Kaum Konkurrenz und deshalb unverzichtbar: Tabellen zur Pferdefütterung

Nach wie vor eine der wenigen aktuellen Futterwerttabellen für die Pferdefütterung und deshalb ein musst have für alle Pferdewirte und die es werden wollen.

Mit der kleinen, preiswerten Futterwerttabelle lassen sich Pferde sicher füttern. Sowohl der Bedarf als auch die Aufnahme der Nährstoffe lassen sich so sicher bilanzieren und beurteilen. Dadurch werden Unter- und Überversorgungen des Pferdes sichtbar. Gerade letztere sind eindeutig das größere Problem in der heutigen Pferdehaltungen. Viele unserer Pferde sind zu dick und damit nicht gesund.

Obwohl die Tabellen zur Pferdefütterung klein und unscheinbar daher kommen, findet der Pferdprofi doch alle relevanten Angaben, firmenunabhängig, dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen und praxisorientiert. Nicht zu vernachlässigen ist der bewusst niedrig gehaltene Preis des Tabellenwerkes, maßgeschneidert für Auszubildende. Das Tabellenbuch ist zwar preiswürdig aber nicht billig. So wird an den Kosten die professionelle Fütterung nicht scheitern.

Die Tabellen zur Pferdefütterung sorgen nicht nur für optimal versorgte Pferde, sondern vermitteln Euch die Grundlagen zur Pferdewirtprüfung im Bereich Pferdefütterung. Zusammen mit dem kostenfreien Formblatt zur Rationsberechnung seid Ihr bestens für die Praxis und für die Pferdewirtprüfung vorbereitet. Dafür reichen 4,99 € und kein Cent mehr aus.

Pferdewirtprüfung [Bd.8]

– Tabellen zur Pferdefütterung –

  • Band 8 von 11 in dieser Reihe
  • Booklet
  • 48 Seiten
  • ISBN-13: 9783739226729
  • Verlag: Books on Demand
  • Erscheinungsdatum: 08.01.2016 
  • 4,99 € inkl. MwSt. /  portofrei , sofort verfügbar
  • Hier könnt Ihr das Buch portofrei beim Verlag bestellen, natürlich gibt es das Tabellenwerk auch im klassischen Buchhandel sowie bei Amazon (leider mit Portokosten) und weiteren online- Buchshops.

Update für das Giftpflanzenbuch

Im neuen Look und grundlegend aktualisiert: Das alte Buch Giftpflanzen für Pferde wird zu Pferdewirtprüfung (Bd. 10) -Giftpflanzen- .

Ganze 9 Jahre hat es schon auf dem Buckel gehabt, das Buch Giftpflanzen für Pferde. Dringend nötig das große Update zur 2. Auflage 2018. Nicht nur das Äußere (Titel, Format, Farbe, Grafik) hat sich verändert und ist damit zum Band 10 der Reihe Pferdewirtprüfung geworden, sondern, und das ist viel wichtiger, der Inhalt wurde an die neuen Erkenntnisse der Toxikologie angepasst und neuere Entwicklungen für Pferdehalter in Specials zusätzlich in der brandneuen 2. Auflage aufgenommen:

