BAYERN: IG BAU erreicht einen besseren Tarifabschluss für Euch!

  • Zum 1.Juli 2021 werden die Entgelte um 2,7 Prozent erhöht
  • Vollbeschäftigte Landarbeiter*innen erhalten für die Monate Januar 2021 bis einschließlich Juni 2021 eine pauschale Nachzahlung von insgesamt 400 Euro sowie zeitweise Beschäftigte anteilig.
  • Die Ausbildungsvergütung erhöht sich zum 1.Juli 2021:  
    • Im ersten Ausbildungsjahr auf 725 Euro, 
    • im zweiten Ausbildungsjahr auf 805 Euro   
    • und im dritten Ausbildungsjahr auf 870 Euro.
  • Auszubildende erhalten für die Monate Januar 2021 bis einschließlich Juni 2021 eine pauschale Nachzahlung von insgesamt 180 Euro.

Welche Regeln gelten eigentlich? Gibt es einen Tarifvertrag für Pferdewirte?

n.n., 24.02.2020

Guten Tag Herr Arnold, 

mein Name ist n.n.(dem Admin bekannt), ich habe hier auf dem Hof, auf dem ich bisher eine Vollzeitanstellung hatte, fristgerecht auf Ende Februar gekündigt. 

Meine Arbeitgeberin ist was den letzten Arbeitstag betrifft nicht sehr kooperativ und beruft sich auf Überstunden, die ich laut Vertrag noch abzuleisten hätte. 
Ich stehe aktuell mit mehreren Leuten im Kontakt um das ganze zu klären. 
Da kam die Frage auf, nach den Regelungen im Tarifvertrag bezüglich Mehrarbeit und Überstunden, was bedeutet das usw. . Gibt es überhaupt einen Tarifvertrag und wenn ja, wo finde ich den? 

Dietbert Arnold, 01.03.2020

Liebe n.n.,

leider musstest Du ein wenig auf eine Antwort warten, weil ich anderweitig unterwegs war. Da ich diese Seite in meiner Freizeit betreibe, kann es deshalb vereinzelt zu Wartezeiten führen. Nun aber zu Deinem Problem:

Für Pferdewirte/innen gibt es KEINE Tarifverträge. Ausnahmen sind die Landgestüte als Arbeitgeber. Warum seid Ihr nicht tarifgebunden oder besser ausgedrückt durch einen Tarifvertrag geschützt. Die Antwort ist ganz einfach: Einen Tarifvertrag für eine Berufsgruppe schließen immer die Arbeitgeberorganisation und die Arbeitnehmerorganisation. Bei den Arbeitgebern sind das der Arbeitgeberverband und bei den Arbeitnehmervertretern die Gewerkschaft. Diese beiden Sozialpartner beraten über die Bedingungen der Arbeit und schließen Lohn- und Manteltarifverträge ab. Die gelten aber nur, wenn der Betrieb im zuständigen Arbeitgeberverband und die Mitarbeiter in der zuständigen Gewerkschaft Mitglied sind.

Für die Betriebe ist die Situation doch easy, keine Regeln aus einem Tarifvertrag bedeutet, die können fast alles machen, was sie wollen. Kein Wunder also, dass Berufe mit Tarifverträgen im durchschnitt doppeltet so hohe Gehälter haben als tariffreie Branchen.

Und jetzt könnte ich sagen: Ihr habt ja alle selber Schuld, dass Ihr keinen Tarifvertrag habt! Ein bisschen stimmt das nämlich. Warum? Ganz einfach, kaum ein Pferdewirt/in ist Mitglied in ihrer Gewerkschaft (Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt, IG BAU) und deshalb können die ganz wenigen, organisierten Pferdewirte/innen die Arbeitgeber nicht zwingen, auch sich im Arbeitgeberverband zu organisieren und einen Tarifvertrag abzuschließen. Die Arbeitgeber haben natürlich überhaupt kein Interesse, einen Tarifvertrag zu vereinbaren und haben auch verdammt wenig Respekt vor ihren Arbeitnehmern. Die sind ja nicht organisiert und kommen nur einzeln unter die Augen der Chefs. Dann werde die meisten natürlich ganz klein. Nur wenn Ihr Euch alle organisiert, dann sieht das Ganze schon anders aus, weil Ihr Pferdewirte/innen dann sagen könnt: Chef, wenn das nicht fairer wird mit der Bezahlung und den Arbeitsbedingungen, dann streiken wir mal, dann könnt ihr alle alleine mal den Stall machen. Und das scheuen Chefs wie der Teufel das Weihwasser.

Also gilt für Dich der Arbeitsvertrag, den Du mit Deinem Betrieb abgeschlossen hast. Ich hoffe, Du hast einen Arbeitsvertrag? In dem Arbeitsvertrag muss eigentlich stehen, wie viele Stunden Du zu arbeiten hast. Hast Du Deine Arbeitszeiten dokumentiert? Eigentlich muss auch Dein Arbeitgeber die wichtigsten Bestimmungen des Arbeitsvertrages niedergeschrieben und auch die Stunden dokumentiert haben. Wenn Du natürlich keine Aufzeichnungen hast, dann kann Dein Betrieb natürlich viel behaupten.

Was tun?

