Die Eselei der Woche:

Ich glaube, mich tritt ein Pferd

Eine unglaubliche, aber wahre Geschichte aus der Pferdewirt*innen- Welt

Das Telefon klingelt.

Ich nehme ab und es meldet sich eine nette, selbstsichere Stimme mit ihrem Namen. Ich nenne sie hier in der Geschichte mal Julia. Sie, also Julia, bestellt mir zunächst einmal liebe Grüße von Frau Kaiser. Ihr wisst schon, auch sie heißt nur in dieser Geschichte so. Also, die Frau Kaiser kenne ich gut, sie ist Berufsreiterin, Ausbilderin und ich habe mit ihr schon viele Jahre zusammen Pferdewirt*innenazubis geprüft. Auch weiß ich, dass sie eine wichtige und angesehene Funktionärin der Bundesvereinigung der Berufsreiter ist und dort ein hohes Ansehen mit viel Einfluss besitzt.

Noch freue ich mich über die Grüße und bin gespannt, was Julia mir mitteilen möchte und wobei ich ihr wohl helfen darf. Die Frau Kaiser hat ihr, der Julia, geraten, sich doch einmal mit mir in Verbindung zu setzen, denn ich könnte aufgrund meiner langen Erfahrung und redaktionellen Arbeit im Umgang mit Prüfungsaufgaben zielgenau die passende Literatur empfehlen, wie sie die Pferdewirtprüfung ganz ohne Besuch der Berufsschule schaffen könne. Julia erwähnt dann noch, dass sie erst seit einigen Monaten in der Ausbildung ist und mit ihrem Ausbilder abgemacht hat, dass sie nicht zur Berufsschule geht. Aus diesem Grunde erbitte sie sich Hilfe von mir.

Ehrlich gesagt, ich bin zunächst sprachlos. So oft kommt das nicht vor. Ich versuche Julia zu erklären, dass die Chance, durch die Prüfung zu fallen, ohne den begleitenden Besuch der Berufsschule, erfahrungsgemäß ziemlich hoch ist oder im günstigsten Fall sie sich die Chance auf eine gute Prüfung verbaut. Natürlich erkläre ich Julia auch, dass sie ein gesetzlich verbrieftes Recht auf den Besuch der Berufsschule hat, dass sie dieses auch auf jeden Fall einfordern soll, denn wir Prüfer leiden nicht selten mit Azubis, die Tränen in den Augen haben, wenn wir ihnen mitteilen müssen, dass sie die Abschlussprüfung nicht bestanden haben. Nicht etwa, weil sie faul waren, sondern die Berufsschule nicht besuchen durften. Auch erkläre ich Julia, dass das Lernen in der Berufsschule auch mit einer guten Allgemeinbildung im Zusammenhang steht und alleine der Kontakt zu vielen anderen Azubis in diesem Beruf ausgesprochen wertvoll und hilfreich zum Erfahrungsaustausch und zum Aufbau von Netzwerken ist. Nachdem ich Julia noch informiere, das jeder Auszubildender*e in Deutschland das Recht hat, die Berufsschule während der Arbeitszeit zu besuchen und dass jeder Ausbilder seine Auszubildenden nach Vorschrift des Gesetzes zum Schulbesucht anhalten soll, da fragt Julia mich jetzt ganz ungläubig, was sie denn in ihrer jetzigen Situation tun soll.

Ganz einfach, antworte ich, zur Berufsschule gehen, ganz konsequent und das dem Ausbilder auch so mitteilen. Eine Diskussion, so sage ich Julia, kann es über diese Frage nicht geben. Never ever! Ne jamais!

Aber dann, entgegnet Julia, würde sie ja nie wieder ein Bein in die Pferdeszene bekommen, wenn sie sich gegen ihren Ausbilder stellt und es sich mit ihm verscherzt. Der entscheidende Nachsatz kommt erst noch: Ob ich denn nicht wüsste, wer ihr Ausbilder sei? Das ist schließlich …, ich sage mal wieder einen mir zufällig einfallenden Namen, Jochen Conrad.

Den kenne ich natürlich, wer kennt den nicht? Der ist Kaderreiter, ganz oben, in allen Zeitungen präsent, trägt olympische Medaillen und ist das Aushängeschild der Bundesvereinigung der Berufsreiter sowie der Deutschen Reiterlichen Vereinigung und wird deshalb als Vorbild für die Berufsausbildung präsentiert. Auch erinnere ich mich ganz genau, dass der in einer gesonderten Prüfung Pferdewirt und Pferdewirtschaftsmeister wurde. Wie so mancher Kaderreiter. Und auch da schon habe ich mich geärgert, dass nicht wie üblich die Prüfungsausschüsse für uns Prüfer transparent zusammengestellt werden, sondern irgendwie klammheimlich bestimmt werden. Von wem und nach welchen Kriterien auch immer.

Ja, sage ich zu Julia, dann musst Du das erste Mal in Deinem Leben lernen, Dich in den wesentlichen Punkten durchzusetzen, schließlich kannst Du Dein ganzes Berufsleben nicht Opfer bleiben, nur weil Dein Chef einen großen Namen hat. Und wenn Dein Ausbilder das nicht mitmacht, dann taugt er nicht als Vorbild, dann bist Du falsch, dann musst Du gehen und Dir einen wirklichen Ausbilder suchen, der an Deiner Berufsausbildung und nicht nur an Deiner preiswerten Arbeitskraft interessiert ist. Strahlemann reicht nicht aus.

Zu guter Letzt sage ich Julia ganz deutlich, dass ich ihr keinesfalls bei diesem windigen, ja unmoralischen Anliegen helfen werde.

Julia wird ganz ruhig, nachdenklich, murmelt etwas und legt dann auf.

Was bleibt: Ich bin stinksauer, nein nicht auf Julia, sondern auf Berufsreiter, die junge Leute nur ausnutzen, die aber auch ihre Position hemmungslos für ihre egoistischen Vorteile nutzen, in Wirklichkeit den Strahlemann und Gutmenschen, den Musterberufsreiter mit Vorbildfunktion nur simulieren. Reine Schauspieler, auf die die Azubis hereinfallen.

