Berufsschulen

Die Schulpflicht ist grundsätzlich von den einzelnen Ländern in Schulgesetzen geregelt. Auszüge aus den Ländergesetzen findet Ihr an allen Schulstandorten auf dieser Seite. Ein Grundsatz gilt aber laut Berufsbildungsgesetz (BBiG § 15) für alle Auszubildenden und deren Ausbildenden:

Ausbildende, also Eure Ausbildungsbetriebe, haben Euch für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen! Wenn also Auszubildende wollen, dann müssen Sie während der Arbeitszeit die Berufsschule besuchen können! Die Ausbilder müssen Euch nicht nur gehen lassen, sie müssen laut Gesetz Euch besonders nahe legen, die Berufsschule zu besuchen. Die müssen Euch die Berufsschule nach Willen des Gesetzgebers richtig aufdrängeln! Die Erfahrung langjähriger Prüfer bei Abschlusszeugnissen ist, dass diejenigen Azubis, die anstelle der Berufsschule zuhause im Stall misten müssen, deutlich schlechtere Abschlussprüfungen machen, nicht selten durchfallen und so für die Ausbeutung des „Ausbildungsbetriebes“ die Zeche zahlen müssen.

TIPP: Ich rate jedem Azubi, bereits bei der Bewerbung zu fragen, ob die Berufsschule regelmäßig besucht werden kann. Lehnt der Betrieb dies ab, dann sollte auf keinen Fall ein Ausbildungsverhältnis unterschrieben werden!


Wappen_SachsenAnhalt

Berufsbildende Schulen Wittenberg, Agrarbereich, Frau Sigrid Nowitzki, Mittelfeld 50, O6886 Wittenberg, T 03491.4205-0, F 03491.4205-77, web www.bbs-wittenberg.de, mail Wittenberg.bbs@t-online.de

Schulpflicht in Sachsen- Anhalt:  Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr lang besucht, so ist deren Schulpflicht erfüllt. Wer nach Beendigung der Allgemeinen Schulpflicht eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung beginnt, ist verpflichtet, für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses die Berufsschule zu besuchen.


Wappen Baden_WürttembergBerufliche Schule Münsingen, Bismarckstraße 19, 72525 Münsingen, T 07381.93 7 93 – 0, F 07381.93 7 93 – 23, mail info@bs-muensingen.de, web http://www.bs-muensingen.de/

§ 77 Beginn der Berufsschulpflicht in Baden- Württemberg

Die Pflicht zum Besuch der Berufsschule beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2.

§ 78 Dauer der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht dauert drei Jahre. Sie endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet; auf Antrag können volljährige Berufsschulpflichtige für das zweite Schulhalbjahr beurlaubt werden. Darüber hinaus kann die Berufsschule freiwillig mit den Rechten und Pflichten eines Berufsschulpflichtigen bis zum Ende des Schuljahres besucht werden, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

(2) Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz 1 ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen oder eine Stufenausbildung fortsetzen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig. Beträgt die Ausbildungszeit weniger als drei Jahre, dauert die Berufsschulpflicht mindestens zwei Schuljahre, sofern nach der Stundentafel das Bildungsziel einer Berufsschule von drei Jahren Dauer erreicht wird.

Wer nach Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz 1 ein Berufsausbildungs- oder Umschulungsverhältnis beginnt oder die Stufenausbildung fortsetzt, kann die Berufsschule bis zum Abschluss mit den Rechten und Pflichten eines Berufsschulpflichtigen besuchen.

(3) Wird vor Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz 1 ein neues Berufsausbildungsverhältnis begonnen oder eine Stufenausbildung fortgesetzt, kann die Schule bereits abgeleisteten Besuch der Berufsschule teilweise oder ganz auf die Berufsschulpflicht anrechnen.

§ 78a Berufsvorbereitungsjahr

(1) Die Pflicht zum Besuch des Berufsvorbereitungsjahres (§ 10 Abs. 5) dauert ein Jahr. Danach ist der Schüler von der weiteren Berufsschulpflicht (§ 78 Abs. 1) befreit. Wird während des Berufsvorbereitungsjahres oder danach ein Berufsausbildungsverhältnis begonnen, richtet sich die Berufsschulpflicht nach § 78 Abs. 2 und 3.

