Kein Pferd – Keine Prüfung?

n.n., 09.02.2020 (dem Admin bekannt)


Ich habe am 1.4.2018 meine Ausbildung zum Pferdewirt Spezialreitweisen Gangreiten in Bayern angefangen. Zum 1.9.2019 habe ich dann an einen Betrieb in Hessen gewechselt, da mein erster Betrieb mich nicht wirklich ausgebildet hat. Im neuen Betrieb ist es allerdings jetzt auch so, das zu mir gesagt wurde das es kein Pferd für die Abschlussprüfung gibt. 
Jetzt ist meine Frage, ob ich die Prüfung auch ohne Ausbildungsbetrieb diesen Sommer machen kann. Denn meine zukünftige Chefin würde mir Pferde stellen. Diese sind allerdings in Rügen. Sie würde mir die Pferde auch zur Verfügung stellen, allerdings soll ich an meinem Ausbildungsbetrieb die volle Einstellgebür zahlen und drei Druse Tests vorlegen bevor das Pferd kommen darf. Das würde allerdings so viel Zeit beanspruchen das es sich nicht mehr rentiert das Pferd zu holen. 
Ich hoffe sie können mir helfen oder haben Adressen wo ich mich informieren kann. 
Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen n.n.

Dietbert Arnold, 10.02.2020

Liebe n.n., wenn ich das so lese, dann habe ich wieder das Gefühl, Recht und Gesetz gilt nicht auf Reitplätzen. Ein erheblicher Teil der Berufsausbilder pfeift auf Recht und Gesetz und lässt Euch einfach nur schuften und verdienst sich dabei dumm und dämlich an Euch.

Das darfst DU Dir nicht gefallen lassen!

Um es einmal klar und deutlich zu sagen, damit kein „Ausbilder“ sagen kann, er/sie hat es nicht gewusst: Das Berufbildungsgesetz (BBiG) gibt hier klare gesetzliche Regeln vor:

§ 14 BBiG

„Ausbildende haben Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.“ Du siehst also, Dein Betrieb muss Dir ein Pferd zur Verfügung stellen, wenn Du sonst nicht die Prüfung ablegen kannst. Das Pferd ist für Pferdewirte so etwas wie ein Werkzeug. Ohne Säge kann ein Tischler kein Brett kürzen und ohne Pferd kannst Du nicht Gangpferde reiten.

„Ausbildende haben 1.dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,“ Die berufliche Handlungsfähigkeit beinhaltet natürlich auch das praktische Reiten und zum Erreichen des Ausbildungszieles ist das Reiten auch in der Prüfung zwingend. Folglich hat Dein Betrieb dafür zu sorgen, dass Du beritten bist in der Abschlussprüfung.

§ 32 BBiG

„Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.“ Und genau das muss die Zuständige Stelle in Hessen tun! Die haben die ordnungsgemäße Berufsausbildung zu überwachen und müssen reagieren, wenn es Regelverstöße gibt. Also ganz konkret: Nicht Dein vielleicht späterer Betrieb noch Du persönlich hast dafür zu sorgen, dass Du Deine Abschlussprüfung machen kannst. Nein Dein Ausbildungsbetrieb und die Zuständige Stelle haben Dir zu ermöglichen, dass Du eine im Vertrag versprochene Abschlussprüfung machen kannst. Wenn die Dir nicht helfen und Du keine Abschlussprüfung ermöglichen, dann kannst Du den Dir entstandenen Schaden, z.B. Verdienstausfall, usw. natürlich gerichtlich geltend machen. Und wenn die Zuständige Stelle nicht wirklich engagiert tätig wird, dann gibt es auch die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde.

§ 43 BBiG

 „Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, 1.wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,2.wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und3.wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.“ Hier kannst Du ganz klar ablesen, wann die Zuständige Stelle Dich zur Prüfung zulassen muss. Das sind alleine die drei Punkte: Ausbildungsdauer erreicht, Zwischenprüfung teilgenommen und Vertrag bei der Zuständigen Stelle registriert. Und wenn Du das vorweisen kannst, dann müssen die Dich zur Prüfung zulassen.

Was kannst Du tun?