Und ich bin schwer enttäuscht von der Bundesvereinigung der Berufsreiter, die scheinbar nur nach Außen sich für eine geordnete und faire Berufsausbildung einsetzt, unseren Jochen Conrad als Vorzeigeausbilder herausstellt und auszeichnen, mit ihm ständig neue Mitglieder unter den neuen Auszubildenden anwirbt und in Wirklichkeit dafür sorgt, dass für nicht wenige Mitglieder die bestehenden Regeln nicht gelten und sie bei diesem Verhalten auch noch Unterstützung bekommen. Mir kommt plötzlich der Gedanke, dass da einige der Berufsreiter ein Doppelleben führen und die vielfach angeworbenen, gutgläubigen Mitglieder das Ganze eigentlich nur finanzieren. Nach Außen hui, nach innen fui, man könnte auch Mogelpackung sagen. Das ist kein Zufall, das scheint Methode zu haben.

Ein schlechtes Gewissen beim Tricksen haben da einige Berufsreiter*innen nicht, sonst würde man nicht versuchen, mich in dieses unmoralische Ansinnen, Auszubildende von der Berufsschule fernzuhalten, hereinzuziehen. Ausgerechnet mich, der sich ein ganzes Berufsleben für eine gute Duale Berufsausbildung, also dem erfolgreichen Miteinander von Betrieb und Berufsschule, eingesetzt hat und nie zimperlich ist, für die Rechte der Azubis zu kämpfen. Das ist schon frech, was man mir da angetragen hat. Was denken die sich eigentlich? Mein Urteil kann da nur lauten: Abklingeln!

Sauer bin ich auf einige Berufsreiter, keinesfalls auf Julia. Ich hoffe nur, dass sie mir nicht böse ist und mich ein wenig versteht. Eigentlich helfe ich immer. Fast immer, wenn es zu verantworten ist. Und das war es an dem Tag, als das Telefon morgens klingelte, jedenfalls nicht. 

Probleme mit der schriftlichen Prüfung

n.n. (dem admin bekannt), 16.07.2020

Seit einigen Wochen schaue ich immer mal wieder auf Ihrer Homepage vorbei – aus gegebendem Anlass, mein Sohn hatte gestern seine schriftliche Prüfung im Bereich Service und Haltung und hat leider im Bereich Betriebsorganisation eine 5 geschrieben, die er nicht mehr hätte kriegen dürfen.

Weil er ja nun noch eine Chance in der mündlichen Prüfung hat, würde mich Ihre Einschätzung interessieren. Als Prüfungsaufgabe sollte ein Reitpaltz geplant werden. Mein Sohn hat ein Ebbe-Flut-System beschrieben, wie er es mt seinem Ausbilder geübt hatte, und bekam gesagt, das sei völlig am Thema vorbeigegangen. Weil nun auch der Ausbilder ratlos ist: denken Sie, dass für die Prüfer ausschließlich Anlagen mit 3-Schicht-System gelten? Oder wie kann er es in der mündlichen Prüfung (deutlich) besser machen?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!

n.n. (dem admin bekannt), 15.07.2020

Zunächst einmal Danke und Respekt für Ihre Website pferdewirtpruefung.de – sehr hilfreich!! 

Mein Sohn hat leider die Prüfung zum Pferdewirt Haltung und Service (in Hessen) nicht bestanden und soll nun in die mündliche Nachprüfung. Da er im Abschnitt Betriebsmanagement eine fünf geschrieben hat, werden nun die Prüfungsthemen wohl nochmal genauer abgefragt. Eines der Themen war „plane einen Reitplatz für Deinen Reiterhof inkl. Verkehrslage, Bodenprofil, Unfallverhütung…“ (ich habe das jetzt mal verkürzt zusammengefasst). Dazu ist in der Literatur und auch in seinen Berufsschulunterlagen eher wenig konkretes und umfassendes zu finden. 

Kennen Sie eine Quelle, in der man dazu recherchieren könnte? 

Dietbert Arnold, 16.07.2020

Eure Fragen werde ich einmal gemeinsam beantworten. Scheint fast so, als ob Ihr aus der selben Ecke kommt. Ich denke, Ihr wisst, dass ich nichts zu dieser Prüfung und diesem Prüfungsausschuss sagen kann. Dennoch versuche ich, Euch mit generellen Infos zu versorgen, damit Ihr gut informiert seid und die Situation einschätzen könnt. Dann will ich mal loslegen:

Grundsätzlich kann nicht jeder Lerninhalt der Verordnung abgeprüft werden, sonst wäre die Prüfung an sieben Tagen der Woche. Also wird exemplarisch geprüft und der Prüfungsausschuss legt zu jeder Prüfung neu fest, welche Inhalte geprüft werden. Weil auch die Prüfer wissen, dass lediglich exemplarisch geprüft wird, werden normalerweise nicht die selben Inhalte schriftlich und mündlich abgeprüft. Das wäre auch pädagogisch nicht wünschenswert, weil die Prüfer haben nicht das Interesse eine Wissenslücke zwei mal zu entdecken und zu „bestrafen“.

