Corona- Infektion ein Arbeitsunfall?

Wichtige Infos für alle Mitarbeiter

Coronavirus: So könnte es aussehen

Eine Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann von der Berufsgenossenschaft (Gesetzliche Unfallversicherung) als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anerkannt werden.

COVID-19: Anerkennung als Berufskrankheit

Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist ein intensiver berufsbedingter Kontakt des oder der Versicherten zu einer oder mehreren infizierten Personen, etwa bei Reinigungskräften im medizinischen Bereich. Die Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt sprach jüngst mit Jörg Wachsmann, Leiter der Abteilung Steuerung Rehabilitation und Leistungen der Berufsgenossenschaft Bau, und der weist darauf hin, dass „in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung als Versicherungsfall vorliegen“. Er führt weiter aus: „Die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit nach der Nr. 3101 (Infektionskrankheiten) setzt voraus, dass die erkrankte Person durch ihre Berufstätigkeit im Gesundheitsdienst, beispielsweise als Reinigungskraft in einer Klinik oder Pflegeeinrichtung, infektionsgefährdet war.“ Wird eine beruflich bedingte Infektion vermutet, sollte die Verdachtsanzeige unverzüglich an die BG BAU gemeldet werden. Das können Arbeitgebende oder Beschäftigte selbst tun. Ebenso kann die Meldung auf Verdacht einer Berufskrankheit durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt erfolgen.

COVID-19: Anerkennung als Arbeitsunfall 

Ist eine Infektion im beruflichen Kontext mit dem Coronavirus außerhalb medizinischer Tätigkeitsbereiche erfolgt, kann auf Grundlage aktueller Erkenntnisse über die Verbreitung des Coronavirus eine Erkrankung auch einen Arbeitsunfall darstellen. „In solchen Fällen“, sagt Wachsmann, „muss die Berufsgenossenschaft, gleich welche, in jedem Einzelfall prüfen und bewerten, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung vorliegen.“ So muss eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter nachweislich mit einer infektiösen Person („Indexperson“) während der versicherten Tätigkeit in Kontakt gekommen sein. Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine COVID-19 Erkrankungen aufgetreten, kann ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen.

„Bei der Anerkennung einer Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit spielen vor allem die Dauer sowie Intensität des Kontaktes einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person eine Rolle“, erklärt Wachsmann. Eine Entschädigung durch die BG BAU setzt weiterhin voraus, dass nach einer Infektion mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten. Treten erst später Gesundheitsschäden auf, die als Folge einer beruflich verursachten Infektion anzusehen sind, übernimmt die Berufsgenossenschaft auch ab diesem Zeitpunkt die Heilbehandlung.

Bei Verdacht auf eine SARS-CoV-2 Infektion sollte ein Arzt oder eine Ärztin der Allgemeinmedizin beziehungsweise eine Internistin oder ein Internist aufgesucht werden. Zudem empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt. Die Kosten für einen Corona-Test (PCR-Analyse) trägt in der Regel die Krankenkasse. Die Berufsgenossenschaft erstattet diese Kosten, wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit ein Kontakt mit einer Indexperson vorlag.

Ist die Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt, übernimmt die BG BAU die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann auch eine Rente gezahlt werden. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Wichtig für Beschäftigte: Die beruflichen Kontakte müssten protokolliert werden. Kommt es zu einer Ansteckung, muss diese im Verbandbuch (muss in jedem Betrieb vorhanden sein!) eingetragen werden, um sicherzustellen, dass bei Spätfolgen der Beweis erbracht werden kann, das es sich um eine Berufskrankheit handelt.

Weitere Infos zu Corona und Gesundheitsschutz findet Ihr auf der Website der BG BAU.

Mein TIPP: Für Auszubildende sollte auf jeden Fall auch das Berichtsheft zur Dokumentation zusätzlich genutzt werden. Ebenso ist es eine gute Idee, die verpflichteten, im Betrieb durchgeführten Selbsttests zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Ergebnis). Bei der Durchsetzung Eurer Rechte im Falle einer betrieblich bedingten SARS-CoV-2 Infektion hilft auch die zuständige Gewerkschaft IG Bauen Agrar Umwelt ihren Mitgliedern mit Rat, Unterstützung und notfalls Rechtsschutz. Den gibt es allerdings erst, wenn Ihr vor dem Ereignis schon Mitglied der Gewerkschaft ward. Es lohnt sich also immer in die Gewerkschaft einzutreten. Vorbeugen ist besser als Nachsorgen.