  • Als erstes sprichst Du mit der Zuständigen Stelle in Hessen. Die müssen Dir helfen. Lasse Dich nicht abwimmeln. Die müssen tätig werden!
  • Du kündigst den Ausbildungsvertrag nicht! Nur als Azubi muss Dir die Zuständige Stelle helfen. Nur als Azubi unterliegst Du dem Berufsbildungsgesetz. Nur als Azubi hast Du das Recht zur Abschlussprüfung. Nur als Azubi ist die Prüfung für Dich kostenfrei.
  • Du solltest Dir auf keinen Fall ein Pferd privat besorgen. Stelle Dir einmal vor, da passiert etwas bei der Anfahrt zur Prüfung oder in der Prüfung mit dem Pferd, da bist Du voll haftpflichtig! Ganz davon abgesehen, wer bezahlt denn die Impfungen?
  • Sage Deinem Betrieb, dass Du darauf bestehst, dass sie Dir ein geeignetes Pferd für die Prüfung kostenfrei zur Verfügung stellen. Mache deutlich, dass Du den Betrieb für alle Versäumnisse haftpflichtig machst. Der Betrieb hat Dir Ersatz zu besorgen, wenn er kein geeignetes Pferd hat.
  • Lasse Dich auf jeden Fall auch rechtlich beraten. Hilfreich sind deutliche Schreiben an die Zuständige Stelle und an den „Ausbildungsbetrieb“, die zeigen, dass Du Dir diese Behandlung nicht gefallen lässt. Das kann ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht sein, der Dich berät und die Briefe aufsetzt, das kann aber auch die Gewerkschaft machen, die eine Rechtsschutzabteilung hat. Wenn Du das möchtest, dann wende Dich an die Gewerkschaft Bauen Umwelt Agrar und bespreche mit denen, ob sie bereit sind, Dich zu vertreten, obwohl Du dann ja gerade erst eingetreten bist. Falls Du Dich für einen Rechtsanwalt entscheidest, dann darfst Du ruhig vorher fragen, welche Kosten z.B. für die Beratung und die Formulierung der Briefe auf Dich zukommen. Da wird kein Anwalt böse sein und das wird auch kein Vermögen sein!

Adressen

Zuständige Stelle Hessen: Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH),  –  Bildung- und Beratunszentrum, Schanzenfeldstr. 8, 35578 Wetzlar; Kontakt: Brigitte Krug, T 0561.7299318,  0561.7299225, Brigitte.krug.@llh.hessen.de , Dr. Marie- Luise Rahier T 0561.7299305, F 0561.7299304, marie-luise.rahier@llh.hessen.de, Michael Stein, T 0561.7299315, F 0561.7299304, mobile 0151.12509110, Michael.stein@llh.hessen.de

Gewerkschaft IG Bauen, Agrar, Umwelt: Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz haben alle Gewerkschaftsmitglieder. Genauere Infos und Termine gibt es in den IG BAU-Büros In Frankfurt: 069 24 26 270, Fax: 069 24 26 27 28  sowie in Darmstadt unter Tel.: 06151-33510 Fax.: 06151-367014 erreichbar!

Regionale Büros in Hessen findest Du hier: https://igbau.de/Bueros-und-Adressen.html?Region=600.

Zu guter Letzt

Wenn Du Hilfe beim Kontakt suchst, dann melde Dich noch einmal. Dir jedenfalls wünsche ich viel Selbstbewusstsein beim Durchsetzen Deiner berechtigten Forderungen. Nicht DU musst handeln, sondern die, die Deine Prüfung unberechtigt verhindern könnten! Und manches Mal kann ein knackiger Brief eines Anwaltes oder der Rechtsschutzabteilung helfen, dass Zuständige Stellen aufwachen und Betriebe merken, dass sie kein wehrloses Opfer eingestellt haben. Selbst wenn Du nicht Deine Prüfung machen kannst, dann spart ja sogar noch Dein Betrieb die Prüfungsgebühr! Vielleicht ist das ja das Ziel! Also ran, wehre Dich, lasse Dich nicht zum Opfer machen und schreibe uns mal, wie es weitergeht.

Arbeitszeit* – was gilt denn jetzt?

*Arbeitszeit und Ausbildungszeit sind in diesem Zusammenhang gleichbedeutend. Der Gesetzgeber beschreibt die Arbeitszeit für Auszubildende als Ausbildungszeit.

Nach den Vorschriften des Gesetzes muß in jedem Berufsausbildungsvertrag die „regelmäßige tägliche Arbeitszeit“ eingetragen sein. So steht es im § 11 Berufsbildunggesetz BBiG. Es kann und sollte gleichzeitig auch die „regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit“ aufgenommen werden, das allerdings ist keine Pflichtangabe.

So muss es eingetragen werden, wenn die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit 40 h beträgt und die Woche 6 Arbeitstage hat. Sind lediglich “ regelmäßige tägliche Ausbildungszeit 8 h“ eingetragen, dann wären maximal 48 h in einer 6-Tage- Woche möglich. Wenn Ihr das nicht wollt, dann schafft Klarheit durch die beiden Angaben: „tägliche regelmäßige Ausbildungszeit“ und „tägliche regelmäßige Wochenstunden“.

Beispiel 1

„regelmäßige tägliche Ausbildungszeit: 8 h“ und „regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit: 40 h“ dann bedeutet dies, dass Du eine 5-Tage-Woche hast, denn 5 x 8 =40.

