Kennst Du das? Im Stall oder in der Futterkammer ist alles voller dunkelbrauner Köttel, die aussehen wie große Reiskörner?
Dann sei vorsichtig – es könnte Rattenkot sein!
Kot und Urin der kleinen Nager können gefährliche Krankheiten übertragen. Vermeide daher unbedingt den Hautkontakt zu ihren Ausscheidungen. Vor allem in geschlossenen Räumen, wie Futter- oder Sattelkammer können winzige Teilchen von getrocknetem Kot in die Luft gelangen und von Dir eingeatmet werden. Deshalb solltest Du keinen Staub aufwirbeln.
Der verschmutzte Bereich sollte professionell gereinigt und – wenn möglich – desinfiziert werden.
Ratten müssen als Gesundheitsschädlinge gemeldet werden. Wer einen Befall bemerkt, sollte, so die Berufsgenossenschaft, das Ordnungsamt verständigen. Im Öffentlichen Raum sind Behörden für die Bekämpfung verantwortlich, auf Privatgrundstücken die Besitzer*innen.
Übrigens: Die Zahl der Kotballen verrät Dir, mit wie vielen Ratten Du es zu tun hast – eine Ratte hinterlässt am Tag rund 40 Stück.
Eine Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann von der Berufsgenossenschaft (Gesetzliche Unfallversicherung) als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anerkannt werden.
COVID-19: Anerkennung als Berufskrankheit
Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist ein intensiver berufsbedingter Kontakt des oder der Versicherten zu einer oder mehreren infizierten Personen, etwa bei Reinigungskräften im medizinischen Bereich. Die Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt sprach jüngst mit Jörg Wachsmann, Leiter der Abteilung Steuerung Rehabilitation und Leistungen der Berufsgenossenschaft Bau, und der weist darauf hin, dass „in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung als Versicherungsfall vorliegen“. Er führt weiter aus: „Die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit nach der Nr. 3101 (Infektionskrankheiten) setzt voraus, dass die erkrankte Person durch ihre Berufstätigkeit im Gesundheitsdienst, beispielsweise als Reinigungskraft in einer Klinik oder Pflegeeinrichtung, infektionsgefährdet war.“ Wird eine beruflich bedingte Infektion vermutet, sollte die Verdachtsanzeige unverzüglich an die BG BAU gemeldet werden. Das können Arbeitgebende oder Beschäftigte selbst tun. Ebenso kann die Meldung auf Verdacht einer Berufskrankheit durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt erfolgen.
COVID-19: Anerkennung als Arbeitsunfall
Ist eine Infektion im beruflichen Kontext mit dem Coronavirus außerhalb medizinischer Tätigkeitsbereiche erfolgt, kann auf Grundlage aktueller Erkenntnisse über die Verbreitung des Coronavirus eine Erkrankung auch einen Arbeitsunfall darstellen. „In solchen Fällen“, sagt Wachsmann, „muss die Berufsgenossenschaft, gleich welche, in jedem Einzelfall prüfen und bewerten, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung vorliegen.“ So muss eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter nachweislich mit einer infektiösen Person („Indexperson“) während der versicherten Tätigkeit in Kontakt gekommen sein. Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine COVID-19 Erkrankungen aufgetreten, kann ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen.
„Bei der Anerkennung einer Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit spielen vor allem die Dauer sowie Intensität des Kontaktes einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person eine Rolle“, erklärt Wachsmann. Eine Entschädigung durch die BG BAU setzt weiterhin voraus, dass nach einer Infektion mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten. Treten erst später Gesundheitsschäden auf, die als Folge einer beruflich verursachten Infektion anzusehen sind, übernimmt die Berufsgenossenschaft auch ab diesem Zeitpunkt die Heilbehandlung.
Bei Verdacht auf eine SARS-CoV-2 Infektion sollte ein Arzt oder eine Ärztin der Allgemeinmedizin beziehungsweise eine Internistin oder ein Internist aufgesucht werden. Zudem empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt. Die Kosten für einen Corona-Test (PCR-Analyse) trägt in der Regel die Krankenkasse. Die Berufsgenossenschaft erstattet diese Kosten, wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit ein Kontakt mit einer Indexperson vorlag.
