Die haben mich nicht zur Prüfung angemeldet!

Jeder Azubi hat das Recht auf Prüfung!
Jeder Azubi hat das Recht auf Prüfung!

Rosi Hüh sagt:
16. September 2016 um 08:16
Hallo, die Ausbildung meines Kindes endete am 31.07. d.J.. Doch hatte der Betrieb mal einfach nicht zur Abschlussprüfung angemeldet. Wir haben dann selber die Unterlagen eingereicht, doch dieses Jahr wird aufgrund vieler Teilnehmer wohl keine Prüfung mehr stattfinden. Der Betrieb zahlt weiter Ausbildungsgehalt. Das ist doch nicht in Ordnung. Eigentlich wäre der Auszubildende ja fertig. Müssen wir einen Anwalt einschalten oder ist es nicht Aufgabe der Kammer sich darum zu kümmern?

Dietbert Arnold sagt:
17. September 2016 um 17:27 
Da ist ja was total schief gelaufen. Egal warum, die Zuständige Stelle hat den gesetzlichen Auftrag Euch zu beraten und Euch zu helfen. Deshalb hat eine Zuständige Stelle schließlich Ausbildungsberater! Frage die Zuständige Stelle, wer Eure Tochter zur Prüfung hätte anmelden müssen. Und da musst Du eine klare Antwort bekommen.

Auch wenn Deine Tochter jetzt ohne Abschlussprüfung dasteht, ist der Ausbildungsvertrag am vereinbarten Ende, 31.7., beendet. Nur auf schriftlichen Antrag Deiner Tochter kann der Ausbildungsvertrag verlängert werden. Das muss bei der Zuständigen Stelle genehmigt und eingetragen werden.

Deine Tochter muss 1. nicht in diesem Betrieb und 2. auch nicht als Azubi arbeiten. Das ist sie ja nicht. Sie ist derzeit ungelernte Arbeiterin und muss mindestens Mindestlohn bekommen. Auch wenn Deine Tochter nicht mehr Azubi ist, hat sie das Recht zur Abschlussprüfung. Einzig die Prüfungsgebühren sind dann privat zu bezahlen und für die Anmeldung müsst Ihr sorgen.

Für den Betrieb rechnet sich die Verlängerung natürlich, denn Deine Tochter ist ja faktisch Pferdewirtin und schufftet für einen Azubilohn. Dolles Geschäft. Nur nicht für Deine Tochter.

Du musst wissen, dass jeder Azubi ein Recht auf Prüfung hat und die Zuständige Stelle es so organisieren muss, dass unnötige Wartezeiten vermieden werden.

Voraussetzung an der Teilnahme zur Abschlussprüfung sind:
1. Ausbildungszeit erfüllt
2. Teilnahme an Zwischenprüfung
3. Eingetragenes Ausbildungsverhältnis
4. Vorlage des Ausbildungsnachweises.

Und jetzt kommt etwas, was mir Sorgenfalten bereitet. Einige Kommentare zum Berufsbildungsgesetzt sagen, dass die Anmeldung zu Prüfung auf Antrag des Prüflings erfolgen muss, nämlich schriftlich und zu bestimmten von der Zuständigen Stelle veröffentlichten Terminen.

Die Industrie- und Handelskammern vertreten eine andere Auffassung: Der Ausbildungsbetrieb muss den Auszubildenden – sofern dieser zustimmt – zur Abschlussprüfung anmelden. Wenn das so ist, dann wäre der Betrieb sogar schadenersatzpflichtig.

Ob das rechtlich Bestand hat und ob nicht doch der Betrieb anmelden muss, kann ich Dir nicht wirklich sagen. Das muss zunächst die Zuständige Stelle entscheiden. Ich würde mir die Antwort schriftlich geben lassen. Bedenke einfach, dass ich Dir keine Rechtsauskunft geben darf. Das muss entweder ein Rechtsanwalt tun oder darf der Rechtsschutz der Gewerkschaft. Das wäre nicht schlecht gewesen, wenn Deine Tochter jetzt Mitglied der Pferdewirtgewerkschaft IG Bauen Agrar Umwelt gewesen wäre.. .

Das ist eine spannende Frage, wie es jetzt bei Euch weitergeht. Schreibe uns das mal, das wäre für viele Azubis wichtig. Ich hoffe, ich habe Dir ein wenig helfen können und wünsche Euch ein gutes Ende.

Was könnt Ihr alle aus diesem Beitrag lernen? Sprecht mindestens ein halbes Jahr vor der Abschlussprüfung genau mit Eurem Chef ab, wer Euch zur Abschlussprüfung anmeldet! Viele Zuständige Stellen verlangen schon Ostern die Anmeldung zur Abschlussprüfung. Notiert Euch das Ergebnis im Berichtsheft/Ausbildungsnachweis. Ruft bitte zwei Wochen nach dem mit dem Ausbilder vereinbarten Meldetermin bei der Zuständigen Stelle an und fragt nach, ob Ihr angemeldet seid! Wenn nicht, dann meldet Euch schriftlich bei der Zuständigen Stelle zur Prüfung an und teilt der Zuständigen Stelle mit, dass die Zulassung zur Prüfung an Eure Adresse ebenfalls geschickt wird! Und dann vergesst nicht, wer Rechtsschutz durch seine Gewerkschaft hat, ist klar im Vorteil. 

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