  • Bei den Kreuzkräutern steht nicht so sehr die Giftigkeit der Kreuzkräuter im Vordergrund, das ist allgemein bekannt, im Fokus steht, wie Pferdehalter eine erfolgversprechende Kreuzkrautprophylaxe installieren können, um ihre Pferde zu schützen.
  • Völlig unterschätzt wird mehrheitlich in der Pferdehaltung die nicht unerhebliche Gefahr der Nitrat- Vergiftung. Ursächlich verantwortlich bei der oft schleichenden, meist übersehenen Nitratvergiftung ist die Überdüngung der Böden und Gewässer hauptsächlich durch die Massentierhaltung. Da, wo Gülle und Rückstände aus der Biogasproduktion nicht zur Düngung, sondern zur Entsorgung auf die ohnehin schon üppig versorgen Böden ausgebracht wird, reichern nicht nur das Bodenwasser, sondern auch viele Pflanzen große Nitratmengen an, die bereits in geringer Konzentration zu Vergiftungen führen, die mit Darmentzündungen und Leistungsminderungen beginnen. Es gibt Toxikologie die berichten, dass die Vergiftungen mit Nitrat ein größeres Ausmaß haben, als „klassische“ Vergiftungen durch Pflanzen.
  • In neuerer Zeit wird die „Zucht“ von bekämpfungsresistenten Giftpflanzen zu einem großen Problem. Durch nicht fachgerechten Einsatz von Herbiziden werden in der intensiven Landwirtschaft regelrecht resistente Biotypen gezüchtet, die sich dann ungehindert auf vielen landwirtschaftlichen Flächen ausbreiten können und nicht nur im Futter wieder auftauchen, sondern auch in Saatreife gelangen. Große Probleme gibt es bereits bei Kreuzkräutern und dem Schwarzen Nachtschatten.
  • Erinnert wird einmal mehr über die besondere Vorsicht von Pferdehaltern mit ihren Gartennachbarn. Immer öfter wird der Gartenschnitt über den Koppelzaun entsorgt. Das geht nicht selten tödlich aus.
  • Und natürlich gibt es klare Ratschläge, wie Pferdehalter ihr Pferd und später auch dem Tierarzt helfen können, wenn der Fall doch eintreten sollte, den sich keiner wünscht.
  • In der 2. Auflage wurden auch die Hunde der Pferdehalter nicht vergessen. Alle Pflanzen, die auch für Hunde problematisch werden können, sind, soweit bekannt, markiert.
  • In einem Teil werden diejenigen Pflanzen beschrieben, die Pferdehalter nach dem heutigen Wissensstand sorglos um ihre Weiden Pflanzen können. Hier eignen sich sehr gut sogenannte Knicks, also Hecken. Eine eindeutige WIN-WIN-Situation für Pferdehalter, Pferde und Natur.

Die Beschäftigung mit diesem Praxisbuch für alle Pferdehalter ist geeignet, Pferdeleben zu retten, denn, da sind sich alle Toxikologie einig, 90% aller Vergiftungen hätten sich vermeiden lassen.

Die bibliografischen Angaben:

Dietbert Arnold: Pferdewirtprüfung (Bd.10) -Giftpflanzen-, (BOD) Norderstedt 2018, ISBN 978-3746006864

Erhältlich beim Verlag BOD, im Internethandel wie amazon, buecher.de, Hugendubel.de  sowie in jedem Buchladen zu bestellen.

Tipp: Bei der Bestellung erst auf das Erscheinungsjahr 2018 schauen und danach den günstigsten Preis (inclusive Porto und Verpackung) aussuchen. Nicht, dass Ihr noch ein altes Buch untergejubelt bekommt. Die Verwendung der alten Auflage kann aus fachlicher Sicht nicht mehr empfohlen werden!

Pferdewirt berufsbegleitend erwerben?

Sich für Pferde zu begeistern ist nicht schwer, im Beruf Pferdewirt zu überleben ist nicht so einfach.
Sich für Pferde zu begeistern ist nicht schwer, im Beruf Pferdewirt zu überleben ist nicht so einfach.

Simone, 08.07.2016

Guten Tag,

Ich habe bereits eine Berufsausbildung und habe den Betriebswirt abgeschlossen. Nun würde ich gerne berufsbegleitend den Pferdewirt, evtl in der Abendschule oder Fernstudium erlernen. Kennen Sie zufällig Institute/Schulen die dies anbieten?

Dietbert Arnold, 13.07.2016

Hallo Simone,

der Berufs Pferdewirt ist eine Berufsausbildung. Hierzu musst Du drei Jahre lernen, in Deinem Fall zwei Jahre, weil Du eine abgeschlossene Berufsausbildung hast. Pferdewirtin kannst Du nicht lernen, indem Du eine Abendschule oder ein Fernstudium machst. Wenn Dir das einer verspricht, Finger weg, Betrüger! Berufsbegleitend und Fernstudium kommt nicht in Frage, weil der Pferdewirt kein Studium ist, sondern Berufsausbildung.

Die einzige Möglichkeit alternativ den Pferdewirt zu bekommen ist der § 45.2 Berufsbildungsgesetz. Du arbeitest die 1,5fache Ausbildungszeit vollzeit! in einem Pferdebetrieb und kannst Dich dann als Externe zur ganz normalen Abschlussprüfung bei der Zuständigen Stelle Deines Wohnsitzes anmelden. Das bedeutet ganz konkret,dass Du die 1,5fache Ausbildungszeit als Ungelernte vollzeit in einem Pferdebetrieb arbeiten musst. Die Entlohnung im Beruf Pferdewirt, besonders für Ungelernte, ist irgendwo bei 1.000 EUR brutto. Also Armutsgrenze. Weiterhin muss ich Dir sagen, dass Du mit Sicherheit 99% Deiner Arbeitszeit misten wirst.

