Corona- Virus: Folgen für Deine Berufsausbildung

Das derzeitige Geschehen um den Corona- Virus ist ein so graviernder Prozess, den es seit dem Ende des 2. Weltkrieges nicht gegeben hat und deren Auswirkungen auch in Deiner Berufsausbildung große Auswirkungen haben wird. Viele von Euch sind jetzt verunsichert. Logisch. Angst ist aber ein ganz schlechter Ratgeber. Deshalb einige wichtige Ratschläge, um möglichst unbeschadet Eure Ausbildung zu beenden.

SARS-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2, Isolat SARS-CoV-2/Italy-INMI1). Elektronenmikroskopie, Negativkontrastierung (PTA). Maßstab: 100 nm. Quelle: Tobias Hoffmann, Michael Laue, Robert Koch-Institut (RKI), 2020. SARS-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2, Isolate SARS-CoV-2/Italy-INMI1).
  1. Egal was passiert, egal, was Du machst, schreibe Deinen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) konsequent weiter. Dazu gehört nicht nur die Arbeit im Betrieb, sondern auch das Lernen der Theorie anstelle des ausgefallenen Berufsschulunterrichtes.
  2. Fällt der Berufsschulunterricht aus, fällt auch die Freistellung zur Berufsschule weg und Du musst im Betrieb ausgebildet werden. Bekommst Du aber von der Berufsschule Lerneinheiten zur Bearbeitung, dann muss der Betrieb Dich für die Bearbeitung natürlich freistellen. Die notwendigen Arbeitsmittel für Deine Ausbildung im Betrieb (Fachliteratur, Internetzugang, Fachsoftware, Rechner, Drucker, usw.) muss der Betrieb Dir zur Verfügung stellen. So steht es in der Verordnung des Berufes Pferdewirt/in und im Berufsbildungsgesetz.
  3. Derzeit fallen wegen der Kontaktbeschränkungen nahezu alle Zwischen- und Abschlussprüfungen aus. Mindestens bis nach Ostern, wahrscheinlich aber länger. DU musst jetzt keine Angst haben, dass Du deshalb keine Abschlussprüfung machen kannst. Es wird faire Regeln geben, wie Du zu Deiner Abschlussprüfung kommen wirst. DU bist kein Einzelfall. Keine Angst, nur derzeit kann niemand sagen, wann und wie das passiert. Dafür müssen wir alle Verständnis und wirklich einmal Geduld haben, das haben wir alle noch nicht erlebt. Also keine Panik! In Deinem Ausbildungsvertrag steht immer ein Enddatum der Berufsausbildung, dann endet die Ausbildungszeit im Betrieb. Der Vertrag endet auch, wenn es bis zu diesem Vertragsende keine Möglichkeit zur Abschlussprüfung gab. Auch wenn Dein Berufsausbildungsvertrag z.B. am 31.07.20 endet und es keine Möglichkeit der Zwischen- bzw. Abschlussprüfung gab, dann hast Du das Recht zum nächstmöglichen Zeitpunkt Deine Abschlussprüfung zu machen. Obwohl Du kein Auszubildender/e des Betriebes mehr bist, muss der ehemalige Ausbildungsbetrieb die Prüfungen noch bezahlen. Das steht im Berufsbildungsgesetz. Du könntest also ab dem Ausbildungsende, so wie im Vertrag festgeschrieben, bereits eine neue Stelle aufnehmen und machst dann aus der neuen Stelle heraus die nötigen, noch ausstehenden Prüfungen. Natürlich kannst Du auch eine weitere Berufsausbildung, eine weiterführende Schule oder ein Studium beginnen und als Schüler, Weiterbildungsschüler oder Student die noch fehlende Abschlussprüfung machen. Teilweise wird empfohlen, einen Antrag bei der Zuständigen Stelle nach Rücksprache mit dem Ausbildungsbetrieb auf Verlängerung des Ausbildungsvertrages zu stellen. Das solltest Du Dir gut überlegen. Einerseits kann es ein wenig Sicherheit bedeuten, andererseits arbeitest Du als quasi ausgebildete Fachkraft für einen Hungerlohn.
  4. Kurzarbeit? Auch wenn Deine Kollegen vom Betrieb in Kurzarbeit geschickt werden, gilt das nicht für Dich, denn für Auszubildende gelten die Kurzarbeiterregeln nicht. Dein Betrieb muss Dich, so hat der Betrieb das im Ausbildungsvertrag unterschrieben, auch dann ausbilden, wenn wenig Arbeit ist. Gerade dann wäre ja Zeit für Ausbildung!
  5. Haltet Abstand! Wascht Euch gründlich die Hände! Hockt nicht zusammen rum! Teilt nicht das Mobile! Keine Kontakte im Privatbereich! Nutzt die Zeit für ein Fachbuch oder eine Fachzeitschrift! Natürlich muss der Betrieb die derzeitigen Hygienevorschriften einhalten: Professionelle Reinigung und Desinfektion der Sanitär- und Sozialräume (Nicht durch die AZUBIS!), Seife, Desinfektion und Papierhandtücher in Waschräumen und Toiletten, Abstand von mindestens 1,5 Meter, Ausdünnung des Personals z.B. durch Früh- und Spätschicht, KEINE Sportausübung, KEIN Reitunterricht für Kunden! Reitunterricht für Euch im Rahmen der Ausbildung ist gestattet. Kein Betrieb darf Euch anweisen, die derzeitigen Hygieneregeln zu missachten! Da musst Du konsequent sein. Wer glaubt, dass junge Leute nicht schwer erkranken oder sogar sterben können durch eine Infektion mit dem Coronaro-Virus, der irrt.

