Corona- Infektion ein Arbeitsunfall?

Wichtige Infos für alle Mitarbeiter

Coronavirus: So könnte es aussehen

Eine Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann von der Berufsgenossenschaft (Gesetzliche Unfallversicherung) als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anerkannt werden.

COVID-19: Anerkennung als Berufskrankheit

Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist ein intensiver berufsbedingter Kontakt des oder der Versicherten zu einer oder mehreren infizierten Personen, etwa bei Reinigungskräften im medizinischen Bereich. Die Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt sprach jüngst mit Jörg Wachsmann, Leiter der Abteilung Steuerung Rehabilitation und Leistungen der Berufsgenossenschaft Bau, und der weist darauf hin, dass „in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung als Versicherungsfall vorliegen“. Er führt weiter aus: „Die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit nach der Nr. 3101 (Infektionskrankheiten) setzt voraus, dass die erkrankte Person durch ihre Berufstätigkeit im Gesundheitsdienst, beispielsweise als Reinigungskraft in einer Klinik oder Pflegeeinrichtung, infektionsgefährdet war.“ Wird eine beruflich bedingte Infektion vermutet, sollte die Verdachtsanzeige unverzüglich an die BG BAU gemeldet werden. Das können Arbeitgebende oder Beschäftigte selbst tun. Ebenso kann die Meldung auf Verdacht einer Berufskrankheit durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt erfolgen.

COVID-19: Anerkennung als Arbeitsunfall 

Ist eine Infektion im beruflichen Kontext mit dem Coronavirus außerhalb medizinischer Tätigkeitsbereiche erfolgt, kann auf Grundlage aktueller Erkenntnisse über die Verbreitung des Coronavirus eine Erkrankung auch einen Arbeitsunfall darstellen. „In solchen Fällen“, sagt Wachsmann, „muss die Berufsgenossenschaft, gleich welche, in jedem Einzelfall prüfen und bewerten, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung vorliegen.“ So muss eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter nachweislich mit einer infektiösen Person („Indexperson“) während der versicherten Tätigkeit in Kontakt gekommen sein. Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine COVID-19 Erkrankungen aufgetreten, kann ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen.

„Bei der Anerkennung einer Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit spielen vor allem die Dauer sowie Intensität des Kontaktes einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person eine Rolle“, erklärt Wachsmann. Eine Entschädigung durch die BG BAU setzt weiterhin voraus, dass nach einer Infektion mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten. Treten erst später Gesundheitsschäden auf, die als Folge einer beruflich verursachten Infektion anzusehen sind, übernimmt die Berufsgenossenschaft auch ab diesem Zeitpunkt die Heilbehandlung.

Bei Verdacht auf eine SARS-CoV-2 Infektion sollte ein Arzt oder eine Ärztin der Allgemeinmedizin beziehungsweise eine Internistin oder ein Internist aufgesucht werden. Zudem empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt. Die Kosten für einen Corona-Test (PCR-Analyse) trägt in der Regel die Krankenkasse. Die Berufsgenossenschaft erstattet diese Kosten, wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit ein Kontakt mit einer Indexperson vorlag.

Ist die Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt, übernimmt die BG BAU die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann auch eine Rente gezahlt werden. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Wichtig für Beschäftigte: Die beruflichen Kontakte müssten protokolliert werden. Kommt es zu einer Ansteckung, muss diese im Verbandbuch (muss in jedem Betrieb vorhanden sein!) eingetragen werden, um sicherzustellen, dass bei Spätfolgen der Beweis erbracht werden kann, das es sich um eine Berufskrankheit handelt.

Weitere Infos zu Corona und Gesundheitsschutz findet Ihr auf der Website der BG BAU.

Mein TIPP: Für Auszubildende sollte auf jeden Fall auch das Berichtsheft zur Dokumentation zusätzlich genutzt werden. Ebenso ist es eine gute Idee, die verpflichteten, im Betrieb durchgeführten Selbsttests zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Ergebnis). Bei der Durchsetzung Eurer Rechte im Falle einer betrieblich bedingten SARS-CoV-2 Infektion hilft auch die zuständige Gewerkschaft IG Bauen Agrar Umwelt ihren Mitgliedern mit Rat, Unterstützung und notfalls Rechtsschutz. Den gibt es allerdings erst, wenn Ihr vor dem Ereignis schon Mitglied der Gewerkschaft ward. Es lohnt sich also immer in die Gewerkschaft einzutreten. Vorbeugen ist besser als Nachsorgen.

Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt: Informationen zum Rechtsschutz ihrer Mitglieder

Oft reicht schon das Schreiben der Gewerkschaft aus, um den Chef umzustimmen, aber manchmal hilft nur der Gang vor Gericht, um Eure Rechte durchzusetzen.