(2) Das Kultusministerium stellt bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt in den einzelnen Schulbezirken das Berufsvorbereitungsjahr zu besuchen ist. Zuvor sind die betroffenen Schulträger zu hören.

§ 79 Erfüllung der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht wird durch den Besuch derjenigen Berufsschule erfüllt, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort, bei Berufsschulpflichtigen ohne Berufsausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis sowie bei im Ausland beschäftigten Berufsschulpflichtigen der Wohnort liegt.

(2) Die Schule kann, wenn wichtige Gründe in der Person des Berufsschulpflichtigen vorliegen, den Besuch einer anderen als der zuständigen Berufsschule gestatten.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs oder einzelne Schüler ganz oder für einzelne Unterrichtsfächer einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule oder einer Bundesfachklasse zuweisen. Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke mehrerer Oberschulämter erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt. Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen, soweit es sich nicht um die Zuweisung einzelner Schüler handelt.

§ 80 Ruhen der Berufsschulpflicht

Die Berufsschulpflicht ruht, solange der Berufsschulpflichtige

1. eine öffentliche Schule gemäß § 73 Abs. 2, eine Berufsfachschule, ein Berufskolleg oder eine entsprechende Ersatzschule in freier Trägerschaft besucht;

2. mit mindestens dreißig Wochenstunden am Unterricht einer Berufsfachschule oder eines Berufskollegs in freier Trägerschaft teilnimmt, die Ergänzungsschule ist und von der Schulaufsichtsbehörde als ausreichender Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt ist;

3. eine Berufsakademie oder Hochschule besucht;

4. als Beamter im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes steht, es sei denn, die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt im Benehmen mit dem beteiligten Ministerium fest, dass der Vorbereitungsdienst dem Berufsschulunterricht nicht gleichwertig ist. Das Gleiche gilt für Dienstanfänger im

Sinne der beamtenrechtlichen Bestimmungen;

5. das freiwillige soziale oder ökologische Jahr leistet, es sei denn, die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt fest, dass die einführende und begleitende Betreuung nicht den Anforderungen der Berufsschule entspricht;

6. Wehrdienst oder Zivildienst leistet.

§ 81 Vorzeitige Beendigung der Berufsschulpflicht

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann feststellen, dass durch den Besuch bestimmter Bildungsgänge die Berufsschulpflicht ganz oder teilweise erfüllt und damit vorzeitig beendet ist. Die gleiche Feststellung kann die Schule für einzelne Berufsschulpflichtige treffen, wenn

1. die bisherige Ausbildung des Berufsschulpflichtigen den Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise entbehrlich macht oder

2. im Hinblick auf das Ausbildungsziel und die Ausbildung des Berufsschulpflichtigen

der Besuch der Berufsschule nicht sinnvoll erscheint.

(2) Die Berufsschulpflicht einer Schülerin endet vorzeitig, wenn diese nach der Eheschließung oder bei Mutterschaft nach Vollendung des 16. Lebensjahres die Beendigung beantragt.


Wappen _BrandenburgWappen_Berlin

Oberstufenzentrum Werder, (Abt. 4,  Schulteil Groß Kreuz), Bettina Ebel, T. 033207.5677-139, mail ebel@osz-werder.de,  Am Gutshof 7, 14550 Groß Kreutz, T 033207.5677-0, F 033207.5677-106, mail info@osz-werder.de, web www.osz-werder.de

§ 39
Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht in Brandenburg

(1) Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. Die Berufsschulpflicht kann an einer Förderschule erfüllt werden, jedoch nicht an einer Allgemeinen Förderschule.

(2) Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. In diesem Fall endet die Berufsschulpflicht, wenn das staatliche Schulamt auf Antrag feststellt, dass die bisherige berufliche Ausbildung die weitere Erfüllung der Berufsschulpflicht entbehrlich macht.