In der Prüfung, sowohl schriftlich als auch mündlich, soll nach Verordnung festgestellt werden, ob die berufliche Handlungsfähigkeit eines Pferdewirtes*in vorhanden ist. Deshalb sollen Prüfer keine Fragen stellen, sondern nur berufstypische Aufgaben formulieren. Etwa so, wie es der Chef im Betrie auch tut, wenn er Aufgaben an eine Fachkraft vergibt. Diese Aufgaben sind in einer vorher festgelegten Zeit zu bearbeiten. Bearbeiten bedeutet, eigenständig zu planen, durchzuführen und das Arbeitsergebnis selber zu beurteilen. Während der Aufgabe arbeiten die Prüflinge völlig selbständig. Es ist völlig normal und auch erwünscht, dass Prüflinge zu eigenständigen Lösungen kommen. Die Prüfer beurteilen die drei Teile (Planung, Durchführung, Überprüfung) nach dem Kriterium, ob die berufliche Handlungsfähigkeit eines ausgelernten Pferdewirtes*in vorhanden ist. Entscheidend sind für die Prüfer die Fragen: Ist die Aufgabe fachlich korrekt gelöst? Ist die Aufgabe zeitlich angemessen erledigt? Ist die Aufgabe in einem realistischen Aufwand (Arbeitsmittel, Personal, Kosten, usw.) erledigt und ist die Aufgabe kritisch überprüft worden. Alleine aus dieser, meiner Beschreibung wird deutlich, dass eine Aufgabenlösung variantenreich sein kann. Dieses ganze Verfahren heißt handlungsorientierte Prüfung und hat seit vielen Jahren die Prüfungsfragen abgelöst. Nur alle halten sich nicht dran. Natürlich muss die Aufgabe korrekt befolgt werden, so wie im wahren Leben auch. Thema verfehlen ist nicht gut, in der Prüfung und im Betrieb. Wenn es Probleme mit der Interpretation der Prüfungsaufgabe gibt, dann haben Prüflinge das gute Recht, in das Prüfungsprotokoll zu sehen. Nach Einsicht in das Prüfungsprotokoll ist eigentlich gut zu beurteilen, ob die Aufgabe inhaltlich korrekt bearbeitet wurde und dann die berufliche Handlungsfähigkeit vorlag. Bei einer schriftlichen Prüfung sollte das sicher zu beurteilen sein. Ihr habt natürlich, wie bei jeder Verwaltungsentscheidung in einer Demokratie, das Recht, Widerspruch einzulegen.

Nun noch zu der Frage, was ist denn fachlich korrekt. Das ist wie in jeder Branche die Frage nach der guten fachlichen Praxis (landwirtschaftlicher Begriff) oder dem Stand der Technik/ Wissenschaft. Außenseitermeinungen sind in der Abschlussprüfung nicht gefragt. Bei Reitböden könnt Ihr davon ausgehen, dass folgende Veröffentlichung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung der Standard ist: Orientierungshilfen Reitanlagen- & Stallbau, FN- Verlag

Ich hoffe sehr, dass ich Euch ein wenig weiterhelfen konnte und bloß keine Panik vor der weiteren Prüfung. Ich persönlich bin ja der Meinung, dass die Noten erst ganz zum Schluß genannt werden sollten. Ich weiß, das das Vor- und Nachteile hat.

Wenn noch was ist, meldet Euch gerne

Kein Pferd – Keine Prüfung?

n.n., 09.02.2020 (dem Admin bekannt)


Ich habe am 1.4.2018 meine Ausbildung zum Pferdewirt Spezialreitweisen Gangreiten in Bayern angefangen. Zum 1.9.2019 habe ich dann an einen Betrieb in Hessen gewechselt, da mein erster Betrieb mich nicht wirklich ausgebildet hat. Im neuen Betrieb ist es allerdings jetzt auch so, das zu mir gesagt wurde das es kein Pferd für die Abschlussprüfung gibt. 
Jetzt ist meine Frage, ob ich die Prüfung auch ohne Ausbildungsbetrieb diesen Sommer machen kann. Denn meine zukünftige Chefin würde mir Pferde stellen. Diese sind allerdings in Rügen. Sie würde mir die Pferde auch zur Verfügung stellen, allerdings soll ich an meinem Ausbildungsbetrieb die volle Einstellgebür zahlen und drei Druse Tests vorlegen bevor das Pferd kommen darf. Das würde allerdings so viel Zeit beanspruchen das es sich nicht mehr rentiert das Pferd zu holen. 
Ich hoffe sie können mir helfen oder haben Adressen wo ich mich informieren kann. 
Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen n.n.

Dietbert Arnold, 10.02.2020

Liebe n.n., wenn ich das so lese, dann habe ich wieder das Gefühl, Recht und Gesetz gilt nicht auf Reitplätzen. Ein erheblicher Teil der Berufsausbilder pfeift auf Recht und Gesetz und lässt Euch einfach nur schuften und verdienst sich dabei dumm und dämlich an Euch.

Das darfst DU Dir nicht gefallen lassen!

Um es einmal klar und deutlich zu sagen, damit kein „Ausbilder“ sagen kann, er/sie hat es nicht gewusst: Das Berufbildungsgesetz (BBiG) gibt hier klare gesetzliche Regeln vor:

§ 14 BBiG

„Ausbildende haben Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.“ Du siehst also, Dein Betrieb muss Dir ein Pferd zur Verfügung stellen, wenn Du sonst nicht die Prüfung ablegen kannst. Das Pferd ist für Pferdewirte so etwas wie ein Werkzeug. Ohne Säge kann ein Tischler kein Brett kürzen und ohne Pferd kannst Du nicht Gangpferde reiten.

„Ausbildende haben 1.dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,“ Die berufliche Handlungsfähigkeit beinhaltet natürlich auch das praktische Reiten und zum Erreichen des Ausbildungszieles ist das Reiten auch in der Prüfung zwingend. Folglich hat Dein Betrieb dafür zu sorgen, dass Du beritten bist in der Abschlussprüfung.

§ 32 BBiG

„Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.“ Und genau das muss die Zuständige Stelle in Hessen tun! Die haben die ordnungsgemäße Berufsausbildung zu überwachen und müssen reagieren, wenn es Regelverstöße gibt. Also ganz konkret: Nicht Dein vielleicht späterer Betrieb noch Du persönlich hast dafür zu sorgen, dass Du Deine Abschlussprüfung machen kannst. Nein Dein Ausbildungsbetrieb und die Zuständige Stelle haben Dir zu ermöglichen, dass Du eine im Vertrag versprochene Abschlussprüfung machen kannst. Wenn die Dir nicht helfen und Du keine Abschlussprüfung ermöglichen, dann kannst Du den Dir entstandenen Schaden, z.B. Verdienstausfall, usw. natürlich gerichtlich geltend machen. Und wenn die Zuständige Stelle nicht wirklich engagiert tätig wird, dann gibt es auch die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde.