Wir setzen uns ein! Mit uns bekommen Mitglieder Ihr gutes Recht! Jahr für Jahr gewährt die IG Bauen-Agrar-Umwelt insgesamt vielen tausend Mitgliedern erfolgreich Rechtsschutz. Das ist Kompetenz, die unseren Mitgliedern bares Geld bringt.

Mit unserer Rechtsschutzarbeit erstreiten wir jedes Jahr viele Millionen Euro für unsere Kolleginnen und Kollegen, allein im Jahr 2018 waren es 29 Millionen Euro. Recht haben und Recht bekommen Gewerkschaften sorgen mit Tarifverträgen für eine solide Grundlage, für die Ansprüche der Arbeitnehmer*innen gegenüber den Arbeitgeber*innen.

Unsere Tarifverträge sichern Einkommen und regeln Arbeitsbedingungen. Sie sind für Gewerkschaftsmitglieder rechtsverbindlich und können im Streitfall eingeklagt werden. Die IG BAU ist da, wenn es um Streitigkeiten zum Sozialrecht oder Arbeitsverhältnis geht. Schließlich haben Tarifverträge nur dann einen Wert, wenn sie in den Betrieben auch angewendet werden. Leider ist es so, dass Recht haben und Recht bekommen zwei unterschiedliche Paar Schuhe sind – das muss insbesondere beim Thema Kündigungsschutz immer wieder festgestellt werden.

Wir helfen unseren Mitgliedern, dass sie ihr Recht bekommen! Kostenlose Rechtsberatung Tarifverträge werden nicht für Gewerkschaften, sondern von Gewerkschaften für ihre Mitglieder abgeschlossen. Die Arbeitnehmer*innen sind im Streitfall auch Kläger*innen, schließlich geht es darum, ihre Ansprüche durchzusetzen. Das geht manchmal nur vor Gericht. Die Gewerkschaft selbst hat keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, darf also selbst nicht als Kläger auftreten. Sie muss vielmehr durch eine schriftliche Vollmacht dazu berechtigt werden, sich für den*die Arbeitnehmer*in einzusetzen. Wir kümmern uns um alles, was recht ist!

Rechtsschutz der IG BAU gibt es in Streitfällen mit dem*der Arbeitgeber*in (Arbeitsrecht), in Streitfällen mit der Kranken- und der Pflegekasse, in Streitfällen mit dem Arbeitsamt, dem Rentenversicherer, der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Versorgungsamt (Sozialrecht). Voraussetzungen: Sie müssen mindestens drei Monate Mitglied bei der IG BAU sein und uns eine schriftliche Vollmacht für die Führung des Verfahrens erteilen.

Rechtsschutz gewähren wir übrigens auch, wenn ein Mitglied wegen einer vom*von der Arbeitgeber*in veranlassten Sache strafrechtlich verfolgt wird. Das kommt gar nicht so selten vor. Gerade bei Verstößen gegen das Umweltrecht, Unfällen mit Schwerverletzten oder gar Todesfällen, die es in unserer Branche leider häufig zu beklagen gibt, machen wir uns für die Interessen und Rechte der Arbeitnehmer*innen stark.

Wir wissen, was zu tun ist Wir schicken unsere Mitglieder (beziehungsweise deren Hinterbliebene) nicht zu irgendeiner Rechtsberatung, vielmehr beraten und begleiten wir sie selber kompetent und zuverlässig. Bei der IG BAU arbeiten erfahrene Gewerkschaftssekretär*innen und Jurist*innen im Interesse der Mitglieder. Im konkreten Fall formulieren wir eine schriftliche Geltendmachung der Ansprüche, die es durchzusetzen gilt. Sollte dieser Antrag, der immer vor einer Klage kommt, erfolglos sein, organisieren wir in Absprache mit der*dem Kläger*in das weitere Verfahren. Wir arbeiten eng mit der Rechtsschutz GmbH des DGB (Deutscher Gewerkschafts- Bund) oder ausgewählten Vertrauensanwält*innen zusammen, um eine möglichst optimale Vertretung vor Gericht sicherzustellen.

Sie sind also in guten Händen! Keine Angst vor der eigenen Courage „Wasch mich, aber mach mich nicht nass!“ Das mag in vielen Dingen des Lebens funktionieren, aber bestimmt nicht, wenn man sich mit dem*der Arbeitgeber*in auseinandersetzt. Hier muss die Belegschaft Rückgrat beweisen und jede*r Einzelne für sein*ihr gutes Recht energisch eintreten. Unser Rechtsschutz ist ihm dabei sicher! Voraussetzung ist eine schriftliche Vollmacht. Ohne diese können wir nicht juristisch tätig werden. Das ist auch bei jedem*r anderen Anwalt*Anwältin so. Mehr Mitglieder – noch bessere Leistungen! Unser Rechtsschutz ist eine solidarische Leistung aller organisierten Arbeitnehmer*innen in der IG BAU.