Euer Recht auf eine Zusatzrente im Alter

Mit bis zu 80€ die Rente aufstocken!

Das bietet Euch die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLF / ZLA).

Und das ganz ohne Euren Beitrag, denn in der gemeinsamen Einrichtung der IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), der Arbeitgeberverbände und des Bundes wird von jedem Arbeitgeber 5,20€ je versicherungspflichtigen Mitarbeiter (auch Azubis) erhoben und damit die spätere Zusatzrente finanziert.

Das klappt aber nur, wenn Ihr dafür sorgt, dass Ihr mindestens 15 Jahre, besser länger, sozialversichert in einem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt seid. Neuerdings (ab 2003) können auch freiwillige Beiträge bezahlt werden, um keine Lücken im Versicherungsverlauf zu haben. Also kümmert Euch. Am besten Ihr schaut einfach mal auf die neue Webseite der Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft www.zla.de. Natürlich kann man da auch anrufen und Fragen loswerden oder aber im Web-Portal eigene Meldungen zu Versicherungszeiten eingeben oder aber bereits vorhandene Dokumente einsehen. Und schon habt Ihr eine Kontrolle darüber, ob Ihr vom Arbeitgeber gemeldet seid.

Also:

  1. Sorgt schon jetzt für einen durchgängigen Versicherungsverlauf und sichert Euch alle Belege von Beschäftigungszeiten. Die müsst Ihr natürlich später, wenn es um die Höhe der Zusatzversorgung geht, vorlegen können.
  2. Und nicht vergessen: Diese hier beschriebene Zusatzversorgung gilt nur für alle landwirtschaftliche Betriebe, die in die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft einzahlen. Einzige Ausnahme: Gartenbaubetriebe.
  3. Euer Betrieb muss Euch bei der ZLF/ZLA bei Arbeitsbeginn angemeldet haben, so bestimmt es der für alle landwirtschaftlichen Betriebe (außer Gartenbau) rechtsgültige „Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in Land- und Forstwirtschaft“  Wenn Ihr Zweifel habet, fragt die ZLF/ZLA einfach.
  4. Achtet einmal bei den großen landwirtschaftlichen Messen, wie z.B. Agritechnika auf den Stand der Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft. 

    An diesem Logo erkennt Ihr die ZLA
  5. Bittet Euren Politiklehrer darum, dass Ihr über die ZLA informiert werdet. Die Schule kann sich auch an die ZLA wenden, die Euch dann Infos aus erster Hand liefern.

Die unmoralischen Angebote der Zuständigen Stellen…

…oder wie die Zuständigen Stellen das Gesetz austricksen und die Azubis dabei übers Ohr hauen

IGBAU Logo SW

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Der Bundesarbeitskreis Berufliche Qualifizierung der Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt gibt folgende Empfehlung zum Thema  „Einjährige Ausbildungsverträge“ heraus:

Dank eines Machtwortes der IG Bauen Agrar Umwelt haben die Aufsichtsbehörden die Zuständigen Stellen in der Berufsausbildung der landwirtschaftlichen Berufe aufgefordert, sich an das geltende Berufsbildungsgesetz zu halten. Es wurde den Zuständigen Stellen verboten, nur ein Jahr währende Ausbildungsverträge zu genehmigen. Jetzt ist Schluss mit 3 Probezeiten und der Ungewissheit, einen Ausbildungsbetrieb zu finden, der einen zur Zwischen- und Abschlussprüfung anmeldet. Drei Probezeiten schüchtern die Azubis in den landwirtschaftlichen Berufen so stark ein, dass sie nicht wagen, sich gegen die maßlosen Arbeitsbedingungen zu wehren oder sich trauen, in die Gewerkschaft einzutreten.