§ 43 BBiG

 „Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, 1.wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,2.wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und3.wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.“ Hier kannst Du ganz klar ablesen, wann die Zuständige Stelle Dich zur Prüfung zulassen muss. Das sind alleine die drei Punkte: Ausbildungsdauer erreicht, Zwischenprüfung teilgenommen und Vertrag bei der Zuständigen Stelle registriert. Und wenn Du das vorweisen kannst, dann müssen die Dich zur Prüfung zulassen.

Was kannst Du tun?

  • Als erstes sprichst Du mit der Zuständigen Stelle in Hessen. Die müssen Dir helfen. Lasse Dich nicht abwimmeln. Die müssen tätig werden!
  • Du kündigst den Ausbildungsvertrag nicht! Nur als Azubi muss Dir die Zuständige Stelle helfen. Nur als Azubi unterliegst Du dem Berufsbildungsgesetz. Nur als Azubi hast Du das Recht zur Abschlussprüfung. Nur als Azubi ist die Prüfung für Dich kostenfrei.
  • Du solltest Dir auf keinen Fall ein Pferd privat besorgen. Stelle Dir einmal vor, da passiert etwas bei der Anfahrt zur Prüfung oder in der Prüfung mit dem Pferd, da bist Du voll haftpflichtig! Ganz davon abgesehen, wer bezahlt denn die Impfungen?
  • Sage Deinem Betrieb, dass Du darauf bestehst, dass sie Dir ein geeignetes Pferd für die Prüfung kostenfrei zur Verfügung stellen. Mache deutlich, dass Du den Betrieb für alle Versäumnisse haftpflichtig machst. Der Betrieb hat Dir Ersatz zu besorgen, wenn er kein geeignetes Pferd hat.
  • Lasse Dich auf jeden Fall auch rechtlich beraten. Hilfreich sind deutliche Schreiben an die Zuständige Stelle und an den „Ausbildungsbetrieb“, die zeigen, dass Du Dir diese Behandlung nicht gefallen lässt. Das kann ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht sein, der Dich berät und die Briefe aufsetzt, das kann aber auch die Gewerkschaft machen, die eine Rechtsschutzabteilung hat. Wenn Du das möchtest, dann wende Dich an die Gewerkschaft Bauen Umwelt Agrar und bespreche mit denen, ob sie bereit sind, Dich zu vertreten, obwohl Du dann ja gerade erst eingetreten bist. Falls Du Dich für einen Rechtsanwalt entscheidest, dann darfst Du ruhig vorher fragen, welche Kosten z.B. für die Beratung und die Formulierung der Briefe auf Dich zukommen. Da wird kein Anwalt böse sein und das wird auch kein Vermögen sein!

Adressen

Zuständige Stelle Hessen: Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH),  –  Bildung- und Beratunszentrum, Schanzenfeldstr. 8, 35578 Wetzlar; Kontakt: Brigitte Krug, T 0561.7299318,  0561.7299225, Brigitte.krug.@llh.hessen.de , Dr. Marie- Luise Rahier T 0561.7299305, F 0561.7299304, marie-luise.rahier@llh.hessen.de, Michael Stein, T 0561.7299315, F 0561.7299304, mobile 0151.12509110, Michael.stein@llh.hessen.de

Gewerkschaft IG Bauen, Agrar, Umwelt: Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz haben alle Gewerkschaftsmitglieder. Genauere Infos und Termine gibt es in den IG BAU-Büros In Frankfurt: 069 24 26 270, Fax: 069 24 26 27 28  sowie in Darmstadt unter Tel.: 06151-33510 Fax.: 06151-367014 erreichbar!

Regionale Büros in Hessen findest Du hier: https://igbau.de/Bueros-und-Adressen.html?Region=600.

Zu guter Letzt

Wenn Du Hilfe beim Kontakt suchst, dann melde Dich noch einmal. Dir jedenfalls wünsche ich viel Selbstbewusstsein beim Durchsetzen Deiner berechtigten Forderungen. Nicht DU musst handeln, sondern die, die Deine Prüfung unberechtigt verhindern könnten! Und manches Mal kann ein knackiger Brief eines Anwaltes oder der Rechtsschutzabteilung helfen, dass Zuständige Stellen aufwachen und Betriebe merken, dass sie kein wehrloses Opfer eingestellt haben. Selbst wenn Du nicht Deine Prüfung machen kannst, dann spart ja sogar noch Dein Betrieb die Prüfungsgebühr! Vielleicht ist das ja das Ziel! Also ran, wehre Dich, lasse Dich nicht zum Opfer machen und schreibe uns mal, wie es weitergeht.

Prüfung durchgefallen – Was nun?

n.n. (dem Admin bekannt)

04.04.2019

Hallo,ich würde gerne wissen wie das nach nicht bestandener Abschlussprüfung ist: praktischer Teil Dressur und Unterricht nicht bestanden.

Muss man dann weiterhin zur Berufsschule gehen ? Muss der Ausbilder oder der Auszubildende dort evtl. wieder anmelden? Wer beantragt die Wiederholungsprüfung, nur Azubi oder mit dem Ausbilder zusammen? Wer legt fest wann die nächste Wiederholungsprüfung ist? 

Vielen Dank im voraus für Ihre AuskunftIch würde Sie bitten keine Namensnennung vorzunehmen.

Mit freundlichen Grüssen

Durchfallen bei der Abschlussprüfung bietet gleichzeitig immer eine zweite Chance, die Ihr allerdings nutzen müsst.

Dietbert Arnold

04.04.2019

Hallo n.n.

natürlich werde ich Deinen Namen nicht nennen. Du bist durch die Abschlussprüfung gefallen. Das ist doof, kann aber auch eine Chance sein, im zweiten Anlauf eine wesentlich bessere Wiederholungsprüfung zu machen. Das kommt schon des öfteren vor und dann beim zweiten Mal gibt es doch noch strahlende Gesichter. Hinterher fragt keiner mehr, ob Du ein oder zwei Anläufe gebraucht hast.

