Das steht im Gesetz:
Berufsbildungsgesetz
(BBiG)
§ 20 Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
Die meisten von Euch werden eine viermonatige Probezeit im Ausbildungsvertrag vereinbart haben und diese endet in der Mehrheit der Fälle Ende November.
Was bedeutet das für Euch?
Der Sinn der Probezeit ist, dass Euer Ausbilder innerhalb der Probezeit erkennen kann, ob Ihr überhaupt für die Ausbildung geeignet seid. Für Euch bietet sich die Chance, in aller Ruhe und Konsequenz zu überlegen, ob Euer Ausbilder Euch überhaupt ausbildet oder nur als billige Arbeitskraft nutzt.
Wenn Euer Ausbilder oder Ihr zu dem Schluss gekommen seid, das Ausbildungsverhältnis zu beenden, dann ist das innerhalb der Probezeit komplikationslos möglich: Das Ausbildungsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Probezeit jederzeit gekündigt werden. Nach der Probezeit ist eine Trennung nur sehr schwer möglich: Ihr könnt nicht so einfach gehen, Euer Ausbilder wird Euch nicht so schnell los.
Wann beginnt die Probezeit?
Die Probezeit beginnt mit dem Ausbildungsbeginn, der im Berufsausbildungsvertrag vereinbart ist.
Wann sollte aus meiner Sicht das Berufsausbildungsverhältnis in der Probezeit gekündigt werden?
- Ständige Überforderung und Angst während der Arbeit
- Die anfängliche Freude am Beruf ist verloren gegangen
- Ausbilder lässt Euch nicht regelmäßig die Berufsschule besuchen
- Hauptaufgabe ist das Putzen der Pferde und Misten der Boxen
- Keine Ausbildung durch den Ausbilder
- Kein Ausbilder im Betrieb
- Mangelnde Wertschätzung im Betrieb, abfällige Bemerkungen, Anschreien, …
- Ständige unbezahlte Überstunden, kein Freizeitausgleich
- Ständig mehr als 40 Stunden Arbeitszeit in der Woche, kein vereinbarter Urlaub, unregelmäßige Entlohnung, keine Entlohnung in Höhe des Ausbildungsvertrages
- Kein Ausbildungsvertrag, der von der Zuständigen Stelle unterschrieben ist und Euch ausgehändigt wurde
- Keine monatlichen Gehaltsabrechnungen mit Auflistung der Sozialversicherungen
- Der Betrieb stellt keine Schutzkleidung (Regen-/Kälteschutzbekleidung, Helm, Sicherheitsschuhe, …)
- …
Müsst Ihr nach der Kündigung den Beruf aufgeben?
Natürlich nicht! Die Kündigung bedeutet meist, dass Ihr mit dem Ausbildungsbetrieb nicht zufrieden seid. Lasst Euch nicht einreden, dass Ihr die Schuldigen seid! Wenn es in einem Betrieb nicht passt, dann wechselt und sucht Euch einen passenderen Betrieb. Da die Zahl der Pferdewirtazubis deutlich abgenommen hat, suchen viele Betriebe händeringend Auszubildende. Das ist Eure Chance: Ihr habt die Wahl und kein Azubi hat es nötig, eine Berufsausbildung bei einem „Schwarzen Schaf“ zu machen. Die bisher absolvierte Ausbildungszeit wird natürlich auch bei einem neuen Ausbildungsvertrag angerechnet.
Mein Tipp: Lasst die Schwarzen Schafe alleine misten!
Immer wieder kommen Auszubildende nach drei Jahren zur Abschlussprüfung, die nur ausgenutzt und nicht ausgebildet wurden. Nicht selten müssen die Prüfer dann feststellen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit nicht vorhanden ist und die Auszubildenden durch die Prüfung fallen. Das muss nicht sein! Nutzt die Probezeit, um die Ausbildungszeit in dem Ausbildungsbetrieb ganz nüchtern zu überdenken. Macht Euch eine Strichliste mit positiven und negativen Punkten Eurer Ausbildung. Wenn die Gesamtbilanz negativ ist, dann nutzt unbedingt die Probezeit zur komplikationslosen Kündigung. In aller Regel ist es kein Problem, einen passenderen Ausbildungsbetrieb zu finden, denn Pferdewirtazubns sind heiß gesucht und IHR könnt Euch den richtigen Betrieb aussuchen.