Es gibt in der Berufsausbildung nicht die Möglichkeit, dies berufsbegleitend zu machen. Das geht nur in einem dualen Studium. Einzig sagt das Berufsbildungsgesetz, dass der Beruf halbtags gelernt werden kann. Entsprechend natürlich die Länge der Ausbildung. Gedacht ist das für Azubis mit Handicapts oder für Alleinerziehende Mütter.

Ich habe mich gefragt, was Du eigentlich wirklich vorhast. Du hast eine Berufsausbildung und eine Weiterbildung zum Betriebswirt. In einem anderen Beruf. Ich gehe einfach einmal davon aus, dass Du in diesem Beruf das Doppelte bis Dreifache verdienst, als im Beruf Pferdewirt. Hast Du Dir das alles gut überlegt?

Übrigens: Das Berufsbildungsgesetz sowie die Adressen der Zuständigen Stellen findest Du oben in den Anklickreitern.

Also, sortiere Deine Wünsche und sortiere die Möglichkeiten. Vor allem, mache Dir eine Gegenüberstellung mit Vor- und Nachteilen. Und dann erst entscheide Dich. Eines gebe ich Dir noch mit auf den Weg: Mache einen ganz großen Bogen um irgendwelche Bildungsanbieter, die Dir tolle Sachen und Titel versprechen und eigentlich nur Dein Geld wollen. Micky Mouse- Examen braucht die Welt nicht.

 

Gericht: Nichtigkeit eines Berufs- Ausbildungsvertrages zur FN-geprüften Pferdepflegerin

Die Schwarzen Schafe in der Pferdewirtschaft werden immer frecher und die Notwendigkeit als Gewerkschaftsmitglied von einem konsequenten Rechtsschutz besser geschützt zu sein.

Strohkarren

 

Ein besonders dreister Arbeitgeber hat ein Ausbildungsverhältnis nur vorgetäuscht und in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis mit ausbeuterischem Charakter bezweckt, berichtet die DGB-Rechtsschutz GmbH. Das Arbeitsgericht Osnabrück deckte den Fall des nichtigen Ausbildungsvertrages auf.

 

Ausbildungsvertrag ohne Ausbildung ?

Nun hat vor kurzem ein Arbeitgeber im niedersächsischen Osnabrück ein derartiges Ausbildungsver-hältnis nur vorgetäuscht. Bei näherer Betrachtung stellte sich nämlich heraus, dass es sich gar nicht um ein Ausbildungsverhältnis handelte und der Arbeitgeber in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis mit ausbeuterischem Charakter bezweckte.

Im vorliegenden Fall schloss die volljährige vermeintliche Auszubildende nach einer abgebrochenen Berufsausbildung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zum Pferdewirt mit dem vermeintlichen Ausbilder einen Ausbildungsvertrag zur sogenannten .

Vertrag

Der „Pferdefuß“ an dieser Vertragsgestaltung war, dass ein solches wirksames Ausbildungsverhältnis einen ordnungsgemäßen Ausbildungsgang erfordert. Dafür ist wiederum die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplanes notwendig, der Gegenstand des Berufsausbildungsvertrages wird und an dem sich die Ausbildungsleistungen orientieren müssen.

Wenn aber die Berufsausbildung in einem solchen geordneten Ausbildungsgang nicht durchgeführt wird, so ist der Ausbildungsvertrag nichtig.

Kein Meistertitel, keine Berufsschule

PferdFohlenIm vorliegenden Fall setzte der vermeintliche Ausbilder die vermeintliche Auszubildende schon ab Beginn des Vertragsverhältnisses frech als Gestütshilfskraft mit 45 Stunden pro Woche zzgl. Über-stunden ein und das, obwohl nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes eine 40 Stunden-woche nicht überschritten werden darf.

Weiter musste die vermeintliche Auszubildende schwere körperliche Arbeiten verrichten, wozu auch das Bereiten von Pferden gehörte. Nach der Ausbildungsordnung für die Zulassung zur Prüfung zur FN-geprüften Pferdepflegerin wäre jedoch eine etwa zwei-jährige hauptberufliche Tätigkeit im Umfang und in der Pflege von Pferden in einem Reit- oder Zuchtbetrieb erforderlich gewesen.

