Corona- Arbeitsschutz- Verordnung (Corona-ArbSchV)

(Stand Mai 2021)

Durch die Corona- Arbeite- Schutzverordnung sollen alle Mitarbeiter in allen Betrieben, auch Pferdebetrieben, vor einer Infektion geschützt werden. Besondere Bedeutung bekommen deshalb Kontaktreduktionen, Bereitstellung und Tragen von Schutzmasken, Bereitstellung von Schnelltest sowie weitere hygienische und organisatorische Maßnahmen im Betrieb.

Medizinische Schutzmasken (FFP2 oder OP- Masken) müssen während der Arbeit getragen werden. Die Alltagsmasken sind schon lange nicht mehr im Bereich der Arbeit erlaubt.

Allgemeine Massnahmen

  • Personenkontakte und die gleichzeitige Nutzung von Betriebs- und Pausenräumen durch mehrere Personen sollen auf das notwendige Minimum reduziert werden.
  • Bei der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen muss eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person gegeben sein. Generell sollten Zusammenkünfte mehrerer Personen nach Möglichkeit aber durch den Einsatz digitaler Informationstechnologie ersetzt werden.
    • Sollte der Einsatz von digitaler Informationstechnologie betriebsseitig nicht möglich sein, so muss der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen wie geeignete Lüftungskonzepte, Abtrennungen zwischen anwesenden Personen und ein ausreichendes Hygienekonzept sicherstellen. (z.B. Desinfektionsmittel, Desinfektion der Toiletten, Einweghandtücher)
  • Bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind diese in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Darüber hinaus soll zeitversetztes Arbeiten ermöglicht werden, sofern die betrieblichen Gegebenheiten das zulassen.

Hygienekonzept

  • Der Arbeitgeber muss ein Hygienekonzept bereitstellen, in dem erforderliche Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt sind und umgesetzt werden. Dieses Konzept muss für alle Beschäftigten zugänglich gemacht werden.
    • Dies gilt insbesondere bei Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeiten nach behördlich angeordneten Schließungen bzw. Beschränkungen.

Mund/Nase- Schutz

  • Können die erforderlichen Mindestflächen und -Abstände im Betrieb nicht eingehalten werden, so gilt neben den allgemeinen Schutzmaßnahmen auch die Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes für alle anwesenden Personen.
    • Dies gilt auch, wenn Wege von und zum Arbeitsplatz innerhalb des Gebäudes zurückgelegt werden.
    • Ergibt eine betriebliche Gefährdungsbeurteilung, dass ein herkömmlicher Mund-Nasen-Schutz nicht ausreicht, so gelten spezielle Vorgaben für Atemschutzmasken, die in der Verordnung aufgelistet werden. Dazu gehören u.a. FFP2-Masken oder vergleichbare Modelle.

Verbindliche Testangebote

Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen haben die Pflicht, allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal in der Woche Corona-Test (PCR-Test oder professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) anzubieten. Die Testangebote sollen möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden. Die Kosten für die Tests haben Arbeitgeber*innen zu tragen, da es sich um Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes handelt.

An wen können sich Mitarbeiter wenden, wenn die verbindlichen Regeln nicht vom Betrieb eingehalten werden?

Beschäftigte sollten zunächst einmal mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Sie können sich auch an ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) wenden (sofern vorhanden). Beschäftigte können ihr Beschwerderecht nach dem Arbeitsschutzgesetz nutzen. Hilft der Arbeitgeber einer Beschwerde nicht ab, so können sich die Beschäftigten an die zuständige Arbeitsschutzbehörde [PDF, 436KB] wenden. Auch die Unfallversicherungsträger beraten ihre Versicherten. Auszubildende können natürlich auch die Zuständige Stelle (die, die den Ausbildungsvertrag unterschrieben haben) um Hilfe bitten. Die müssen tätig werden, lasst Euch nicht abwimmeln.

Wichtig:

Notiert die Coronaschutzmassnahmen im Ausbildungsnachweis/ Berichtsheft. Dann wird sichtbar, was gemacht und was nicht gemacht wurde. Immer schön mit Datum und Uhrzeit.

Es geht um Euer Leben, nicht um die Vorteile der Chefs.

Hinweise der Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt (IG BAU) zur derzeitigen Corona- Pandemie

Seit Sonntag, 23. März 2020 ist klar: zum Schutz vor der Ausbreitung des Corona-Virus müssen Mindestabstände und Hygienestandards eingehalten werden.

