Arbeitszeit* – was gilt denn jetzt?

*Arbeitszeit und Ausbildungszeit sind in diesem Zusammenhang gleichbedeutend. Der Gesetzgeber beschreibt die Arbeitszeit für Auszubildende als Ausbildungszeit.

Nach den Vorschriften des Gesetzes muß in jedem Berufsausbildungsvertrag die „regelmäßige tägliche Arbeitszeit“ eingetragen sein. So steht es im § 11 Berufsbildunggesetz BBiG. Es kann und sollte gleichzeitig auch die „regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit“ aufgenommen werden, das allerdings ist keine Pflichtangabe.

So muss es eingetragen werden, wenn die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit 40 h beträgt und die Woche 6 Arbeitstage hat. Sind lediglich “ regelmäßige tägliche Ausbildungszeit 8 h“ eingetragen, dann wären maximal 48 h in einer 6-Tage- Woche möglich. Wenn Ihr das nicht wollt, dann schafft Klarheit durch die beiden Angaben: „tägliche regelmäßige Ausbildungszeit“ und „tägliche regelmäßige Wochenstunden“.

Beispiel 1

„regelmäßige tägliche Ausbildungszeit: 8 h“ und „regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit: 40 h“ dann bedeutet dies, dass Du eine 5-Tage-Woche hast, denn 5 x 8 =40.

Beispiel 2

„regelmäßige tägliche Ausbildungszeit: 8 h“, dann bedeutet dies, dass für volljährige Auszubildende lediglich das Arbeitszeitgesetz gilt und das begrenzt die Arbeit auf werktäglich 8 h. Werktäglich bedeutet im Arbeitsrecht: Alle Tage, ausgenommen Sonntag und gesetzliche Feiertage. Kurz und gut: Der Chef kann werktäglich die tägliche Höchstzeit von 8 h anordnen, also glatte 48 h.

Beispiel 3

„regelmäßige tägliche Ausbildungszeit 6 h 40 min“ und „regelmäßige Wochenausbildungszeit 40 h“ bedeutet, dass es sich um eine 6-Tage-Woche handelt und an diesen Tagen jeweils 6h 40 min gearbeitet werden muss.

Was solltest Du vor Abschluss des Berufsausbildungsvertrages wissen?

Zunächst ist es extrem wichtig, dass Du genau verstanden hast, was da im Berufsausbildungsvertrag steht, denn wenn Du aus Unwissenheit gegen die Ausbildungszeit verstößt, kann das letztlich zur Kündigung führen. Deshalb rate ich Dir dringend, im Berufsausbildungsvertrag darauf zu achten, dass die vorgeschriebene „regelmäßige tägliche Ausbildungszeit“ eingetragen ist und dringe dann noch darauf, dass die „regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit“ zusätzlich im Berufsausbildungsvertrag vermerkt wird. Wenn dafür kein Feld vorgesehen ist, dann kann diese Wochenstundenangabe unter „sonstige Vereinbarungen“ notiert werden. Nur alleine mit der Angabe der „regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit und „regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit“ besteht für beide Seiten Klarheit. Späterer Verdruss und Streit wird vermieden.

Was hat die „regelmäßige tägliche Ausbildungszeit“ mit der Berufsschule zu tun?

Das Gesetz schreibt vor, dass ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden einem Arbeitstag im Betrieb mit der „regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit“ gleichzusetzen ist. Steht also im Berufsausbildungsvertrag: „regelmäßige tägliche Ausbildungszeit: 8h“, dann hast Du an diesem Berufsschultag bereits 8 von 40 oder 8 von 48 Stunden gearbeitet, muss so bezahlt werden und hast damit auch die tägliche Höchstarbeitszeit erreicht. Du musst nicht mehr in den Betrieb zum Arbeiten kommen. Gleiches gilt beim Blockunterricht: Bei Blockunterricht hast Du die „regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit“ erreicht, wenn Du mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens 5 Tagen hattest. Vergleiche §15 Berufsbildungsgesetz.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Keine Chance für Sklaventreiber!

Die wichtigsten Bestimmungen

  • Tägliche Arbeitszeit  8 Std. (Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.)
  • Die Arbeitszeit beginnt und endet am eigentlichen Arbeitsplatz
  • Der Weg zur und von der Arbeit gehört nicht zur Arbeitszeit.
  • Ruhepausen müssen sein! 6-9 h Arbeitszeit: 30 min, 9-10 h Arbeitszeit: 45 min. Mindestpausenlänge bei Pausenteilung: 15 min, nach 6 h Arbeitszeit muss Pause eingelegt werden. Ruhepausen sind keine Arbeitszeit und werden nicht entlohnt.
  • Mindestens 15 Sonntage müssen frei sein im Jahr
  • Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen muss es innerhalb von zwei Wochen Ersatzruhetage geben
  • Arbeitszeitgesetz muss im Betrieb ausgelegt/ausgehängt werden
  • Arbeitszeitnachweise müssen vom Betrieb geführt und zwei Jahre aufbewahrt werden
  • Gewerbeaufsichtsämter überwachen das Arbeitszeitgesetz und nehmen Hinweise auf Gesetzesverstöße entgegen
  • Gesetzesverstöße werden von den Gewerbeaufsichtsämtern mit Bußgeldern geahndet
  • [Eine Liste der Gewerbeaufsichtsämter in Deutschland findet man hier]

Probleme mit der Arbeitszeit

  • n.n.