Du brauchst eine richtige Rechtsberatung. Die würde die Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt natürlich kostenfrei für Dich vornehmen und notfalls auch Dich vor Gericht vertreten. Dumm ist, dass Du wahrscheinlich nicht Mitglied der Gewerkschaft bist und der Versicherungsfall natürlich schon eingetreten ist. Laut Satzung vertritt die Gewerkschaft Dich dann nicht, weil, wenn alle erst eintreten, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, dann habt ihr natürlich nicht genug Beiträge geleistet, diesen Rechtsschutz zu finanzieren. Gewerkschaften finanzieren sich grundsätzlich durch die Mitgliedsbeiträge ihrer Mitglieder. Und dennoch kannst Du einmal bei der IG BAU vorsprechen, ob sie Dir trotzdem helfen. Wenn das so sein sollte, dann darfst Du natürlich nicht im Mai austreten. Das wäre einfach nur unfair, weil Du die Mitgliedsbeiträge vieler IG BAU- Mitglieder verbraucht hast, ohne selber in „guten“ Zeiten das ein wenig auszugleichen.

Wenn die Gewerkschaft sagt, dass sie Dich nicht vertreten kann (was Du sicher verstehen könntest), dann rate ich Dir Dich bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Die Beratung und vielleicht ein deutlicher Brief des Anwaltes kostet nicht die Welt. Hilft aber oft. Rede einfach bei der ersten Beratung auch über Kosten. Das ist völlig normal und Anwälte sind deshalb nicht böse. Du wirst ja auch gefragt, was eine Reitstunde bei Dir kostet.

Wenn Du schlau bist, dann lasse entweder von der Gewerkschaft bzw. vom Anwalt Deinen neuen Arbeitsvertrag ansehen, bevor Du ihn unterschreibst. Und denke daran, unter 12,00 brutto jede Stunde gelten Arbeitnehmer nach Ansicht der Europäischen Gemeinschaft als arm!

Wenn Du weitere Fragen hast, dann melde Dich einfach wieder. Ich hoffe, es geht dann rascher.

Kein Pferd – Keine Prüfung?

n.n., 09.02.2020 (dem Admin bekannt)


Ich habe am 1.4.2018 meine Ausbildung zum Pferdewirt Spezialreitweisen Gangreiten in Bayern angefangen. Zum 1.9.2019 habe ich dann an einen Betrieb in Hessen gewechselt, da mein erster Betrieb mich nicht wirklich ausgebildet hat. Im neuen Betrieb ist es allerdings jetzt auch so, das zu mir gesagt wurde das es kein Pferd für die Abschlussprüfung gibt. 
Jetzt ist meine Frage, ob ich die Prüfung auch ohne Ausbildungsbetrieb diesen Sommer machen kann. Denn meine zukünftige Chefin würde mir Pferde stellen. Diese sind allerdings in Rügen. Sie würde mir die Pferde auch zur Verfügung stellen, allerdings soll ich an meinem Ausbildungsbetrieb die volle Einstellgebür zahlen und drei Druse Tests vorlegen bevor das Pferd kommen darf. Das würde allerdings so viel Zeit beanspruchen das es sich nicht mehr rentiert das Pferd zu holen. 
Ich hoffe sie können mir helfen oder haben Adressen wo ich mich informieren kann. 
Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen n.n.

Dietbert Arnold, 10.02.2020

Liebe n.n., wenn ich das so lese, dann habe ich wieder das Gefühl, Recht und Gesetz gilt nicht auf Reitplätzen. Ein erheblicher Teil der Berufsausbilder pfeift auf Recht und Gesetz und lässt Euch einfach nur schuften und verdienst sich dabei dumm und dämlich an Euch.

Das darfst DU Dir nicht gefallen lassen!

Um es einmal klar und deutlich zu sagen, damit kein „Ausbilder“ sagen kann, er/sie hat es nicht gewusst: Das Berufbildungsgesetz (BBiG) gibt hier klare gesetzliche Regeln vor:

§ 14 BBiG

„Ausbildende haben Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.“ Du siehst also, Dein Betrieb muss Dir ein Pferd zur Verfügung stellen, wenn Du sonst nicht die Prüfung ablegen kannst. Das Pferd ist für Pferdewirte so etwas wie ein Werkzeug. Ohne Säge kann ein Tischler kein Brett kürzen und ohne Pferd kannst Du nicht Gangpferde reiten.

„Ausbildende haben 1.dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,“ Die berufliche Handlungsfähigkeit beinhaltet natürlich auch das praktische Reiten und zum Erreichen des Ausbildungszieles ist das Reiten auch in der Prüfung zwingend. Folglich hat Dein Betrieb dafür zu sorgen, dass Du beritten bist in der Abschlussprüfung.

§ 32 BBiG

„Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.“ Und genau das muss die Zuständige Stelle in Hessen tun! Die haben die ordnungsgemäße Berufsausbildung zu überwachen und müssen reagieren, wenn es Regelverstöße gibt. Also ganz konkret: Nicht Dein vielleicht späterer Betrieb noch Du persönlich hast dafür zu sorgen, dass Du Deine Abschlussprüfung machen kannst. Nein Dein Ausbildungsbetrieb und die Zuständige Stelle haben Dir zu ermöglichen, dass Du eine im Vertrag versprochene Abschlussprüfung machen kannst. Wenn die Dir nicht helfen und Du keine Abschlussprüfung ermöglichen, dann kannst Du den Dir entstandenen Schaden, z.B. Verdienstausfall, usw. natürlich gerichtlich geltend machen. Und wenn die Zuständige Stelle nicht wirklich engagiert tätig wird, dann gibt es auch die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde.