Jedes neue Mitglied stärkt unsere Organisation und sorgt für noch mehr Durchsetzungskraft. Als Stimme der Arbeitnehmer*innen setzen wir uns auf Arbeitgeber*innenseite für faire Einkommen, angemessene Arbeitsbedingungen und soziale Leistungen ein. Im Rechtsschutz sorgen wir für juristische Klarheit und entwickeln die Rechtsprechung im Sinne der Arbeitnehmer*innen weiter. 

Gut zu wissen Die Gewerkschaft leistet kompetenten Rechtsschutz und ist eine zuverlässige Partnerin in der Rechtsberatung. Sie ist jedoch keine Rechtsschutzversicherung, für die jeder einzelne Rechtsschutzfall ein Risiko darstellen würde, das es zu vermeiden gilt. Wir sind für sie da. Immer. Private Rechtsschutzversicherung besser ? – Denkste ! Die privaten Rechtsschutzversicherungen bieten weder die Qualität noch die Leistungen des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes. Es sind z.B. tariflichen Forderungen ausgeschlossen oder die beauftragten Rechtsanwält*innen haben wenig Erfahrung und Fachkenntnisse über Arbeits- und Sozialrecht. Wir haben die erfahrenen Expert*innen und arbeiten mit den aktuellsten Gesetzen.“ aus: Wir setzen uns ein – der Rechtsschutz der IG BAU

Merke:

  1. Der Rechtsschutz wird gewährt, wenn mindestens drei Mitgliedsbeiträge eingegangen sind.
  2. Der Rechtsschutz wird auch gewährt, wenn es im Betrieb keinen Tarifvertrag gibt.
  3. Der Rechtsschutz wird nicht für Streitigkeiten gewährt, die vor Gewerkschaftseintritt entstanden sind.
  4. Der Monatsbeitrag der IG BAU beträgt 1,15% des Brutto- Monatslohnes (Azubis ca. 6.-€ – 9.-€ im Monat), so steht es in der Satzung der Gewerkschaft

Kann ich gefeuert werden?

Das dürfen Azubis erwarten: Eine grundsolide reiterlicht Ausbildung, um dann sich auch im Sport präsentieren zu können. Nur viele Ausbilder wissen das scheinbar nicht, denn die billige Arbeitskraft und nicht die Ausbildung steht im Focus.
Das dürfen Azubis erwarten: Eine grundsolide reiterlicht Ausbildung, um dann sich auch im Sport präsentieren zu können. Nur viele Ausbilder wissen das scheinbar nicht, denn die billige Arbeitskraft und nicht die Ausbildung steht im Focus.

n.n., 10.06.16

Ich brauche dringend Hilfe! Ich bin im  3. LJ und mache die Fachrichtung Klassische Reitausbildung. Seit etwa einem Jahr läuft es nicht mehr so richtig, ich bekomme kaum Unterricht und die Pferde, die wir bei der Anerkennung als Ausbildungsbetrieb bei der Zuständigen Stelle vorgestellt haben, darf ich höchstens putzen. Ich darf keine Turniere reiten und was die Ausbildungsinhalte,  sind interessiert auch keinen. Ich hatte bereits meine Zwischenprüfung. Der Teil, für den ich lernen konnte war gut, der andere Teil, auf den mein Betrieb mich hätte vorbereiten müssen, war schlecht.

Seitdem verschlechterte sich die Situation zusehend, ich bekomme kein Pferd um mich auf meine Abschlussprüfung vorbereiten zu können und erst recht keinen dahingehenden Unterricht.

Ich hab dies zum Ausdruck gebracht, woraufhin mir gesagt wurde, dass ich gehen kann. Sprich soll ich wohl gefeuert werden. Jetzt meine Frage: Darf man das so einfach? Was sind meine Rechte?

Liebe Grüße!

 

Dietbert Arnold, 12.06.16

Hallo n.n.,

natürlich komme ich Deiner Bitte nach, Deinen Namen nicht zu nennen.

Deine Situation ist ausgesprochen blöd. Du rasselst sehenden Auges in eine disaströse Abschlussprüfung. Es ist kein Trost, wenn ich Dir sage, dass wir das genau so immer wieder bei Abschlussprüfungen erleben. Als Ausmisterinnen ausgenutzte Azubis, die in der praktischen Prüfung große Probleme haben.

Eines ist sicher: Du musst was tun, sonst ist die Gefahr, durch die Prüfung zu rauschen, ziemlich groß. Sicher ist auch: Du musst rasch handeln, denn wenn es eine positive Wendung wenige Tage vor der Prüfung gibt, dann hilft das überhaupt nicht.

