Freiberuflich tätige Reitlehrer sind rentenversicherungspflichtig!

Fünfstellige Nachforderungen drohen:

Freiberuflich und nebenberuflich tätige Reitlehrer sind rentenversicherungspflichtig!

Selbstständig und freiberuflich tätige Reitlehrer, die mehr als 450 €/Monat (= Minijob) erzielen, sind gemäß § 2 SGB IV grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (aber nicht kranken-, arbeitslosen- und pflegeversicherungspflichtig). Diese selbständigen und/ oder freiberuflichen Reitlehrer müssen sich selber mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung setzen, sich anmelden und natürlich auch den Beitrag bezahlen. Der Reitlehrer*in ist keine geschützte Berufsbezeichnung, folglich sind alle Reitlehrer*innen , gleich welcher Qualifikation, von dieser Pflichtversicherung betroffen.

Für Studenten gelten gesonderte Bedingungen, wenn die Tätigkeit ein Studentenjob ist und nicht ständig ausgeübt wird.

Falle No. 1

Als freiberuflich tätiger Reitlehrer*in, der/die rentenversicherungspflichtig ist,  müsst Ihr Euch binnen drei Monate nach Aufnahme Eurer freiberuflichen Unterrichtstätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung melden. Versäumt diese Frist bitte nicht, sonst können Beiträge nachgefordert werden! Auch hier gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe bzw. Nachzahlung.

Falle No. 2

Scheinselbständigkeit/ Scheinbeschäftigung. Selbständig tätig ist jeder Reitlehrer/in, wenn er/sie nicht weisungsgebunden ist. Damit diese Falle nicht zuschnappt, kann ich jedem infrage kommenden Reitlehrer/in raten, eine eventuelle Beitragspflicht mit der Deutschen Rentenversicherung und oder der gesetzlichen Krankenkasse abzuklären. Anderenfalls drohen im Einzelfall später fünfstellige Nachforderungen, die in den meisten Fällen den Arbeitgeber oder, je nach Situation, auch den selbständig arbeitenden Reitlehrer treffen können, wenn vorsätzlich gehandelt wurde. Bei Vorsatz drohen auch Strafverfahren.

Hier findet Ihr weitere wertvolle Tipps der Deutschen Rentenversicherung:

Tipp 1

Tipp 2

Tipp 3

5 Antworten auf „Freiberuflich tätige Reitlehrer sind rentenversicherungspflichtig!“

  1. Ist ein Berufsreiter, der Unterricht gibt auch rentenversicherungspflichtig?
    Ich frage für meinen Bruder, der Pferdewirt gelernt hat, sich selbstständig gemacht hat und wegen Rücken vermehrt Untericht gibt, und nun mit fast 60 Jahren eine Nachforderung in 5 stelliger Höhe zur Rentenversicherung bekommen hat…

    1. Hallo, leider ja. Es gilt grundsätzlich für jede Tätigkeit mit sogenannter Dozententätigkeit bzw. Unterricht gebenden Tätigkeit. Nachzulesen im § 2 SGB VI. Andes verhält es sich, wenn man selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt

  2. Hallo Kurt,

    das ist bitter für Deinen Bruder. Aber, da hat er offensichtlich einen Fehler gemacht, denn nach dem Sozialgesetzbuch müssen alle Lehrer, die selbständig arbeiten und nicht mehr als 450.- €/Monat verdienen, sich rentenversichert. Das gilt für alle Lehrer, so z.B. Schwimmlehrer, Nachhilfelehrer, Yogalehrer, Musiklehrer, Tennislehrer, Skilehrer, Golflehrer und eben auch Reitlehrer. Dein Bruder hätte sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Lehrtätigkeit selbständig bei der Deutschen Rentenversicherung melden müssen. Jetzt droht eine dicke Nachzahlung! Übrigens: Die Qualifikation des Lehrers hat überhaupt keine Bedeutung bei der Frage: Rentenversicherungspflicht ja oder nein? Der Reitlehrer oder Berufsreiter ist kein geschützter Begriff. Die anderen Lehrer auch nicht. Also es ist Wurscht, welche Qualifikation Dein Bruder hat, er war Reitlehrer, egal ob mit oder ohne Prüfungen, egal ob gut oder schlecht, egal welches Niveau.