Voraussetzung ist allerdings, dass Du die Schwächen wirklich angehst und Dich verbesserst. Neben den noch vorhandenen Schwächen im praktischen Reiten haben Dir die Prüfer auch dokumentiert, dass die Umsetzung der Reitlehre für den Unterricht nicht geklappt hat. Also auch an der Reittheorie arbeiten.

Ich gehe beim Lesen Deiner Fragen davon aus, dass Du nach dem Durchfallen Deinen Ausbilder gebeten hast, das Ausbildungsverhältnis zu verlängern. Das muss er auf Deinen Wunsch auch, bis zur nächsten Prüfung, maximal 1 Jahr. Du bist aber nicht verpflichtet, in den Ausbildungsbetrieb zurückzugehen. Das weißt Du aber, oder?

Wenn Du also wieder Azubi bist, dann bist Du, wie vorher auch berufsschulpflichtig, wenn allgemeine Schulpflicht besteht, wie z.B. in Ostdeutschland, Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Schleswig- Holstein, usw. Da in den Bundesländern ganz unterschiedliche Schulgesetze gültig sind, unbedingt in der Schule nachfragen! Wenn Du es willst, muss Dein Chef Dich zur Schule gehen lassen, auch nach der misslungenen Prüfung. Ebenso muss Dein Chef Dich als Azubi, auch nach dem Prüfungsversuch, zur Prüfung bei der Zuständigen Stelle anmelden sowie die Prüfungskosten übernehmen. Die Anmeldung kann praktisch schon morgen erfolgen, formal kannst Du bei der nächsten Abschlussprüfung schon wieder teilnehmen. Allerdings solltest Du mit Deinem Ausbilder besprechen, ob Du in einer kürzeren oder längeren Zeit Deine Schwächen ausbügeln kannst. Bedenke bitte, dass Korrekturen im Dressurreiten durchaus einen längeren Zeitraum benötigen können. Das kann ich aber von hier nicht beurteilen.

Ich hoffe, ich habe Dir weiterhelfen können, sonst zögere nicht und schreibe mir noch einmal.

Liebe Grüße

Kein Ausbilder mehr – keine Prüfung?

Ziel einer jeden Berufsausbildung ist die Abschlussprüfung. Jeder Azubi hat darauf ein Recht und Ausbildungsbetrieb und Zuständige Stelle haben alles zu unternehmen, dass das Recht auf Prüfung auch erfüllt wird.
Ziel einer jeden Berufsausbildung ist die Abschlussprüfung. Jeder Azubi hat darauf ein Recht und Ausbildungsbetrieb und Zuständige Stelle haben alles zu unternehmen, dass das Recht auf Prüfung auch erfüllt wird.

n.n. (Name bekannt), 18.10.2016

Hallo,
Ich bin Auszubildende im 3. Lehrjahr Schwerpunkt Klassische Reitausbildung in Bayern.

Ich habe im Dezember 2013 meine Lehre angefangen, durch einen Umzug/neue Anerkennung aber 4 Monate „verloren“ (trotzdem im Betrieb nachweisbar gearbeitet und bezahlt worden), sodass ich nun laut Vertrag im April 2017 fertig bin.

Nun ist es so, dass meine Ausbilderin vorhat, innerhalb der nächsten Wochen zu kündigen. In meinem Betrieb möchte ich aus persönlichen Gründen ohne meine Ausbilderin nicht bleiben. Es wird auch kein neuer Meister angestellt.

Was kann ich machen? Kann ich mich so zur Prüfung anmelden? Mein Problem ist auch, dass ich in Bayern ja verpflichtet bin, eigene Prüfungspferde mitzubringen. Diese nimmt meine Ausbilderin aber mit. Könnte ich dann beantragen, die Prüfung in Warendorf zu machen? Ich komme ursprünglich nicht aus Bayern und würde, wenn meine Ausbilderin kündigt, wieder dort wegziehen. Was sind meine Möglichkeiten, sodass ich möglichst nicht das 3. Lehrjahr wiederholen muss?

 

Dietbert Arnold, 19.10.2016

Das ist eine blöde Situation für Dich. Wenn der Betrieb nicht mehr die Voraussetzungen der Ausbildung besitzt, weil z.B. die Meisterin geht und kein neuer Ausbilder eingestellt wird, dann muss der Betrieb einen neuen Ausbilder einstellen. Nur weil die Ausbilderin geht, endet Dein Ausbildungsvertrag nicht. Wenn der Betrieb nicht alles tut, um das Ausbildungsziel zu erreichen, dann ist er eventuell sogar haftpflichtig.

Nur wenn Du kündigst, gilt der Ausbildungsvertrag nicht mehr und Du bist ganz alleine dafür verantwortlich, die Prüfung zu organisieren und zu finanzieren.

Also, was rate ich Dir:

  1. Die Zuständige Stelle in Bayern hat die fachliche Eignung des Betriebes ständig zu überwachen. DIE sind zuständig dafür, dass in Deiner Ausbildung alles korrekt läuft. Neben der Überwachungsfunktion haben die auch eine Beratungsfunktion und deshalb  müssen die Dir ganz konkret helfen durch Beratung und Hilfe, wie Du zu Deiner Prüfung kommst. Mich wundert es schon, dass Du mit denen scheinbar nicht gesprochen hast. Eines jedenfalls ist sicher: Du hast das Recht auf Prüfung und die Zuständige Stelle muss Dir die Prüfung ermöglichen. Wenn das nicht so ist, dann verstösst das gegen das Grundgesetz, das Recht auf freie Berufswahl.
  2. DU kündigst erst einmal überhaupt nicht!!!!! Du verlierst sonst alle Ansprüche gegenüber Deinem Ausbildungsbetrieb. DU unterschreibst ohne Beratung erst einmal gar nichts! Dein Gehalt muss weitergezahlt werden!
  3. DU solltest unbedingt Mitglied der Pferdewirtgewerkschaft IG Bauen Agrar Umwelt werden, denn die haben Fachleute, die Dich rechtlich sicher beraten können. Alternativ kannst Du auch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren. Den musst Du aber bezahlen. Wenn Du Hilfe bei einem Kontakt in Bayern brauchst, dann kannst Du Dich noch einmal melden.
  4. Generell ist es mit Genehmigung der Zuständigen Stelle in Bayern möglich, in Warendorf die Prüfung zu machen. Aber!, da entstehen kKosten für den Vorbereitungskurs und die Prüfung, so um 2.000.- Euro. Und wenn Du vorschnell kündigst, dann musst Du das zahlen! Also aufpassen. Deshalb der dringende Rat, Dich an die Gewerkschaft zu wenden.