§ 43 BBiG

 „Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, 1.wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,2.wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und3.wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.“ Hier kannst Du ganz klar ablesen, wann die Zuständige Stelle Dich zur Prüfung zulassen muss. Das sind alleine die drei Punkte: Ausbildungsdauer erreicht, Zwischenprüfung teilgenommen und Vertrag bei der Zuständigen Stelle registriert. Und wenn Du das vorweisen kannst, dann müssen die Dich zur Prüfung zulassen.

Was kannst Du tun?

  • Als erstes sprichst Du mit der Zuständigen Stelle in Hessen. Die müssen Dir helfen. Lasse Dich nicht abwimmeln. Die müssen tätig werden!
  • Du kündigst den Ausbildungsvertrag nicht! Nur als Azubi muss Dir die Zuständige Stelle helfen. Nur als Azubi unterliegst Du dem Berufsbildungsgesetz. Nur als Azubi hast Du das Recht zur Abschlussprüfung. Nur als Azubi ist die Prüfung für Dich kostenfrei.
  • Du solltest Dir auf keinen Fall ein Pferd privat besorgen. Stelle Dir einmal vor, da passiert etwas bei der Anfahrt zur Prüfung oder in der Prüfung mit dem Pferd, da bist Du voll haftpflichtig! Ganz davon abgesehen, wer bezahlt denn die Impfungen?
  • Sage Deinem Betrieb, dass Du darauf bestehst, dass sie Dir ein geeignetes Pferd für die Prüfung kostenfrei zur Verfügung stellen. Mache deutlich, dass Du den Betrieb für alle Versäumnisse haftpflichtig machst. Der Betrieb hat Dir Ersatz zu besorgen, wenn er kein geeignetes Pferd hat.
  • Lasse Dich auf jeden Fall auch rechtlich beraten. Hilfreich sind deutliche Schreiben an die Zuständige Stelle und an den „Ausbildungsbetrieb“, die zeigen, dass Du Dir diese Behandlung nicht gefallen lässt. Das kann ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht sein, der Dich berät und die Briefe aufsetzt, das kann aber auch die Gewerkschaft machen, die eine Rechtsschutzabteilung hat. Wenn Du das möchtest, dann wende Dich an die Gewerkschaft Bauen Umwelt Agrar und bespreche mit denen, ob sie bereit sind, Dich zu vertreten, obwohl Du dann ja gerade erst eingetreten bist. Falls Du Dich für einen Rechtsanwalt entscheidest, dann darfst Du ruhig vorher fragen, welche Kosten z.B. für die Beratung und die Formulierung der Briefe auf Dich zukommen. Da wird kein Anwalt böse sein und das wird auch kein Vermögen sein!

Adressen

Zuständige Stelle Hessen: Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH),  –  Bildung- und Beratunszentrum, Schanzenfeldstr. 8, 35578 Wetzlar; Kontakt: Brigitte Krug, T 0561.7299318,  0561.7299225, Brigitte.krug.@llh.hessen.de , Dr. Marie- Luise Rahier T 0561.7299305, F 0561.7299304, marie-luise.rahier@llh.hessen.de, Michael Stein, T 0561.7299315, F 0561.7299304, mobile 0151.12509110, Michael.stein@llh.hessen.de

Gewerkschaft IG Bauen, Agrar, Umwelt: Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz haben alle Gewerkschaftsmitglieder. Genauere Infos und Termine gibt es in den IG BAU-Büros In Frankfurt: 069 24 26 270, Fax: 069 24 26 27 28  sowie in Darmstadt unter Tel.: 06151-33510 Fax.: 06151-367014 erreichbar!

Regionale Büros in Hessen findest Du hier: https://igbau.de/Bueros-und-Adressen.html?Region=600.

Zu guter Letzt

Wenn Du Hilfe beim Kontakt suchst, dann melde Dich noch einmal. Dir jedenfalls wünsche ich viel Selbstbewusstsein beim Durchsetzen Deiner berechtigten Forderungen. Nicht DU musst handeln, sondern die, die Deine Prüfung unberechtigt verhindern könnten! Und manches Mal kann ein knackiger Brief eines Anwaltes oder der Rechtsschutzabteilung helfen, dass Zuständige Stellen aufwachen und Betriebe merken, dass sie kein wehrloses Opfer eingestellt haben. Selbst wenn Du nicht Deine Prüfung machen kannst, dann spart ja sogar noch Dein Betrieb die Prüfungsgebühr! Vielleicht ist das ja das Ziel! Also ran, wehre Dich, lasse Dich nicht zum Opfer machen und schreibe uns mal, wie es weitergeht.

Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt: Informationen zum Rechtsschutz ihrer Mitglieder

Oft reicht schon das Schreiben der Gewerkschaft aus, um den Chef umzustimmen, aber manchmal hilft nur der Gang vor Gericht, um Eure Rechte durchzusetzen.