In einem Punkt kannst Du Dich ganz beruhigt zurücklehnen: Wenn Du Deinen Chef nicht anspuckst oder ihm ein blaues Auge haust, dann kann der Dich nicht loswerden. Und ohne schriftliche Abmahnung geht gar nichts. Oben im Reiter „Download“ findest Du das Berufsbildungsgesetz BBiG. Dort findest Du auch Hinweise zur Kündigung.

Bei einem wichtigen Grund, und das ist sicher, wenn Du nicht entsprechend der Pferdewirtverordnung ( findest Du auch unter Downloads) ausgebildet wirst, kannst Du einseitig kündigen, um Dir einen richtigen Betrieb zu suchen.

Ebenfalls musst Du bereits bei Vertragsunterzeichnung einen Ausbildungsplan bekommen haben, in dem genau drinsteht, was Dir beigebracht werden muss. Eigentlich sollte die Zuständige Stelle darauf achten, dass dieser individuelle Ausbildungsplan vorliegt.

Was kannst Du tun?

  1. Sprich mit dem Ausbildungsberater/in der Zuständigen Stelle und sage denen, dass Du nicht richtig ausgebildet wirst und dass Du befürchtest, durch die Prüfung zu fallen. Bitte die Zuständigen Stelle, Dir zu helfen. Das ist deren Aufgabe, die müssen Dir helfen. Lasse Dich von denen nicht vertrösten! Fordere die Hilfe! Spreche den Ausbildungsplan an, der für Dich vorliegen muss.
  2. Du wirst Mitglied der Gewerkschaft IG Bauen Agrar Umwelt und bittest die, Dir zu helfen, notfalls mit Rechtsschutz. Wenn erwiesen ist, dass Dein Ausbildungsbetrieb Dich nicht korrekt auf die Prüfung vorbereitet, kannst Du den Betrieb auch schadenersatzpflichtig machen. Wenn Du Hilfe brauchst, die richtigen Leute bei der Gewerkschaft zu finden, helfe ich Dir.
  3. Wenn Du beide oben genannten Schritte nicht machen willst, beauftrage einen Rechtsanwalt, Deine Interessen wahrzunehmen. Das kostet aber.
  4. Kündigen aus einem wichtigen Grund und Dir einen neuen Betrieb suchen.
  5. Kündigen und einen anderen Beruf suchen.

Ja, mehr kann ich Dir derzeit nicht sagen. Eines ist aber so sicher wie das Ahmen in der Kirche: Wenn Du nichts tust, dann ist Deine Prüfung in Gefahr und Du hast drei Jahre umsonst für Deinen Chef geschuftet. Denn eines ist auch sicher: Dein Chef hat mit Dir jede Menge Geld verdient, auch wenn er dich mit dem Auszubildendenlohn abgespeist hat.

Also, nimm allen Mut zusammen und wehre Dich. Damit diese Briefe an mich endlich aufhören. Ich drücke Dir ganz tüchtig die Daumen.

 

Mein Ausbildungsbetrieb schließt kurz vor der Prüfung! Und nun?

Zu einer Berufsausbildung gehört auch immer die Abschlussprüfung
Zu einer Berufsausbildung gehört auch immer die Abschlussprüfung

n.n., 16.01.2016

Mein Ausbildungsbetrieb schließt zum 31.3.16 wegen Geschäftsaufgabe. Meine Abschlussprüfung zum Pferdewirt wäre im September 16. Die Kündigung habe ich bislang nur mündlich erhalten mit der Anmerkung, dass die Anmeldung zur Prüfung und die damit verbundenen Kosten von mir selbst zu machen bzw. zu tragen sind. Ich möchte unbedingt meinen Abschluss machen, habe aber gerade keine 3.000€ (genaue Gebühr weiß ich nicht) übrig. Die Dame von der Landwirtschaftskammer kann mir auch nicht wirklich helfen. Haben Sie einen Rat für mich, was ich tun kann?
Liebe Grüße, …

Dietbert Arnold, 17.01.2016

Liebe …,

ich habe einmal Deinen Namen und die Kontaktdaten weggelassen. Das muss nicht sein, dass der hier und heute erscheint.

Ich gehe einmal davon aus, dass Du in der Fachrichtung Klassische Reitweisen lernst, denn da sind durch den zweiwöchigen Lehrgang und die Nutzung von zwei Pferden die Prüfungskosten nicht unerheblich. Die Summe dürfte etwas geringer sein, mit allen Kosten wird es aber um ca. 2.000 EUR liegen. Die sind natürlich vom Ausbildungsbetrieb zu zahlen, denn das Berufsbildunggesetz sagt ganz klar, dass Dir keine Kosten entstehen dürfen.