Ich hoffe, ich konnte Dir ein wenig helfen, wenn noch Fragen sind, dann melde Dich noch einmal. Ich jedenfalls drücke Dir die Daumen! Kopf hoch!

Die haben mich nicht zur Prüfung angemeldet!

Jeder Azubi hat das Recht auf Prüfung!
Jeder Azubi hat das Recht auf Prüfung!

Rosi Hüh sagt:
16. September 2016 um 08:16
Hallo, die Ausbildung meines Kindes endete am 31.07. d.J.. Doch hatte der Betrieb mal einfach nicht zur Abschlussprüfung angemeldet. Wir haben dann selber die Unterlagen eingereicht, doch dieses Jahr wird aufgrund vieler Teilnehmer wohl keine Prüfung mehr stattfinden. Der Betrieb zahlt weiter Ausbildungsgehalt. Das ist doch nicht in Ordnung. Eigentlich wäre der Auszubildende ja fertig. Müssen wir einen Anwalt einschalten oder ist es nicht Aufgabe der Kammer sich darum zu kümmern?

Dietbert Arnold sagt:
17. September 2016 um 17:27 
Da ist ja was total schief gelaufen. Egal warum, die Zuständige Stelle hat den gesetzlichen Auftrag Euch zu beraten und Euch zu helfen. Deshalb hat eine Zuständige Stelle schließlich Ausbildungsberater! Frage die Zuständige Stelle, wer Eure Tochter zur Prüfung hätte anmelden müssen. Und da musst Du eine klare Antwort bekommen.

Auch wenn Deine Tochter jetzt ohne Abschlussprüfung dasteht, ist der Ausbildungsvertrag am vereinbarten Ende, 31.7., beendet. Nur auf schriftlichen Antrag Deiner Tochter kann der Ausbildungsvertrag verlängert werden. Das muss bei der Zuständigen Stelle genehmigt und eingetragen werden.

Deine Tochter muss 1. nicht in diesem Betrieb und 2. auch nicht als Azubi arbeiten. Das ist sie ja nicht. Sie ist derzeit ungelernte Arbeiterin und muss mindestens Mindestlohn bekommen. Auch wenn Deine Tochter nicht mehr Azubi ist, hat sie das Recht zur Abschlussprüfung. Einzig die Prüfungsgebühren sind dann privat zu bezahlen und für die Anmeldung müsst Ihr sorgen.

Für den Betrieb rechnet sich die Verlängerung natürlich, denn Deine Tochter ist ja faktisch Pferdewirtin und schufftet für einen Azubilohn. Dolles Geschäft. Nur nicht für Deine Tochter.

Du musst wissen, dass jeder Azubi ein Recht auf Prüfung hat und die Zuständige Stelle es so organisieren muss, dass unnötige Wartezeiten vermieden werden.

Voraussetzung an der Teilnahme zur Abschlussprüfung sind:
1. Ausbildungszeit erfüllt
2. Teilnahme an Zwischenprüfung
3. Eingetragenes Ausbildungsverhältnis
4. Vorlage des Ausbildungsnachweises.

Und jetzt kommt etwas, was mir Sorgenfalten bereitet. Einige Kommentare zum Berufsbildungsgesetzt sagen, dass die Anmeldung zu Prüfung auf Antrag des Prüflings erfolgen muss, nämlich schriftlich und zu bestimmten von der Zuständigen Stelle veröffentlichten Terminen.

Die Industrie- und Handelskammern vertreten eine andere Auffassung: Der Ausbildungsbetrieb muss den Auszubildenden – sofern dieser zustimmt – zur Abschlussprüfung anmelden. Wenn das so ist, dann wäre der Betrieb sogar schadenersatzpflichtig.

Ob das rechtlich Bestand hat und ob nicht doch der Betrieb anmelden muss, kann ich Dir nicht wirklich sagen. Das muss zunächst die Zuständige Stelle entscheiden. Ich würde mir die Antwort schriftlich geben lassen. Bedenke einfach, dass ich Dir keine Rechtsauskunft geben darf. Das muss entweder ein Rechtsanwalt tun oder darf der Rechtsschutz der Gewerkschaft. Das wäre nicht schlecht gewesen, wenn Deine Tochter jetzt Mitglied der Pferdewirtgewerkschaft IG Bauen Agrar Umwelt gewesen wäre.. .

Das ist eine spannende Frage, wie es jetzt bei Euch weitergeht. Schreibe uns das mal, das wäre für viele Azubis wichtig. Ich hoffe, ich habe Dir ein wenig helfen können und wünsche Euch ein gutes Ende.

Was könnt Ihr alle aus diesem Beitrag lernen? Sprecht mindestens ein halbes Jahr vor der Abschlussprüfung genau mit Eurem Chef ab, wer Euch zur Abschlussprüfung anmeldet! Viele Zuständige Stellen verlangen schon Ostern die Anmeldung zur Abschlussprüfung. Notiert Euch das Ergebnis im Berichtsheft/Ausbildungsnachweis. Ruft bitte zwei Wochen nach dem mit dem Ausbilder vereinbarten Meldetermin bei der Zuständigen Stelle an und fragt nach, ob Ihr angemeldet seid! Wenn nicht, dann meldet Euch schriftlich bei der Zuständigen Stelle zur Prüfung an und teilt der Zuständigen Stelle mit, dass die Zulassung zur Prüfung an Eure Adresse ebenfalls geschickt wird! Und dann vergesst nicht, wer Rechtsschutz durch seine Gewerkschaft hat, ist klar im Vorteil. 