Auch die Pferdewirtschaft wird hierbei vor besondere Herausforderungen gestellt. Relativ häufig kommen trotz der ernsten Situation Sätze wie „das ist im Stall und auf dem Hof nicht umsetzbar“ oder „die Hygiene war im Stall nie ein Thema“. Dabei ist zu beachten, dass viele Vorgaben (wie die Möglichkeit sich unter fließendem Wasser die Hände waschen zu können) schon lange in den sog. Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR 4.1), geregelt sind.

Fakt ist: Wer sich nicht an die Vorgaben der Bundesregierung hält, spielt mit der Gesundheit und am Ende auch dem Leben seiner Mitmenschen.

Fakt ist: trotz aller Einschränkungen ist ein Weiterarbeiten auch in den Branchen der Landwirtschaft, im Stall und auf der Weide, möglich, „schließlich müssen wir ja die Tiere versorgen“. Und genau wie in anderen Branchen, wie in der Pflege oder der Gebäudereinigung und den Versorgern ist die Arbeit auch notwendig. Denn die Landwirte leisten einen wichtigen Beitrag, um dieses Land am Laufen zu halten.

Für uns als Gewerkschaft IG BAU ist klar: die Gesundheit steht an erster Stelle. Können die bundesweit beschlossenen Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden, müssen die einzelnen betroffenen Arbeitsstätten vorerst stillgelegt werden. Denn hier geht es um Menschenleben! Auch junge Menschen können durch das Corona- Virus lebensbedrohlich erkranken und auch sterben.

Müssen die Sicherheitsabstände im Pferdestall überhaupt eingehalten werden?

Ja, diese gelten auch für die Pferdewirtschaft. Das gilt für die Fahrt im Bulli genauso wie im Stall selbst als auch im Mitarbeiterraum. Das hat im Übrigen nichts mit der Schließung von Betrieben oder dem allgemeinen Kontaktverbot zu tun.

Die Sicherheitsabstände können nicht bei allen Tätigkeiten im Umgang mit dem Pferd eingehalten werden. Was kann ich tun?
Für solche Arbeiten müssen entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen werden. Das umfasst z.B. Masken und Handschuhe für die Mitarbeiter*innen. Wenn es nicht anders geht, sollten die Arbeiten vorläufig nicht ausgeführt werden.

Welche Behörde ist für die Überprüfung der Arbeitsstätten vor Ort zuständig?
Die Zuständigkeiten für die Überprüfung der Arbeitsstätten vor Ort sind regional unterschiedlich verteilt. Ein guter erster Ansprechpartner ist in der Regel das örtliche Gesundheitsamt. Zuständig können aber auch die Gewerbeaufsicht oder das Ordnungsamt sein. Das zuständige Gesundheitsamt ist ganz einfach zu finden: https://tools.rki.de

Meine Firma hält sich nicht an die Vorgaben der Bundes- und Landesregierung; wir haben keine Möglichkeit, um uns die Hände zu waschen und zu desinfizieren. Was kann ich tun?

Das BMAS (Bundesministerium Arbeit und Soziales) empfiehlt bei Verstößen im Betrieb beim Thema Corona, umgehend das Gesundheitsamt in der jeweiligen Region (Stadt) zu informieren.

Die Behörde hat hier die Möglichkeit tätig zu werden und kann auch anordnen, die Arbeit einzustellen. Das zuständige Gesundheitsamt ist ganz einfach zu finden: https://tools.rki.de

Kann ich aufgrund der Pandemie zuhause bleiben?

Arbeitnehmer*innen, die nicht erkrankt sind, steht kein Recht zu, ihre Leistung zu verweigern. Ganz im Gegenteil: sie sind weiterhin verpflichtet, ihre arbeitsrechtlichen Aufgaben zu erfüllen und Weisungen Folge zu leisten.

Mein Arbeitgeber gibt mir jetzt Aufgaben, für die ich üblicherweise nicht zuständig oder verantwortlich bin; muss ich diese ausführen?
Der Arbeitgeber kann seinen Beschäftigten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs auch solche Arbeiten zuweisen, die vertraglich zuvor so nicht vereinbart wurden, sofern die einzelnen Beschäftigten die erforderliche Eignung (!!) besitzen und zustimmen. Dies gilt in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber mich wegen der Pandemie nach Hause schickt, weil ich an Corona erkrankt bin?
Bei Krankheit besteht wie immer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für 6 Wochen. Danach besteht Anspruch auf Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse.