Hier gibt es seriöse Infos:

www.infektionsschutz.de

www.bundesregierung.de

2/3 sind einfach nur noch unzufrieden!

Große Unzufriedenheit herrscht bei den Pferdewirtauszubildenden. Am Ende ihrer Ausbildung sind sogar mehr als 2/3 der Azubis mit ihrer Berufsausbildung unzufrieden.

Die zum Teil mangelnde Ausbildung, der nicht wertschätzende Umgangston und die masslosen Arbeitszeiten von 50 bis 60 Stunden in der Woche zeigen Wirkung!

2/3 aller Pferdewirtauszubildenden im 3. Ausbildungsjahr sind mir ihrer Ausbildung unzufrieden. Sie fühlen sich schlecht ausgebildet und ausgebeutet. Schufften statt Lernen beherrscht die Berufsausbildung.

Kein Wunder, dass die große Mehrheit der Auszubildenden nach der Abschlussprüfung nur noch ein Ziel Hat: Raus aus dem Beruf.

Die Zahlen wiegen umso schwerer, denn sie stammen aus einer Befragung der Landwirtschaftskammer Hannover.

Ausbildung- Check-up zum Ende der Probezeit

Spätestens im Dezember oder Januar läuft Eure Probezeit in der Berufsausbildung zum Pferdewirt ab. Innerhalb der Probezeit habt Ihr die Möglichkeit, den Ausbildungsbetrieb jederzeit komplikationslos, ohne Begründung und Angst vor Schadenersatzforderungen seitens des Ausbildungsbetriebes zu wechseln.

Jetzt ist die Zeit, eine erste Bilanz zu ziehen, ob Ihr die nächsten Jahre Eure Ausbildung in diesem Betrieb fortsetzen wollt, ob Ihr in diesem Betrieb die Chance bekommt, eine erfolgreiche Berufsausbildung zu beenden.

Ich habe für Euch einmal Punkte in einer Tabelle erstellt, die nach meiner Erfahrung in der Berufsausbildung zu großen Konflikten führen können.

