*Arbeitszeit und Ausbildungszeit sind in diesem Zusammenhang gleichbedeutend. Der Gesetzgeber beschreibt die Arbeitszeit für Auszubildende als Ausbildungszeit.
Nach den Vorschriften des Gesetzes muß in jedem Berufsausbildungsvertrag die „regelmäßige tägliche Arbeitszeit“ eingetragen sein. So steht es im § 11 Berufsbildunggesetz BBiG. Es kann und sollte gleichzeitig auch die „regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit“ aufgenommen werden, das allerdings ist keine Pflichtangabe.

Beispiel 1
„regelmäßige tägliche Ausbildungszeit: 8 h“ und „regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit: 40 h“ dann bedeutet dies, dass Du eine 5-Tage-Woche hast, denn 5 x 8 =40.
Beispiel 2
„regelmäßige tägliche Ausbildungszeit: 8 h“, dann bedeutet dies, dass für volljährige Auszubildende lediglich das Arbeitszeitgesetz gilt und das begrenzt die Arbeit auf werktäglich 8 h. Werktäglich bedeutet im Arbeitsrecht: Alle Tage, ausgenommen Sonntag und gesetzliche Feiertage. Kurz und gut: Der Chef kann werktäglich die tägliche Höchstzeit von 8 h anordnen, also glatte 48 h.
Beispiel 3
„regelmäßige tägliche Ausbildungszeit 6 h 40 min“ und „regelmäßige Wochenausbildungszeit 40 h“ bedeutet, dass es sich um eine 6-Tage-Woche handelt und an diesen Tagen jeweils 6h 40 min gearbeitet werden muss.
Was solltest Du vor Abschluss des Berufsausbildungsvertrages wissen?
Zunächst ist es extrem wichtig, dass Du genau verstanden hast, was da im Berufsausbildungsvertrag steht, denn wenn Du aus Unwissenheit gegen die Ausbildungszeit verstößt, kann das letztlich zur Kündigung führen. Deshalb rate ich Dir dringend, im Berufsausbildungsvertrag darauf zu achten, dass die vorgeschriebene „regelmäßige tägliche Ausbildungszeit“ eingetragen ist und dringe dann noch darauf, dass die „regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit“ zusätzlich im Berufsausbildungsvertrag vermerkt wird. Wenn dafür kein Feld vorgesehen ist, dann kann diese Wochenstundenangabe unter „sonstige Vereinbarungen“ notiert werden. Nur alleine mit der Angabe der „regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit und „regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit“ besteht für beide Seiten Klarheit. Späterer Verdruss und Streit wird vermieden.
Was hat die „regelmäßige tägliche Ausbildungszeit“ mit der Berufsschule zu tun?
Das Gesetz schreibt vor, dass ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden einem Arbeitstag im Betrieb mit der „regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit“ gleichzusetzen ist. Steht also im Berufsausbildungsvertrag: „regelmäßige tägliche Ausbildungszeit: 8h“, dann hast Du an diesem Berufsschultag bereits 8 von 40 oder 8 von 48 Stunden gearbeitet, muss so bezahlt werden und hast damit auch die tägliche Höchstarbeitszeit erreicht. Du musst nicht mehr in den Betrieb zum Arbeiten kommen. Gleiches gilt beim Blockunterricht: Bei Blockunterricht hast Du die „regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit“ erreicht, wenn Du mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens 5 Tagen hattest. Vergleiche §15 Berufsbildungsgesetz.