Wenn Ausbildungsbetriebe auf Grund ihrer Struktur nicht alle Bereiche der Ausbildungsordnung erfüllen können, soll die Zuständige Stelle dabei helfen, sog. Verbundausbildungen zur Erfüllung der berufsausbildungsvertraglichen Verpflichtungen zu organisieren. Dann sind die Auszubildenden auf der sicheren Seite, es gibt nur noch eine Probezeit, die für die Ausbildung Verantwortlichen sind benannt und die einzelnen Ausbildungsjahre einschließlich der Prüfungen von Beginn an garantiert.

Mit großer Sorge beobachtet der Bundesarbeitskreis Berufliche Qualifizierung der IG Bauen Agrar Umwelt allerdings die Praxis zahlreicher Zuständiger Stellen, den Auszubildenden und den Auszubildenden zu empfehlen, die geltenden Gesetze auszutricksen, um weiterhin einjährige Ausbildungsverträge abschließen zu können. Und hilfreich, wie diese am Rande der Legalität handelnden Zuständigen Stellen sind, liefern sie dazu gleich das Handwerkszeug in Form von Aufhebungsverträgen bzw. bieten ihren Auszubildenden an, ein nicht im Berufsbildungsgesetz verankertes Sonderkündigungsrecht im Ausbildungsvertrag zu verankern. Und schon sind sie wieder da, die vom Gesetz verbotenen drei bzw. zwei Probezeiten. Die Auszubildenden müssen wieder kuschen, damit sie ihre Ausbildung beenden können. Die Betriebe sind wieder glücklich und die Rechte der Azubis stehen nur auf dem Papier.

Diese Berufsausbildung nach Gutsherrenart passt nicht mehr in die heutige Zeit, findet der Bundesarbeitskreis Berufliche Qualifizierung der IG Bauen Agrar Umwelt und empfiehlt allen Auszubildenden in den landwirtschaftlichen Berufen, keinesfalls auf die unmoralischen Angebote der Betriebe und der Zuständigen Stellen einzugehen und Ausbildungsverträge vor ihrem regulären Ende aufzulösen. Kein Betrieb und keine Zuständige Stelle kann Auszubildende zwingen und nötigen, Aufhebungsverträge zu unterschreiben oder von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Neben der Unsicherheit, eine Berufsausbildung abschließen zu können, jederzeit mit der fristlosen Kündigung in der dreifachen Probezeit rechnen zu müssen, kommt das Risiko für die Azubis dazu, dass schlimmstenfalls eine 12wöchige Sperrfrist beim Arbeitslosengeld I droht, wenn Auszubildende keinen Folgebetrieb für ihre Berufsausbildung finden können.

Der Bundesarbeitskreis Berufliche Qualifizierung der IG Bauen Agrar Umwelt fordert die Aufsichtsbehörden in Deutschland auf, die Zuständigen Stellen in der landwirtschaftlichen Berufsausbildung stärker zu überwachen und auf die Einhaltung der geltenden Gesetze zu pochen. Berufsausbildung nach Gutsherrenart darf es nicht geben!

Mein Ausbildungsbetrieb schließt kurz vor der Prüfung! Und nun?

Zu einer Berufsausbildung gehört auch immer die Abschlussprüfung
Zu einer Berufsausbildung gehört auch immer die Abschlussprüfung

n.n., 16.01.2016

Mein Ausbildungsbetrieb schließt zum 31.3.16 wegen Geschäftsaufgabe. Meine Abschlussprüfung zum Pferdewirt wäre im September 16. Die Kündigung habe ich bislang nur mündlich erhalten mit der Anmerkung, dass die Anmeldung zur Prüfung und die damit verbundenen Kosten von mir selbst zu machen bzw. zu tragen sind. Ich möchte unbedingt meinen Abschluss machen, habe aber gerade keine 3.000€ (genaue Gebühr weiß ich nicht) übrig. Die Dame von der Landwirtschaftskammer kann mir auch nicht wirklich helfen. Haben Sie einen Rat für mich, was ich tun kann?
Liebe Grüße, …

Dietbert Arnold, 17.01.2016

Liebe …,

ich habe einmal Deinen Namen und die Kontaktdaten weggelassen. Das muss nicht sein, dass der hier und heute erscheint.