Nur ein Beispiel: Wenn Ihr nicht die Berufsschule besuchen dürft, dann findet Ihr das am Anfang vielleicht gar nicht so tragisch. Wenn Ihr dann aber eine sehr schlechte Prüfung ablegt oder, was gar nicht so selten vorkommt, deshalb durch die Prüfung fallt, dann ist das plötzlich eine ganz schlimme Sache. Euer Ausbilder lacht sich ins Fäustchen, dass Ihr so schön für ihn Geld verdient habt und Ihr müsst Euch nach der Berufsausbildung mit einem schlechten Zeugnis bewerben oder zusehen, wie Ihr die Wiederholungsprüfung schafft. Ein ganz mieser Start in das Berufsleben! Wollt Ihr das? Jetzt, zu Beginn der Ausbildung könnt Ihr das sicher zu erwartende Unheil noch abwenden. Entweder Euer Chef lenkt nach einem Gespräch ein, oder aber Ihr dreht Euch um und geht. Freie Ausbildungsplätze gibt es mittlerweile genug.

Probleme aushalten, anstelle sie frühzeitig zu lösen, führt in aller Regel in die Katastrophe. Das zeigt die langjährige Erfahrung mit Auszubildenden und mit Abschlussprüfungen. Gute Ausbildungsbetriebe sehen das genau so wie ich. Von Schwarzen Schafen müsst Ihr Euch trennen. Jetzt, nicht erst vor der Prüfung! Ihr seid jetzt erwachsen, Ihr seid jetzt im Berufsleben angekommen!

Wenn Ihr in der nachfolgenden Liste ein NEIN (also es stimmt nicht, was da steht) notiert habt und das Problem in einem klärenden Gespräch mit Eurem Ausbilder nicht lösen könnt, dann solltet Ihr noch in der Probezeit einen Wechsel des Ausbildungsbetriebes erwägen.

Ausbildungs- Check-up zum Ende der Probezeit

Das ist mein Ausbildungsalltag:janein
1****Ich besuche seit Ausbildungsbeginn regelmäßig die Berufsschule.
2Ich muss nach der Berufsschule nicht mehr arbeiten.
3Ich arbeite im Regelfall nicht länger als im Ausbildungsvertrag vereinbart.
4Die Zeit in der Berufsschule sowie der Schulweg werden als Arbeitszeit gerechnet.
5Überstunden werden vom Betrieb durch Freizeit ausgeglichen.
6Bei notwendiger Arbeit an Sonn- und Feiertagen bekomme ich Ersatzruhetage.
7Ich bekomme regelmäßig eine komplette Lohnabrechnung, auf der genau zu sehen ist, welchen Bruttolohn ich erhalte und ich den ausgezahlten Nettolohn nachvollziehen kann.
8Ich habe einen gesetzlich vorgeschriebenen, persönlichen Ausbildungsplan für meine Ausbildung erhalten.
9Ich schreibe wöchentlich einen Ausbildungsnachweis* mit Zeitangaben, den der Ausbilder regelmäßig unterschreibt.
10Ich hake diejenigen Ausbildungsinhalte im Ausbildungsplan** ab, die mir vom Ausbilder vermittelt wurden.
11Ich spreche regelmäßig mit meinem Ausbilder über meinen Ausbildungsfortschritt.
12Ich bekomme den im Ausbildungsvertrag vereinbarten Urlaub von mindestens 24 Werktagen.
13Ich habe einen von mir, dem Betrieb und der Zuständigen Stelle unterschriebenen Ausbildungsvertrag ausgehändigt bekommen.
14Ich erhalte den im Ausbildungsvertrag vereinbarten Lohn ***.
15Ich werde regelmäßig ausgebildet und bin nicht hauptberuflich Pferdepflegerin.
16Trotz der anstrengenden Berufsausbildung finde ich Zeit, mich mit der Theorie (Anatomie, Reitlehre, Haltung, Tierverhalten, usw.) zu beschäftigen.
17Bei allen Fragen und Problemen, die ich habe, kann ich meinen Ausbilder immer ansprechen und ich fühle mich ernst genommen.
18Ich freue mich noch immer, diesen Ausbildungsplatz bekommen zu haben.
19Ich werde nicht angeschriehen und beleidigt
20Ich werde nicht sexuell belästigt (anmachen, beleidigen, begrabbeln, sexuelle Anspielungen, usw.)
21Ich bin bei der Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft angemeldet.*****
22Ich bin vom Betrieb sozialversichert. ******
* Unter Downloads könnt Ihr Euch einen gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis ausdrucken und regelmäßig ausfüllen.