(3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Berufsschulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Berufsschulpflichtige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können durch das staatliche Schulamt von der Berufsschulpflicht befreit werden. Die Berufsschulpflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn eine mindestens einjährige berufliche Förderung abgeschlossen wurde. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wer nach dem Ende der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, den Bildungsgang gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e an einem Oberstufenzentrum zu besuchen, solange das Ausbildungsverhältnis besteht. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umschulungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit oder an betrieblichen Einzelumschulungsmaßnahmen mit einem Umschulungsvertrag kann für die Dauer der Maßnahme ein Besuch des Bildungsgangs nach Satz 1 ermöglicht werden. Satz 2 gilt entsprechend für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von anderen Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit.

Berufsschulpflicht in Berlin

(1) Wer in eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintritt, hat bis zu deren Beendigung die Berufsschule zu besuchen. Berufsschulpflichtig ist auch,

  1. wer sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befindet, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird,
  2. wer sich im ersten Ausbildungsjahr einer Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Laufbahnen des einfachen oder mittleren Dienstes befindet; Umfang und Verteilung des Berufsschulunterrichts werden im Einvernehmen mit den beteiligten Mitgliedern des Senats festgelegt.

(2) Berufsschulpflichtig ist auch, wer an einem öffentlich geförderten, auf eine berufliche Erstausbildung vorbereitenden Lehrgang von mindestens einjähriger Dauer (berufsvorbereitender Lehrgang) teilnimmt und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat und im Anschluß daran weder in eine Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 noch in einen berufsvorbereitenden Lehrgang im Sinne des Absatzes 2 noch in ein Arbeitsverhältnis eintritt noch einen anderen Zweig der Oberschule besucht, ist verpflichtet, im elften Schuljahr ein schulisches Berufsgrundbildungsjahr oder einen anderen Vollzeitlehrgang an der Berufsschule zu besuchen.

(4) Von der Berufsschulpflicht ist auf Antrag zu befreien, sofern

  1. die Ausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt,
  2. der Auszubildende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt,
  3. der Auszubildende den Abschluß einer Berufsfachschule nachweist oder
  4. die Befreiung zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.

§ 13 Abs.3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend

(5) Die untere Schulaufsichtsbehörde kann von der Berufsschulpflicht befreien, wenn der Auszubildende eine Berufsschule außerhalb des Landes Berlin besucht.

(6) Wer sich in einem Berufsausbildungsverhältnis für die Laufbahnen des einfachen oder mittleren Grenz- oder Binnenzolldienstes, des mittleren Steuerverwaltungsdienstes oder des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes befindet, wer eine Berufsausbildung zum Polizeivollzugsbeamten der Schutzpolizei erhält oder wer in einem Medizinalfachberuf ausgebildet wird, ist von der Berufsschulpflicht befreit.

Wappen_Hessen

Hochtaunusschule, Gita Zühlsdorf, Ulrike Valentin, Herr Burchard, Bleibiskopfstr. 1, 61440 Oberursel, T 06171.69800-0, F 06171.69800-16, mail verwaltung@hochtaunusschule.de , web www.hochtaunusschule.de

Berufsschulpflicht Hessen

§ 62

Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht mit dem Ausscheiden aus einer Vollzeitschule oder mit dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis.

(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

(3) Jugendliche, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sind für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, berufsschulpflichtig. Auf Antrag können sie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter aus wichtigem Grund, insbesondere zur Aufnahme einer Berufstätigkeit, von der Pflicht zum Besuch der Berufsschule befreit werden. Sie sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres zum weiteren Besuch der Berufsschule berechtigt.

(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung mit einem Umschulungsvertrag sind für die Dauer der Maßnahmen zum Besuch der Berufsschule berechtigt.