Leider kenne ich niemanden der die Berufschule besucht: hilflos zur Prüfung

Manchmal ist es hilfreich, in das zuständige Gesetz, das Berufsbildungsgesetz BBiG zu schauen. Dort ist die Berufsausbildung genau geregelt. Das sind die Spielregeln. Auch für die Chefs.
Manchmal ist es hilfreich, in das zuständige Gesetz, das Berufsbildungsgesetz BBiG zu schauen. Dort ist die Berufsausbildung genau geregelt. Das sind die Spielregeln. Auch für die Chefs.


n.n., 06.09.2016

Ich bin Azubine im 3. Lehrjahr zur Pferdewirtin Klassische Reitausbildung.
In unserem Betrieb sind zur Zeit 3 Azubis beschäftigt. Keiner von uns geht zur Berufschule.
Meine Frage nun, wo bekomme ich Materialien zum erlernen der Prüfungsthemen her? Reicht es aus, wenn ich mir Fachbücher bestelle? Leider kenne ich niemanden der die Berufschule besucht.
Können Sie mir weiterhelfen? Gerne würde ich frühzeitig anfangen zu lernen, damit es nicht so viel auf einmal ist.

Dietbert Arnold, 06.09,2016

Hallo n.n.,

bevor ich Dir helfe, lasse mich einmal sagen, dass das so nicht geht. Was machst Du da eigentlich? Warum gehst Du nicht zur Berufsschule? DU hast das gesetzliche Recht zur Schule zu gehen. Der Betrieb muss Dich freistellen. Wie kann es sein dass sich gleich drei Auszubildende das gefallen lassen? Seid Ihr Slaven des Betriebes? Solche „Ausbilder“ müsst Ihr nicht ernst nehmen. Und wenn der mault, dann geht ihr! Ihr bezahlt die Raffgier dieses Betriebes, mit Euch ganz schnell viel Geld zu verdienen und als Dank dafür fallt Ihr dann möglicherweise durch die Prüfung oder versaut Euch den Prüfungsdurchschnitt. Ehrlich gesagt, ich verstehe Euch nicht!

Was kann ich Dir raten?

  1. Du gehst ab sofort in die Berufsschule. Die Adresse findest Du „Berufsschulen“ oben in der Navigationsleiste.
  2. Unter „Medien“, auch oben in der Navigationsleiste, gibt es Tipps
  3. Lade Dir die kostenlosen Leittexte für Pferdewirte von www.leittexte.de herunter und bearbeite die.
  4. Unter „Downloads“ findest Du das Dokument zum download mit dem Titel „Prüfungsinhalte Klassische Reitausbildung“. Ist gültig für ganz Deutschland, außer Bayern.
  5. Du trittst einfach mal in die Gewerkschaft IG Bauen Agrar Umwelt ein, damit zu nicht mehr so ausgenutzt wirst, wie bisher. Das ist ja schrecklich, wie Du auf einen solchen „Ausbilder“ reinfällst.
  6. Du beschwerst Dich einfach mal ganz laut und deutlich bei der Zuständigen Stelle. Der Ausbildungsberater muss reagieren, der muss Dir zu Deinem Recht verhelfen! Keine Angst, auch wenn der sauer auf Dich ist, mit der Prüfung hat der nichts zu tun, deshalb hast Du keine Nachteile.

Und dann noch ein wichtiger Hinweis: Da Du ja ab sofort in die Schule gehst und dort dann sicher erfährst, wie sich die anderen Auszubildenden auf die Prüfung vorbereiten, die Berufsschulzeit muss nicht im Betrieb nachgeholt werden! Die Berufsschulzeit besteht aus dem Weg zur Schule, den Pausen und dem eigentlichem Unterricht. Und wenn das Ganze dann acht Stunden dauert, dann ist für Dich Feierabend, dann musst Du nicht mehr in den Betrieb.

Nun mal zur gesetzlichen Seite: Ausbildende, also Eure Chefs, haben Euch Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten. So steht es im § 14 des Berufsbildungsgesetz. Und gleich dahinter, im § 15 heißt es: Ausbildende (Chef) haben Auszubildende (Euch) für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Wenn Du die Berufsschule nicht besuchen darfst, kannst Du Deinen „Ausbilder“ auf Schadenersatz verklagen!

Nimm Dir das fest vor: Einfach zur Berufsschule gehen. Keine Diskussion! Chef, ich gehe ab sofort zur Berufsschule. Keinerlei Diskussion! Und Tschüss.

Die Prüfungsinhalte der Pferdewirtprüfung

Autosave-File vom d-lab2/3 der AgfaPhoto GmbH Prüfung

Hier findet Ihr die Prüfungsinhalte zu den Prüfungen im Beruf Pferdewirt in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung. Diese Inhalte sind Bestandteil aller Zwischen- und Abschlussprüfungen aller Bundesländer in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung. Einzig das Bundesland Bayern macht sein eigenes Ding.

Diese Liste ist offiziell herausgegeben worden vom Prüfungsausschuss bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein- Westfalen. Andere Listen mögen im Netz herumschwirren, sind aber nicht wirklich sicher zu nutzen.

Eines muss aber allen Prüflingen klar sein: Diese Themen können drankommen, müssen aber nicht. Wer sich auf alle Themen vorbereitet, der sollte sicher vor Überraschungen sein. Bei der Vielzahl der Themen sollte aber auch klar sein, dass eine solide Vorbereitung auf die Prüfung nicht wenige Tage vor der Prüfung stattfinden sollte. Das reicht sicher nicht aus und Ihr werdet in Warendorf sicher nicht gut schlafen vor der Prüfung.

Hier könnt Ihr die Liste herunterladen

Prüfungsaufgabe Abschlussprüfung Haltung&Service Niedersachsen

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Prüfungsaufgabe Abschlussprüfung Prüfungsbereich Bewegen von Pferden Haltung&Service Niedersachsen


 

1. Aufgabe „Longieren“ ca. 40 min einschließlich Fachgespräch:

Bereiten Sie Ihr Pferd auf das Longieren vor. (Übernahme des geputzten Pferdes am Halfter in der Box). Führen Sie das Longieren fachgerecht durch. Beachten Sie dabei die UVV.