** Unter "Downloads" findet Ihr einen Ausbildungsplan der entsprechenden Fachrichtung der Berufsausbildung zum Pferdewirt zum abhaken der bereits ausgebildeten Inhalte.

*** Unter "Bezahlung" findet Ihr die Euch zustehende Entlohnung während der Berufsausbildung.

**** Die Reihenfolge ist nicht nach Wichtigkeit/ Bedeutung vorgenommen worden.

***** Diese Aussage kommt nur für Azubis von landwirtschaftlichen Betrieben infrage. Sonst nicht beachten! Infos: www.zla.de

****** Im Zweifelsfall könnt Ihr Euch bei Eurer Krankenkasse erkundigen, die ist für die Beitragszahlung aller Sozialversicherungen zuständig.

Pferdewirt berufsbegleitend erwerben?

Sich für Pferde zu begeistern ist nicht schwer, im Beruf Pferdewirt zu überleben ist nicht so einfach.
Sich für Pferde zu begeistern ist nicht schwer, im Beruf Pferdewirt zu überleben ist nicht so einfach.

Simone, 08.07.2016

Guten Tag,

Ich habe bereits eine Berufsausbildung und habe den Betriebswirt abgeschlossen. Nun würde ich gerne berufsbegleitend den Pferdewirt, evtl in der Abendschule oder Fernstudium erlernen. Kennen Sie zufällig Institute/Schulen die dies anbieten?

Dietbert Arnold, 13.07.2016

Hallo Simone,

der Berufs Pferdewirt ist eine Berufsausbildung. Hierzu musst Du drei Jahre lernen, in Deinem Fall zwei Jahre, weil Du eine abgeschlossene Berufsausbildung hast. Pferdewirtin kannst Du nicht lernen, indem Du eine Abendschule oder ein Fernstudium machst. Wenn Dir das einer verspricht, Finger weg, Betrüger! Berufsbegleitend und Fernstudium kommt nicht in Frage, weil der Pferdewirt kein Studium ist, sondern Berufsausbildung.

Die einzige Möglichkeit alternativ den Pferdewirt zu bekommen ist der § 45.2 Berufsbildungsgesetz. Du arbeitest die 1,5fache Ausbildungszeit vollzeit! in einem Pferdebetrieb und kannst Dich dann als Externe zur ganz normalen Abschlussprüfung bei der Zuständigen Stelle Deines Wohnsitzes anmelden. Das bedeutet ganz konkret,dass Du die 1,5fache Ausbildungszeit als Ungelernte vollzeit in einem Pferdebetrieb arbeiten musst. Die Entlohnung im Beruf Pferdewirt, besonders für Ungelernte, ist irgendwo bei 1.000 EUR brutto. Also Armutsgrenze. Weiterhin muss ich Dir sagen, dass Du mit Sicherheit 99% Deiner Arbeitszeit misten wirst.

Es gibt in der Berufsausbildung nicht die Möglichkeit, dies berufsbegleitend zu machen. Das geht nur in einem dualen Studium. Einzig sagt das Berufsbildungsgesetz, dass der Beruf halbtags gelernt werden kann. Entsprechend natürlich die Länge der Ausbildung. Gedacht ist das für Azubis mit Handicapts oder für Alleinerziehende Mütter.

Ich habe mich gefragt, was Du eigentlich wirklich vorhast. Du hast eine Berufsausbildung und eine Weiterbildung zum Betriebswirt. In einem anderen Beruf. Ich gehe einfach einmal davon aus, dass Du in diesem Beruf das Doppelte bis Dreifache verdienst, als im Beruf Pferdewirt. Hast Du Dir das alles gut überlegt?

Übrigens: Das Berufsbildungsgesetz sowie die Adressen der Zuständigen Stellen findest Du oben in den Anklickreitern.

Also, sortiere Deine Wünsche und sortiere die Möglichkeiten. Vor allem, mache Dir eine Gegenüberstellung mit Vor- und Nachteilen. Und dann erst entscheide Dich. Eines gebe ich Dir noch mit auf den Weg: Mache einen ganz großen Bogen um irgendwelche Bildungsanbieter, die Dir tolle Sachen und Titel versprechen und eigentlich nur Dein Geld wollen. Micky Mouse- Examen braucht die Welt nicht.

 

Gericht: Nichtigkeit eines Berufs- Ausbildungsvertrages zur FN-geprüften Pferdepflegerin

Die Schwarzen Schafe in der Pferdewirtschaft werden immer frecher und die Notwendigkeit als Gewerkschaftsmitglied von einem konsequenten Rechtsschutz besser geschützt zu sein.

Strohkarren

 

Ein besonders dreister Arbeitgeber hat ein Ausbildungsverhältnis nur vorgetäuscht und in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis mit ausbeuterischem Charakter bezweckt, berichtet die DGB-Rechtsschutz GmbH. Das Arbeitsgericht Osnabrück deckte den Fall des nichtigen Ausbildungsvertrages auf.

 

Ausbildungsvertrag ohne Ausbildung ?

Nun hat vor kurzem ein Arbeitgeber im niedersächsischen Osnabrück ein derartiges Ausbildungsver-hältnis nur vorgetäuscht. Bei näherer Betrachtung stellte sich nämlich heraus, dass es sich gar nicht um ein Ausbildungsverhältnis handelte und der Arbeitgeber in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis mit ausbeuterischem Charakter bezweckte.

Im vorliegenden Fall schloss die volljährige vermeintliche Auszubildende nach einer abgebrochenen Berufsausbildung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zum Pferdewirt mit dem vermeintlichen Ausbilder einen Ausbildungsvertrag zur sogenannten .

Vertrag

Der „Pferdefuß“ an dieser Vertragsgestaltung war, dass ein solches wirksames Ausbildungsverhältnis einen ordnungsgemäßen Ausbildungsgang erfordert. Dafür ist wiederum die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplanes notwendig, der Gegenstand des Berufsausbildungsvertrages wird und an dem sich die Ausbildungsleistungen orientieren müssen.

Wenn aber die Berufsausbildung in einem solchen geordneten Ausbildungsgang nicht durchgeführt wird, so ist der Ausbildungsvertrag nichtig.

Kein Meistertitel, keine Berufsschule

PferdFohlenIm vorliegenden Fall setzte der vermeintliche Ausbilder die vermeintliche Auszubildende schon ab Beginn des Vertragsverhältnisses frech als Gestütshilfskraft mit 45 Stunden pro Woche zzgl. Über-stunden ein und das, obwohl nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes eine 40 Stunden-woche nicht überschritten werden darf.

Weiter musste die vermeintliche Auszubildende schwere körperliche Arbeiten verrichten, wozu auch das Bereiten von Pferden gehörte. Nach der Ausbildungsordnung für die Zulassung zur Prüfung zur FN-geprüften Pferdepflegerin wäre jedoch eine etwa zwei-jährige hauptberufliche Tätigkeit im Umfang und in der Pflege von Pferden in einem Reit- oder Zuchtbetrieb erforderlich gewesen.

Der Ausbilder täuschte somit ein formelles „Ausbildungsverhältnis“ vor und nahm in Wirklichkeit gar keine Ausbildung mit der Auszubildenden vor. Auch ging die Auszubildende während ihrer Beschäftigungszeit nicht in die Berufsschule.

Zudem stellte sich heraus, dass der Ausbildende weder über einen Meistertitel verfügte, noch gab es eine Person im Betrieb des Ausbilders, die den Meistertitel innehatte. Der Gipfel war dann die Ausbildungsvergütung in Höhe von sage und schreibe nur 530,– EUR brutto pro Monat.

Die „Auszubildende“ hatte diese Arbeitsumstände satt und verklagte den vermeintlichen Ausbilder auf den Differenzbetrag von 9.478,19 €.

Arbeitsgericht stellt Nichtigkeit fest

Das Arbeitsgericht Osnabrück stellte fest, dass es sich hier aufgrund des fehlenden Ausbildungsplans keine Ausbildung vorlag und das Ausbildungsverhältnis nichtig war.

Doch was bedeutet dies im konkreten Fall?

Im Arbeitsrecht spricht man dann von einem sogenannten „faktischen Arbeitsverhältnis“, das heißt rechtlich bestand zwar gar kein Arbeitsverhältnis, tatsächlich wurde aber Arbeit geleistet, die natürlich auch entlohnt werden muss. Insofern erhielt die Auszubildende dann den vollen eingeklagten Lohn.

Reitverbot

Hinsichtlich des Versuches des Arbeitgebers hier durch ein vorgetäuschtes Ausbildungsverhältnis billig eine Arbeitskraft zu rekrutieren, kann man nur sagen: „Verritten: Disqualifiziert“!

(aus: DGB Rechtsschutz GmbH; Daniel Capellaro,
Rechtsschutzsekretär und Online-Redakteur)


Das Arbeitsgericht Osnabrück veröffentlichte folgende Pressemitteilung:

Arbeitsgericht Osnabrück: 2 Ca 431/14:

Nichtigkeit eines Ausbildungsvertrages zur FN-geprüften Pferdepflegerin

Ein Ausbildungsvertrag für einen staatlich nicht anerkannten Ausbildungsberuf mit einem Minderjährigen ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 4 Abs. 2 BBiG nichtig. Bei Volljährigen erfordert ein solches wirksames Ausbildungsverhältnis einen ordnungsgemäßen Ausbildungsgang. Voraussetzung hierfür ist die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplanes, der Gegenstand des Berufsausbildungsvertrages wird und an dem sich die Ausbildungsleistungen zur orientieren haben. Findet danach eine Berufsausbildung in einem solchen geordneten Ausbildungsgang tatsächlich nicht statt, ist der Ausbildungsvertrag nichtig.

Die volljährige Klägerin schloss nach einer abgebrochenen Berufsausbildung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zur Pferdewirtin mit der Beklagten einen Ausbildungsvertrag zur sogenannten FN-geprüften Pferdepflegerin. Hierbei handelte es sich nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Ab Beginn des Vertragsverhältnisses wurde sie tatsächlich als Gestütshilfskraft mit 45 Stunden pro Woche zuzüglich Überstunden eingesetzt. Hierzu gehörten schwere körperliche Arbeiten, aber auch das Bereiten der Pferde. Die Ausbildungsordnung für die Zulassung zur Prüfung zur FN-geprüften Pferdepflegerin vor der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. sah eine etwa zweijährige hauptberufliche Tätigkeit im Umfang und in der Pflege von Pferden in einem Reit- oder Zuchtbetrieb vor.

Die Beklagte und ihr Ehemann hatten diese Zulassungsvoraussetzungen in ein formelles „Ausbildungsverhältnis“ eingekleidet, ohne tatsächlich eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsplanes durchzuführen. Die Klägerin besuchte während ihrer Beschäftigungszeit nicht die Berufsschule. Die Beklagte verfügte weder über einen Meistertitel noch gab es in ihrem Betrieb einen angestellten Meister. Die Klägerin wurde über einen Zeitraum von zehn Monaten mit 530,00 € brutto pro Monat vergütet.

Das Arbeitsgericht Osnabrück hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen.

Das Beschäftigungsverhältnis der Parteien ist mit dem Rechtsmangel der Nichtigkeit behaftet, da die Klägerin in dem staatlich nicht anerkannten Ausbildungsberuf keine Berufsausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang im Betrieb der Beklagten erfahren hatte. Für den Zeitraum der Durchführung des nichtigen Vertrages liegt lediglich ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis vor. Für die Zukunft können die Parteien eines faktischen Arbeitsverhältnisses sich ohne weiteres und ohne Ausspruch einer Kündigung voneinander lösen.

Dem Zahlungsantrag über 9.478,19 Euro brutto hat das Arbeitsgericht dagegen entsprochen. Für faktische Arbeitsverhältnisse ist eine angemessene Vergütung zugrunde zu legen. Für die Tätigkeit als Gestütshilfskraft hat das Arbeitsgericht vorliegend einen Bruttostundenlohn von 7,00 Euro als angemessen angesehen.

(Anmerkung d. Redaktion: Zu der Zeit galt noch nicht das Mindestlohngesetz)

Ein Beruf schafft sich selber ab!

Wenn ein Berufsstand es nicht schafft bzw. es nicht schaffen will, wirkungsvoll gegen die Schwarzen Schafe im Beruf und in der Berufsausbildung vorzugehen und auch nicht bereit ist, seine Berufsausbildung zu modernisieren, dann darf man/frau sich nicht wundern, dass sich die erheblichen Missstände herumsprechen und Mitarbeiter und Auszubildende immer öfter einen großen Bogen um den Beruf Pferdewirt machen. Schon jetzt ist zu beobachten, dass nahezu alle guten Azubis nach der Ausbildung den Beruf verlassen.

Die aktuellen Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Die Anzahl der Pferdewirtauszubildenden in Deutschland sinkt deutlich und die  Zahl der vorzeitigen Ausbildungsvertragslösungen erreicht bundesweite Spitzenquoten. 50 %, oder anders herum ausgedrückt, jede zweite Auszubildende bei den Pferdewirten schmeißt hin und kündigt den Ausbildungsvertrag. Die Gründe sind mangelnde Wertschätzung und fehlende Ausbildung durch die Ausbilder, die Pferdewirtschaftsmeister. Der nicht vorhandene Wille, die Neuordnung des Berufes Pferdewirtes umzusetzen, verhindert zusätzlich wirksam die Wandlung zu einer attraktiven, zukunftssicheren Berufsausbildung. Stattdessen verharren Arbeitgeber, viele Zuständige Stellen sowie die Berufsschulen in alten, überkommenen Strukturen und verpassen so die Chance, den Beruf Pferdewirt für junge Menschen attraktiv zu machen. Es keimt der Verdacht auf, der Berufsstand sucht lediglich mehrheitlich widerspruchslose, billige Pferdepfleger und nicht gut ausgebildete Pferdeexperten und tut alles, um überqualifiziertes, selbstbewusstes und gutes  Stallpersonal zu verhindern. Und weil die jungen Leute so schlecht ausgebildet sind, deshalb kann man sie auch nur so niedrig entlohnen, so das Argument eines Vorstandsmitgliedes der Bundesvereinigung der Berufsreiter.

Die Pferdewirtschaftsmeister sind ganz alleine für ihren Berufsstand verantwortlich. Derzeit ist nicht zu erkennen, dass sich der Berufsstand ernsthaft Gedanken macht, wie verhindert werden kann, dass ein Berufsstand in Verruf gerät. Es ist keine Prognose mehr sondern bereits Wirklichkeit, dass immer mehr Schulabgänger einen ganz großen Bogen um den Beruf Pferdewirt machen und nach der Schule gleich eine Hochschule oder Uni besuchen. Derzeit sind es schon 60% aller Schulabgänger, die den direkten Weg zur Hochschule einschlagen. Wenn dann ein Beruf noch in Verruf gerät, dann wird es in bereits wenigen Jahren nicht mehr möglich sein, auch nur annähernd genügend Azubis für den Beruf zu finden. Und ein Beruf ohne Berufsnachwuchs schafft sich selber ab

Statistik der Pferdewirtauszubildenden: Weniger Auszubildende (grüne Trendlinie) und davon löst jeder/e Zweite ihren Ausbildungsvertrag wieder auf (rote Trendlinie). Zufriedenheit mit der Berufsausbildung zum Pferdewirt/in sieht anders aus. Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und Statistisches Bundesamt
Statistik der Pferdewirtauszubildenden: Weniger Auszubildende (grüne Trendlinie) und davon löst jeder/e Zweite ihren Ausbildungsvertrag wieder auf (rote Trendlinie). Zufriedenheit mit der Berufsausbildung zum Pferdewirt/in sieht anders aus. Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und Statistisches Bundesamt

Mit Studium zum Berufsausbilder?

MeisterPferdewirt

Myriam Ciernioch, 03.04.2015
Ich habe eine Ausbildung zur Pferdewirtin Fachrichtung klassische Reitausbildung erfolgreich abgeschlossen und studiere mittlerweile Agrarwissenschaften. Nun gibt es hier im Rahmen eines Moduls die Möglichkeit, die Ausbildereignungsprüfung abzulegen. Mich würde nun interessieren, ob es dadurch möglich wäre, selbst Pferdewirte Fachrichtung klassische Reitausbildung auszubilden? Also praktisch dadurch den Status eines Pferdewirtschaftsmeisters Reiten zu erlangen? In wie weit spielt die abzusehende Neuerung der Meisterprüfungsordnung hierbei eine Rolle?

Dietbert Arnold, 04.04.2015:

Hallo Myriam,

wenn Du Pferdewirte ausbilden möchtest, dann muss die fachliche Eignung vorhanden sein und die Ausbildungsstätte bestimmte Mindeststandards erfüllen. Die fachliche Eignung betrifft Dich. Mehr kannst Du unter >Downloads in der „Verordnung über die Anforderungen an die fachliche Eignung (…) in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft“ nachlesen. Du hast die fachliche Eignung, wenn Du eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule (oder Uni) in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hast, die Prüfung zur Berufsausbildung und Mitarbeiterführung absolviert hast und eine angemessene Zeit in Deinem Beruf praktisch tätig warst.

Wenn Du einen landwirtschaftlichen oder pferdewirtschaftlichen Bachelor oder Master einer Hochschule oder Uni hast, dann musst Du mit der Zuständigen Stelle des Betriebsstandortes darüber diskutieren, wie lange Du im Beruf gearbeitet haben musst. Im Beruf gearbeitet meint in aller Regel Vollzeit und hauptberuflich. Da Du ja schon einen Berufsabschluss hast, wird man wahrscheinlich noch zwei Jahre (das ist die Praxiszeit zwischen Berufsabschluss und Zulassung zur Meisterprüfung) Berufspraxis von Dir verlangen. Hochschule- bzw. Uniabsolventen ohne Berufsabschluss werden eventuell 3 – 5 Jahre praktisch im Beruf arbeiten müssen (entsprechen der Zulassung zum Pferdewirtschaftsmeister). Danach wird man Dir die fachliche Eignung attestieren. Natürlich muss dann auch noch der Betrieb anerkannt werden. Dafür ist die Ausbildungsstättenverordnung im Beruf Pferdewirt maßgebend.

Nun noch das Problem mit der Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Das ist der neue Teil 3 der zukünftigen Meisterverordnung Pferdewirt. Der neue Teil 3 ist um die Mitarbeiterführung erweitert worden. Wenn die Berufsausbildung und Mitarbeiterführung nach der Verordnung 2014 bei Euch im Studium  durchgeführt wird, dann gibt es keine Probleme mit Teil 3 der Meisterverordnung. Hast Du nur so einen Kurzlehrgang zur Berufsausbildung, wie im Handwerk, dann könnte es passieren, dass Du den umfangreicheren, landwirtschaftlichen Lehrgang mit Prüfung noch machen musst. Das ist noch ein wenig in der Schwebe.

Reicht das zur Orientierung Myriam?