§ 65

Ruhen der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht ruht auf Antrag für eine Schülerin mindestens vier Monate vor und drei Monate nach einer Niederkunft. Die Schulpflicht ruht ferner, wenn bei Erfüllung der Schulpflicht die Betreuung eines Kindes der oder des Schulpflichtigen gefährdet wäre. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 66

Gestattungen

Das Staatliche Schulamt kann im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 örtlich zuständigen Schule gestatten, insbesondere wenn

1. die zuständige Schule auf Grund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist,

2. der Besuch einer anderen Schule der oder dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung desBerufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde,

3. gewichtige pädagogische Gründe hierfür sprechen oder

4. besondere soziale Umstände vorliegen

und wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist.

§ 67

Überwachung der Schulpflicht

(1) Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an denUnterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden und sie für den Schulbesuch angemessen auszustatten.

(3) Ausbildende oder Arbeitgeber sowie die in den Dienststellen hierfür Bevollmächtigten haben die in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehenden Berufsschulpflichtigen an- und abzumelden, ihnen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.


Wappen_MecklenburgVorpommern

Berufliche Schule der Hansestadt Wismar und des Landkreises Nordwestmecklenburg – Berufsschulzentrum Nord -, Dienstgebäude Zierow (Abt. 3), Harald Heiden, Lindenstr. 15 ,23968 Zierow, T 038428.634010, F 038428.634013, mail dg-zierow@bsz-nord.de, web http://www.berufsschulzentrum-nord.de

Schulpflicht in Mecklenburg- Vorpommern

(2) Die Pflicht zum Besuch einer beruflichen Schule gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis e beginnt nach Verlassen einer Schule des Sekundarbereichs I und dauert

1. bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ende der Ausbildungszeit,

2. ohne Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses drei Schuljahre, jedoch längstens bis zum Ende des Schulhalbjahrs, in dem der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet.

Tritt ein Volljähriger in ein erstes Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), so hat er Anspruch auf Aufnahme in die Berufsschule.

(3) Auf Antrag des Schülers oder der Erziehungsberechtigten kann der Verbleib an einer beruflichen Schule um ein Jahr verlängert werden, wenn anzunehmen ist, daß dadurch seine berufliche Förderung ermöglicht wird.

Wappen_NiedersachsenWappen _BremenWappen_Hamburg

Berufsbildende Schulen III Lüneburg, Am Schwalbenberg 26, 21337 Lüneburg, mail  agrar@bbs3-lueneburg.lg.ni.schule.de, web  http://www.bbs3-lueneburg.de/Home/Agrar/BSA/bsa.html, T 04131.889221

Justus-von-Liebig-Schule Hannover- Land, Heisterbergallee 8, 30453 Hannover (Ahlem), T 0511.400498-30 + 040498-31, F 0511.400498-59, mail info@jvl.de, web www.jvl.de

Berufsbildende Schulen für Agrarwirtschaft und Hauswirtschaft, Kolpingstrasse 17, 49377 Vechta, T 04441.93130, F 04441.93121, mail info@bbs-vechta.de

Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG):

§ 67
Schulpflicht im Sekundarbereich II

(1) Im Anschluss an den Schulbesuch nach §66 ist die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden Schule zu erfüllen.

(2) Auszubildende erfüllen ihre Berufsschulpflicht durch den Besuch der Berufsschule. Sofern das schulische Berufsgrundbildungsjahr in der Grundstufe der Berufsschule durch Verordnung in dem Gebiet eines Schulträgers eingeführt worden ist, haben diejenigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Schulträgers haben und noch nicht zwölf Jahre die Schule besucht haben, ihre Berufsschulpflicht in der Grundstufe der Berufsschule grundsätzlich durch den Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres zu erfüllen. Wer in einem schulischen Berufsgrundbildungsjahr nicht hinreichend gefördert werden kann, hat zunächst das Berufsvorbereitungsjahr zu besuchen.

§ 65
Dauer der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht endet grundsätzlich zwölf Jahre nach ihrem Beginn.

(3) Auszubildende sind für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Wer an Maßnahmen der beruflichen Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen teilnimmt, kann die Berufsschule für die Dauer der beruflichen Umschulung besuchen.

§ 39
Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht in Hamburg

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht mit dem Ausscheiden aus einer Vollzeitschule oder mit dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis.