Jetzt einmal der Reihe nach: Ein Ausbildungsvertrag kann so einfach nicht gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen gelten nicht! Die Unterschrift unter der Kündigung muss vom Ausbildenden sein. Wer der Ausbildende ist, steht in Deinem Berufsausbildungsvertrag. Ausbilder und Ausbildender können durchaus unterschiedlich sein.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung, der Ausbildungsbetrieb soll stillgelegt werden, muss die Kündigung schriftlich erfolgen und muss die Kündigungsgründe enthalten. Ganz wichtig: DU darfst nichts, aber auch nichts unterschreiben. Es besteht die Gefahr, dass Du Dich mit irgendeiner Regelung einverstanden erklärst, obwohl Du das nicht musst und auch nicht möchtest. Denk an meinen Rat! Natürlich kannst Du Dich gegen eine Kündigung wehren. Oft ist es so, dass diese erst wirksam wird, wenn das rechtliche Kündigungsschutzverfahren abgeschlossen ist. Solange hast Du ein Recht auf Ausbildung. Bei dem ganzen Verfahren ist es extrem wichtig, dass Du, wie schon gesagt, nichts für Deinen Ausbilder unterschreibst und ganz pingelig Fristen eingehalten werden. Das wird mit Sicherheit nur klappen, wenn Du rechtlich gut beraten wirst. Entweder durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht (der kostet) oder durch den Rechtsschutz der Gewerkschaft. Da wäre es jetzt gut gewesen, wenn Du bereits bei Ausbildungsbeginn Mitglied der IG Bauen Agrar Umwelt gewesen wärst. Dann hätte ein kleiner Hinweis an Deine Gewerkschaft genügt und Deine Gewerkschaft hätte ihren Rechtsschutz für Dich bereitgestellt. Nun ist das nicht so. Bleibt nur der Weg, Dich an die IG Bauen, Agrar, Umwelt zu wenden, dort Mitglied zu werden und zu fragen, bitten, ob sie einmal bei der Wartepflicht zur Gewährung des Rechtsschutzes ein Auge zudrücken können. Du musst aber Verständnis für haben, wenn die Nein sagen, denn ein Rechtsschutzfall kann richtig teuer sein für die Gewerkschaft und da ist es nicht gerecht, wenn die Leute, wie Du, erst dann in die Gewerkschaft eintreten, wenn sie den teuren Rechtsschutz brauchen. Also, rede mit denen bei der Gewerkschaft und hoffe, dass es gut geht.Falls Du einen Ansprechpartner bei der IG Bauen Agrar Umwelt benötigst, dann melde Dich noch einmal bei mir.

(Falls Ihr das hier jetzt lest, dann überlegt Euch jetzt einmal, ob es nicht dich besser ist, wenn Ihr Euch der Gewerkschaft anschließt. Wenn das Kind erst in den Brunnen gefallen ist, ist es zu spät. Das ist übrigens auch bei allen Rechtsschutzversicherungen so. )

Sage einmal, hat denn die Landwirtschaftskammer Dir nicht gesagt, dass Kündigungen schriftlich und mit Gründen versehen sein müssen? Hat Dir denn die Kammer nicht gesagt, dass es durchaus sein kann, dass der alte Betrieb dennoch die Prüfungsgebühren zahlen muss? Hat die Kammer denn versucht, Dir einen Nachfolgebetrieb zu beschaffen? Was mein die Landwirtschaftskammer denn, wie Du zu Deiner Dir zustehenden Abschlussprüfung kommst? Hat Dir die Kammer denn nicht zu einer Rechtsberatung geraten und Dich ermuntert, Dich zu wehren?

Eines ist noch wichtig: Ich schreibe Dir hier nur meine Gedanken zu Deiner möglichen Kündigung. Ich bin weder Rechtsanwalt noch kann ich Dich rechtsberaten. Das müssen und sollen Profis machen.

Ich drücke Dir die Daumen und lasse das Ziel, die Abschlussprüfung zu machen, keinesfalls aus den Augen. Beiße Dich durch, wehre Dich, Du willst Pferdewirtin werden!

Gericht: Nichtigkeit eines Berufs- Ausbildungsvertrages zur FN-geprüften Pferdepflegerin

Die Schwarzen Schafe in der Pferdewirtschaft werden immer frecher und die Notwendigkeit als Gewerkschaftsmitglied von einem konsequenten Rechtsschutz besser geschützt zu sein.

Strohkarren

 

Ein besonders dreister Arbeitgeber hat ein Ausbildungsverhältnis nur vorgetäuscht und in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis mit ausbeuterischem Charakter bezweckt, berichtet die DGB-Rechtsschutz GmbH. Das Arbeitsgericht Osnabrück deckte den Fall des nichtigen Ausbildungsvertrages auf.

 

Ausbildungsvertrag ohne Ausbildung ?

Nun hat vor kurzem ein Arbeitgeber im niedersächsischen Osnabrück ein derartiges Ausbildungsver-hältnis nur vorgetäuscht. Bei näherer Betrachtung stellte sich nämlich heraus, dass es sich gar nicht um ein Ausbildungsverhältnis handelte und der Arbeitgeber in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis mit ausbeuterischem Charakter bezweckte.

Im vorliegenden Fall schloss die volljährige vermeintliche Auszubildende nach einer abgebrochenen Berufsausbildung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zum Pferdewirt mit dem vermeintlichen Ausbilder einen Ausbildungsvertrag zur sogenannten .

Vertrag

Der „Pferdefuß“ an dieser Vertragsgestaltung war, dass ein solches wirksames Ausbildungsverhältnis einen ordnungsgemäßen Ausbildungsgang erfordert. Dafür ist wiederum die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplanes notwendig, der Gegenstand des Berufsausbildungsvertrages wird und an dem sich die Ausbildungsleistungen orientieren müssen.

Wenn aber die Berufsausbildung in einem solchen geordneten Ausbildungsgang nicht durchgeführt wird, so ist der Ausbildungsvertrag nichtig.

Kein Meistertitel, keine Berufsschule

PferdFohlenIm vorliegenden Fall setzte der vermeintliche Ausbilder die vermeintliche Auszubildende schon ab Beginn des Vertragsverhältnisses frech als Gestütshilfskraft mit 45 Stunden pro Woche zzgl. Über-stunden ein und das, obwohl nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes eine 40 Stunden-woche nicht überschritten werden darf.

Weiter musste die vermeintliche Auszubildende schwere körperliche Arbeiten verrichten, wozu auch das Bereiten von Pferden gehörte. Nach der Ausbildungsordnung für die Zulassung zur Prüfung zur FN-geprüften Pferdepflegerin wäre jedoch eine etwa zwei-jährige hauptberufliche Tätigkeit im Umfang und in der Pflege von Pferden in einem Reit- oder Zuchtbetrieb erforderlich gewesen.

Der Ausbilder täuschte somit ein formelles „Ausbildungsverhältnis“ vor und nahm in Wirklichkeit gar keine Ausbildung mit der Auszubildenden vor. Auch ging die Auszubildende während ihrer Beschäftigungszeit nicht in die Berufsschule.

Zudem stellte sich heraus, dass der Ausbildende weder über einen Meistertitel verfügte, noch gab es eine Person im Betrieb des Ausbilders, die den Meistertitel innehatte. Der Gipfel war dann die Ausbildungsvergütung in Höhe von sage und schreibe nur 530,– EUR brutto pro Monat.

Die „Auszubildende“ hatte diese Arbeitsumstände satt und verklagte den vermeintlichen Ausbilder auf den Differenzbetrag von 9.478,19 €.

Arbeitsgericht stellt Nichtigkeit fest

Das Arbeitsgericht Osnabrück stellte fest, dass es sich hier aufgrund des fehlenden Ausbildungsplans keine Ausbildung vorlag und das Ausbildungsverhältnis nichtig war.

Doch was bedeutet dies im konkreten Fall?

Im Arbeitsrecht spricht man dann von einem sogenannten „faktischen Arbeitsverhältnis“, das heißt rechtlich bestand zwar gar kein Arbeitsverhältnis, tatsächlich wurde aber Arbeit geleistet, die natürlich auch entlohnt werden muss. Insofern erhielt die Auszubildende dann den vollen eingeklagten Lohn.

Reitverbot

Hinsichtlich des Versuches des Arbeitgebers hier durch ein vorgetäuschtes Ausbildungsverhältnis billig eine Arbeitskraft zu rekrutieren, kann man nur sagen: „Verritten: Disqualifiziert“!

(aus: DGB Rechtsschutz GmbH; Daniel Capellaro,
Rechtsschutzsekretär und Online-Redakteur)


Das Arbeitsgericht Osnabrück veröffentlichte folgende Pressemitteilung:

Arbeitsgericht Osnabrück: 2 Ca 431/14:

Nichtigkeit eines Ausbildungsvertrages zur FN-geprüften Pferdepflegerin

Ein Ausbildungsvertrag für einen staatlich nicht anerkannten Ausbildungsberuf mit einem Minderjährigen ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 4 Abs. 2 BBiG nichtig. Bei Volljährigen erfordert ein solches wirksames Ausbildungsverhältnis einen ordnungsgemäßen Ausbildungsgang. Voraussetzung hierfür ist die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplanes, der Gegenstand des Berufsausbildungsvertrages wird und an dem sich die Ausbildungsleistungen zur orientieren haben. Findet danach eine Berufsausbildung in einem solchen geordneten Ausbildungsgang tatsächlich nicht statt, ist der Ausbildungsvertrag nichtig.