Beispiel 2

„regelmäßige tägliche Ausbildungszeit: 8 h“, dann bedeutet dies, dass für volljährige Auszubildende lediglich das Arbeitszeitgesetz gilt und das begrenzt die Arbeit auf werktäglich 8 h. Werktäglich bedeutet im Arbeitsrecht: Alle Tage, ausgenommen Sonntag und gesetzliche Feiertage. Kurz und gut: Der Chef kann werktäglich die tägliche Höchstzeit von 8 h anordnen, also glatte 48 h.

Beispiel 3

„regelmäßige tägliche Ausbildungszeit 6 h 40 min“ und „regelmäßige Wochenausbildungszeit 40 h“ bedeutet, dass es sich um eine 6-Tage-Woche handelt und an diesen Tagen jeweils 6h 40 min gearbeitet werden muss.

Was solltest Du vor Abschluss des Berufsausbildungsvertrages wissen?

Zunächst ist es extrem wichtig, dass Du genau verstanden hast, was da im Berufsausbildungsvertrag steht, denn wenn Du aus Unwissenheit gegen die Ausbildungszeit verstößt, kann das letztlich zur Kündigung führen. Deshalb rate ich Dir dringend, im Berufsausbildungsvertrag darauf zu achten, dass die vorgeschriebene „regelmäßige tägliche Ausbildungszeit“ eingetragen ist und dringe dann noch darauf, dass die „regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit“ zusätzlich im Berufsausbildungsvertrag vermerkt wird. Wenn dafür kein Feld vorgesehen ist, dann kann diese Wochenstundenangabe unter „sonstige Vereinbarungen“ notiert werden. Nur alleine mit der Angabe der „regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit und „regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit“ besteht für beide Seiten Klarheit. Späterer Verdruss und Streit wird vermieden.

Was hat die „regelmäßige tägliche Ausbildungszeit“ mit der Berufsschule zu tun?

Das Gesetz schreibt vor, dass ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden einem Arbeitstag im Betrieb mit der „regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit“ gleichzusetzen ist. Steht also im Berufsausbildungsvertrag: „regelmäßige tägliche Ausbildungszeit: 8h“, dann hast Du an diesem Berufsschultag bereits 8 von 40 oder 8 von 48 Stunden gearbeitet, muss so bezahlt werden und hast damit auch die tägliche Höchstarbeitszeit erreicht. Du musst nicht mehr in den Betrieb zum Arbeiten kommen. Gleiches gilt beim Blockunterricht: Bei Blockunterricht hast Du die „regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit“ erreicht, wenn Du mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens 5 Tagen hattest. Vergleiche §15 Berufsbildungsgesetz.

Was ist die Berufsschule wert?

Die neuen Regeln für den Berufsschulunterricht

Euer Chef/in muss Euch raten, regelmäßig die Berufsschule zu besuchen und Euch für den Berufsschulbesuch freistellen. (Paragraf 14 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Beginnt die Berufsschule vor 9 Uhr, dürft Ihr nicht vorher im Betrieb arbeiten. Das Gesetz (Paragraf 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG)) spricht unmissverständlich von Beschäftigungsverbot!

Endlich ist der Berufsschulunterricht eindeutig geregelt. Euer Betrieb muss Euch alle zur Berufsschule schicken, diese Zeit auf die Arbeitszeit anrechnen und natürlich auch bezahlen.

1 Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden ist als ein ganzer Tag zu behandeln. Ihr müsst an diesem Tag komplett freigestellt werden. Angerechnet wird dieser Berufsschultag mit der durchschnittlich, täglichen Arbeitszeit. Wo findet Ihr die durchschnittlich, tägliche Arbeitszeit? Ganz einfach: Im Ausbildungsvertrag unter „durchschnittlich, tägliche Arbeitszeit“. Um es noch einmal ganz deutlich zu sagen, ein Berufsschultag von mehr als 5 Unterrichtsstunden ist ein kompletter Arbeitstag, wird genau so behandelt wie ein Arbeitstag auf dem Betrieb, muss also bezahlt werden, gilt mit zur Wochenarbeitszeit und darf auf keinen Fall nachgearbeitet werden.

Gleiches wie für den Berufsschultag gilt für den Blockunterricht: 25 Stunden Berufsschulunterricht an mindestens 5 Tagen entsprechen einer Arbeitswoche, so wie sie bei „durchschnittliche, wöchentliche Ausbildungszeit“ im Berufsausbildungsvertrag genannt wird.

Diese gesetzlich festgelegten Regeln zur Freistellung von Azubis gilt nicht nur für die klassischen Schulstunden, sondern auch für Prüfungstage, überbetriebliche Lehrgänge, Studienfahrten der Berufsschule, usw.. Ein Tag vor der Abschlussprüfung muss Euch der Betrieb auch bezahlt freistellen, damit Ihr Euch in aller Ruhe auf den Prüfungstag vorbereiten könnt.