(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1112), zuletzt geändert am 20. Juli 1995 (Bundesgesetzblatt I Seiten 946, 947), in der jeweils geltenden Fassung stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

(3) Jugendliche, die nach der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht weder eine weiterführende allgemeinbildende Schule besuchen noch in ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintreten oder sich in einer öffentlich geförderten Bildungsmaßnahme befinden, erfüllen die Berufsschulpflicht nach neunjährigem Vollzeitschulbesuch durch den Besuch einer mindestens zweijährigen beruflichen Vollzeitbildungsmaßnahme oder nach zehnjährigem Vollzeitschulbesuch durch den Besuch einer mindestens einjährigen beruflichen Vollzeitbildungsmaßnahme.

(4) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung oder an Rehabilitationsmaßnahmen der Rehabilitationsträger sowie Personen, die sich extern auf eine Prüfung vor einer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz vorbereiten, sind für die Dauer der Maßnahmen zum Besuch der Berufsschule berechtigt.

(5) Jugendliche, die eine Ausbildung im öffentlichen Dienst erhalten, sind von der Berufsschulpflicht befreit. Jugendliche, die eine dem Berufsschulunterricht entsprechende Ausbildung auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage erhalten, kann die zuständige Behörde von der Berufsschulpflicht befreien.

(6) Die Berufsschulpflicht entfällt oder endet vorzeitig am Ende des Schulhalbjahres, wenn die zuständige Behörde feststellt, daß die bisherige berufliche Ausbildung den weiteren Besuch der Berufsschule entbehrlich macht.


Wappen_NRW

Berufsschulzentrum für Pferdewirte am Berufskolleg 14 (Humboldtstr.), Perlengraben 101, 50676 Köln, T 0221.221 91447, F 0221.221 91852, mail  sek-perl@berufskolleg-humboldtstr.de, web http://www.berufskolleg-humboldtstr.de/

Wilhelm-Emmanuel-von-Ketteler-Berufskolleg (Anmeldung), Berufskolleg der Stadt Münster, Ralf Horn, Christine Vosswinkel, Mindener Str. 11, 48145 Münster, T 0251.392905-0, Mail info@ketteler-berufskolleg.de, Web www.kettelerberufskolleg.de , Unterrichtsgebäude: Hermannstraße 58, 48151 Münster, T 0251.686680-73, F 0251.686680-74

Berufskolleg Wesel, Hamminkelner Landstraße 38b, 46483 Wesel, Frau Kurtenbach mail kurtenbach@berufskolleg-wesel.de , Bernd Kuropka, Sabine Brink, T 0281 96661-0, F 0281 96661-15, Mail: buero@verwaltung.bkwesel.de, Web www.bkwesel.de

Die Berufsschulpflicht in Nordrhein- Westfalen

Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht, also nach zehn Schulbesuchsjahren, beginnt die Berufsschulpflicht. Sie dauert für Jugendliche und Erwachsene in der Regel solange ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen worden ist.

Für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis dauert die Berufsschulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.

Die Berufsschulpflicht ist in der Regel an der für die Arbeitsart zuständigen öffentlichen Berufsschule zu erfüllen (siehe auch Liste der Ausbildungsberufe). Für Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis ist die öffentliche Berufsschule des Wohnortes zuständig.

Die gesetzliche Schulpflicht verpflichtet die Erziehungsberechtigten, dafür Sorge zu tragen, dass das schulpflichtige Kind am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.

Bei Berufsschulpflichtigen trifft die Verpflichtung auch den Ausbildenden und den Arbeitgeber.


Wappen_RLP

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR), Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, Berufsbildende Schule Agrarwirtschaft, Rüdesheimer Str. 68, 55545 Bad Kreuznach, T 0671.820-110 , F 0671.820-100 , web http://www.bbs-landwirtschaft.de, mail heike.best@dlr.rlp.de

 Schulpflicht in Rheinland- Pfalz

Verlängerung des Schulbesuchs, Berechtigung zum Besuch der Berufsschule

(1) Besteht nach Ablauf von zwölf Schuljahren noch ein Berufsausbildungsverhältnis, so hat der Auszubildende die Berufsschule bis zu dessen Abschluss zu besuchen.