Ist die Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt, übernimmt die BG BAU die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann auch eine Rente gezahlt werden. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.
Wichtig für Beschäftigte: Die beruflichen Kontakte müssten protokolliert werden. Kommt es zu einer Ansteckung, muss diese im Verbandbuch (muss in jedem Betrieb vorhanden sein!) eingetragen werden, um sicherzustellen, dass bei Spätfolgen der Beweis erbracht werden kann, das es sich um eine Berufskrankheit handelt.
Weitere Infos zu Corona und Gesundheitsschutz findet Ihr auf der Website der BG BAU.
Mein TIPP: Für Auszubildende sollte auf jeden Fall auch das Berichtsheft zur Dokumentation zusätzlich genutzt werden. Ebenso ist es eine gute Idee, die verpflichteten, im Betrieb durchgeführten Selbsttests zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Ergebnis). Bei der Durchsetzung Eurer Rechte im Falle einer betrieblich bedingten SARS-CoV-2 Infektion hilft auch die zuständige Gewerkschaft IG Bauen Agrar Umwelt ihren Mitgliedern mit Rat, Unterstützung und notfalls Rechtsschutz. Den gibt es allerdings erst, wenn Ihr vor dem Ereignis schon Mitglied der Gewerkschaft ward. Es lohnt sich also immer in die Gewerkschaft einzutreten. Vorbeugen ist besser als Nachsorgen.
Der Beruf Pferdewirt gilt bei Versicherungen als Hochrisikoberuf, gut wenn es sich dann wenigsten um einen Arbeitsunfall handelt.
Euer Arbeitgeber zahlt zu 100% den Betrag zur Gesetzlichen Unfallversicherung. Die wird oft auch Berufsgenossenschaft (BG) genannt. Je nach Branche gibt es unterschiedliche gesetzliche Unfallversicherungen. So sind Reitvereine in der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), landwirtschaftliche Betriebe in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie Reitställe in der BG Verkehr. Immer wenn Ihr durch den Betrieb krankenversichert seid, dann wird auch für Euch die Unfallversicherung bezahlt.
Die Absicherung durch die Gesetzliche Unfallversicherung ist für Euch ein Glücksfall, denn diese Unfallversicherungen haben wesentlich bessere Leistungen, wenn es um einen Arbeitsunfall geht. Im Gegensatz zur Krankenversicherung kümmert sich die Gesetzliche Unfallversicherung auch um Reha, Umschulungen, Renten, usw.. Zuzahlungen gibt es übrigens bei den Gesetzlichen Unfallversicherungen nicht! Deshalb solltet Ihr im Berufsschulunterricht die Ohren spitzen, wenn es um die Gesetzliche Unfallversicherung geht. Bitte verwechselt die Gesetzliche Unfallversicherung keinesfalls mit den privaten Unfallversicherungen, die immer Euren Beitrag wollen und längst nicht so gute Leistungen bieten, wie die Gesetzlichen Unfallversicherungen.
Wenn tatsächlich einmal etwas im Betrieb passiert und Ihr Euch verletzt habt, dann scheut niemals, dies als Arbeitsunfall zu benennen. Sofort bei der ersten Behandlung sagt Ihr, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Ihr müsst überhaupt keine Angst haben, dass Ihr Probleme bekommt, weil Ihr den Unfall selbst verursacht habt. Die Gesetzlichen Unfallversicherungen zahlen immer, es gibt kein Verschuldensprinzip. Selbst wenn Ihr schuldhaft vom Pferd fallt, werdet Ihr genauso behandelt, als wenn Ihr ohne Schuld verunglückt wärt. Selbst Reiten ohne Helm bleibt ohne Folgen für die Behandlung für Euch.
Ganz wichtig: Auch außerhalb des Betriebes seid Ihr gesetzlich unfallversichert.
Das bedeutet:
Auf dem direkten Weg zur Arbeit seid Ihr unfallversichert. Übernachtet Ihr mal woanders (Partner, Eltern, Freunde,…), seid Ihr auch auf diesem Weg versichert. Der Weg muss aber etwa im Verhältnis zum normalen Weg sein.