Wenn in Eurem Berufsausbildungsvertrag nicht die tägliche Ausbildungszeit und die wöchentliche Ausbildungszeit angegeben ist, dann setzt Euch mit der Zuständigen Stelle in Verbindung, denn die tägliche Ausbildungszeit muss nach Vorschriften des Gesetzgebers immer eingetragen sein. Wenn nur die tägliche Ausbildungszeit im Vertrag eingetragen ist, dann könnt Ihr die wöchentliche Ausbildungszeit daran erkennen, wie die wöchentliche Ausbildungszeit aufgeteilt ist, 5- Tage- oder 6-Tage-Woche. Dann kann die tägliche Ausbildungszeit leicht ermittelt werden. Übrigens: Nicht wundern, der Gesetzgeber spricht bei Auszubildenden immer von Ausbildungszeit. Die ist gleichzusetzen mit der Arbeitszeit.

Lies ein Buch – Der Chef muss es besorgen!

Die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes BBiG zum 1.1.2020 bringt einen wichtigen Vorteil für Euch, den Ihr für Eure Berufsausbildung aber auch nutzen solltet:

Euer Ausbildende (also der Chef) hat Euch kostenlos die Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen der Zwischen- und Abschlussprüfung erforderlich ist.

Wer es nicht glaubt: Paragraf 14.3 Berufsausbildungsgesetz, da könnt Ihr das noch einmal schwarz auf weiß nachlesen und dem Ausbildenden vorlegen.

Aber denkt daran, dass zur Verfügung stellen nicht bedeutet, dass Ihr das Buch behalten dürft, es gehört natürlich immer dem Ausbildenden.

Sollte der Ausbildende sich weigern, die Fachliteratur kostenlos zur Verfügung zu stellen, dann sammelt die Belege für die Buchbeschaffung und stellt die Bücher dem Betrieb nach der Prüfung in Rechnung.

Mögliche Fachliteratur findet Ihr hier unter Medien

Alle Auszubildenden müssen zum Besuch der Berufsschule freigestellt werden!

Novellierung des Berufsbildungsgesetzes ab 1.1.2020

Der § 15 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist neu gefasst worden und wird zum 1.1.2020 wirksam. Endlich werden erwachsene Auszubildende jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung und Anrechnung für Berufsschul- und Prüfungszeiten gleichgestellt. Die Neuregelungen bewirken, dass alle Auszubildenden an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden je 45 Minuten freizustellen sind, das heißt, nicht mehr in den Betrieb kommen müssen.

Außerdem werden den Auszubildenden diese Berufsschultage mit der durchschnittlichen, täglichen Arbeitszeit auf ihre Ausbildungszeit angerechnet, das heißt als voller Arbeitstag mit zum Beispiel acht Stunden bei einer vereinbarten 40- Stunden- Woche an 5 Tagen.

Um die anzurechnende Arbeitszeit für einen Berufsschultag exakt festlegen zu können, muss nach dem Berufsbildungsgesetz die tägliche Ausbildungszeit (= Arbeitszeit) im Ausbildungsvertrag eingetragen sein. Achtet darauf, dass im Ausbildungsvertrag die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit eingetragen ist. Sollte das nicht der Fall sein, reklamiert den Ausbildungsvertrag beim Ausbildungsberater der Zuständigen Stelle und verlangt einen entsprechenden Zusatz, so wie es das Gesetz zwingend vorschreibt!

Beispiel: Vereinbart sind im Ausbildungsvertrag: 6- Tage-Woche und 6 h 40 min/ Tag (= 40h/Woche). Bei einem Unterrichtstag von mehr als 5 Schulstunden müssen 6 h 40 min von 40 Wochenstunden abgezogen werden. Bei ungekürzter Ausbildungsvergütung beträgt die betriebliche Ausbildungszeit 33 h 20 Minuten je Woche.

Eine Freistunde, weil z.B. ein Lehrer erkrankt ist, gilt als Unterrichtsstunde. In den Ferien muss natürlich in der Schulzeit im Betrieb gearbeitet werden.

Die Freistellungspflicht zur Berufsschule beinhaltet auch zusätzliche offizielle Schulveranstaltungen, wie Exkursionen, Studienfahrten, Messebesuche, usw.. Wichtig ist dabei, dass die Schule diese zusätzlichen Angebote als Unterrichtszeit definiert hat.

Wer ab Januar 2020 von Euch nicht regelmäßig die Berufsschule besucht, der/die darf sich nicht beschwere, dass der „Ausbilder“ richtig Kasse mit Euch macht und Ihr dafür zum Dank Eure Prüfung vergeigt! Hart arbeiten, ja, ausbeuten nein!

Ohne Berufsschule habt Ihr schlechte Karten!

Zur Berufsausbildung gehört immer auch die Berufsschule. Genau deshalb heißt unsere Berufsausbildung auch Duale Ausbildung. Also, zwei Partner bilden Euch aus: Ausbildungsbetrieb und Berufsschule. Deshalb sagt auch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) dass jeder/e Auszubildender/e das Recht hat, zur Berufsschule zu gehen.