(§) Auszubildende, deren Berufsausbildungsverhältnis nach Beendigung der Pflicht zum Schulbesuch begründet worden ist, sind bis zu dessen Abschluss zum Besuch der Berufsschule berechtigt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

1kostenlos_Saarland-Symbol

Technisch Gewerbliches Berufsbildungszentrum II (TG BBZ II)

Reiner Beck, Anikó Szántai-Peters, Bianca Ziehmer Meier

Am Mügelsberg 1, 66111 Saarbrücken

T 0681.93 34-200, F 0681.9334-203, mail: info@tgbbz2-saarbruecken.de web:  http://tgbbz2.internetmanagement.biz

(1) Die Berufsschulpflicht im Saarland dauert drei Jahre. Auszubildende sind unabhängig davon bis zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Bei einem Berufs- oder Tätigkeitswechsel, der zur Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses führt, lebt für dessen Dauer die Pflicht zum Besuch der Berufsschule wieder auf; dies gilt nicht für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung. Die Schulaufsichtsbehörde kann früheren Berufsschulbesuch anrechnen.

(2) Die Berufsschulpflicht endet spätestens mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.

(3) Liegt ein über das Ende der Berufsschulpflicht hinausgehendes Berufsausbildungs-, Praktikanten- oder gleichartiges Verhältnis vor oder wird ein solches nach dem Ende der Berufsschulpflicht begründet, so kann die Berufsschule freiwillig bis zu dessen Beendigung besucht werden; dies gilt nicht für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung.

(4) Die Berufsschulpflicht entfällt oder endet vorzeitig

1. mit der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde, dass die Ausbildung des Berufsschulpflichtigen den Besuch der Berufsschule entbehrlich macht,

2. mit der Eheschließung, sofern der Berufsschulpflichtige nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis steht.


Wappen_Sachsen

BSZ für Agrarwirtschaft und Ernährung Dresden, Außenstelle Altroßthal, Altroßthal 1, 01169 Dresden, Anke Habich, Ulrike Jäpel, Torsten Bitter, T 03 51.4 17 79 0, F 03 51.4 17 79 59, mail sekretar@bsz-ae-dd.de, facebook: www.facebook.com/BSZ.AE.DD

(1) Die Schulpflicht in Sachsen gliedert sich in

1. die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder einer entsprechenden Förderschule (Vollzeitschulpflicht) und
2. die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder einer entsprechenden Förderschule (Berufsschulpflicht).

(2) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre;
die Berufsschulpflicht dauert in der Regel drei Schuljahre.

(3) Die Berufsschulpflicht endet mit dem Ende eines Ausbildungsverhältnisses.

(4) Lehrlinge, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Ausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Abschluß der Ausbildung berufsschulpflichtig. Wer nach Beendigung der Berufsschulpflicht ein Ausbildungsverhältnis beginnt, kann die Berufsschule bis zum Abschluß besuchen.

(5) Die Berufsschulpflicht kann vorzeitig für beendet erklärt werden, wenn der Jugendliche eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht mit einer Dauer von mindestens einem Schuljahr erfolgreich besucht hat oder nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Kultus.


Wappen_Thüringen

Staatliche Berufsbildende Schule Rudolstadt, Haus II, Verena Süßguth, Kersten Zschimmer, Gartenstrasse 25, O7407 Rudolstadt, T 03672.43570, F 03672.435716, Web  http://www.sbbs-rudolstadt.de, Mail  sbbs-rudolstadt@t-online.de

Schulpflicht in Thüringen

(1) Die Berufsschulpflicht schließt an die Vollzeitschulpflicht an.

(2) Wer in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung steht, ist zum Besuch der Berufsschule verpflichtet. Die Berufsschulpflicht endet mit dem Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung, spätestens zum Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird.

(3) Personen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind und sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden, sind zum Besuch der Berufsschule berechtigt. Die Ausbildenden haben den Besuch der Berufsschule zu gestatten.