Wenn auf dem Weg zur Arbeit noch Kinder in die Krippe, Kindergarten, Schule, Tagesmutter, usw. gebracht werden , darf vom direkten Weg abgewichen werden.
Fahrt Ihr zum Tanken, Einkaufen, Kaffe holen, usw. und das dauert nicht länger als 2 Stunden, dann wird die Fahrt zur Arbeit unterbrochen und lebt nach der Pause wieder auf.
Gibt es Verkehrsstaus oder verkehrsgünstigere Routen, dann darf vom direkten Weg abgewichen werden.
Womit Ihr zu Arbeit kommt, Fahrrad, eBike/-Roller, Motorrad, Auto, Bus, Bahn, zu Fuß oder auf dem Pferd, Ihr seid gesetzlicher unfallversichert.
Der direkte Nachhauseweg ist natürlich auch wieder unfallversichert. Fahrt Ihr nach Feierabend noch zum Sport, zu Freunden, usw. und dieser Weg ist ähnlich lang wie der direkte Nachhauseweg, dann seid Ihr auch Versicherung. Aber nur bis zu diesem Ziel. Die Fahrt von dem abweichenden Ziel nach Hause ist privat und nicht mehr gesetzlich unfallversichert.
Große Unsicherheiten bestehen regelmäßig bei Turnierbesuchen. Deshalb tragt bitte alle betrieblich angeordneten Tätigkeiten in Euren Ausbildungsnachweis ein. Durch seine Unterschrift bestätigt Euer Ausbilder, dass es sich um Arbeitszeit (Ausbildungszeit) handelt und die ist natürlich gesetzlich unfallversichert. Auch der Weg zum Turnier, zur Körung, zum Nachbarbetrieb im Rahmen einer Ausbilderkooperation. Und selbst wenn im Ausbildungsnachweis steht, Ihr reitet im Ausland, dann ist das Arbeitszeit und Ihr seid natürlich auch dort gesetzlich unfallversichert.
Der Ausbildungsnachweis sagt genau, was Arbeitszeit (Ausbildungszeit) ist und was Eure Freizeitbeschäftigung ist. Deshalb ist das genaue und korrekte Führen des Ausbildungsnachweises so wichtig.
Der Beruf Pferdewirt gilt bei Versicherungen als Hochrisikoberuf
Weil Pferdewirte besonders häufig verunglücken, gilt dieser Beruf bei den Versicherungen als Hochrisikoberuf und deshalb sind die Prämien von Berufsunfähigkeitsversicherungen für Pferdewirte oft 40% – 50% teurer, als bei weniger unfallträchtigen Berufen.
Auch die gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften) registrieren das hohe Unfallrisiko von Pferdewirten. Deshalb müssen Betriebe für einen Pferdewirt einen wesentlich höheren Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung leisten. Und der ist genau 24,26 mal höher als z.B. für den Lehrer an der Berufsschule. Die Berufsgenossenschaften stufen nach Auswertung der vergangenen Unfälle alle Berufe in sog. Gefahrenklassen ein. Eine kleine Auswahl zeigt, wie hoch das tatsächliche Unfallrisiko des Pferdewirtes ist:
Unfallrisiko verschiedener Berufe
Auswertung der Gefahrentarife unterschiedlicher gesetzlicher Unfallversicherungen
Beruf
Unfallhäufigkeit
Banken und Versicherungen
0,41
Schulen
1
Rettungsdienst
3,3
Tierpark/ Tierheim
3,34
Feuerwehr
4,05
Tunnelbau
15,2
Taucher
21,92
Pferdewirt
24,26
Wenn Ihr Euch einmal die Tabelle ganz genau anseht, dann erleiden Pferdewirte 60 mal häufiger Arbeitsunfälle als z.B. Mitarbeiter bei Banken und Versicherungen. Nun könnt Ihr sagen, klar, die sitzen ja den ganzen Tag auf ihrem Bürostuhl. Stimmt, bedenkt aber, dass auch diese Angestellten natürlich ein nicht unerhebliches Unfallrisiko auf ihrem Hin- und Rückweg zur Arbeit haben. Nur eine Berufsgruppe überflügelt die Pferdewirte locker: Profifussballer mit einem Gefahrentarif von 57.