Die volljährige Klägerin schloss nach einer abgebrochenen Berufsausbildung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zur Pferdewirtin mit der Beklagten einen Ausbildungsvertrag zur sogenannten FN-geprüften Pferdepflegerin. Hierbei handelte es sich nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Ab Beginn des Vertragsverhältnisses wurde sie tatsächlich als Gestütshilfskraft mit 45 Stunden pro Woche zuzüglich Überstunden eingesetzt. Hierzu gehörten schwere körperliche Arbeiten, aber auch das Bereiten der Pferde. Die Ausbildungsordnung für die Zulassung zur Prüfung zur FN-geprüften Pferdepflegerin vor der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. sah eine etwa zweijährige hauptberufliche Tätigkeit im Umfang und in der Pflege von Pferden in einem Reit- oder Zuchtbetrieb vor.

Die Beklagte und ihr Ehemann hatten diese Zulassungsvoraussetzungen in ein formelles „Ausbildungsverhältnis“ eingekleidet, ohne tatsächlich eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsplanes durchzuführen. Die Klägerin besuchte während ihrer Beschäftigungszeit nicht die Berufsschule. Die Beklagte verfügte weder über einen Meistertitel noch gab es in ihrem Betrieb einen angestellten Meister. Die Klägerin wurde über einen Zeitraum von zehn Monaten mit 530,00 € brutto pro Monat vergütet.

Das Arbeitsgericht Osnabrück hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen.

Das Beschäftigungsverhältnis der Parteien ist mit dem Rechtsmangel der Nichtigkeit behaftet, da die Klägerin in dem staatlich nicht anerkannten Ausbildungsberuf keine Berufsausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang im Betrieb der Beklagten erfahren hatte. Für den Zeitraum der Durchführung des nichtigen Vertrages liegt lediglich ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis vor. Für die Zukunft können die Parteien eines faktischen Arbeitsverhältnisses sich ohne weiteres und ohne Ausspruch einer Kündigung voneinander lösen.

Dem Zahlungsantrag über 9.478,19 Euro brutto hat das Arbeitsgericht dagegen entsprochen. Für faktische Arbeitsverhältnisse ist eine angemessene Vergütung zugrunde zu legen. Für die Tätigkeit als Gestütshilfskraft hat das Arbeitsgericht vorliegend einen Bruttostundenlohn von 7,00 Euro als angemessen angesehen.

(Anmerkung d. Redaktion: Zu der Zeit galt noch nicht das Mindestlohngesetz)

Info-Line „Faire Arbeit Jetzt!“ gestartet

Hier findet Ihr Hilfe von der IG Bauen Agrar Umwelt
Hier findet Ihr Hilfe von der IG Bauen Agrar Umwelt

In Deinem Job läuft was unfair? Du willst wissen, was Deine Rechte sind? Was Du und Deine Kollegen tun können? Dafür gibt’s jetzt den kurzen Draht zur IG BAU: Unter der bundesweiten Infoline 0391 – 40 85 232 (normaler Festnetztarif) gibt’s Unterstützung und Kontakt zu einem IG BAU-Profi aus Deiner Gegend.

Die Info-Line „Faire Arbeit Jetzt!“ ist ein Service der IG BAU für Arbeitnehmer aus Betrieben rund um Bauen, Gebäudereinigung, Baustoff und „Grüne Berufe“ wie z.B. Pferdewirt/in.

Sie ist erreichbar Mo – Fr. 7.00 – 20.00, Sa 9.00 – 16.00. Es fallen nur die normalen Telefongebühren für Anrufe ins deutsche Festnetz an.

Ein Beruf schafft sich selber ab!

Wenn ein Berufsstand es nicht schafft bzw. es nicht schaffen will, wirkungsvoll gegen die Schwarzen Schafe im Beruf und in der Berufsausbildung vorzugehen und auch nicht bereit ist, seine Berufsausbildung zu modernisieren, dann darf man/frau sich nicht wundern, dass sich die erheblichen Missstände herumsprechen und Mitarbeiter und Auszubildende immer öfter einen großen Bogen um den Beruf Pferdewirt machen. Schon jetzt ist zu beobachten, dass nahezu alle guten Azubis nach der Ausbildung den Beruf verlassen.

