Wie auf Quereinsteigerprüfung (Spezialreitweisen) vorbereiten?

Dennis Koetschau, 24.08.2013:

Ich  möchte meinen Berufsabschluss Pferdewirt Westernreitweise über den Quereinstieg erwerben, ich habe die erforderlichen Praxisjahre bereits voll, allerdings bin mir zur Zeit nicht sicher ob ich die Prüfung bestehe. Können Sie mir noch sagen wie ich mich vorbereiten.kan, mich weiterbilden kann?

Dietbert Arnold, 25.08.2013:

Hallo Dennis,

zunächst ackerst Du einmal die gesamte Verordnung zum Pferdewirt in der Fachrichtung Spezialreitweisen, durch. Da steht eigentlich genau drin, was so geprüft werden wird.

Dann lädst Du Dir die Leittexte für Pferdewirte unter www.leittexte.de kostenfrei herunter und bearbeitest die sorgfältig. Wenn Du da Lücken bemerkst, dann musst Du die schließen.

Unterschätze bitte nicht WiSo, also alles über Gehaltsabrechnung, Sozialversicherungen, Pferdeverkauf, Arbeitsverträge, Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutzgesetze, usw.. Auch mit einer derartigen Klausur kannst Du scheitern.

So, und dann suchst Du Dir einen Kontakt zu einem renommierten Berufsausbilder aus Deiner Fachrichtung. Den/die musst Du befragen.

Und dann gibt es ja noch jede Menge Bücher für die Theorie, also Fütterung berechnen, Düngeplan erstellen, Stallklima beurteilen, Hygienepläne erstellen (impfen + entwurmen), usw. Einige Buchvorschläge findest Du auch unter dem Reiter „Medien“ hier auf der Seite.

Was meinst Du, das hat schon weiter geholfen?

 

Grundsätze zur Prüfungszulassung für Externe (§45.2 BBiG)

Abschlusszeugnis
Das Pferdewirtzeugnis ist der Eintritt in die lebenslange Weiterbildung. Wer möchte bis zum Universitätsabschluss.

Bevor Ihr hier weiterlest, beachtet bitte, dass ich hier meine persönliche Meinung aufschreibe.

Für Klarheit könnten folgende Grundsätze sorgen:

  1. Es können Personen auch ohne Berufsausbildung zu einer Berufsabschlussprüfung zugelassen werden. Damit können „Ungelernte“ ihre berufliche Qualifikation auch schwarz auf weiß nachweisen und so deutlich ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Also: vom Mister und Pfleger zum Pferdewirt aufsteigen. Der § 45.2 Berufsbildungsgesetz BBiG ist also eine große Chance sich im Berufsleben zu qualifizieren und aufzusteigen. Der Schritt zum Berufsabschluss ist auch deshalb so wichtig, weil das Berufsbildungssystem mittlerweile keine Sackgasse mehr ist, sondern den Aufstieg bis zum Universitätsabschluss eröffnet.
  2. Die Prüfungszulassung für Externe wendet sich vorrangig an folgende Personen: a) Mitarbeiter, die in einem Beruf qualifiziert arbeiten, es aber irgendwie versäumt haben, eine formale Berufsausbildung zu durchlaufen b) Personen die z.B. durch Arbeitslosigkeit in einen ungelernten Beruf wechseln mussten oder wollten.
  3. Personen, die die Abschlussprüfung z.B. zum Pferdewirt machen möchten, müssen der Zuständigen Stelle nachweisen, dass sie die Anforderungen zur Zulassung im besonderen Fall gem. BBiG erfüllen. Also: Ihr müsst die Bescheinigungen vorlegen.
  4. Erste wesentliche Anforderung: Die erforderliche Mindestzeit in dem Beruf, in dem die Abschlussprüfung angestrebt wird, beträgt das 1,5fache der Ausbildungszeit.
  5. Zweite wesentliche Anforderung: Die maßgebliche Mindestzeit (1,5fache der Ausbildungszeit) muss im angestrebten Beruf, hier bei uns Pferdewirt, nachgewiesen werden.
  6. Die Zuständigen Stellen haben zu prüfen, ob eine Person, die die Abschlussprüfung machen möchte, im Beruf tätig war und 4,5 Jahre als qualifizierte Fachkraft gearbeitet hat.
  7. Im Beruf tätig ist nach allgemeiner Auffassung nur eine Person, die in Vollzeit, über eine längere Dauer wirklichkeitsnah und natürlich gegen eine angemessene Bezahlung im Beruf ohne Berufsabschluss gearbeitet hat.
  8. Personen, die für eine angemessene Bezahlung im Beruf dauerhaft gearbeitet haben, können üblicherweise immer auch die entsprechenden Sozialversicherungsnachweise beifügen. Wer selbständige Zeiten nachweisen möchte, kann dies problemlos durch entsprechende Steuerbescheide tun.
  9. Berufserfahrung und Qualifizierung für den Beruf Pferdewirt ist nachzuweisen. Eine formale, nicht qualifizierende Tätigkeit führt nicht zur Prüfungszulassung. Also: Es reicht nicht aus, irgendwie in einem Pferdebetrieb tätig gewesen zu sein.
  10. Wer einem Sport, Hobby, Schüler- oder Studentenjob nachgeht, ist, das wird deutlich, nicht über einen längeren Zeitraum beruflich tätig geworden.
  11. Alle Bescheinigungen der FN oder anderer Sportverbände sind dem Hobby zuzurechnen. Die FN ist ein Sportverband des Deutschen Olympischen Sportbundes DSOB.
  12. Lehrgänge sind keine berufliche Tätigkeit, in der wirklichkeitsnah berufliche Tätigkeiten ausgeführt und berufliche Erfahrungen gesammelt werden können.
  13. Reine Prüfungsvorbereitungslehrgänge sind zwar hilfreich, zählen aber nicht zur beruflichen Tätigkeit.
  14. Nebenbeschäftigungen sind ebenfalls keine vollwertige Berufstätigkeit und taugen deshalb nicht als Mindestzeitnachweis. Verlangt werden reguläre, hauptberufliche und sozialversicherungspflichtige Arbeitszeiten.
  15. Die Behauptung, während einer Schul- oder Universitätsausbildung hauptberuflich berufstätig gewesen zu sein, kann durchaus problematisch sein. Der Status Schüler/ Student und hauptberufliche berufliche Tätigkeit schließt sich aus, es kann zu Diskussionen mit dem Finanzamt, der Ausbildungsstätte und den Sozialversicherungen führen, die auch mit einem Strafverfahren enden können. Also: Wer als Student ausgesprochen billig Bus fährt und preiswert in der Mensa speist, der kann nicht hauptberuflich berufstätig gewesen sein. Wenn doch, dann … .
  16. Die Zulassung zur Prüfung in besonderen Fällen muss immer bei der Zuständigen Stelle gestellt werden und die Person, die den Antrag stellt, muss belegen, dass es zu einer berechtigten Prüfungszulassung kommt. Ist die Zuständige Stelle nicht von einer Prüfungszulassung überzeugt, entscheidet der gesamte Prüfungsausschuss.
  17. In Ausnahmefällen kann die Zuständige Stelle sogar auf die Mindestzeitregel (1,5fache Ausbildungszeit) verzichten, wenn im Antrag von der Person der Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im angestrebten Beruf auch ohne Berufstätigkeit bewiesen werden kann. Das ist aber nur in Ausnahmefällen zielführend, weil die berufliche Handlungsfähigkeit in den meisten Fällen nur zu erreichen ist, wenn im Beruf hauptberuflich über einen längeren Zeitraum gearbeitet wurde. Diese Ausnahmeregelung wäre eventuell hilfreich für Frauen, die während der Kindererziehungszeiten nicht vollberuflich arbeiten konnten. Also: Ausnahmefälle gibt es, Ausnahmen bleiben aber Ausnahmen und stehen im Ermessen der Zuständigen Stellen.

Auch ich möchte die Prüfung als Quereinsteiger machen

  • E.

Ich möchte als Quereinsteigerin die Pferdewirtprüfung klasiche Reitausbildung ablegen. Den § 45 BBiG habe ich bereits gelesen. Hier steht, dass vom Nachweis der Mindestzeit abgesehen werden kann, wenn Zeugnisse vorgelegt werden können oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Was wird die zuständige Stelle darunter verstehen? Könnte ein Empfehlungsschreiben des Bundestrainers (Vierspänner Fahrer Großpferde) hilfreich sein bzw. ausreichen? Ich wollte hier nachfragen, da ich eine sehr kurze und knappe Antwort bis jetzt nur von der zuständigen Stelle bekommen habe. Bevor ich einen persönlichen Termin vereinbare will ich mich genau informieren. Ich arbeite im elterlichen Betrieb, aber eben nicht hauptberuflich, sondern nur in Teilzeit und unentgeltlich. (Eben im Betrieb den man i-wann mal übernehmen wird). (30 Std/ Woche im Büro, Rest der Zeit im Betrieb zuhause)
Welche Literatur sollte man sich zulegen, um für die Theorie gut vorbereitet zu sein? Gibt es die Möglichkeit alte Prüfungen zu Bestellen? Wo?

Danke schon mal für die Antwort.

PS. ich finde dieses Forum echt super

  • Dietbert Arnold

Hallo E.,

grundsätzlich will ich mal sagen, dass es allemal nicht falsch ist, eine reguläre Ausbildung als Vorbereitung auf eine Betriebsübernahme zu machen. Das hat was mit Professionalität aber auch mit den berühmten Füßen auf dem Boden zu tun. Deshalb bin ich immer für eine richtige Ausbildung, wenn weder die Zeit drängt noch das Alter und die Finanzen eine wirklich beherrschende Rolle spielen. Das schreibe ich Dir jetzt natürlich ohne je etwas von Dir gehört zu haben, das sind einfach nur so meine Erfahrungen über viele Berufsjahre.

Natürlich hast Du das gute Recht, gem. § 45,2 die Abschlussprüfung zu machen. In Deinem Fall aber ist es eine Einzelfallentscheidung der Zuständigen Stelle, da Du nicht hauptberuflich im Beruf gearbeitet hast. Du solltest nicht vergessen, dass natürlich ganz viele Leute da zur Zuständigen Stelle kommen und mit den unglaublichsten Geschichten versuchen, eine Zulassung zur Prüfung zu bekommen. Und das, geht eben auch nicht. Von diesen Tricksern musst Du Dich unterscheiden.

Dein Vorschlag, ein Gutachten eines Bundestrainers aus einer anderen Disziplin vorzulegen ist, das ist nur meine private Meinung, nicht wirklich zielführend. Fahren für Reiten. Riecht nach protegieren, Eindruck mit einem Bundestrainer machen. Du solltest besser damit versuchen zu punkten, was Dich für die Prüfung Klassische Reitausbildung qualifiziert. Bist Du da wirklich qualifiziert? Hat da ein Berufsausbilder mit Abschlussprüfererfahrung mal auf Dein Reiten geschaut? Der darf aber nicht von Deiner lieben Art oder Herkunft  überrumpelt sein, sondern muss knallhart auch sagen mögen: Mache es oder lasse es bleiben. Falls Du da mal einen Ratgeber suchst, rufe bei der Bundesvereinigung der Berufsreiter an und lasse Dir von Frau Schmidt Adressen sagen.