Wir setzen uns ein! Mit uns bekommen Mitglieder Ihr gutes Recht! Jahr für Jahr gewährt die IG Bauen-Agrar-Umwelt insgesamt vielen tausend Mitgliedern erfolgreich Rechtsschutz. Das ist Kompetenz, die unseren Mitgliedern bares Geld bringt.

Mit unserer Rechtsschutzarbeit erstreiten wir jedes Jahr viele Millionen Euro für unsere Kolleginnen und Kollegen, allein im Jahr 2018 waren es 29 Millionen Euro. Recht haben und Recht bekommen Gewerkschaften sorgen mit Tarifverträgen für eine solide Grundlage, für die Ansprüche der Arbeitnehmer*innen gegenüber den Arbeitgeber*innen.

Unsere Tarifverträge sichern Einkommen und regeln Arbeitsbedingungen. Sie sind für Gewerkschaftsmitglieder rechtsverbindlich und können im Streitfall eingeklagt werden. Die IG BAU ist da, wenn es um Streitigkeiten zum Sozialrecht oder Arbeitsverhältnis geht. Schließlich haben Tarifverträge nur dann einen Wert, wenn sie in den Betrieben auch angewendet werden. Leider ist es so, dass Recht haben und Recht bekommen zwei unterschiedliche Paar Schuhe sind – das muss insbesondere beim Thema Kündigungsschutz immer wieder festgestellt werden.

Wir helfen unseren Mitgliedern, dass sie ihr Recht bekommen! Kostenlose Rechtsberatung Tarifverträge werden nicht für Gewerkschaften, sondern von Gewerkschaften für ihre Mitglieder abgeschlossen. Die Arbeitnehmer*innen sind im Streitfall auch Kläger*innen, schließlich geht es darum, ihre Ansprüche durchzusetzen. Das geht manchmal nur vor Gericht. Die Gewerkschaft selbst hat keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, darf also selbst nicht als Kläger auftreten. Sie muss vielmehr durch eine schriftliche Vollmacht dazu berechtigt werden, sich für den*die Arbeitnehmer*in einzusetzen. Wir kümmern uns um alles, was recht ist!

Rechtsschutz der IG BAU gibt es in Streitfällen mit dem*der Arbeitgeber*in (Arbeitsrecht), in Streitfällen mit der Kranken- und der Pflegekasse, in Streitfällen mit dem Arbeitsamt, dem Rentenversicherer, der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Versorgungsamt (Sozialrecht). Voraussetzungen: Sie müssen mindestens drei Monate Mitglied bei der IG BAU sein und uns eine schriftliche Vollmacht für die Führung des Verfahrens erteilen.

Rechtsschutz gewähren wir übrigens auch, wenn ein Mitglied wegen einer vom*von der Arbeitgeber*in veranlassten Sache strafrechtlich verfolgt wird. Das kommt gar nicht so selten vor. Gerade bei Verstößen gegen das Umweltrecht, Unfällen mit Schwerverletzten oder gar Todesfällen, die es in unserer Branche leider häufig zu beklagen gibt, machen wir uns für die Interessen und Rechte der Arbeitnehmer*innen stark.

Wir wissen, was zu tun ist Wir schicken unsere Mitglieder (beziehungsweise deren Hinterbliebene) nicht zu irgendeiner Rechtsberatung, vielmehr beraten und begleiten wir sie selber kompetent und zuverlässig. Bei der IG BAU arbeiten erfahrene Gewerkschaftssekretär*innen und Jurist*innen im Interesse der Mitglieder. Im konkreten Fall formulieren wir eine schriftliche Geltendmachung der Ansprüche, die es durchzusetzen gilt. Sollte dieser Antrag, der immer vor einer Klage kommt, erfolglos sein, organisieren wir in Absprache mit der*dem Kläger*in das weitere Verfahren. Wir arbeiten eng mit der Rechtsschutz GmbH des DGB (Deutscher Gewerkschafts- Bund) oder ausgewählten Vertrauensanwält*innen zusammen, um eine möglichst optimale Vertretung vor Gericht sicherzustellen.

Sie sind also in guten Händen! Keine Angst vor der eigenen Courage „Wasch mich, aber mach mich nicht nass!“ Das mag in vielen Dingen des Lebens funktionieren, aber bestimmt nicht, wenn man sich mit dem*der Arbeitgeber*in auseinandersetzt. Hier muss die Belegschaft Rückgrat beweisen und jede*r Einzelne für sein*ihr gutes Recht energisch eintreten. Unser Rechtsschutz ist ihm dabei sicher! Voraussetzung ist eine schriftliche Vollmacht. Ohne diese können wir nicht juristisch tätig werden. Das ist auch bei jedem*r anderen Anwalt*Anwältin so. Mehr Mitglieder – noch bessere Leistungen! Unser Rechtsschutz ist eine solidarische Leistung aller organisierten Arbeitnehmer*innen in der IG BAU.

Jedes neue Mitglied stärkt unsere Organisation und sorgt für noch mehr Durchsetzungskraft. Als Stimme der Arbeitnehmer*innen setzen wir uns auf Arbeitgeber*innenseite für faire Einkommen, angemessene Arbeitsbedingungen und soziale Leistungen ein. Im Rechtsschutz sorgen wir für juristische Klarheit und entwickeln die Rechtsprechung im Sinne der Arbeitnehmer*innen weiter. 

Gut zu wissen Die Gewerkschaft leistet kompetenten Rechtsschutz und ist eine zuverlässige Partnerin in der Rechtsberatung. Sie ist jedoch keine Rechtsschutzversicherung, für die jeder einzelne Rechtsschutzfall ein Risiko darstellen würde, das es zu vermeiden gilt. Wir sind für sie da. Immer. Private Rechtsschutzversicherung besser ? – Denkste ! Die privaten Rechtsschutzversicherungen bieten weder die Qualität noch die Leistungen des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes. Es sind z.B. tariflichen Forderungen ausgeschlossen oder die beauftragten Rechtsanwält*innen haben wenig Erfahrung und Fachkenntnisse über Arbeits- und Sozialrecht. Wir haben die erfahrenen Expert*innen und arbeiten mit den aktuellsten Gesetzen.“ aus: Wir setzen uns ein – der Rechtsschutz der IG BAU

Merke:

  1. Der Rechtsschutz wird gewährt, wenn mindestens drei Mitgliedsbeiträge eingegangen sind.
  2. Der Rechtsschutz wird auch gewährt, wenn es im Betrieb keinen Tarifvertrag gibt.
  3. Der Rechtsschutz wird nicht für Streitigkeiten gewährt, die vor Gewerkschaftseintritt entstanden sind.
  4. Der Monatsbeitrag der IG BAU beträgt 1,15% des Brutto- Monatslohnes (Azubis ca. 6.-€ – 9.-€ im Monat), so steht es in der Satzung der Gewerkschaft

Kann ich gefeuert werden?

Das dürfen Azubis erwarten: Eine grundsolide reiterlicht Ausbildung, um dann sich auch im Sport präsentieren zu können. Nur viele Ausbilder wissen das scheinbar nicht, denn die billige Arbeitskraft und nicht die Ausbildung steht im Focus.
Das dürfen Azubis erwarten: Eine grundsolide reiterlicht Ausbildung, um dann sich auch im Sport präsentieren zu können. Nur viele Ausbilder wissen das scheinbar nicht, denn die billige Arbeitskraft und nicht die Ausbildung steht im Focus.

n.n., 10.06.16

Ich brauche dringend Hilfe! Ich bin im  3. LJ und mache die Fachrichtung Klassische Reitausbildung. Seit etwa einem Jahr läuft es nicht mehr so richtig, ich bekomme kaum Unterricht und die Pferde, die wir bei der Anerkennung als Ausbildungsbetrieb bei der Zuständigen Stelle vorgestellt haben, darf ich höchstens putzen. Ich darf keine Turniere reiten und was die Ausbildungsinhalte,  sind interessiert auch keinen. Ich hatte bereits meine Zwischenprüfung. Der Teil, für den ich lernen konnte war gut, der andere Teil, auf den mein Betrieb mich hätte vorbereiten müssen, war schlecht.

Seitdem verschlechterte sich die Situation zusehend, ich bekomme kein Pferd um mich auf meine Abschlussprüfung vorbereiten zu können und erst recht keinen dahingehenden Unterricht.

Ich hab dies zum Ausdruck gebracht, woraufhin mir gesagt wurde, dass ich gehen kann. Sprich soll ich wohl gefeuert werden. Jetzt meine Frage: Darf man das so einfach? Was sind meine Rechte?

Liebe Grüße!

 

Dietbert Arnold, 12.06.16

Hallo n.n.,

natürlich komme ich Deiner Bitte nach, Deinen Namen nicht zu nennen.

Deine Situation ist ausgesprochen blöd. Du rasselst sehenden Auges in eine disaströse Abschlussprüfung. Es ist kein Trost, wenn ich Dir sage, dass wir das genau so immer wieder bei Abschlussprüfungen erleben. Als Ausmisterinnen ausgenutzte Azubis, die in der praktischen Prüfung große Probleme haben.

Eines ist sicher: Du musst was tun, sonst ist die Gefahr, durch die Prüfung zu rauschen, ziemlich groß. Sicher ist auch: Du musst rasch handeln, denn wenn es eine positive Wendung wenige Tage vor der Prüfung gibt, dann hilft das überhaupt nicht.

In einem Punkt kannst Du Dich ganz beruhigt zurücklehnen: Wenn Du Deinen Chef nicht anspuckst oder ihm ein blaues Auge haust, dann kann der Dich nicht loswerden. Und ohne schriftliche Abmahnung geht gar nichts. Oben im Reiter „Download“ findest Du das Berufsbildungsgesetz BBiG. Dort findest Du auch Hinweise zur Kündigung.

Bei einem wichtigen Grund, und das ist sicher, wenn Du nicht entsprechend der Pferdewirtverordnung ( findest Du auch unter Downloads) ausgebildet wirst, kannst Du einseitig kündigen, um Dir einen richtigen Betrieb zu suchen.

Ebenfalls musst Du bereits bei Vertragsunterzeichnung einen Ausbildungsplan bekommen haben, in dem genau drinsteht, was Dir beigebracht werden muss. Eigentlich sollte die Zuständige Stelle darauf achten, dass dieser individuelle Ausbildungsplan vorliegt.

Was kannst Du tun?

  1. Sprich mit dem Ausbildungsberater/in der Zuständigen Stelle und sage denen, dass Du nicht richtig ausgebildet wirst und dass Du befürchtest, durch die Prüfung zu fallen. Bitte die Zuständigen Stelle, Dir zu helfen. Das ist deren Aufgabe, die müssen Dir helfen. Lasse Dich von denen nicht vertrösten! Fordere die Hilfe! Spreche den Ausbildungsplan an, der für Dich vorliegen muss.
  2. Du wirst Mitglied der Gewerkschaft IG Bauen Agrar Umwelt und bittest die, Dir zu helfen, notfalls mit Rechtsschutz. Wenn erwiesen ist, dass Dein Ausbildungsbetrieb Dich nicht korrekt auf die Prüfung vorbereitet, kannst Du den Betrieb auch schadenersatzpflichtig machen. Wenn Du Hilfe brauchst, die richtigen Leute bei der Gewerkschaft zu finden, helfe ich Dir.
  3. Wenn Du beide oben genannten Schritte nicht machen willst, beauftrage einen Rechtsanwalt, Deine Interessen wahrzunehmen. Das kostet aber.
  4. Kündigen aus einem wichtigen Grund und Dir einen neuen Betrieb suchen.
  5. Kündigen und einen anderen Beruf suchen.

Ja, mehr kann ich Dir derzeit nicht sagen. Eines ist aber so sicher wie das Ahmen in der Kirche: Wenn Du nichts tust, dann ist Deine Prüfung in Gefahr und Du hast drei Jahre umsonst für Deinen Chef geschuftet. Denn eines ist auch sicher: Dein Chef hat mit Dir jede Menge Geld verdient, auch wenn er dich mit dem Auszubildendenlohn abgespeist hat.

Also, nimm allen Mut zusammen und wehre Dich. Damit diese Briefe an mich endlich aufhören. Ich drücke Dir ganz tüchtig die Daumen.

 

Gericht: Nichtigkeit eines Berufs- Ausbildungsvertrages zur FN-geprüften Pferdepflegerin

Die Schwarzen Schafe in der Pferdewirtschaft werden immer frecher und die Notwendigkeit als Gewerkschaftsmitglied von einem konsequenten Rechtsschutz besser geschützt zu sein.

Strohkarren

 

Ein besonders dreister Arbeitgeber hat ein Ausbildungsverhältnis nur vorgetäuscht und in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis mit ausbeuterischem Charakter bezweckt, berichtet die DGB-Rechtsschutz GmbH. Das Arbeitsgericht Osnabrück deckte den Fall des nichtigen Ausbildungsvertrages auf.

 

Ausbildungsvertrag ohne Ausbildung ?

Nun hat vor kurzem ein Arbeitgeber im niedersächsischen Osnabrück ein derartiges Ausbildungsver-hältnis nur vorgetäuscht. Bei näherer Betrachtung stellte sich nämlich heraus, dass es sich gar nicht um ein Ausbildungsverhältnis handelte und der Arbeitgeber in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis mit ausbeuterischem Charakter bezweckte.

Im vorliegenden Fall schloss die volljährige vermeintliche Auszubildende nach einer abgebrochenen Berufsausbildung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zum Pferdewirt mit dem vermeintlichen Ausbilder einen Ausbildungsvertrag zur sogenannten .

Vertrag

Der „Pferdefuß“ an dieser Vertragsgestaltung war, dass ein solches wirksames Ausbildungsverhältnis einen ordnungsgemäßen Ausbildungsgang erfordert. Dafür ist wiederum die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplanes notwendig, der Gegenstand des Berufsausbildungsvertrages wird und an dem sich die Ausbildungsleistungen orientieren müssen.

Wenn aber die Berufsausbildung in einem solchen geordneten Ausbildungsgang nicht durchgeführt wird, so ist der Ausbildungsvertrag nichtig.

Kein Meistertitel, keine Berufsschule

PferdFohlenIm vorliegenden Fall setzte der vermeintliche Ausbilder die vermeintliche Auszubildende schon ab Beginn des Vertragsverhältnisses frech als Gestütshilfskraft mit 45 Stunden pro Woche zzgl. Über-stunden ein und das, obwohl nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes eine 40 Stunden-woche nicht überschritten werden darf.

Weiter musste die vermeintliche Auszubildende schwere körperliche Arbeiten verrichten, wozu auch das Bereiten von Pferden gehörte. Nach der Ausbildungsordnung für die Zulassung zur Prüfung zur FN-geprüften Pferdepflegerin wäre jedoch eine etwa zwei-jährige hauptberufliche Tätigkeit im Umfang und in der Pflege von Pferden in einem Reit- oder Zuchtbetrieb erforderlich gewesen.

Der Ausbilder täuschte somit ein formelles „Ausbildungsverhältnis“ vor und nahm in Wirklichkeit gar keine Ausbildung mit der Auszubildenden vor. Auch ging die Auszubildende während ihrer Beschäftigungszeit nicht in die Berufsschule.

Zudem stellte sich heraus, dass der Ausbildende weder über einen Meistertitel verfügte, noch gab es eine Person im Betrieb des Ausbilders, die den Meistertitel innehatte. Der Gipfel war dann die Ausbildungsvergütung in Höhe von sage und schreibe nur 530,– EUR brutto pro Monat.

Die „Auszubildende“ hatte diese Arbeitsumstände satt und verklagte den vermeintlichen Ausbilder auf den Differenzbetrag von 9.478,19 €.

Arbeitsgericht stellt Nichtigkeit fest

Das Arbeitsgericht Osnabrück stellte fest, dass es sich hier aufgrund des fehlenden Ausbildungsplans keine Ausbildung vorlag und das Ausbildungsverhältnis nichtig war.

Doch was bedeutet dies im konkreten Fall?

Im Arbeitsrecht spricht man dann von einem sogenannten „faktischen Arbeitsverhältnis“, das heißt rechtlich bestand zwar gar kein Arbeitsverhältnis, tatsächlich wurde aber Arbeit geleistet, die natürlich auch entlohnt werden muss. Insofern erhielt die Auszubildende dann den vollen eingeklagten Lohn.

Reitverbot

Hinsichtlich des Versuches des Arbeitgebers hier durch ein vorgetäuschtes Ausbildungsverhältnis billig eine Arbeitskraft zu rekrutieren, kann man nur sagen: „Verritten: Disqualifiziert“!

(aus: DGB Rechtsschutz GmbH; Daniel Capellaro,
Rechtsschutzsekretär und Online-Redakteur)


Das Arbeitsgericht Osnabrück veröffentlichte folgende Pressemitteilung:

Arbeitsgericht Osnabrück: 2 Ca 431/14:

Nichtigkeit eines Ausbildungsvertrages zur FN-geprüften Pferdepflegerin

Ein Ausbildungsvertrag für einen staatlich nicht anerkannten Ausbildungsberuf mit einem Minderjährigen ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 4 Abs. 2 BBiG nichtig. Bei Volljährigen erfordert ein solches wirksames Ausbildungsverhältnis einen ordnungsgemäßen Ausbildungsgang. Voraussetzung hierfür ist die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplanes, der Gegenstand des Berufsausbildungsvertrages wird und an dem sich die Ausbildungsleistungen zur orientieren haben. Findet danach eine Berufsausbildung in einem solchen geordneten Ausbildungsgang tatsächlich nicht statt, ist der Ausbildungsvertrag nichtig.

Die volljährige Klägerin schloss nach einer abgebrochenen Berufsausbildung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zur Pferdewirtin mit der Beklagten einen Ausbildungsvertrag zur sogenannten FN-geprüften Pferdepflegerin. Hierbei handelte es sich nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Ab Beginn des Vertragsverhältnisses wurde sie tatsächlich als Gestütshilfskraft mit 45 Stunden pro Woche zuzüglich Überstunden eingesetzt. Hierzu gehörten schwere körperliche Arbeiten, aber auch das Bereiten der Pferde. Die Ausbildungsordnung für die Zulassung zur Prüfung zur FN-geprüften Pferdepflegerin vor der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. sah eine etwa zweijährige hauptberufliche Tätigkeit im Umfang und in der Pflege von Pferden in einem Reit- oder Zuchtbetrieb vor.

Die Beklagte und ihr Ehemann hatten diese Zulassungsvoraussetzungen in ein formelles „Ausbildungsverhältnis“ eingekleidet, ohne tatsächlich eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsplanes durchzuführen. Die Klägerin besuchte während ihrer Beschäftigungszeit nicht die Berufsschule. Die Beklagte verfügte weder über einen Meistertitel noch gab es in ihrem Betrieb einen angestellten Meister. Die Klägerin wurde über einen Zeitraum von zehn Monaten mit 530,00 € brutto pro Monat vergütet.

Das Arbeitsgericht Osnabrück hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen.

Das Beschäftigungsverhältnis der Parteien ist mit dem Rechtsmangel der Nichtigkeit behaftet, da die Klägerin in dem staatlich nicht anerkannten Ausbildungsberuf keine Berufsausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang im Betrieb der Beklagten erfahren hatte. Für den Zeitraum der Durchführung des nichtigen Vertrages liegt lediglich ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis vor. Für die Zukunft können die Parteien eines faktischen Arbeitsverhältnisses sich ohne weiteres und ohne Ausspruch einer Kündigung voneinander lösen.

Dem Zahlungsantrag über 9.478,19 Euro brutto hat das Arbeitsgericht dagegen entsprochen. Für faktische Arbeitsverhältnisse ist eine angemessene Vergütung zugrunde zu legen. Für die Tätigkeit als Gestütshilfskraft hat das Arbeitsgericht vorliegend einen Bruttostundenlohn von 7,00 Euro als angemessen angesehen.

(Anmerkung d. Redaktion: Zu der Zeit galt noch nicht das Mindestlohngesetz)

Info-Line „Faire Arbeit Jetzt!“ gestartet

Hier findet Ihr Hilfe von der IG Bauen Agrar Umwelt
Hier findet Ihr Hilfe von der IG Bauen Agrar Umwelt

In Deinem Job läuft was unfair? Du willst wissen, was Deine Rechte sind? Was Du und Deine Kollegen tun können? Dafür gibt’s jetzt den kurzen Draht zur IG BAU: Unter der bundesweiten Infoline 0391 – 40 85 232 (normaler Festnetztarif) gibt’s Unterstützung und Kontakt zu einem IG BAU-Profi aus Deiner Gegend.

Die Info-Line „Faire Arbeit Jetzt!“ ist ein Service der IG BAU für Arbeitnehmer aus Betrieben rund um Bauen, Gebäudereinigung, Baustoff und „Grüne Berufe“ wie z.B. Pferdewirt/in.

Sie ist erreichbar Mo – Fr. 7.00 – 20.00, Sa 9.00 – 16.00. Es fallen nur die normalen Telefongebühren für Anrufe ins deutsche Festnetz an.

Faire Arbeit Jetzt!

 

Tag der Arbeit historisch
Historische Plakat zum Tag der Arbeit: Der Samstag sollte kein Arbeitstag mehr sein. Wer dennoch Samstags arbeiten muss, hat Anspruch auf einen anderen freien Tag.

Bundesarbeitskreis Berufliche Qualifizierung zum „Tag der Arbeit“ am 1. Mai

„Faire Arbeit Jetzt!“ unter diesem Grundsatz engagiert sich die IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) für bessere Ausbildungsbedingungen in den Betrieben. Unter diesem Blickwinkel betrachtete der Bundesarbeitskreis Berufliche Qualifizierung (BAK BQ) der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt die derzeitige Situation in der Berufsausbildung und beobachtet mit Sorge, dass es immer noch Ausbildungsbetriebe gibt, die ihre Auszubildenden nicht fair behandeln:

  • Arbeitszeiten von 60 – 70 h/ Woche (auch bei unter 18jährigen)
  • unbezahlte Überstunden
  • verweigerter Urlaub
  • verbotener Berufsschulbesuch
  • fehlende Ausbildungsinhalte
  • privat zu beschaffende Arbeitskleidung
  • gravierende Verstöße bei der Arbeitssicherheit
  • Absenkung der Ausbildungsvergütung um 20 Prozent.

Deutlich mehr Auszubildende beklagen sich übrigens über unfaire Berufsausbildungen in genau denjenigen Branchen, in denen sich nicht genügend Arbeitnehmer in einer Gewerkschaft organisieren. Es gibt folglich keine Tarifverträge und nicht wenige Ausbilder halten sich nicht an bestehende Regeln, werden maßlos und missbrauchen ungeniert und folgenfrei ihre Azubis als billige Arbeitskräfte.

Von unfairer Ausbildung betroffene Azubis, die Mitglied ihrer IG Bauen-Agrar-Umwelt sind, haben es da besser, bleiben mit ihren Nöten nicht alleine, sie erhalten selbstverständlich Unterstützung von ihrer Gewerkschaft. Versprochen ist versprochen.

1 Mai 2014
Plakat zum Tag der Arbeit 2014

IG BAU: Lohnerhöhungen in Sicht!

ig_bau-logo

Frankfurt am Main, 31.01.2013

Die Löhne und Gehälter der 120 000 Beschäftigten der Landwirtschaft (hierzu gehören auch die Pferdewirtazubis aller Fachrichtungen) sollen deutlich steigen. Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und der Gesamtverband der Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) empfehlen ein Plus von 3,7 Prozent ab dem 1. März 2013 und weiteren 2,8 Prozent ab dem 1. Juli 2014. Das legten die Verhandlungspartner in der ab heute gültigen Bundesempfehlung Landwirtschaft fest.
Auch sollen die Arbeitnehmer für November 2012 bis Februar 2013 im April 2013 eine Einmalzahlung von 230 Euro erhalten.
Um die landwirtschaftlichen Berufe weiterhin für den Nachwuchs attraktiv zu gestalten, empfehlen die Verhandlungspartner zudem eine überproportionale Anhebung der Löhne für Auszubildende. Eine Altersstaffelung bei der Entlohnung der Azubis soll wegfallen.
Die Bundesempfehlung hat eine Laufzeit von November 2012 bis zum 30. Juni 2015. Ursprünglich hatte die IG BAU 5,9 Prozent mehr gefordert.Darüber hinaus ist die Sonderbehandlung bei der Bezahlung von Hilfskräften in der Landwirtschaft abgeschafft. Die IG BAU einigte sich nach einem dreiviertel Jahr Verhandlung mit dem GLFA darauf, dass es keine Tarifverträge Saisonarbeiter mehr geben wird. Dies legten die Gesprächsparteien in der ab heute gültigen Bundesempfehlung Landwirtschaft fest. „Saisonarbeiter sind Arbeitskräfte wie alle anderen. Es gibt keinen Grund, für einen gesonderten Tarifvertrag“, sagte IG BAU-Bundesvorstandsmitglied Harald Schaum.

Künftig fallen Arbeiten, die ohne Berufsabschluss oder Anlernzeit ausgeübt werden, unter die allgemeinen Tarifverträge in der Landwirtschaft. Die Tarifvertragsparteien einigten sich auf eine stufenweise Anhebung der Lohnuntergrenze. Zum 1. Dezember 2017 steigen die Löhne nach und nach von derzeit 6,10 Euro (Ost) bzw. 6,70 (West) auf einen Stundenlohn von 8,50 Euro.In der Landwirtschaft wird kein bundeseinheitlicher Flächentarifvertrag abgeschlossen. Bei den Tarifverträgen auf Landesebene orientieren sich die Verhandlungsparteien aber üblicherweise an der Bundesempfehlung Landwirtschaft.