Der Ausbilder täuschte somit ein formelles „Ausbildungsverhältnis“ vor und nahm in Wirklichkeit gar keine Ausbildung mit der Auszubildenden vor. Auch ging die Auszubildende während ihrer Beschäftigungszeit nicht in die Berufsschule.

Zudem stellte sich heraus, dass der Ausbildende weder über einen Meistertitel verfügte, noch gab es eine Person im Betrieb des Ausbilders, die den Meistertitel innehatte. Der Gipfel war dann die Ausbildungsvergütung in Höhe von sage und schreibe nur 530,– EUR brutto pro Monat.

Die „Auszubildende“ hatte diese Arbeitsumstände satt und verklagte den vermeintlichen Ausbilder auf den Differenzbetrag von 9.478,19 €.

Arbeitsgericht stellt Nichtigkeit fest

Das Arbeitsgericht Osnabrück stellte fest, dass es sich hier aufgrund des fehlenden Ausbildungsplans keine Ausbildung vorlag und das Ausbildungsverhältnis nichtig war.

Doch was bedeutet dies im konkreten Fall?

Im Arbeitsrecht spricht man dann von einem sogenannten „faktischen Arbeitsverhältnis“, das heißt rechtlich bestand zwar gar kein Arbeitsverhältnis, tatsächlich wurde aber Arbeit geleistet, die natürlich auch entlohnt werden muss. Insofern erhielt die Auszubildende dann den vollen eingeklagten Lohn.

Reitverbot

Hinsichtlich des Versuches des Arbeitgebers hier durch ein vorgetäuschtes Ausbildungsverhältnis billig eine Arbeitskraft zu rekrutieren, kann man nur sagen: „Verritten: Disqualifiziert“!

(aus: DGB Rechtsschutz GmbH; Daniel Capellaro,
Rechtsschutzsekretär und Online-Redakteur)


Das Arbeitsgericht Osnabrück veröffentlichte folgende Pressemitteilung:

Arbeitsgericht Osnabrück: 2 Ca 431/14:

Nichtigkeit eines Ausbildungsvertrages zur FN-geprüften Pferdepflegerin

Ein Ausbildungsvertrag für einen staatlich nicht anerkannten Ausbildungsberuf mit einem Minderjährigen ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 4 Abs. 2 BBiG nichtig. Bei Volljährigen erfordert ein solches wirksames Ausbildungsverhältnis einen ordnungsgemäßen Ausbildungsgang. Voraussetzung hierfür ist die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplanes, der Gegenstand des Berufsausbildungsvertrages wird und an dem sich die Ausbildungsleistungen zur orientieren haben. Findet danach eine Berufsausbildung in einem solchen geordneten Ausbildungsgang tatsächlich nicht statt, ist der Ausbildungsvertrag nichtig.

Die volljährige Klägerin schloss nach einer abgebrochenen Berufsausbildung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zur Pferdewirtin mit der Beklagten einen Ausbildungsvertrag zur sogenannten FN-geprüften Pferdepflegerin. Hierbei handelte es sich nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Ab Beginn des Vertragsverhältnisses wurde sie tatsächlich als Gestütshilfskraft mit 45 Stunden pro Woche zuzüglich Überstunden eingesetzt. Hierzu gehörten schwere körperliche Arbeiten, aber auch das Bereiten der Pferde. Die Ausbildungsordnung für die Zulassung zur Prüfung zur FN-geprüften Pferdepflegerin vor der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. sah eine etwa zweijährige hauptberufliche Tätigkeit im Umfang und in der Pflege von Pferden in einem Reit- oder Zuchtbetrieb vor.

Die Beklagte und ihr Ehemann hatten diese Zulassungsvoraussetzungen in ein formelles „Ausbildungsverhältnis“ eingekleidet, ohne tatsächlich eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsplanes durchzuführen. Die Klägerin besuchte während ihrer Beschäftigungszeit nicht die Berufsschule. Die Beklagte verfügte weder über einen Meistertitel noch gab es in ihrem Betrieb einen angestellten Meister. Die Klägerin wurde über einen Zeitraum von zehn Monaten mit 530,00 € brutto pro Monat vergütet.

Das Arbeitsgericht Osnabrück hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen.