Alle Auszubildende haben das Recht die Berufsschule zu besuchen, egal wie alt, egal ob erste oder zweite Ausbildung, egal ob erste oder zweite Fachrichtung.

Da Schulgesetzgebung in der Hand der Bundesländer liegt, gibt es unterschiedliche Schulgesetze. Leider gibt es Bundesländer, die Ausnahmen vom Pflichtbesuch der Berufsschule machen, dann nämlich, wenn Auszubildende älter als 18 oder 20 Jahre sind.

Und genau diese lückenhafte Berufsschulpflicht, wie z.B. in Baden- Württemberg, Rheinland- Pfalz, Nordrhein- Westfalen oder Bayern sorgt dafür, dass immer mehr Ausbildungsbetriebe diese Lücke ausnutzen, um ihre Auszubildenden im Betrieb schuften zu lassen und sie nicht zur Berufsschule zu schicken. Prüfer bestätigen immer wieder, dass genau aus diesen Bundesländern Auszubildende ihre Prüfungsnote verschlechtern oder gar durchfallen, weil ihnen das Wissen der Berufsschule fehlt.

Deshalb rate ich Euch dringend, von Eurem gestzlich verbrieften Recht auf Berufsschulbesuch Gebrauch zu machen. Sollte ein Ausbildungsbetrieb das versuchen zu verhindern, dann lasst Ihr den Chef selber misten und sucht Euch sofort einen anderen Ausbildungsbetrieb. Ausbildungsplätze für Pferdewirte gibt es genug.

Wer Euch nicht zur Berufsschule gehen lässt, ist ein Schwarzes Schaf und nicht an Euch, sondern nur an Eurer Arbeitskraft interessiert. Finger Weg!

Berufsanfänger sollten vor Ausbildungsbeginn klar machen, dass sie grundsätzlich die Berufsschule besuchen werden. Sollte der zukünftige Ausbildungsbetrieb dies verhindern wollen, dann unterschreibt den Ausbildungsvertrag nicht, dreht Euch auf dem Absatz um und geht.

Auch wenn Euer Betrieb generell damit einverstanden ist, dass Ihr die Berufsschule besucht, dann nimmt manchmal der Wunsch des/der Ausbilders/in zu, Euch immer öfter von der Berufsschule fernzuhalten, weil der Betrieb wichtiger ist als die Schule. Hier müsst Ihr, das ist meine Erfahrung, ganz konsequent sein. Der Berufsschulunterricht steht nicht zur Debatte, das müsst Ihr klar machen und auch konsequent so handeln. Wenn Ihr dem Betrieb diesen kleinen Finger gebt, dann habt Ihr verloren. Spätestens bei der Abschlussprüfung werdet Ihr dafür die Rechnung präsentiert bekommen.

Probezeit: Nutzt die Chancen! Lasst die Schwarzen Schafe alleine misten!

Das steht im Gesetz:

Berufsbildungsgesetz

(BBiG)
§ 20 Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

Die meisten von Euch werden eine viermonatige Probezeit im Ausbildungsvertrag vereinbart haben und diese endet in der Mehrheit der Fälle Ende November.

Was bedeutet das für Euch?

Der Sinn der Probezeit ist, dass Euer Ausbilder innerhalb der Probezeit erkennen kann, ob Ihr überhaupt für die Ausbildung geeignet seid. Für Euch bietet sich die Chance, in aller Ruhe und Konsequenz zu überlegen, ob Euer Ausbilder Euch überhaupt ausbildet oder nur als billige Arbeitskraft nutzt.

Wenn Euer Ausbilder oder Ihr zu dem Schluss gekommen seid, das Ausbildungsverhältnis zu beenden, dann ist das innerhalb der Probezeit komplikationslos möglich: Das Ausbildungsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Probezeit jederzeit gekündigt werden. Nach der Probezeit ist eine Trennung nur sehr schwer möglich: Ihr könnt nicht so einfach gehen, Euer Ausbilder wird Euch nicht so schnell los.

Wann beginnt die Probezeit?

Die Probezeit beginnt mit dem Ausbildungsbeginn, der im Berufsausbildungsvertrag vereinbart ist.

Wann sollte aus meiner Sicht das Berufsausbildungsverhältnis in der Probezeit gekündigt werden?

  • Ständige Überforderung und Angst während der Arbeit
  • Die anfängliche Freude am Beruf ist verloren gegangen
  • Ausbilder lässt Euch nicht regelmäßig die Berufsschule besuchen
  • Hauptaufgabe ist das Putzen der Pferde und Misten der Boxen
  • Keine Ausbildung durch den Ausbilder
  • Kein Ausbilder im Betrieb
  • Mangelnde Wertschätzung im Betrieb, abfällige Bemerkungen, Anschreien, …
  • Ständige unbezahlte Überstunden, kein Freizeitausgleich
  • Ständig mehr als 40 Stunden Arbeitszeit in der Woche, kein vereinbarter Urlaub, unregelmäßige Entlohnung, keine Entlohnung in Höhe des Ausbildungsvertrages
  • Kein Ausbildungsvertrag, der von der Zuständigen Stelle unterschrieben ist und Euch ausgehändigt wurde
  • Keine monatlichen Gehaltsabrechnungen mit Auflistung der Sozialversicherungen
  • Der Betrieb stellt keine Schutzkleidung (Regen-/Kälteschutzbekleidung, Helm, Sicherheitsschuhe, …)

Müsst Ihr nach der Kündigung den Beruf aufgeben?

Natürlich nicht! Die Kündigung bedeutet meist, dass Ihr mit dem Ausbildungsbetrieb nicht zufrieden seid. Lasst Euch nicht einreden, dass Ihr die Schuldigen seid! Wenn es in einem Betrieb nicht passt, dann wechselt und sucht Euch einen passenderen Betrieb. Da die Zahl der Pferdewirtazubis deutlich abgenommen hat, suchen viele Betriebe händeringend Auszubildende. Das ist Eure Chance: Ihr habt die Wahl und kein Azubi hat es nötig, eine Berufsausbildung bei einem „Schwarzen Schaf“ zu machen. Die bisher absolvierte Ausbildungszeit wird natürlich auch bei einem neuen Ausbildungsvertrag angerechnet.

Mein Tipp: Lasst die Schwarzen Schafe alleine misten!

Immer wieder kommen Auszubildende nach drei Jahren zur Abschlussprüfung, die nur ausgenutzt und nicht ausgebildet wurden. Nicht selten müssen die Prüfer dann feststellen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit nicht vorhanden ist und die Auszubildenden durch die Prüfung fallen. Das muss nicht sein! Nutzt die Probezeit, um die Ausbildungszeit in dem Ausbildungsbetrieb ganz nüchtern zu überdenken. Macht Euch eine Strichliste mit positiven und negativen Punkten Eurer Ausbildung. Wenn die Gesamtbilanz negativ ist, dann nutzt unbedingt die Probezeit zur komplikationslosen Kündigung. In aller Regel ist es kein Problem, einen passenderen Ausbildungsbetrieb zu finden, denn Pferdewirtazubns sind heiß gesucht und IHR könnt Euch den richtigen Betrieb aussuchen.

 

Leider kenne ich niemanden der die Berufschule besucht: hilflos zur Prüfung

Manchmal ist es hilfreich, in das zuständige Gesetz, das Berufsbildungsgesetz BBiG zu schauen. Dort ist die Berufsausbildung genau geregelt. Das sind die Spielregeln. Auch für die Chefs.
Manchmal ist es hilfreich, in das zuständige Gesetz, das Berufsbildungsgesetz BBiG zu schauen. Dort ist die Berufsausbildung genau geregelt. Das sind die Spielregeln. Auch für die Chefs.


n.n., 06.09.2016

Ich bin Azubine im 3. Lehrjahr zur Pferdewirtin Klassische Reitausbildung.
In unserem Betrieb sind zur Zeit 3 Azubis beschäftigt. Keiner von uns geht zur Berufschule.
Meine Frage nun, wo bekomme ich Materialien zum erlernen der Prüfungsthemen her? Reicht es aus, wenn ich mir Fachbücher bestelle? Leider kenne ich niemanden der die Berufschule besucht.
Können Sie mir weiterhelfen? Gerne würde ich frühzeitig anfangen zu lernen, damit es nicht so viel auf einmal ist.

Dietbert Arnold, 06.09,2016

Hallo n.n.,

bevor ich Dir helfe, lasse mich einmal sagen, dass das so nicht geht. Was machst Du da eigentlich? Warum gehst Du nicht zur Berufsschule? DU hast das gesetzliche Recht zur Schule zu gehen. Der Betrieb muss Dich freistellen. Wie kann es sein dass sich gleich drei Auszubildende das gefallen lassen? Seid Ihr Slaven des Betriebes? Solche „Ausbilder“ müsst Ihr nicht ernst nehmen. Und wenn der mault, dann geht ihr! Ihr bezahlt die Raffgier dieses Betriebes, mit Euch ganz schnell viel Geld zu verdienen und als Dank dafür fallt Ihr dann möglicherweise durch die Prüfung oder versaut Euch den Prüfungsdurchschnitt. Ehrlich gesagt, ich verstehe Euch nicht!

Was kann ich Dir raten?