(4) Personen mit einem Umschulungsvertrag kann für die Dauer der Umschulung der Besuch der Berufsschule gestattet werden.

Wappen_Hamburg
Wappen_SchleswigHolstein

Landesberufsschule für Pferdewirte beim LVZ Futterkamp, Michael Bünger (Schwerpunkt Reiten), Katrin Hand (Schwerpunkt Traben), Cathrin Wilder (Schwerpunkt Zucht und Haltung), Futterkamp, 24327 Blekendorf, T 04381.9009 63, F 04381.9009 8, web www.futterkamp.de

§ 43 Beginn und Ende der Berufsschulpflicht in Schleswig- Holstein

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt für Minderjährige mit dem Verlassen einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder einer Sonderschule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und dauert

  1. bis zum Abschluß eines bestehenden Ausbildungsverhältnisse
    oder,
  2. wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, bis zum Beginn des Schulhalbjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig wird.

(2) Als Erfüllung der Berufsschulpflicht kann auch anerkannt werden, wenn eine Behinderte oder ein Behinderter nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht wegen der Behinderung in eine andere Einrichtung übertritt, sofern diese über ein entsprechendes Angebot verfügt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist die Berufsschulpflicht auch erfüllt, wenn die oder der Schulpflichtige eine Einrichtung des berufsbildenden Schulwesens mit Vollzeitunterricht mit einer Dauer von mindestens einem Schuljahr oder eine andere Einrichtung mit vergleichbarem Bildungsauftrag besucht hat oder nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist.

(4) Die Berufsschulpflicht ruht, wenn die oder der Berufsschulpflichtige

  1. mit mindestens 30 Wochenstunden am Unterricht einer Berufsfachschule in freier Trägerschaft teilnimmt, die Ergänzungsschule ist und von der Schulaufsichtsbehörde als ausreichender Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt ist,
  2. in einem Ausbildungsverhältnis für einen nichtärztlichen Heilberuf steht und die Ausbildung auch den Unterrichtsstoff der Berufsschule umfaßt,
  3. sich im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn befindet,
  4. eine Berufsschule außerhalb des Landes Schleswig-Holstein besucht.

(5) Tritt eine Volljährige oder ein Volljähriger in ein Ausbildungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf ein, wird sie oder er bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

(6) Mit dem Eintritt in ein Umschulungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Dauer wird die Umschülerin oder der Umschüler nicht erneut berufsschulpflichtig. Sie oder er kann in die Berufsschule einschließlich Bezirksfachklasse oder Landesberufsschule aufgenommen werden, wenn der Träger der Umschulungsmaßnahme oder der Umschulungsbetrieb sich bereit erklärt, für die Umschülerin oder den Umschüler abweichend von § 32 Abs. 1 einen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages, der sich an den durchschnittlichen laufenden Kosten (Sachkosten, § 53 Abs. 1 Satz 2) der Berufsschulen oder der Bezirksfachklassen oder der Landesberufsschulen zuzüglich der durchschnittlichen Kosten der Lehrkräfte (Personalkosten, § 85 Abs. 2) ausrichtet, wird durch die oberste Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr im voraus festgesetzt; bei Landesberufsschulen, die mit einem Schülerwohnheim verbunden sind (§ 120 Abs. 5), sind die Kosten der Unterhaltung und Bewirtschaftung des Heimes angemessen zu berücksichtigen.

(7) Die nach Maßgabe von Absatz 6 Satz 3 festgesetzten durchschnittlichen Kosten der Lehrkräfte werden erstmalig für das Schuljahr 1998/99 erhoben und in Höhe von 50% in den Betrag nach Absatz 6 einbezogen; vom Schuljahr 1999/2000 an sind die durchschnittlichen Kosten der Lehrkräfte in voller Höhe zu berücksichtigen.