    Dein Bruder kann sich nur noch damit trösten, dass durch Deine Zuschrift klar wird, wie wichtig es ist, dass sich Pferdewirtauszubildende auch schon in jungen Jahren ausführlich mit Rentenfragen beschäftigen müssen und so langweilige Beiträge, wie der hier oben, doch plötzlich ganz spannend sein kann. Und noch etwas sollte Deinen Bruder trösten: Er bekommt eine Rente!

    Eines ist mir noch wichtig, Kurt: Ich gebe keine Rechtsauskunft, sondern schildere nur das, was ich dazu denke. Das sind meine privaten Gedanken. Rechtsberatung erteilen Anwälte, die Deutsche Rentenversicherung sowie Gewerkschaften für ihre Mitglieder.

  3. BfA gibt es seit 2007 nicht mehr. Das heißt jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund Punkt und es gibt in jedem Bundesland noch eine eigene Rentenversicherung, welches früher die LVA gewesen ist und man muss sich da hinwenden, wo man rentenversichert ist. Außerdem ist zu beachten, dass es durchaus sein kann dass man Krankenversicherungsbeiträge für die Reitlehrer Tätigkeit zahlen muss. Das entscheidet nämlich die Krankenkasse!
    Insofern ist der Beitrag nicht korrekt.
    Die Nachforderungen im Rahmen einer Scheinselbständigkeit: stellt sich heraus, dass der Reitlehrer nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht selbstständig arbeitet, muss der Arbeitgeber bzw Auftraggeber die Beiträge nachzahlen weil er ihn voll versichern muss. Nur im Falle dessen dass ich herausstellt dass es eine tatsächliche Selbständigkeit ist, muss man seine Beiträge selber zahlen!! Außerdem schreiben Sie oben, jeder der über fennert 450 € verdient ist rentenversicherungspflichtig und in einer Anfrage von Kurt schreiben Sie jeder der unter 450 verdient ist rentenversicherungspflichtig. Also es ist so, dass jeder über 450 verdienende rentenversicherungspflichtig ist, sofern er keinen eigenen Angestellten hat der bereits rentenversicherungspflichtig ist. Insofern finde ich diese Aussagen hier alle sehr sehr grenzwertig. Ich bin vom Fach!

  4. Wenn ihr z.b. in einem Betrieb arbeitet, und ihr müsst euch noch den Zeiten dort richten, der Betrieb macht die Werbung für euch und es gibt z.b. einen weiteren Reitlehrer der dort versicherungspflichtig angestellt ist, dann wird es eng mit der Selbständigkeit. Weil ihr nämlich dann den selben Job macht wieder Mitarbeiter. Dann kann man unterstellen, dass ihr auch eine Arbeitnehmertätigkeit habt. Das wäre ein Fall, wo der Arbeitgeber für vier Jahre rückwirkend die Beiträge nachzahlen müsste . Das kann teuer werden. Der Arbeitgeber muss nämlich dann die Beiträge zu allen Zweigen der Versicherung nach entrichten. Das macht ca 40 % von einer eurem Einkommen aus. Beispiel: 500 monatlich, also 6000 jährlich als Selbständiger verdient. nach 4 Jahren folgt eine Betriebsprüfung und es wird festgestellt, dass ihr doch Arbeitnehmer seid. Dann werden für 24000 € die Beiträge nachgezahlt. Das macht dann für den Arbeitgeber bzw Auftraggeber knappe 10000 €. Ich arbeite bei der Rentenversicherung. Insofern sind die Beiträge hier sehr diffus und ich kann euch einfach nur empfehlen, euch immer vorher beraten zu lassen. Egal ob ihr Arbeitgeber seid Auftraggeber oder Selbständiger seid.

    Wenn ihr vom Selbständigen zum Arbeitnehmer erklärt werdet, dann trifft die Nachzahlung nur den Arbeitgeber bzw Auftragnehmer. Ihr seht schon, ganz so einfach wie es hier geschrieben stand, ist es nämlich nicht.
    Entschuldige bitte die Fehler hier drin .sie kommen deshalb, weil ich den Text auf mein Handy gesprochen habe. 😉

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