  1. Du gehst ab sofort in die Berufsschule. Die Adresse findest Du „Berufsschulen“ oben in der Navigationsleiste.
  2. Unter „Medien“, auch oben in der Navigationsleiste, gibt es Tipps
  3. Lade Dir die kostenlosen Leittexte für Pferdewirte von www.leittexte.de herunter und bearbeite die.
  4. Unter „Downloads“ findest Du das Dokument zum download mit dem Titel „Prüfungsinhalte Klassische Reitausbildung“. Ist gültig für ganz Deutschland, außer Bayern.
  5. Du trittst einfach mal in die Gewerkschaft IG Bauen Agrar Umwelt ein, damit zu nicht mehr so ausgenutzt wirst, wie bisher. Das ist ja schrecklich, wie Du auf einen solchen „Ausbilder“ reinfällst.
  6. Du beschwerst Dich einfach mal ganz laut und deutlich bei der Zuständigen Stelle. Der Ausbildungsberater muss reagieren, der muss Dir zu Deinem Recht verhelfen! Keine Angst, auch wenn der sauer auf Dich ist, mit der Prüfung hat der nichts zu tun, deshalb hast Du keine Nachteile.

Und dann noch ein wichtiger Hinweis: Da Du ja ab sofort in die Schule gehst und dort dann sicher erfährst, wie sich die anderen Auszubildenden auf die Prüfung vorbereiten, die Berufsschulzeit muss nicht im Betrieb nachgeholt werden! Die Berufsschulzeit besteht aus dem Weg zur Schule, den Pausen und dem eigentlichem Unterricht. Und wenn das Ganze dann acht Stunden dauert, dann ist für Dich Feierabend, dann musst Du nicht mehr in den Betrieb.

Nun mal zur gesetzlichen Seite: Ausbildende, also Eure Chefs, haben Euch Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten. So steht es im § 14 des Berufsbildungsgesetz. Und gleich dahinter, im § 15 heißt es: Ausbildende (Chef) haben Auszubildende (Euch) für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Wenn Du die Berufsschule nicht besuchen darfst, kannst Du Deinen „Ausbilder“ auf Schadenersatz verklagen!

Nimm Dir das fest vor: Einfach zur Berufsschule gehen. Keine Diskussion! Chef, ich gehe ab sofort zur Berufsschule. Keinerlei Diskussion! Und Tschüss.

Skandalös: Rechtswidrige Ausbildungsverträge

Ausbildungsvertrag Arbeitszeit

 

 

Manchmal kann man kaum glauben, was sich die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bremen, Schleswig- Holstein, Rheinland- Pfalz sowie Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen erlauben: Tausende landwirtschaftliche Auszubildende bekommen gesetzwidrige Ausbildungsverträge untergejubelt.

Obwohl im § 11 des Berufsbildungsgesetzes klar gesagt wird, dass in jedem Berufsausvertrag die regelmäßige, tägliche Ausbildungszeit festgelegt werden muss, halten sich die Zuständigen Stellen nicht an diese Vorschrift und es fällt schwer zu glauben, dass dahinter keine Absicht steckt.

Warum ist die Angabe der täglichen Ausbildungszeit für Auszubildende so wichtig? Ganz einfach, ist die tägliche Ausbildungszeit überschritten, muss diese zusätzliche Ausbildungszeit entweder mit Freizeit oder zusätzlicher Bezahlung ausgeglichen werden.

Nehmen wir einmal an, im Ausbildungsvertrag steht, dass es sich um eine 40- Stunden- Woche von Montag bis Samstag handelt, dann wird an einem Tag lediglich 6 Stunden und 40 Minuten gearbeitet. Genau diese Zahl muss dann im Berufsausbildungsvertrag festgelegt werden. Jede Minute länger muss mit Freizeit oder zusätzlichem Lohn ausgeglichen werden.

Auch für den Berufsschulbesuch ist die gesetzlich vorgeschriebene Nennung der regelmäßigen, täglichen Ausbildungszeit von großer Bedeutung. Besonders für Auszubildende, die einen langen Schulweg haben, ist die tägliche Ausbildungszeit ganz besonders wichtig. Für die Berufsschule müssen Azubis bei voller Bezahlung und Anrechnung der Ausbildungszeit vom Betrieb freigestellt werden. Zur Berufsschulzeit gehören die Fahrtzeiten, die Schulstunden und die Schulpausen. Beträgt die Schulzeit weniger als die tägliche Ausbildungszeit, müssen volljährige Auszubildende zurück in den Betrieb. Das kann auch nur manchmal sein, wenn Schulstunden ausfallen. Ist allerdings die Schulzeit länger als die tägliche Ausbildungszeit, dann haben Azubis natürlich auch Anrecht auf Freizeitausgleich bzw. zusätzliche Bezahlung.

Das wissen die Zuständigen Stellen natürlich und haben dann einfach mal den Betrieben einen riesigen Gefallen getan und Euch benachteiligt, weil Ihr um Euren Freizeitausgleich bzw. Eure zusätzliche Entlohnung gebracht werdet.

Auch diejenigen Auszubildenden, die einen Ausbildungsvertrag mit dem Kästchen „regelmäßige, tägliche Ausbildungszeit“ haben, sollten kontrollieren, ob diese tägliche Ausbildungszeit überhaupt eingetragen worden ist. Es liegen Hinweise vor, die die Befürchtung nahe legen, dass das Berufsbildungsgesetz durch Nichteintragung einfach umgangen wird.