Wappen_Bayern

Staatliche Berufsschule München- Land , Frau Findeisen, Herr Dr. Grundler, Frau Kleinert, Graf-Lehndorff-Str. 28, 81929 München, T 089.945519-0, F 089.945519-29, mail: bs-m-land@fbmev.de, web: www.berufsschule-muenchen-land.de,

Im ersten Ausbildungsjahr (Klasse 10) kann der Unterricht auch an der Berufsschule Ansbach (Ober-, Mittel-, Unterfranken und Oberpfalz) stattfinden: Staatliches Berufliches Schulzentrum Ansbach- Biesdorf, Brauhausstr. 9b, 91522 Ansbach, T 0981.488462-0, F 0981.488462-44, web www.bsz-ansbach.de mail verwaltung@bsz-ansbach.de . Die Klassen 11 und 12 finden grundsätzlich in München Riem statt.

Bayerisches Gesetz
über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)

Rechtsstand 24.12.2002:

Art. 39: Berufsschulpflicht

(1) Nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht oder des freiwilligen Besuchs der Hauptschule nach Art. 38 wird die Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule erfüllt, soweit keine andere in Art. 36 genannte Schule besucht wird.


(2) 1Wer in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung steht, ist bis zum Ende des Schuljahres berufsschulpflichtig, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird; davon ausgenommen sind Auszubildende mit Hochschulzugangsberechtigung. 2Die Berufsschulpflicht endet mit dem Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung. 3Die Berufsschulpflicht nach Satz 1 schließt die Verpflichtung zum Besuch des Berufsgrundschuljahres ein, wenn es für den gewählten Ausbildungsberuf nach Art. 11 Abs. 4 eingeführt ist. (Für Pferdewirte ist ab sofort 
kein BGJ mehr eingeführt, es ist nicht mehr verpflichtend!)


3) 1Vom Besuch der Berufsschule befreit ist, wer

  1. in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes eingestellt wurde,
  2. der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz oder der Bayerischen Bereitschaftspolizei angehört,
  3. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet,
  4. ein Berufsvorbereitungsjahr, das Berufsgrundschuljahr, ein Vollzeitjahr an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder einen einjährigen Vollzeitlehrgang, der der Berufsvorbereitung dient, mit Erfolg besucht hat,
  5. den mittleren Schulabschluss erreicht hat,
  6. von der Berufsschule nach Art. 86 Abs. 4 Satz 2 entlassen ist.

2Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) 1Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis können allgemein oder im Einzelfall vom Besuch der Berufsschule befreit werden

  1. bei einem Besuch von Vollzeitlehrgängen, die der Vorbereitung auf staatlich geregelte schulische Abschlussprüfungen dienen,
  2. nach elf Schulbesuchsjahren, wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht,
  3. bei Vorliegen eines Härtefalls.

2Absatz 2 bleibt unberührt.

Art. 40: Berufsschulberechtigung

(1) 1Personen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber in Berufsausbildung befinden, sind zum Besuch der Berufsschule berechtigt; die Ausbildenden haben den Besuch der Berufsschule zu gestatten. 2Nicht mehr berufsschulpflichtige Personen sind zum Besuch des Berufsgrundschuljahres berechtigt.
(2) Umschüler für einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einem Umschulungsvertrag nach § 47 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 a Abs. 3 der Handwerksordnung haben das Recht, am Unterricht der Berufsschule teilzunehmen.

3 Antworten auf „Berufsschulen“

  1. Hallo
    Info so weit ich weiß ist Herr Stockmann in Rente weil wo ich vor 3 Jahren mein Ausbildung Beendet habe war er schon 3 -4 Jahre nicht im Dienst
    Mit Freundlichen Grüße Benjamin
    -> das in Klammern Gesetze fehlt bei der Adresse sonst müsste alles passen.

    BSZ für Agrarwirtschaft (und Ernährung ) Dresden
    (Außenstelle) Altroßthal

    Altroßthal 1
    01169 Dresden

    Tel.: 03 51 / 4 17 79 0
    Fax. 03 51 / 4 17 79 59

    email: sekretar@bsz-ae-dd.de

    facebook: http://www.facebook.com/BSZ.AE.DD

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert