Arbeitszeit* – was gilt denn jetzt?

*Arbeitszeit und Ausbildungszeit sind in diesem Zusammenhang gleichbedeutend. Der Gesetzgeber beschreibt die Arbeitszeit für Auszubildende als Ausbildungszeit.

Nach den Vorschriften des Gesetzes muß in jedem Berufsausbildungsvertrag die „regelmäßige tägliche Arbeitszeit“ eingetragen sein. So steht es im § 11 Berufsbildunggesetz BBiG. Es kann und sollte gleichzeitig auch die „regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit“ aufgenommen werden, das allerdings ist keine Pflichtangabe.

So muss es eingetragen werden, wenn die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit 40 h beträgt und die Woche 6 Arbeitstage hat. Sind lediglich “ regelmäßige tägliche Ausbildungszeit 8 h“ eingetragen, dann wären maximal 48 h in einer 6-Tage- Woche möglich. Wenn Ihr das nicht wollt, dann schafft Klarheit durch die beiden Angaben: „tägliche regelmäßige Ausbildungszeit“ und „tägliche regelmäßige Wochenstunden“.

Beispiel 1

„regelmäßige tägliche Ausbildungszeit: 8 h“ und „regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit: 40 h“ dann bedeutet dies, dass Du eine 5-Tage-Woche hast, denn 5 x 8 =40.

Beispiel 2

„regelmäßige tägliche Ausbildungszeit: 8 h“, dann bedeutet dies, dass für volljährige Auszubildende lediglich das Arbeitszeitgesetz gilt und das begrenzt die Arbeit auf werktäglich 8 h. Werktäglich bedeutet im Arbeitsrecht: Alle Tage, ausgenommen Sonntag und gesetzliche Feiertage. Kurz und gut: Der Chef kann werktäglich die tägliche Höchstzeit von 8 h anordnen, also glatte 48 h.

Beispiel 3

„regelmäßige tägliche Ausbildungszeit 6 h 40 min“ und „regelmäßige Wochenausbildungszeit 40 h“ bedeutet, dass es sich um eine 6-Tage-Woche handelt und an diesen Tagen jeweils 6h 40 min gearbeitet werden muss.

Was solltest Du vor Abschluss des Berufsausbildungsvertrages wissen?

Zunächst ist es extrem wichtig, dass Du genau verstanden hast, was da im Berufsausbildungsvertrag steht, denn wenn Du aus Unwissenheit gegen die Ausbildungszeit verstößt, kann das letztlich zur Kündigung führen. Deshalb rate ich Dir dringend, im Berufsausbildungsvertrag darauf zu achten, dass die vorgeschriebene „regelmäßige tägliche Ausbildungszeit“ eingetragen ist und dringe dann noch darauf, dass die „regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit“ zusätzlich im Berufsausbildungsvertrag vermerkt wird. Wenn dafür kein Feld vorgesehen ist, dann kann diese Wochenstundenangabe unter „sonstige Vereinbarungen“ notiert werden. Nur alleine mit der Angabe der „regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit und „regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit“ besteht für beide Seiten Klarheit. Späterer Verdruss und Streit wird vermieden.

Was hat die „regelmäßige tägliche Ausbildungszeit“ mit der Berufsschule zu tun?

Das Gesetz schreibt vor, dass ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden einem Arbeitstag im Betrieb mit der „regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit“ gleichzusetzen ist. Steht also im Berufsausbildungsvertrag: „regelmäßige tägliche Ausbildungszeit: 8h“, dann hast Du an diesem Berufsschultag bereits 8 von 40 oder 8 von 48 Stunden gearbeitet, muss so bezahlt werden und hast damit auch die tägliche Höchstarbeitszeit erreicht. Du musst nicht mehr in den Betrieb zum Arbeiten kommen. Gleiches gilt beim Blockunterricht: Bei Blockunterricht hast Du die „regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit“ erreicht, wenn Du mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens 5 Tagen hattest. Vergleiche §15 Berufsbildungsgesetz.

Gericht: Nichtigkeit eines Berufs- Ausbildungsvertrages zur FN-geprüften Pferdepflegerin

Die Schwarzen Schafe in der Pferdewirtschaft werden immer frecher und die Notwendigkeit als Gewerkschaftsmitglied von einem konsequenten Rechtsschutz besser geschützt zu sein.

Strohkarren

 

Ein besonders dreister Arbeitgeber hat ein Ausbildungsverhältnis nur vorgetäuscht und in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis mit ausbeuterischem Charakter bezweckt, berichtet die DGB-Rechtsschutz GmbH. Das Arbeitsgericht Osnabrück deckte den Fall des nichtigen Ausbildungsvertrages auf.

 

Ausbildungsvertrag ohne Ausbildung ?

Nun hat vor kurzem ein Arbeitgeber im niedersächsischen Osnabrück ein derartiges Ausbildungsver-hältnis nur vorgetäuscht. Bei näherer Betrachtung stellte sich nämlich heraus, dass es sich gar nicht um ein Ausbildungsverhältnis handelte und der Arbeitgeber in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis mit ausbeuterischem Charakter bezweckte.

Im vorliegenden Fall schloss die volljährige vermeintliche Auszubildende nach einer abgebrochenen Berufsausbildung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zum Pferdewirt mit dem vermeintlichen Ausbilder einen Ausbildungsvertrag zur sogenannten .

Vertrag

Der „Pferdefuß“ an dieser Vertragsgestaltung war, dass ein solches wirksames Ausbildungsverhältnis einen ordnungsgemäßen Ausbildungsgang erfordert. Dafür ist wiederum die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplanes notwendig, der Gegenstand des Berufsausbildungsvertrages wird und an dem sich die Ausbildungsleistungen orientieren müssen.

Wenn aber die Berufsausbildung in einem solchen geordneten Ausbildungsgang nicht durchgeführt wird, so ist der Ausbildungsvertrag nichtig.

Kein Meistertitel, keine Berufsschule

PferdFohlenIm vorliegenden Fall setzte der vermeintliche Ausbilder die vermeintliche Auszubildende schon ab Beginn des Vertragsverhältnisses frech als Gestütshilfskraft mit 45 Stunden pro Woche zzgl. Über-stunden ein und das, obwohl nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes eine 40 Stunden-woche nicht überschritten werden darf.

Weiter musste die vermeintliche Auszubildende schwere körperliche Arbeiten verrichten, wozu auch das Bereiten von Pferden gehörte. Nach der Ausbildungsordnung für die Zulassung zur Prüfung zur FN-geprüften Pferdepflegerin wäre jedoch eine etwa zwei-jährige hauptberufliche Tätigkeit im Umfang und in der Pflege von Pferden in einem Reit- oder Zuchtbetrieb erforderlich gewesen.

Der Ausbilder täuschte somit ein formelles „Ausbildungsverhältnis“ vor und nahm in Wirklichkeit gar keine Ausbildung mit der Auszubildenden vor. Auch ging die Auszubildende während ihrer Beschäftigungszeit nicht in die Berufsschule.

Zudem stellte sich heraus, dass der Ausbildende weder über einen Meistertitel verfügte, noch gab es eine Person im Betrieb des Ausbilders, die den Meistertitel innehatte. Der Gipfel war dann die Ausbildungsvergütung in Höhe von sage und schreibe nur 530,– EUR brutto pro Monat.

Die „Auszubildende“ hatte diese Arbeitsumstände satt und verklagte den vermeintlichen Ausbilder auf den Differenzbetrag von 9.478,19 €.

Arbeitsgericht stellt Nichtigkeit fest

Das Arbeitsgericht Osnabrück stellte fest, dass es sich hier aufgrund des fehlenden Ausbildungsplans keine Ausbildung vorlag und das Ausbildungsverhältnis nichtig war.

Doch was bedeutet dies im konkreten Fall?

Im Arbeitsrecht spricht man dann von einem sogenannten „faktischen Arbeitsverhältnis“, das heißt rechtlich bestand zwar gar kein Arbeitsverhältnis, tatsächlich wurde aber Arbeit geleistet, die natürlich auch entlohnt werden muss. Insofern erhielt die Auszubildende dann den vollen eingeklagten Lohn.

Reitverbot

Hinsichtlich des Versuches des Arbeitgebers hier durch ein vorgetäuschtes Ausbildungsverhältnis billig eine Arbeitskraft zu rekrutieren, kann man nur sagen: „Verritten: Disqualifiziert“!

(aus: DGB Rechtsschutz GmbH; Daniel Capellaro,
Rechtsschutzsekretär und Online-Redakteur)


Das Arbeitsgericht Osnabrück veröffentlichte folgende Pressemitteilung:

Arbeitsgericht Osnabrück: 2 Ca 431/14:

Nichtigkeit eines Ausbildungsvertrages zur FN-geprüften Pferdepflegerin

Ein Ausbildungsvertrag für einen staatlich nicht anerkannten Ausbildungsberuf mit einem Minderjährigen ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 4 Abs. 2 BBiG nichtig. Bei Volljährigen erfordert ein solches wirksames Ausbildungsverhältnis einen ordnungsgemäßen Ausbildungsgang. Voraussetzung hierfür ist die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplanes, der Gegenstand des Berufsausbildungsvertrages wird und an dem sich die Ausbildungsleistungen zur orientieren haben. Findet danach eine Berufsausbildung in einem solchen geordneten Ausbildungsgang tatsächlich nicht statt, ist der Ausbildungsvertrag nichtig.

Die volljährige Klägerin schloss nach einer abgebrochenen Berufsausbildung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zur Pferdewirtin mit der Beklagten einen Ausbildungsvertrag zur sogenannten FN-geprüften Pferdepflegerin. Hierbei handelte es sich nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Ab Beginn des Vertragsverhältnisses wurde sie tatsächlich als Gestütshilfskraft mit 45 Stunden pro Woche zuzüglich Überstunden eingesetzt. Hierzu gehörten schwere körperliche Arbeiten, aber auch das Bereiten der Pferde. Die Ausbildungsordnung für die Zulassung zur Prüfung zur FN-geprüften Pferdepflegerin vor der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. sah eine etwa zweijährige hauptberufliche Tätigkeit im Umfang und in der Pflege von Pferden in einem Reit- oder Zuchtbetrieb vor.

Die Beklagte und ihr Ehemann hatten diese Zulassungsvoraussetzungen in ein formelles „Ausbildungsverhältnis“ eingekleidet, ohne tatsächlich eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsplanes durchzuführen. Die Klägerin besuchte während ihrer Beschäftigungszeit nicht die Berufsschule. Die Beklagte verfügte weder über einen Meistertitel noch gab es in ihrem Betrieb einen angestellten Meister. Die Klägerin wurde über einen Zeitraum von zehn Monaten mit 530,00 € brutto pro Monat vergütet.

Das Arbeitsgericht Osnabrück hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen.

Das Beschäftigungsverhältnis der Parteien ist mit dem Rechtsmangel der Nichtigkeit behaftet, da die Klägerin in dem staatlich nicht anerkannten Ausbildungsberuf keine Berufsausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang im Betrieb der Beklagten erfahren hatte. Für den Zeitraum der Durchführung des nichtigen Vertrages liegt lediglich ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis vor. Für die Zukunft können die Parteien eines faktischen Arbeitsverhältnisses sich ohne weiteres und ohne Ausspruch einer Kündigung voneinander lösen.

Dem Zahlungsantrag über 9.478,19 Euro brutto hat das Arbeitsgericht dagegen entsprochen. Für faktische Arbeitsverhältnisse ist eine angemessene Vergütung zugrunde zu legen. Für die Tätigkeit als Gestütshilfskraft hat das Arbeitsgericht vorliegend einen Bruttostundenlohn von 7,00 Euro als angemessen angesehen.

(Anmerkung d. Redaktion: Zu der Zeit galt noch nicht das Mindestlohngesetz)

Reitabzeichen Voraussetzung zur Berufsausbildung zum Pferdewirt/in?

Prüfung
Anne, 03.04.2014
Hallo,
Ich habe jetzt schon jede erdenkliche Seite abgesucht und bin nicht wirklich schlau drauß geworden.
Braucht man für die Ausbildung Pferdewirt ein Reitabzeichen, wenn ja welches?
Dietbert Arnold, 0403.04.2014
Hallo Anne,
klare Frage und eine klare Antwort:
Um den Beruf Pferdewirt erlernen zu können, werden keine Reitabzeichenprüfungen oder andere Amateurprüfungen verlangt.
Die Deutsche Reiterliche Vereinigung ist nur für Amateure zuständig und hat mit der öffentlich rechtlichen Berufsausbildung nichts zu tun. Für die Berufsausbildung zum Pferdewirt/in ist nur die Verordnung zur Berufsausbildung Pferdewirt/in maßgeblich.
Übrigens, da wird vom Gesetzgeber nicht einmal der Hauptschulabschluss verlangt. Die Verordnung findest Du hier auf den Seiten unter  dem Reiter „Gesetzliche Grundlagen“.
Jetzt, Anne, solltest Du klar sehen.