Wir alle dürfen nicht dulden, dass die Zuständigen Stellen, die hoheitliche Aufgaben vom Staat in der Berufsausbildung übertragen bekommen haben, sich noch wie Gutsherren aufspielen und dabei geltendes Gesetz missachten. Die wehrlosesten in der Berufsausbildung, die Auszubildenden, werden benachteiligt, die Betriebe, die ohnehin schon mit ihren Azubis Kasse machen, wieder einmal hofiert. Schämen die sich eigentlich nicht?

 

Die unmoralischen Angebote der Zuständigen Stellen…

…oder wie die Zuständigen Stellen das Gesetz austricksen und die Azubis dabei übers Ohr hauen

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Der Bundesarbeitskreis Berufliche Qualifizierung der Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt gibt folgende Empfehlung zum Thema  „Einjährige Ausbildungsverträge“ heraus:

Dank eines Machtwortes der IG Bauen Agrar Umwelt haben die Aufsichtsbehörden die Zuständigen Stellen in der Berufsausbildung der landwirtschaftlichen Berufe aufgefordert, sich an das geltende Berufsbildungsgesetz zu halten. Es wurde den Zuständigen Stellen verboten, nur ein Jahr währende Ausbildungsverträge zu genehmigen. Jetzt ist Schluss mit 3 Probezeiten und der Ungewissheit, einen Ausbildungsbetrieb zu finden, der einen zur Zwischen- und Abschlussprüfung anmeldet. Drei Probezeiten schüchtern die Azubis in den landwirtschaftlichen Berufen so stark ein, dass sie nicht wagen, sich gegen die maßlosen Arbeitsbedingungen zu wehren oder sich trauen, in die Gewerkschaft einzutreten.

Wenn Ausbildungsbetriebe auf Grund ihrer Struktur nicht alle Bereiche der Ausbildungsordnung erfüllen können, soll die Zuständige Stelle dabei helfen, sog. Verbundausbildungen zur Erfüllung der berufsausbildungsvertraglichen Verpflichtungen zu organisieren. Dann sind die Auszubildenden auf der sicheren Seite, es gibt nur noch eine Probezeit, die für die Ausbildung Verantwortlichen sind benannt und die einzelnen Ausbildungsjahre einschließlich der Prüfungen von Beginn an garantiert.

Mit großer Sorge beobachtet der Bundesarbeitskreis Berufliche Qualifizierung der IG Bauen Agrar Umwelt allerdings die Praxis zahlreicher Zuständiger Stellen, den Auszubildenden und den Auszubildenden zu empfehlen, die geltenden Gesetze auszutricksen, um weiterhin einjährige Ausbildungsverträge abschließen zu können. Und hilfreich, wie diese am Rande der Legalität handelnden Zuständigen Stellen sind, liefern sie dazu gleich das Handwerkszeug in Form von Aufhebungsverträgen bzw. bieten ihren Auszubildenden an, ein nicht im Berufsbildungsgesetz verankertes Sonderkündigungsrecht im Ausbildungsvertrag zu verankern. Und schon sind sie wieder da, die vom Gesetz verbotenen drei bzw. zwei Probezeiten. Die Auszubildenden müssen wieder kuschen, damit sie ihre Ausbildung beenden können. Die Betriebe sind wieder glücklich und die Rechte der Azubis stehen nur auf dem Papier.

Diese Berufsausbildung nach Gutsherrenart passt nicht mehr in die heutige Zeit, findet der Bundesarbeitskreis Berufliche Qualifizierung der IG Bauen Agrar Umwelt und empfiehlt allen Auszubildenden in den landwirtschaftlichen Berufen, keinesfalls auf die unmoralischen Angebote der Betriebe und der Zuständigen Stellen einzugehen und Ausbildungsverträge vor ihrem regulären Ende aufzulösen. Kein Betrieb und keine Zuständige Stelle kann Auszubildende zwingen und nötigen, Aufhebungsverträge zu unterschreiben oder von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Neben der Unsicherheit, eine Berufsausbildung abschließen zu können, jederzeit mit der fristlosen Kündigung in der dreifachen Probezeit rechnen zu müssen, kommt das Risiko für die Azubis dazu, dass schlimmstenfalls eine 12wöchige Sperrfrist beim Arbeitslosengeld I droht, wenn Auszubildende keinen Folgebetrieb für ihre Berufsausbildung finden können.

Der Bundesarbeitskreis Berufliche Qualifizierung der IG Bauen Agrar Umwelt fordert die Aufsichtsbehörden in Deutschland auf, die Zuständigen Stellen in der landwirtschaftlichen Berufsausbildung stärker zu überwachen und auf die Einhaltung der geltenden Gesetze zu pochen. Berufsausbildung nach Gutsherrenart darf es nicht geben!