Ich gehe einmal davon aus, dass Du in der Fachrichtung Klassische Reitweisen lernst, denn da sind durch den zweiwöchigen Lehrgang und die Nutzung von zwei Pferden die Prüfungskosten nicht unerheblich. Die Summe dürfte etwas geringer sein, mit allen Kosten wird es aber um ca. 2.000 EUR liegen. Die sind natürlich vom Ausbildungsbetrieb zu zahlen, denn das Berufsbildunggesetz sagt ganz klar, dass Dir keine Kosten entstehen dürfen.

Jetzt einmal der Reihe nach: Ein Ausbildungsvertrag kann so einfach nicht gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen gelten nicht! Die Unterschrift unter der Kündigung muss vom Ausbildenden sein. Wer der Ausbildende ist, steht in Deinem Berufsausbildungsvertrag. Ausbilder und Ausbildender können durchaus unterschiedlich sein.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung, der Ausbildungsbetrieb soll stillgelegt werden, muss die Kündigung schriftlich erfolgen und muss die Kündigungsgründe enthalten. Ganz wichtig: DU darfst nichts, aber auch nichts unterschreiben. Es besteht die Gefahr, dass Du Dich mit irgendeiner Regelung einverstanden erklärst, obwohl Du das nicht musst und auch nicht möchtest. Denk an meinen Rat! Natürlich kannst Du Dich gegen eine Kündigung wehren. Oft ist es so, dass diese erst wirksam wird, wenn das rechtliche Kündigungsschutzverfahren abgeschlossen ist. Solange hast Du ein Recht auf Ausbildung. Bei dem ganzen Verfahren ist es extrem wichtig, dass Du, wie schon gesagt, nichts für Deinen Ausbilder unterschreibst und ganz pingelig Fristen eingehalten werden. Das wird mit Sicherheit nur klappen, wenn Du rechtlich gut beraten wirst. Entweder durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht (der kostet) oder durch den Rechtsschutz der Gewerkschaft. Da wäre es jetzt gut gewesen, wenn Du bereits bei Ausbildungsbeginn Mitglied der IG Bauen Agrar Umwelt gewesen wärst. Dann hätte ein kleiner Hinweis an Deine Gewerkschaft genügt und Deine Gewerkschaft hätte ihren Rechtsschutz für Dich bereitgestellt. Nun ist das nicht so. Bleibt nur der Weg, Dich an die IG Bauen, Agrar, Umwelt zu wenden, dort Mitglied zu werden und zu fragen, bitten, ob sie einmal bei der Wartepflicht zur Gewährung des Rechtsschutzes ein Auge zudrücken können. Du musst aber Verständnis für haben, wenn die Nein sagen, denn ein Rechtsschutzfall kann richtig teuer sein für die Gewerkschaft und da ist es nicht gerecht, wenn die Leute, wie Du, erst dann in die Gewerkschaft eintreten, wenn sie den teuren Rechtsschutz brauchen. Also, rede mit denen bei der Gewerkschaft und hoffe, dass es gut geht.Falls Du einen Ansprechpartner bei der IG Bauen Agrar Umwelt benötigst, dann melde Dich noch einmal bei mir.

(Falls Ihr das hier jetzt lest, dann überlegt Euch jetzt einmal, ob es nicht dich besser ist, wenn Ihr Euch der Gewerkschaft anschließt. Wenn das Kind erst in den Brunnen gefallen ist, ist es zu spät. Das ist übrigens auch bei allen Rechtsschutzversicherungen so. )

Sage einmal, hat denn die Landwirtschaftskammer Dir nicht gesagt, dass Kündigungen schriftlich und mit Gründen versehen sein müssen? Hat Dir denn die Kammer nicht gesagt, dass es durchaus sein kann, dass der alte Betrieb dennoch die Prüfungsgebühren zahlen muss? Hat die Kammer denn versucht, Dir einen Nachfolgebetrieb zu beschaffen? Was mein die Landwirtschaftskammer denn, wie Du zu Deiner Dir zustehenden Abschlussprüfung kommst? Hat Dir die Kammer denn nicht zu einer Rechtsberatung geraten und Dich ermuntert, Dich zu wehren?

Eines ist noch wichtig: Ich schreibe Dir hier nur meine Gedanken zu Deiner möglichen Kündigung. Ich bin weder Rechtsanwalt noch kann ich Dich rechtsberaten. Das müssen und sollen Profis machen.

Ich drücke Dir die Daumen und lasse das Ziel, die Abschlussprüfung zu machen, keinesfalls aus den Augen. Beiße Dich durch, wehre Dich, Du willst Pferdewirtin werden!

Ein Beruf schafft sich selber ab!

Wenn ein Berufsstand es nicht schafft bzw. es nicht schaffen will, wirkungsvoll gegen die Schwarzen Schafe im Beruf und in der Berufsausbildung vorzugehen und auch nicht bereit ist, seine Berufsausbildung zu modernisieren, dann darf man/frau sich nicht wundern, dass sich die erheblichen Missstände herumsprechen und Mitarbeiter und Auszubildende immer öfter einen großen Bogen um den Beruf Pferdewirt machen. Schon jetzt ist zu beobachten, dass nahezu alle guten Azubis nach der Ausbildung den Beruf verlassen.

Die aktuellen Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Die Anzahl der Pferdewirtauszubildenden in Deutschland sinkt deutlich und die  Zahl der vorzeitigen Ausbildungsvertragslösungen erreicht bundesweite Spitzenquoten. 50 %, oder anders herum ausgedrückt, jede zweite Auszubildende bei den Pferdewirten schmeißt hin und kündigt den Ausbildungsvertrag. Die Gründe sind mangelnde Wertschätzung und fehlende Ausbildung durch die Ausbilder, die Pferdewirtschaftsmeister. Der nicht vorhandene Wille, die Neuordnung des Berufes Pferdewirtes umzusetzen, verhindert zusätzlich wirksam die Wandlung zu einer attraktiven, zukunftssicheren Berufsausbildung. Stattdessen verharren Arbeitgeber, viele Zuständige Stellen sowie die Berufsschulen in alten, überkommenen Strukturen und verpassen so die Chance, den Beruf Pferdewirt für junge Menschen attraktiv zu machen. Es keimt der Verdacht auf, der Berufsstand sucht lediglich mehrheitlich widerspruchslose, billige Pferdepfleger und nicht gut ausgebildete Pferdeexperten und tut alles, um überqualifiziertes, selbstbewusstes und gutes  Stallpersonal zu verhindern. Und weil die jungen Leute so schlecht ausgebildet sind, deshalb kann man sie auch nur so niedrig entlohnen, so das Argument eines Vorstandsmitgliedes der Bundesvereinigung der Berufsreiter.

Die Pferdewirtschaftsmeister sind ganz alleine für ihren Berufsstand verantwortlich. Derzeit ist nicht zu erkennen, dass sich der Berufsstand ernsthaft Gedanken macht, wie verhindert werden kann, dass ein Berufsstand in Verruf gerät. Es ist keine Prognose mehr sondern bereits Wirklichkeit, dass immer mehr Schulabgänger einen ganz großen Bogen um den Beruf Pferdewirt machen und nach der Schule gleich eine Hochschule oder Uni besuchen. Derzeit sind es schon 60% aller Schulabgänger, die den direkten Weg zur Hochschule einschlagen. Wenn dann ein Beruf noch in Verruf gerät, dann wird es in bereits wenigen Jahren nicht mehr möglich sein, auch nur annähernd genügend Azubis für den Beruf zu finden. Und ein Beruf ohne Berufsnachwuchs schafft sich selber ab

Statistik der Pferdewirtauszubildenden: Weniger Auszubildende (grüne Trendlinie) und davon löst jeder/e Zweite ihren Ausbildungsvertrag wieder auf (rote Trendlinie). Zufriedenheit mit der Berufsausbildung zum Pferdewirt/in sieht anders aus. Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und Statistisches Bundesamt
Statistik der Pferdewirtauszubildenden: Weniger Auszubildende (grüne Trendlinie) und davon löst jeder/e Zweite ihren Ausbildungsvertrag wieder auf (rote Trendlinie). Zufriedenheit mit der Berufsausbildung zum Pferdewirt/in sieht anders aus. Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und Statistisches Bundesamt

Faire Arbeit Jetzt!

 

Tag der Arbeit historisch
Historische Plakat zum Tag der Arbeit: Der Samstag sollte kein Arbeitstag mehr sein. Wer dennoch Samstags arbeiten muss, hat Anspruch auf einen anderen freien Tag.

Bundesarbeitskreis Berufliche Qualifizierung zum „Tag der Arbeit“ am 1. Mai

„Faire Arbeit Jetzt!“ unter diesem Grundsatz engagiert sich die IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) für bessere Ausbildungsbedingungen in den Betrieben. Unter diesem Blickwinkel betrachtete der Bundesarbeitskreis Berufliche Qualifizierung (BAK BQ) der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt die derzeitige Situation in der Berufsausbildung und beobachtet mit Sorge, dass es immer noch Ausbildungsbetriebe gibt, die ihre Auszubildenden nicht fair behandeln:

  • Arbeitszeiten von 60 – 70 h/ Woche (auch bei unter 18jährigen)
  • unbezahlte Überstunden
  • verweigerter Urlaub
  • verbotener Berufsschulbesuch
  • fehlende Ausbildungsinhalte
  • privat zu beschaffende Arbeitskleidung
  • gravierende Verstöße bei der Arbeitssicherheit
  • Absenkung der Ausbildungsvergütung um 20 Prozent.

Deutlich mehr Auszubildende beklagen sich übrigens über unfaire Berufsausbildungen in genau denjenigen Branchen, in denen sich nicht genügend Arbeitnehmer in einer Gewerkschaft organisieren. Es gibt folglich keine Tarifverträge und nicht wenige Ausbilder halten sich nicht an bestehende Regeln, werden maßlos und missbrauchen ungeniert und folgenfrei ihre Azubis als billige Arbeitskräfte.

Von unfairer Ausbildung betroffene Azubis, die Mitglied ihrer IG Bauen-Agrar-Umwelt sind, haben es da besser, bleiben mit ihren Nöten nicht alleine, sie erhalten selbstverständlich Unterstützung von ihrer Gewerkschaft. Versprochen ist versprochen.

1 Mai 2014
Plakat zum Tag der Arbeit 2014

Wichtige Info zum Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

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Der Bundesarbeitskreis Berufliche Qualifizierung der IG Bauen Agrar Umwelt hat sich kürzlich mit dem Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) beschäftigt, das solltet Ihr lesen, es betrifft Euch:

Empfehlungen des Bundesarbeitskreis Berufliche Qualifizierung (BAK BQ) der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt zum

Führen der Ausbildungsnachweise (Dez. 2013)

Wesentliches Ziel des Ausbildungsnachweises ist, dass die tatsächlich stattgefundene Ausbildung (sachlicher und zeitlicher Ablauf) einer Berufsausbildung jederzeit nachvollzogen und beweisbar werden kann.

Nur mit einem sorgfältig, regelmäßig und wahrheitsgemäß erstellten Ausbildungsnachweis sind die mit der Überwachung der Berufsausbildung beauftragten Zuständigen Stellen in der Lage, Ausbildungsmängel rasch zu entdecken und entsprechend korrigierend einzugreifen. Gleiches gilt für die Rechtsschutzabteilungen der Gewerkschaften.

Ein Ausbildungsnachweis ist möglichst übersichtlich und einfach zu führen. Die Ausbildung sollte tabellarisch und stichwortartig vorgenommen werden, die einzelnen Ausbildungsschritte, auch die der Berufsschule und der Überbetrieblichen Ausbildung, werden mit Anfangs- und Endzeit dokumentiert. Der Ausbildungsnachweis wird in nahezu allen Berufsausbildungen vorgeschrieben und gehört dann zur Arbeitszeit. Ist der Ausbildungsnachweis in der entsprechenden Verordnung vorgeschrieben, ist er eine der Voraussetzungen zur Zulassung zur Abschlussprüfung. Ausbildungsnachweise dürfen nicht in den Zwischen- und Abschlussprüfungen bewertet werden.

„Hausaufgaben“ gehören nicht zur betrieblichen Ausbildung. Ein Ausbilder/in kann zusätzliche Aufgaben bei der Ausbildungsnachweisführung (Betriebsbeschreibung, Bauzeichnungen, Erfahrungsberichte, Leittexte, Pflanzensammlungen, Preisrecherchen, usw.) verlangen, wenn die Bearbeitung Teil der betrieblichen Ausbildung ist und während der Arbeitszeit stattfindet.

Nicht alle Zuständigen Stellen verlangen von Auszubildenden einen mit Zeitangaben versehenen Ausbildungsnachweis, obwohl das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) dieses empfiehlt. Ausbildungsversäumnisse sowie Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, Bundesurlaubsgesetz und weitere Arbeitsschutzgesetze sind dann leider nur schwer zu beweisen. Der Bundesarbeitskreis Berufliche Qualifizierung empfiehlt in diesem Falle allen Mitgliedern der IG Bauen Agrar Umwelt den in der Anlage 1 vorgeschlagenen Ausbildungsnachweis zusätzlich zu führen. Nur wenn Ausbildungsmängel nachvollziehbar und nachweislich dokumentiert werden, kann im Streitfall erfolgreich Rechtsschutz von der Gewerkschaft für seine Mitglieder gewährt für werden.

Der Bundesarbeitskreis Berufliche Qualifizierung empfiehlt allen Mitgliedern in den Berufsbildungsausschüssen sich, wo noch nicht vorhanden, für nachweisbare Ausbildungsnachweise einzusetzen, da sie ein wesentliches Instrument einer Qualitätsentwicklung in der Berufsausbildung sind.

Hier findet Ihr mehr Infos:

Ausbildungsnachweis

http://www.igbau.de/Bildung_Berufsbildung.html  (>Aktuelles Material).

Hier könnt Ihr Euch auch ein Formular zum Ausbildungsnachweis: http://www.igbau.de/Binaries/Binary23212/Empfehlung_122013_-_Fuehren_von_Ausbilsungsnachweisen.pdf

IGBAULOGO2

 

Ausgenutzt und angegrabscht

  • n.n. (Adresse bekannt)

Hallo!

Ich bin 17 Jahre alt, ich komme aus Schweden. Ich habe 8 Monate bei einem Reiterhof in Deutschland gearbeitet. Jetzt bin ich noch mal zurück in Schweden. Ich habe 6 Tage/Woche, 7.30 bis 17-19 Uhr gearbeitet mit 1.5 h Pause. Ich bekam, 1 Mal am Tag warmes Essen, ein Zimmer und 200 Euro Taschengeld. Ich dachte das war ok, aber hab später verstanden dass ich bin ausgenutzt geworden. Das Geld ich verdienen haben konnte ist mir nicht wichtig, aber ich möchte gern etwas machen so das nicht noch ein Mädchen ausgenutzt wird. Ich weiß dass schon viele Mädels sind auf diesem Hof ausgenutzt.
In meinem Zeugnis, ich hab ein Zeugnis bekommen, steht, dass ich hab ein freiwilligen Auslandsaufenhalt gemacht, bedeutet das dass ich kein Recht habe, oder gibt’s noch eine Chance?

Ich war ersten 5 Monate 16 Jahre alt. Und ich soll vielleicht auch sagen, dass der (50 Jahre alte) Chef mir einmal angefasst hat. Und versucht mich zu überzeugen mit ihm zu schlafen. Nichts mehr passiert als reden und dass er hat versucht mich zu küssen. Dass habe ich die Chefin, seine Freundin, erzählt. Sie wollte mich damals nicht glauben, meinte sie. Aber seitdem lässt sie mir nie mit dem Chef alleine und schaut uns immer an wenn er ist in meiner Nähe. Ich bin offiziell zurück nach Schweden gefahren, weil ich Heimweh hatte. Stimmt doch nicht ganz, dann meine Chefin sich gegen mir verändert hat und dann fühlte ich mich einfach nicht wohl. Das mit dem Chef war in September passiert, die Chefin hat sich im Februar verändert. Ich glaube sie wollte dass ich fuhr, weil sie denkt dass der Chef in mir verliebt ist. Kann sein dass er ist, ich weiß nicht, aber ich habe doch gar keine Interesse für ein 50 Jähriger!!!

Ich möchte gern Rat was ich machen soll, oder vielleicht nicht machen soll…

Liebe Grüsse

  • Dietbert Arnold

Hej …,

das hat mich sehr betroffen gemacht, was Du da schreibst. Eines vorweg: Das kannst Du Dir nicht gefallen lassen. Da solltest Du Dich wehren! Solchen Leuten muss das Handwerk gelegt werden!

Nun hat das Ganze zwei Ebenen:

  1. Das Arbeitsrecht. Hier geht es darum, dass Du als Minderjährige verbotene Arbeiten gemacht hast, dass Du nicht genügend Lohn bekommen hast und, dass der Betrieb Dich nicht bei der deutschen Krankenversicherung angemeldet hat.
  2. Da ist jetzt natürlich auch das Strafrecht. Es ist verboten, minderjährige Mitarbeiter im Betrieb anzubaggern! Das ist ein Fall für die Staatsanwaltschaft.

Was kannst Du tun?

Zolllogo
E-Mail: poststelle@abt-fks.bfinv.de
Tel.: 0221/37993-100
Fax: 0221/37993-701 oder -702
www.zoll-stoppt-schwarzarbeit.de

Zunächst redest Du erst einmal mit Deinen Eltern. Dann gibt es eine Meldestelle gegen Lohndumping und Schwarzarbeit in Deutschland

Dein Praktikum war in Wirklichkeit eine Arbeitsstelle, denn Du hast Unterkunft und Verpflegung (= 407,60 EUR gem. Sachbezugsverordnung) plus 200 Euro Taschengeld bekommen. Das macht zusammen 607,60 EUR Gehalt im Monat. Für diese Summe hätte Dich der Betrieb bei der Krankenkasse versichern müssen und natürlich auch die Unfallversicherung zahlen müssen. Das ist Schwarzarbeit und wird in Deutschland natürlich bestraft! Du brauchst keine Angst zu haben, dass Dir ein Vorwurf gemacht wird.

Als Jugendliche darfst Du nicht mehr als 40 h/Woche arbeiten, hast natürlich zwei Tage in der Woche frei, darfst natürlich nicht jeden Sonntag oder Samstag arbeiten, musst die Berufsschule besuchen und hast Anrecht auf Urlaub. Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz sind kein Kavaliersdelikt. Hier kannst Du Dich an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt wenden. Da gibt es ein Amt für jedes Bundesland in Deutschland. Das Gewerbeaufsichtsamt muss, wenn Du das willst, Deine Hinweise vertraulich behandeln.

Eine weitere Möglichkeit ist, einen gerechten Lohn nachträglich einzuklagen. Dafür ist in Deutschland das Arbeitsgericht zuständig. Die erste Instanz ist gebührenfrei. Arbeitsgerichte unterstützen in neuerer Zeit immer öfter Praktikanten.

Du kannst das am einfachsten lösen, wenn Du hier in Deutschland Mitglied der Pferdewirtgewerkschaft IG BAU wirst und dann von denen Rechtsschutz bekommst. Auch könntest Du in Schweden in die landwirtschaftliche Gewerkschaft eintreten und Dich von denen vertreten lassen. Das ist aber wesentlich langwieriger, als wenn das die Experten hier in Deutschland machen. Natürlich kannst Du auch einen Anwalt in Deutschland oder in Schweden konsultieren. Das kostet natürlich Geld.

Ein ganz anderes Kapitel ist die sexuelle Belästigung von minderjährigen Mitarbeitern. Das ist eine Straftat und kann sehr hart bestraft werden. Zu Recht! Hier hast Du zwei Möglichkeiten: Du wendest Dich mit einer Anzeige an die schwedische Polizei. Die führt dann die Ermittlungen. Allerdings kann das sehr lange dauern, weil dann jedes Dokument immer übersetzt werden muss und dann über den offiziellen Weg nach Deutschland geschickt werden müssen. Aber, das geht. Schneller und somit einfacher wäre es, wenn Du bei einer deutschen Polizeidienststelle Anzeige erstatten würdest. Dann übernimmt die Staatsanwaltschaft das Verfahren.

Ich bewundere Deinen Mut, Dir diese miese Behandlung eines Betriebes in Deutschland nicht gefallen zu lassen und finde es gut, dass Du so verhinderst, dass es noch ganz viele Mädchen gibt, die auf diesen Betrieb hereinfallen und ausgenutzt werden.

Denke bitte daran, dass ich Dir mit dieser Antwort keine Rechtsauskunft gegeben habe sondern Dir nur meine Meinung gesagt habe. So, wie ich es auch meiner Tochter gesagt hätte. Falls Du noch Fragen hast, dann melde Dich bitte wieder.

Hälsa så mycket från Tyskland