Erst einmal möchte ich sagen, das die Webseite super ist und sie mir während meiner Ausbildung oft weitergeholfen hat.

Jetzt habe ich ein paar Fragen zu Arbeitszeiten/ zum Arbeitsvertrag.

  • Kann man die Feiertage als Werktage gelten lassen? Sonn-und Feiertage sind doch vom Gesetzgeber her frei oder es muss ein anderer Tag frei gegenben werden.
  • Auf Turnuieren wäre nur das Arbeitszeit, wenn ich z.b. pferde sattel oder reite und der Weg zum Turnier nur dann wenn ich selber PKW+Anhänger oder LKW fahre und nicht auf dem Beifahrersitz sitze.Ich frage mich was nun alles Arbeitszeit ist wenn ich morgens um vier im Stall bin und abends um neun wieder da vom Turnier.
  • Ebenso meinte mein Chef während der Frühstücks- und Mittagspause müsse ich mit am Tisch sitzten, weil dann auch über den Betriebsablauf und Termine gesprochen wird/werden.Gehe ich falsch in der Annahme, dass ich in den Pausen tun und lassen kann was ich will?

 

  • Dietbert Arnold

Hallo …,

immer wieder gibt es wegen der Arbeitszeiten Ärger, weil manche Betriebe meinen, dass Recht und Gestetz nicht auf Reitplätzen gelte. 

Dabei ist das Arbeitszeitgesetz ganz klar definiert:

  • Tägliche Arbeitszeit 8 Std. (max. 10 Std.)
  • Ruhepausen müssen sein!
  • mindestens 11 Std. Ruhe nach der Arbeit
  • mindestens 15 Sonntage müssen frei sein im Jahr
  • für Arbeit an Sonn- und Feiertagen muss es innerhalb von zwei Wochen Ersatzruhetage geben
  • Arbeitszeitgesetz muss im Betrieb ausgelegt/ausgehängt werden
  • Arbeitszeitnachweise müssen vom Betrieb geführt und zwei Jahre aufbewahrt werden
  • Gewerbeaufsichtsämter überwachen das Arbeitszeitgesetz und nehmen Hinweise auf Gesetzesverstöße entgegen. Sie müssen Hinweise auf Wunsch anonym behandeln.
  • Gesetzesverstöße werden von den Gewerbeaufsichtsämtern mit Bußgeldern geahndet

 

  • Aktuelles Gerichtsurteil: Arbeitszeitverlängerung ;Arbeitszeitgesetz setzt Grenzen: Ordnet der Arbeitgeber eine Arbeitszeit an, die gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt, darf der Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung verweigern. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall gegenüber dem Arbeitnehmer keine Kündigung aussprechen. (ArbG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.5.2004 – 7 Ca 74/04 -) (Quelle IG BAU)

 

Und natürlich gehört die Pause Dir, denn sie wird ja nicht als Arbeitszeit bezahlt. Wenn Du mittags z.B. 30 Minuten und morgens 15 Minuten Pause hast, dann musst Du anstelle von 8 Stunden 8 Stunden und 45 Minuten arbeiten. Die Pause ist demzufolge keine Arbeitszeit!

Das liebe Turnier! Dein Arbeitgeber hat mit Dir einen Arbeitsvertrag (Ausbildungsvertrag) und die Betriebsstätte ist im Vertrag klar festgelegt. Wenn Dein Arbeitgeber Dir die Weisung erteilt, ein Turnier zu begleiten, dann ist das natürlich Arbeitszeit. Egal, was Du da tust. 

Was rate ich Dir? 

  1. Euer Berichtsheft heißt nicht umsonst korrekt Ausbildungsnachweis. Dann nutzt ihn bitte auch so. Dann schreibe im Wochenbericht auch klar rein: 04:00 – 22:00 Turnier xyz. Das tut ihr auch für alle anderen Wochentage. Wer nicht mehr in der Ausbildung ist, muss einen Kalender mit allen Uhrzeiten führen.
  2. Informiere Dich bei der IG BAU, was Du tun kannst. Oft lässt sich direkt nach Ausbildungsende, Vertragsende noch eine Bezahlung der nicht vergüteten Überstunden erreichen. Schließlich sollst Du gem. Ausbildungsvertrag nicht mehr als 40h/Arbeitsvertrag max. 48 Stunden  in der Woche arbeiten. Da kann es für zwei oder drei Jahre ganz schöne Nachzahlungen geben. Wenn Du Dich entscheidest, Mitglied der IG BAU zu werden, bekommst Du für alle diese Fragen natürlich Rechtsauskunft und Rechtsschutz. Beides darf ich Dir hier nicht geben. Folglich ist alles, was ich hier geschrieben habe, dasss, was ich meinen Kindern sagen würde, wenn sie mich fragen würden.