Wenn das erledigt ist und Du sicher davon ausgehen kannst, die reiterliche Prüfung zu überleben, dann musst Du der Zuständigen Stelle genau diese geforderten Qualifikationen, die stehen in der Verordnung, nachweisen. Ein reitfremder Bundestrainer hilft Dir da sicher nicht. Versuche glaubhafte Belege zu finden, nicht Gefälligkeitspapiere. Glaube mir, wenn ich die bei den Zulassungsverfahren sehe, die riechen schon beim Anfassen nach Beziehungen und wirken entsprechend unglaubwürdig. Auch hier wieder: Ich schreibe Dir das ohne jede Ahnung, was und wie Du vorgehen möchtest.

Und wenn dann die Zulassung da sein sollte, dann muss ja auch noch die Prüfung bestanden werden. So eine Prüfung besteht auf jeden Fall nicht nur aus Reiten. Von Fütterung bis Betriebswirtschaft, von Nachhaltigkeit bis Qualitätsmanagement, alles muss beherrscht werden. Du kannst ja schon mal in die Leittexte (www.leittexte.de) schauen, da kannst Du schon mal mit anfangen. Die anderen Inhalte findest Du in der Verordnung und eineMusteraufgabe für die Theorie hier.

So, jetzt ran an die Zuständige Stelle. Bitte sie Dir zu helfen, fange nicht mit Forderungen an, dann mauern die. Das, übrigens würde ich auch so machen, wenn ich da sitzen würde.

 

Vertrag als Quereinsteiger

  • n.n.

Kann per Vertrag die Zahlung von Urlaubsgeld ausgeschlossen werden?
Es wurde eine freiwillige Zahlung für 12 Tage gezahlt. Für den Rest soll es keine Zahlung geben, da es im Vertrag als freiwillige Zahlung angegeben wurde. Habe noch vergessen zu erwähnen, dass es sich um keinen Ausbildungsvertrag handelt, sondern Vertrag als Quereinsteiger. Die Vergütung ist aber gleich der Ausbildungsvergütung.

  • Dietbert Arnold

Ich bin sprachlos. Du arbeitest mit Azubikonditionen, obwohl Du nicht Auszubildende bist. Dein Status ist ungelernte Arbeiterin. Dafür musst Du angemesen entlohnt werden. Darauf hast Du einen Rechtsanspruch, denn eine wesentlich geringere Bezahlung ist sittenwidrig. 

Hast Du Dir eigentlich schon einmal Gedanken gemacht, was da mit Dir gemacht wird? Ein angeblicher Ausbilder, natürlich ohne Genehmigung, lässt Dich locker 4,5 Jahree zu einem Hungerlohn schuften und Du weißt nacher überhaupt nicht, ob das, was Du da gemacht hast, zur Prüfung reicht. Hast Du Dir eigentlich mal Gedanken darüber gemacht, warum Dein Chef kein Ausbilder ist?

Du wirst gerade ganz mies ausgebeutet. Merkst Du das nicht? 

Du hast jetzt zwei Möglichkeiten.

  1. Du machst gar nichts. Lässt Dich weiter ausbeuten und weißt erst zum Schluss, warum Du durch die Prüfung gefallen bist (die Du auch noch selber bezahlen musst). Wenn Du das möchtest, dann darst Du auch nicht klagen, auch keine Ansprüche stellen, denn das ist doch klar, wer Dich so beschäftigt, meint es nur mit sich selber, aber nicht mit Dir gut.
  2. Du trittst sofort in die Pferdewirtgewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt ein und wehrst Dich gemeinsam mit denen gegen Deine Situation. Da dürften erhebliche Nachzahlungen fällig werden. Die Profis der Gewerkschaftwerden Dich auch rechtsberaten, was ich hier nicht tun kann und darf. Solchen Ausbildern, das schreibe ich Dir ganz deutlich, muss das Handwerk gelegt werden! Und dann suchst Du Dir eine vernünftige Lehrstelle. 

So, jetzt musst Du Dich entscheiden. Ich wüsste, was ich meiner Tochter raten würde