Untersagt die zuständige Behörde die Ausübung der beruflichen Tätigkeit, besteht auch über den Lohnfortzahlungszeitraum von 6 Wochen hinaus Anspruch auf Ersatz des Entschädigung für den entgangenen Verdienst nach dem Infektionsschutzgesetz.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber mich wegen der Pandemie nach Hause schickt, obwohl ich gesund bin und Arbeit da ist?
Es besteht Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Die Arbeitskraft sollte ausdrücklich und nachweislich, am besten schriftlich, angeboten werden. Auch bei Kurzarbeit der Mitarbeiter müssen Auszubildende im Betrieb ausgebildet werden!

Was passiert, wenn der Arbeitgeber mich wegen der Pandemie nach Hause schickt, obwohl ich gesund bin aber wegen Arbeitsausfall nicht arbeiten kann?
Der Arbeitgeber ist berechtigt, Arbeitszeitguthaben abzubauen. (vgl. § 3 Ziffer 1.43 BRTV). Gerade Pferdewirte haben sehr oft viele unbezahlte Überstunden geleistet. Die könnt Ihr jetzt einfordern!

Was passiert, wenn ich gesund bin, aber wegen notwendiger Kinderbetreuung nicht arbeiten kann?
Das muss individuell mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden, unter Umständen besteht wegen persönlicher, unverschuldeter Verhinderung Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB. Im Zweifel muss Urlaub genommen werden.

Corona- Pandemie: Hinweise der Gesetzlichen Unfallversicherungen

Informationen für Unternehmen zu Coronavirus SARS-CoV-2

Stand 12.03.2020

Von China ausgehend breitet sich derzeit das neue Coronavirus SARS-CoV-2 aus. Die damit einhergehende Erkrankung wird als Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) bezeichnet. Die schnell steigenden Fallzahlen betreffen inzwischen viele europäische Länder und auch Deutschland. Insgesamt weist die Entwicklung der Fallzahlen und Infektionsraten eine hohe Dynamik auf.

Organisatorische oder individuelle Schutzmaßnahmen in Unternehmen, die über Regelungen zu rückkehrenden Beschäftigten oder persönlichen geschäftlichen Kontakten hinausgehen, er- geben sich aus den Vorgaben der unten aufgeführten Institutionen. Bei Risikobewertung sowie Planung und Durchführung von Maßnahmen sollte der Betriebsarzt/die Betriebsärztin beteiligt werden. Folgende Informationen und Quellen sind für Unternehmen sinnvoll:

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat zu dem Thema Informationen zu- sammengefasst (Link 1) und gibt Hinweise für betriebliche Pandemiepläne (Link 2) 

https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/biologisch/neuartiges-coronavirus-2019- ncov/index.jsp

https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/biologisch/pandemieplanung/index.jsp

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) hat zu Mundschutz und Handhygiene Informationen bereitgestellt. Besonderer Wert ist auf eine angemessene Handhygiene und Husten- und Nies-Etikette sowie einen entsprechenden Abstand zu legen 

https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

Das Robert Koch-Institut (RKI) liefert die Daten zu Fallzahlen, Krankheitsdefinition und Umgang mit möglicherweise infizierten Personen 

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html

Eine Beurteilung der aktuellen Situation in Deutschland findet sich auf den Seiten des Bundes- ministeriums für Gesundheit


https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

Bei Auslandsreisen (z.B. Fahrten zu Turnieren, etc.) sind die tagesaktuellen Hinweise auf den Länderseiten des Auswärtigen Amtes hilfreich

https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise

Die aktuelle Einschätzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit Vorgaben für Schutz- maßnahmen und Reisempfehlungen finden Sie hier:

https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019


Tipps der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherungen zur betrieblichen Pandemieplanung

Betriebe haben zum Schutz ihrer Mitarbeiter eine Gefahrenalalyse und eine betriebliche Pandemieplanung zu erstellen und deren Umsetzung zu garantieren:

  1. Vorbereitet sein
  2. Ansprechpartner/ Verantwortliche benennen
  3. Beschäftigte informieren
  4. Fachleute einbeziehen
  5. Impfungen
  6. Hygiene am Arbeitsplatz
  7. Personalausfall einplanen
  8. Erkrankungen managen
  9. Dienstreisen, Tagungen, Fortbildungen, Prüfungen, Kundenkontakte planen
  10. Planungen ständig aktualisieren

Hygiene am Arbeitsplatz

Arbeitgeber:

  1. Halten Sie Waschmöglichkeiten, geeignete Hautreinigungs- und Pflegemittel für die Hände bereit.
  2. Denken Sie an rechtzeitige Bevorratung von Materialien (gegebenenfalls geeignete Desinfektionsmittel und persönliche Schutzausrüstung wie z.B. geeignete Schutzhandschuhe und in besonders gefährdeten Bereichen wie z.B. Gesundheitsdienst geeignete Atemschutzmasken FFP2/FFP3).
  3. Stellen Sie Hände-Desinfektionsmittel- spender auf, wenn Waschmöglichkeiten fehlen.
  4. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigte im hygienischen Verhalten.
  5. Legen Sie fest, wie verfahren wird, wenn während der Arbeit Beschäftigte Krank- heitssymptome bekommen.
  6. Weitere offizielle Infos : https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/materialiendownloads.html?tx_dotdownload_pi1%5BiFileUid%5D=4301&tx_dotdownload_pi1%5Baction%5D=download&tx_dotdownload_pi1%5Bcontroller%5D=Download&cHash=3d3e8cb9d28bb93945eb89339f5493c3

Arbeitnehmer

  1. Vermeiden Sie unnötige Handkontakte.
  2. Waschen Sie sich häufiger die Hände, z.B. nach Personenkontakten und Berühren von Gegenständen, die möglicherweise von Erkrankten angefasst wurden, wie in öffentlichen Verkehrsmitteln.
  3. Vermeiden Sie unbewusstes Berühren von Augen, Mund und Nase.
  4. Nutzen Sie Hände-Desinfektionsmittel, wenn keine Möglichkeit zum Waschen der Hände besteht.
  5. Halten Sie Abstand (2m) zu anderen Personen, insbesondere hustenden.
  6. Als Hustende: halten Sie Abstand zu anderen, husten Sie in die Ellenbeuge, nicht in die Hand.
  7. Lüften Sie Ihre Arbeitsräume etwa 4 Mal täglich für ca. zehn Minuten.
  8. Beachten Sie die in Ihrem Betrieb festgelegte Vorgehensweise beim Umgang mit erkrankten Kolleginnen/Kollegen.
  9. Weitere offizielle Infos: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/materialiendownloads.html?tx_dotdownload_pi1%5BiFileUid%5D=4300&tx_dotdownload_pi1%5Baction%5D=download&tx_dotdownload_pi1%5Bcontroller%5D=Download&cHash=4fa0d2baef06ac324040ad4edfa26b0f

Offizieller Leitfaden für alle pferdehaltenden Betriebe mit Publikumsverkehr während der Coronakrise

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sicherstellung der Versorgung von Pferden in Nordrhein-Westfalen unter den Maßgaben zur Eindämmung der Coronainfektionen

Leitfaden für alle pferdehaltenden Betriebe mit Publikumsverkehr

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und die Bundesregierung haben zur Eindämmung des Coronavirus Maßnahmen ergriffen, die mit einer deutlichen Einschränkung der individuellen Bewegungsfreiheit verknüpft sind. Ziel ist die massive Verringerung sozialer Kontakte, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Die Regelungen sind verbindlich. Sie führen zu einer Einstellung des sportlichen Regelbetriebs in Vereinen und Betrieben / Reitschulen.

Pferdesportvereine, Pferdebetriebe und Pferdehalter haben unter der Maßgabe des Tierschutzes die Aufgabe, dennoch die Versorgung der Pferde im Rahmen der Grundbedürfnisse einschließlich der Bewegung sicherzustellen. Dabei sind die Belange des Infektionsschutzes zwingend zu berücksichtigen.

Der vorliegende Leitfaden klärt dazu wesentliche Fragen. Mit Blick auf die Erlasslage in Nordrhein- Westfalen und die bundesweit geltenden Einschränkungen verdeutlicht er die veränderten Rahmenbedingungen. Er zeigt auf, wie eine konsequent an die Situation angepasste Organisation aller Abläufe in der Pferdebetreuung zu gestalten ist, damit die vom Robert-Koch-Institut formulierten Anforderungen an den Infektionsschutz gewahrt werden.

Ausgangslage (Stand:16.3.2020)

Auszug aktueller Regelungen, die sich auf die Pferdehaltung und- versorgung auswirken:

1.Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020 sind einzustellen (MAGS NRW, 15.3.2020))

2. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist zu schließen. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind zu verbieten (Bundesregierung, 16.3.2020)

3.  Aktuelle Informationen des Landes NRW zum Thema Corona können unter https://www.land.nrw/corona abgerufen werden.

Anforderungen des Infektionsschutzes

Informationen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS CoV2 stellt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung auf der Internetseite www.infektionsschutz.de bereit.
Dieser Leitfaden überträgt die dort empfohlenen Maßnahmen in das Umfeld der Pferdesportanlage und den Alltag der notwendigen Pferdeversorgung.

Wichtige Aspekte sind:

 Information aller Beteiligten

  Aufstellen und Einhaltung verbindlicher Regeln

  Beschränkung der sozialen Kontakte auf das unverzichtbar Notwendige

  Betretungsverbot bei Symptomen einer Erkrankung der Atemwege

  Abstandhalten und Verzicht auf Berührung/Händeschütteln

  Händehygiene

  Husten- und Niesregeln

Anforderungen des Tierschutzes

Das Deutsche Tierschutzgesetz definiert, dass jedes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss. Zudem darf die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier dadurch Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Sichergestellt sein muss daher:

  Pferdegerechte Fütterung

  Pflege der Boxen (Ausmisten und Einstreuen, Kontrolle der Tröge und Tränken)

  Tägliche Tierkontrolle (Ist das Pferd gesund? Liegen Verletzungen vor?)

  Tägliche mehrstündige Bewegung (kontrollierte und freie Bewegung ). Es muss fachlich geprüftwerden, ob und in welchem Umfang die kontrollierte Bewegung durch Personen reduziert werden kann und in wie weit z.B. der alleinige Weidegang, die Bewegungsanlage oder der Gang auf das Paddock ausreichend ist.

  Notwendige tierärztliche Versorgung

  Ggf. notwendige Versorgung durch den Schmied

Maßgaben für die Umsetzung

1. Organisatorische Aspekte

Benennung einer verantwortlichen Person

Für die Umsetzung und Einhaltung der notwendigen Regeln bedarf es einer verantwortlichen Leitung. In Pensionsbetrieben und Reitschulen ist das in der Regel der Betriebsleiter. Bei Vereinen liegt die Verantwortung in den Händen des Vorstandes. Bei Bedarf kann die Aufgabe an geeignete Personen delegiert werden.

Information und Kommunikation

Es ist zwingend erforderlich, dass alle Beteiligten einen guten Kenntnisstand zum Infektionsschutz besitzen und die aufgestellten Verhaltensregeln eingehalten werden. Eine Missachtung der Regeln muss unterbunden werden. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen oder Fieber haben keinen Zutritt!

Für die Kommunikation eignen sich Aushänge, Internet, Messenger, E-Mail-Verteiler und andere digitale Formate sowie Einzelgespräche der Leitung. Gruppenzusammenkünfte sind aus Infektionsschutzgründen hierzu nicht geeignet.

Begrenzung und Festlegung von Anwesenheitszeiten

Ausschließlich die für die Versorgung und Bewegung der Pferde notwendigen Personen haben Zutritt. Die Anwesenheitszeit wird auf das notwendige Minimum reduziert. Hierbei ist von maximal 2 Stunden pro Pferd und Tag auszugehen. Dabei ist nur eine Person je Pferd erforderlich. Bei Minderjährigen ist zu prüfen ob aus Gründen der Aufsichtspflicht eine unmittelbare Beaufsichtigung durch eine erwachsene Person notwendig ist. Sollte dies der Fall sein, so ist zu prüfen, ob die Pferdepflege nicht durch eine andere Person allein vorgenommen werden kann. Bei Bedarf wird ein Anwesenheitsplan erstellt, der die Anwesenheitszeiten festlegt. So kann sichergestellt werden, dass nur so viele Personen gleichzeitig anwesend sind, wie es mit gutem Infektionsschutz vereinbar ist. Die entsprechende Einordnung durch die verantwortliche Person muss vor Ort und in Abhängigkeit mit der jeweiligen Infrastruktur erfolgen.

Nachvollziehbarkeit und Dokumentation der Anwesenheit

Damit im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus die sozialen Kontakte nachvollzogen werden können, sollen die beteiligten Personen diese dokumentieren. Das kann vor Ort durch Listen oder individuell durch alle Personen erfolgen.

Anwesenheit von Tierarzt, Schmied und Dienstleistern

Wenn eine Versorgung durch den Tierarzt oder Schmied erforderlich ist, erfolgt dies in Absprache mit der verantwortlichen Leitung (Ausnahme: akute Erkrankung und Notfallversorgung). Die Anwesenheit weiterer Dienstleister (z.B. Sattler, Physiotherapeuten etc.) muss ebenfalls mit der Leitung abgesprochen werden. Es ist abzuwägen, ob eine Dienstleistung nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden kann.

Mitarbeiter des Betriebs

Sofern ein Betrieb auf Grund seiner Größe über eine entsprechende Anzahl Mitarbeiter verfügt, empfiehlt sich die Arbeit in einem strikten Schichtsystem. Im Falle von Infektionen mit dem Coronavirus kann dies dazu beitragen, dass nicht alle Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden.

Vertretungsregelungen

Im Fall von Erkrankungen oder notwendiger Quarantäne muss die Versorgung des Pferdes sichergestellt sein. Der verantwortlichen Leitung wird empfohlen, von allen Pferdebesitzern eine entsprechende Vertretungsregelung einzuholen.

Möglichkeit für die Händehygiene

Verein oder Betrieb müssen sicherstellen, dass die Anforderungen an die Händehygiene erfüllt werden können. Waschbecken, Seife und (Papier-)Handtücher müssen stets zur Verfügung stehen.

Schließung von Reiterstübchen und Sozialräumen

Das Betretungsrecht bezieht sich ausschließlich auf die notwendige Versorgung der Pferde. Gesellige und soziale Kontakte sind darüber hinaus nicht möglich. Die entsprechenden Räumlichkeiten (z.B. Reiterstübchen) sind zu schließen. Sämtliches soziales Beisammensein ist zu unterbinden.

2. Verhaltensregeln für die betreuenden Personen der Pferde

Einhalten aller Maßgaben zum Infektionsschutz

Jede Person verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung aller aufgestellten Regeln. Nur unter dieser Maßgabe kann die zuverlässige Versorgung der Pferde sichergestellt werden. Der Vorsorgegedanke gilt ausdrücklich auch dem Infektionsschutz der Betriebsmitarbeiter.

Reduzierung der Anwesenheitszeit und Eigenverantwortung

Auch wenn es schwerfällt: Jede Person verpflichtet sich dazu, die eigene Anwesenheitszeit auf die angemessene Versorgung des Pferdes zu reduzieren. Ziel ist nicht die Ausübung des Sports oder die Freizeitgestaltung. Maßgeblich ist der Schutz der Menschen vor einer Coronainfektion. Daher sind sämtliche Maßnahmen so auszurichten, dass der basale Anspruch des Tierschutzes erfüllt wird. Darüber hinausgehende Aktivitäten müssen unterbleiben. Die Aufrechterhaltung und Sicherstellung der Pferdeversorgung hängt maßgeblich von der Eigenverantwortung aller Beteiligten ab.

Keine Begrüßungsrituale

Auf gängige Begrüßungsrituale wie Händedruck oder Umarmungen ist ausdrücklich zu verzichten.

Händehygiene
U
nmittelbar nach dem Betreten der Anlage ist auf direktem Wege der Sanitärbereich aufzusuchen, um die Hände gründlich zu waschen und ggf. zu desinfizieren, bevor weitere Gegenstände wie z.B. Putzzeug, Besen, Schubkarren etc. angefasst werden. Vor dem Verlassen der Anlage ist ebenfalls eine gründliche Händehygiene durchzuführen. Generell ist das zusätzliche permanente Tragen der Reithandschuhe oder anderer Handschuhe sinnvoll.

Abstandregeln

Ein Mindestabstand von 1 bis 2 m zu anderen Personen im Stall ist bei jeglichen Tätigkeiten rund um die Betreuung der Pferde einzuhalten. Beengte Räumlichkeiten wie beispielsweise Sattelkammern werden einzeln betreten. Die Abstandsregeln sind auch bei der Pferdevor- und -nachbereitung und bei dem Passieren auf der Stallgasse einzuhalten.

Anzahl der Pferde in der Halle und auf dem Platz

Die Anzahl der Pferde, die sich gleichzeitig in der Halle oder auf dem Platz befinden, ist zu begrenzen. Orientierung bietet die Formel: 200 Quadratmeter je Pferd (das entspricht vier Pferden auf einer Fläche von 20x40m).

Informationsquellen

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziale in Nordrhein-Westfalen

www.mags.nrw

Robert-Koch-Institut

www.rki.nrw

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

www.bzfga.de www.infektionsschutz.de

Pferdesportverband Westfalen

www.pferdesport-westfalen.de

Pferdesportverband Rheinland

www.psvr.de

Deutsche Reiterliche Vereinigung

www.pferd-aktuell.de