Die aktuellen Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Die Anzahl der Pferdewirtauszubildenden in Deutschland sinkt deutlich und die  Zahl der vorzeitigen Ausbildungsvertragslösungen erreicht bundesweite Spitzenquoten. 50 %, oder anders herum ausgedrückt, jede zweite Auszubildende bei den Pferdewirten schmeißt hin und kündigt den Ausbildungsvertrag. Die Gründe sind mangelnde Wertschätzung und fehlende Ausbildung durch die Ausbilder, die Pferdewirtschaftsmeister. Der nicht vorhandene Wille, die Neuordnung des Berufes Pferdewirtes umzusetzen, verhindert zusätzlich wirksam die Wandlung zu einer attraktiven, zukunftssicheren Berufsausbildung. Stattdessen verharren Arbeitgeber, viele Zuständige Stellen sowie die Berufsschulen in alten, überkommenen Strukturen und verpassen so die Chance, den Beruf Pferdewirt für junge Menschen attraktiv zu machen. Es keimt der Verdacht auf, der Berufsstand sucht lediglich mehrheitlich widerspruchslose, billige Pferdepfleger und nicht gut ausgebildete Pferdeexperten und tut alles, um überqualifiziertes, selbstbewusstes und gutes  Stallpersonal zu verhindern. Und weil die jungen Leute so schlecht ausgebildet sind, deshalb kann man sie auch nur so niedrig entlohnen, so das Argument eines Vorstandsmitgliedes der Bundesvereinigung der Berufsreiter.

Die Pferdewirtschaftsmeister sind ganz alleine für ihren Berufsstand verantwortlich. Derzeit ist nicht zu erkennen, dass sich der Berufsstand ernsthaft Gedanken macht, wie verhindert werden kann, dass ein Berufsstand in Verruf gerät. Es ist keine Prognose mehr sondern bereits Wirklichkeit, dass immer mehr Schulabgänger einen ganz großen Bogen um den Beruf Pferdewirt machen und nach der Schule gleich eine Hochschule oder Uni besuchen. Derzeit sind es schon 60% aller Schulabgänger, die den direkten Weg zur Hochschule einschlagen. Wenn dann ein Beruf noch in Verruf gerät, dann wird es in bereits wenigen Jahren nicht mehr möglich sein, auch nur annähernd genügend Azubis für den Beruf zu finden. Und ein Beruf ohne Berufsnachwuchs schafft sich selber ab

Statistik der Pferdewirtauszubildenden: Weniger Auszubildende (grüne Trendlinie) und davon löst jeder/e Zweite ihren Ausbildungsvertrag wieder auf (rote Trendlinie). Zufriedenheit mit der Berufsausbildung zum Pferdewirt/in sieht anders aus. Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und Statistisches Bundesamt
Statistik der Pferdewirtauszubildenden: Weniger Auszubildende (grüne Trendlinie) und davon löst jeder/e Zweite ihren Ausbildungsvertrag wieder auf (rote Trendlinie). Zufriedenheit mit der Berufsausbildung zum Pferdewirt/in sieht anders aus. Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und Statistisches Bundesamt

Da hilft nur das Arbeitsgericht

Gerichtssaal
„Justizzentrum Aachen-Gerichtssaal01“ von ACBahn

n.n., 16.02.2015

Hallo Herr Arnold,

vielen Dank für die viele Arbeit, die sie in ihre Seite stecken.

Auch ich bin Pferdewirtin im 3. Lehrjahr, habe mir die ganze Zeit zu viel gefallen und mich ausnutzen lassen, und werde nun, weil sämtliche Geduldsfäden gerissen und alle Grenzen überschritten sind, den Rechtsweg vors AG bestreiten müssen.
Dafür habe ich mit bereits die Beihilfebescheinigung (=“kostenloser Anwalt“) besorgt und werde demnächst auch den Ausbildungsberater auf den Betrieb holen, damit meinen Chefs klar wird, dass es tatsächlich noch Regeln gibt, an die auch sie sich halten müssen.
Was da abgeht ist heftig, die Betriebseigentümer (übrigens Anwälte…) kümmern sich kaum, leben wie die Maden im Speck, und meine Chefs lassen sich ebenfalls alles gefallen, lassen dass dann an mir, den Kunden und (eher ungewollt allerdings) auch an den Pferden aus. Je länger ich hier bin, desto schlimmer wird es.
Moral wird hier sehr klein geschrieben oder völlig unter den Teppich gekehrt.

Die IG Bau scheint mir in diesem Fall nicht mehr helfen zu können/wollen, da ich mich zu spät gemeldet habe.

Es geht um die üblichen Probleme, Schikanen, Überstunden en masse, fehlende Ausbildung an sich………
Mittlerweile habe ich meinen Plan nochmal überarbeitet; ich werde ein anschließen und als Pferdewirt nur noch auf selbstständiger Basis arbeiten; meinen Lebensunterhalt dann mit einem anderen Beruf bestreiten.

Ich finde es heftig, wie dreist und unverschämt manche Betriebe sind. Man müsste eigentlich eine „Blacklist“ einführen…….. Oder eben eine „Whitelist“……
Wäre so etwas möglich; eine Auflistung der anerkannten Betriebe gibt es ja bereits, aber wäre auf Basis dessen auch ein Rating möglich, oder begibt man sich da auf ein rechtlich schwieriges Gebiet?

Viele Grüße,