Tätigkeit in Kontakt gekommen sein. Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine COVID-19 Erkrankungen aufgetreten, kann ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen.
„Bei der Anerkennung einer Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit spielen vor allem die Dauer sowie Intensität des Kontaktes einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person eine Rolle“, erklärt Wachsmann. Eine Entschädigung durch die BG BAU setzt weiterhin voraus, dass nach einer Infektion mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten. Treten erst später Gesundheitsschäden auf, die als Folge einer beruflich verursachten Infektion anzusehen sind, übernimmt die Berufsgenossenschaft auch ab diesem Zeitpunkt die Heilbehandlung.
Bei Verdacht auf eine SARS-CoV-2 Infektion sollte ein Arzt oder eine Ärztin der Allgemeinmedizin beziehungsweise eine Internistin oder ein Internist aufgesucht werden. Zudem empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt. Die Kosten für einen Corona-Test (PCR-Analyse) trägt in der Regel die Krankenkasse. Die Berufsgenossenschaft erstattet diese Kosten, wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit ein Kontakt mit einer Indexperson vorlag.
Ist die Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt, übernimmt die BG BAU die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann auch eine Rente gezahlt werden. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.
Wichtig für Beschäftigte: Die beruflichen Kontakte müssten protokolliert werden. Kommt es zu einer Ansteckung, muss diese im Verbandbuch (muss in jedem Betrieb vorhanden sein!) eingetragen werden, um sicherzustellen, dass bei Spätfolgen der Beweis erbracht werden kann, das es sich um eine Berufskrankheit handelt.
Weitere Infos zu Corona und Gesundheitsschutz findet Ihr auf der Website der BG BAU.
Mein TIPP: Für Auszubildende sollte auf jeden Fall auch das Berichtsheft zur Dokumentation zusätzlich genutzt werden. Ebenso ist es eine gute Idee, die verpflichteten, im Betrieb durchgeführten Selbsttests zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Ergebnis). Bei der Durchsetzung Eurer Rechte im Falle einer betrieblich bedingten SARS-CoV-2 Infektion hilft auch die zuständige Gewerkschaft IG Bauen Agrar Umwelt ihren Mitgliedern mit Rat, Unterstützung und notfalls Rechtsschutz. Den gibt es allerdings erst, wenn Ihr vor dem Ereignis schon Mitglied der Gewerkschaft ward. Es lohnt sich also immer in die Gewerkschaft einzutreten. Vorbeugen ist besser als Nachsorgen.