Alle diejenigen, die eine Abschlussprüfung gem. § 45.2 Berufsbildungsgesetz machen möchten, müssen wissen, dass sie mindestens die 1,5fache reguläre Ausbildungszeit (1,5 x 3 Jahre = 4,5 Jahre) hauptberufliche Vollzeit- Tätigkeit der Zuständigen Stelle nachweisen müssen.
Abhängig Beschäftigte müssen entsprechend dieser Forderung sowohl ihren Arbeitsvertrag sals auch die geleisteten Sozialversicherungen nachweisen können.
Wer als Stutent neben seinem Studium gearbeitet hat, kann grundsätzlich nicht behaupten, hauptberuflich gearbeitet zu haben. Wird dennoch so argumentiert, ist zu fragen, ob es hier nicht zur Erschleichung von Sozialleistungen gekommen ist, denn Studenten werden grundsätzlich auf Kosten der Allgemeinheit dahingegend subventioniert, dass der Staat für geringe Beiträge zur Krankenkasse sorgt und auf andere Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung) verzichtet. Gleichzeitig sind studentische Jobs in vielen Fällen steuerfrei!
Bei der Definition einer sozialversicherten Tätigkeit, die zur Ablegung der Pferdewirtprüfung berechtigt, gehen immer öfter die Aufsichtsbehörden der Zuständigen Stellen davon aus, dass ungelernte Arbeiterinnen/er deutlich mehr als Pferdewirtauszubildende im Monat verdient haben müssen. Es muss damit gerechnet werden, dass der landwirtschaftliche Tarifvertrag herangezogen wird und für ungelernte Arbeiten etwa 1.200 EUR pro Monat brutto als Einkommen nachgewiesen werden muss.
Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden sind 400- Euro- Jobs oder Langzeitpraktika keine hauptberufliche Vollzeitbeschäfzigung und dürfen demzufolge nicht auf die 4,5 Jahre dauernde hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden!
Prüfungsbewerber, die freiberuflich gearbeitet haben, müssen der Zuständigen Stelle ihre Einkommensteuererklärungen lückenlos vorweisen können, um zur dokumentiere, dass die freiberufliche Tätigkeit hauptberuflich augeübt wurde bevor sie zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
Achtung Falle: Es gibt sog. „Ausbildungsbetriebe“, die nicht ausbildungsberechtigt sind und ihre „Auszubildenden“ 4,5 Jahre zu Azubilohn arbeiten lassen und ihre „Auszubildenden“ dann auf deren Kosten zur Abschlussprüfung gem. § 45.2 schicken. Diese Praxis ist nicht zielführend, weil die Zuständigen Stellen diese Ausbildungszeit nicht als hauptberufliche Tätigkeit anrechnen dürfen. Auszubildende, die glauben, dass mit der bloßen Manipulation von Arbeitsverträgen und angeblichen Lohnzahlungen die Zuständigen Stellen täuschen, müssen wissen, dass derartige Betrügereien alsSchwarzarbeit vom Staatsanwalt verfolgt werden und empfindliche Strafen und drastische Nachzahlungen drohen.
Auszubildende, die eine derartige Ausbildung über 4,5Jahre machen, sei dringend geraten, sich z.B. mit der zuständigenGewerkschaft IG BAU in Verbindung zu setzen.