Faire Arbeit Jetzt!

 

Tag der Arbeit historisch
Historische Plakat zum Tag der Arbeit: Der Samstag sollte kein Arbeitstag mehr sein. Wer dennoch Samstags arbeiten muss, hat Anspruch auf einen anderen freien Tag.

Bundesarbeitskreis Berufliche Qualifizierung zum „Tag der Arbeit“ am 1. Mai

„Faire Arbeit Jetzt!“ unter diesem Grundsatz engagiert sich die IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) für bessere Ausbildungsbedingungen in den Betrieben. Unter diesem Blickwinkel betrachtete der Bundesarbeitskreis Berufliche Qualifizierung (BAK BQ) der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt die derzeitige Situation in der Berufsausbildung und beobachtet mit Sorge, dass es immer noch Ausbildungsbetriebe gibt, die ihre Auszubildenden nicht fair behandeln:

  • Arbeitszeiten von 60 – 70 h/ Woche (auch bei unter 18jährigen)
  • unbezahlte Überstunden
  • verweigerter Urlaub
  • verbotener Berufsschulbesuch
  • fehlende Ausbildungsinhalte
  • privat zu beschaffende Arbeitskleidung
  • gravierende Verstöße bei der Arbeitssicherheit
  • Absenkung der Ausbildungsvergütung um 20 Prozent.

Deutlich mehr Auszubildende beklagen sich übrigens über unfaire Berufsausbildungen in genau denjenigen Branchen, in denen sich nicht genügend Arbeitnehmer in einer Gewerkschaft organisieren. Es gibt folglich keine Tarifverträge und nicht wenige Ausbilder halten sich nicht an bestehende Regeln, werden maßlos und missbrauchen ungeniert und folgenfrei ihre Azubis als billige Arbeitskräfte.

Von unfairer Ausbildung betroffene Azubis, die Mitglied ihrer IG Bauen-Agrar-Umwelt sind, haben es da besser, bleiben mit ihren Nöten nicht alleine, sie erhalten selbstverständlich Unterstützung von ihrer Gewerkschaft. Versprochen ist versprochen.

1 Mai 2014
Plakat zum Tag der Arbeit 2014

Berufsausbildungsvertrag

Berufsausbildungsvertrag

Ein Vertrag muss her!

Gemäß Berufsbildungsgesetz hat jeder (Ausbildende), der eine andere Person zur Berufsausbildung einstellt, mit dem Auszubildenden einen Berufsbildungsvertrag zu schließen.

 

Vertrag immer vorher unterschreiben!

Spätestens vor dem Beginn der Ausbildung muss der Berufsausbildungsvertrag geschlossen sein. Dazu gehört auch die Unterschrift der Zuständigen Stelle, dass der Vertrag geprüft und in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen wurde.

Das muss mindestens im Vertrag stehen:

Berufsbezeichnung
Ausbildungsplan
Beginn und Dauer der Berufsausbildung
Außerbetriebliche Ausbildungen
Regelmäßige, tägliche Ausbildungszeit
Dauer der Probezeit
Vergütung und Zahlungszeitpunkt
Urlaubsdauer
Kündigungsmöglichkeiten
Hinweise auf Tarifverträge, Dienstvereinbarungen

Unterschrift nicht vergessen!

Der Vertrag muss von dem Ausbildenden und dem Auszubildenden unterschrieben werden. Bei Minderjährigen müssen auch die gesetzlichen Vertreter (meist Eltern) unterschreiben. Eine Kopie des Vertrages ist unverzüglich auszuhändigen.

Das darf nicht in den Vertrag:

Ein Azubi oder deren Eltern dürfen keinesfalls für seine Ausbildung bezahlen müssen!
Vertragsstrafen
Ausschluss von Schadenersatzansprüchen
Feste Beträge für Schadenersatz