Anschließend findet ein Fachgespräch statt.

Ergänzende Hinweise zum Longieren:

  • Fachgerechtes Ausrüsten des Pferdes für das Longieren
  • Dabei ist eine Auswahl aus den vorhandenen Ausrüstungsgegenständen vorzunehmen. Soweit nichts anderes verlangt wird, wird üblicherweise mit dem Longiergurt gearbeitet
  • Dauer der Vorbereitung 10 min
  • Das Longieren durchführen, dabei das Pferd bis zur Losgelassenheit bringen. 
  • Dauer der Longenarbeit ca. 25 min – Dauer des Fachgespräches ca. 5 min

2. Aufgabe „Reiten“ ca. 35 min einschließlich Fachgespräch:

Übernehmen Sie das vor Ihnen stehende Pferd und überprüfen die Ausrüstung. Reiten Sie das Pferd in allen drei Gangarten eigenständig. Beziehen Sie die vorhandenen Hindernisse (max. 80 cm Höhe) in Ihre Arbeit ein. 

Im Anschluss führen Sie einen Ausritt an. Beachten Sie dabei die allgemeinen Regeln und Vorschriften. 

Anschließend findet ein Fachgespräch statt.

Ergänzende Hinweise zum eigenständigen Reiten:

  • Einfühlungsphase (ca. 5 min)
  • selbständiges Reiten einschließlich Ausritt (ca. 25 min)
  • Mögliche Inhalte:
  1. Mittelschritt am langen Zügel, Leichttraben auf geraden und gebogenen Linien
  2. Übergänge Arbeitstrab – Mittelschritt/ Arbeitstrab und -galopp
  3. Handwechsel durchführen, Tritte bzw. Schritte verlängern…
  4. Beurteilt werden das ausbalancierte Reiten; Sitz und Einwirkung des Reiters; 
  5. Soweit erforderlich wird ein Pferdewechsel durchgeführt
  • Dauer des Fachgespräches ca. 5 min

Durchgefallen, wer zahlt die weitere Abschlussprüfung?

Seitdem sich meine pferdeverrückte Tochter vor Jahren dazu entschlossen hat, Pferdewirtin zu werden, lese ich auch immer wieder Ihre kompetenten und praxisnahen Einträge.

Heute habe ich nun auch eine Frage: Nachdem meine Tochter die Prüfung zum Pferdewirt Zucht und Haltung absolviert hatte, wollte sie ihren Traum leben und auch den Pferdewirt „Klassisches Reiten“ anhängen. Nachdem sie eine entsprechende Lehrstelle erhielt, hat sie zwar die Zwischenprüfung in Warendorf prima gemeistert, aber die Abschlussprüfung leider nicht bestanden.

Nun meine Frage: nachdem sie das Ausbildungsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet hat, die Abschlussprüfung aber unbedingt wiederholen möchte, stellt sich jetzt für uns als Eltern die Frage: Wer zahlt die Kosten des Abschlusslehrgangs?

Sie haben in Ihrem Blog zwar geschrieben, dass der Ausbildungsbetrieb innerhalb einer Frist von drei Monaten verpflichtet ist, die Prüfungskosten zu tragen, aber gilt das auch im Fall eines bereits beendeten Vertrages?

Ich möchte noch hinzufügen, dass wir unsere Tochter jetzt seit mehr als sechs Jahren auf ihrem oft schweren Weg (viele Verletzungen, unmögliche Arbeitszeiten, von der Bezahlung ganz zu schweigen) immer wieder unterstützen, aber so langsam sind sowohl unsere Kräfte als auch die finanziellen Möglichkeiten erschöpft. Wenn wir sie dann aber wieder mit den Pferden arbeiten sehen und diese magische Verbindung zwischen Mensch und Pferd zu spüren ist, dann geht einem das Herz auf.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen, möchte Sie jedoch bitten, meinen Namen nicht zu veröffentlichen.

Mit freundlichen Grüßen und noch einmal vielen Dank für Ihre Arbeit.

Durchgefallen! Was nun?

(D.A.) Auch wenn es sich kein Azubi wünscht, muss jeder mit der Möglichkeit des Durchfallens rechnen. Schließlich vermasseln 30 – 40 % der Pferdewirtazubis oftmals ihre Prüfung. Darauf muss sich jeder Azubi einstellen und sich Gedanken machen, was ist, wenn…

Üblicherweise ist die Abschlussprüfung kurz vor dem Ende der Ausbildungszeit, so wie im Vertrag festgelegt. Azubis, die ihre Prüfung nicht schaffen, haben ein Recht, bis zur nächsten (oder übernächsten) Wiederholungsprüfung, längstens ein Jahr weiterhin im Ausbildungsbetrieb zu bleiben. Das muss der Azubi aber beim Ausbilder beantragen. Eine automatische Verlängerung gibt es nicht! Naht aber das Ende der Ausbildungszeit, muss ein Azubi unverzüglich mitteilen, ob er verlängern möchte oder nicht. Zögert man die Entscheidung zu lange heraus, muss der Ausbildungsbetrieb den Azubi nicht weiterbeschäftigen. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine einmonatige Bedenkzeit nach dem Ende der Ausbildungszeit eindeutig zu lang ist und somit das Recht zur Verlängerung verwirkt ist (Bundesarbeitsgericht 6 AZR 519/03). Das Gericht sieht zwar, dass Azubis nach dem Schock der misslungenen Prüfung eine gewisse Bedenkzeit benötigen, vier Wochen sind dafür aber eindeutig zu lang!

Fazit: Bereits vor der Prüfung sollte man sich überlegen, was man im Falle des Scheiterns der Prüfung zu tun gedenkt und dann seine Entscheidung rasch nach der Prüfung dem Ausbilder mitteilen. Nähere Details findet man auch im Berufsbildungsgesetz