Das Beschäftigungsverhältnis der Parteien ist mit dem Rechtsmangel der Nichtigkeit behaftet, da die Klägerin in dem staatlich nicht anerkannten Ausbildungsberuf keine Berufsausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang im Betrieb der Beklagten erfahren hatte. Für den Zeitraum der Durchführung des nichtigen Vertrages liegt lediglich ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis vor. Für die Zukunft können die Parteien eines faktischen Arbeitsverhältnisses sich ohne weiteres und ohne Ausspruch einer Kündigung voneinander lösen.

Dem Zahlungsantrag über 9.478,19 Euro brutto hat das Arbeitsgericht dagegen entsprochen. Für faktische Arbeitsverhältnisse ist eine angemessene Vergütung zugrunde zu legen. Für die Tätigkeit als Gestütshilfskraft hat das Arbeitsgericht vorliegend einen Bruttostundenlohn von 7,00 Euro als angemessen angesehen.

(Anmerkung d. Redaktion: Zu der Zeit galt noch nicht das Mindestlohngesetz)

Kosten der Abschlussprüfung für Quereinsteiger gerecht?

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Ist es gerecht, dass Quereinsteiger zusätzlich zur Lehrgangs- und Prüfungsgebühr auch noch für die Berittmachung zahlen müssen?

Sehr geehrter Herr Arnold,
meine Tochter hat am 2-wöchigen Lehrgang zur Pferdewirtprüfung (Fachrichtung Klassische Reitausbildung, Deutsche Reitschule des NRW Landgestütes Warendorf; Anmerkung D.A.) mit anschließender Prüfung teilgenommen und diese dann auch erfolgreich bestanden.

Die Rechnung über die Lehrgangsgebühren für die beiden Wochen beträgt 1.150 Euro, ohne Unterkunft. Um die Unterkunft hat sie sich selbst gekümmert und kam dann auch für weniger unter, als die FN dafür verlangt hätte.
Dann hat sie noch eine Rechnung vom Landgestüt Warendorf über Gebühren für 2 Pferde der Deutschen Reitschule á 220 Euro, also insgesamt 440 Euro, bekommen.
Ist es tatsächlich üblich bzw. normal, geschweige denn zulässig, dass die Pferdewirt-Prüflinge bzw. deren Ausbilder solche Summen zu bezahlen haben, obwohl sie dort außerdem paralell ohne Entgelt Ställe ausmisten sowie füttern müssen?
Ich bin der Meinung, dass 1.150 Euro reichen müssten, dass dafür die z. Teil auch noch schlecht ausgebildeten Pferde zur Verfügung gestellt werden. Kann es vielleicht auch sein, dass die Pferde nur den externen Prüflingen berechnet werden?

Wie auf Quereinsteigerprüfung (Spezialreitweisen) vorbereiten?

Dennis Koetschau, 24.08.2013:

Ich  möchte meinen Berufsabschluss Pferdewirt Westernreitweise über den Quereinstieg erwerben, ich habe die erforderlichen Praxisjahre bereits voll, allerdings bin mir zur Zeit nicht sicher ob ich die Prüfung bestehe. Können Sie mir noch sagen wie ich mich vorbereiten.kan, mich weiterbilden kann?

Dietbert Arnold, 25.08.2013:

Hallo Dennis,

zunächst ackerst Du einmal die gesamte Verordnung zum Pferdewirt in der Fachrichtung Spezialreitweisen, durch. Da steht eigentlich genau drin, was so geprüft werden wird.

Dann lädst Du Dir die Leittexte für Pferdewirte unter www.leittexte.de kostenfrei herunter und bearbeitest die sorgfältig. Wenn Du da Lücken bemerkst, dann musst Du die schließen.

Unterschätze bitte nicht WiSo, also alles über Gehaltsabrechnung, Sozialversicherungen, Pferdeverkauf, Arbeitsverträge, Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutzgesetze, usw.. Auch mit einer derartigen Klausur kannst Du scheitern.

So, und dann suchst Du Dir einen Kontakt zu einem renommierten Berufsausbilder aus Deiner Fachrichtung. Den/die musst Du befragen.

Und dann gibt es ja noch jede Menge Bücher für die Theorie, also Fütterung berechnen, Düngeplan erstellen, Stallklima beurteilen, Hygienepläne erstellen (impfen + entwurmen), usw. Einige Buchvorschläge findest Du auch unter dem Reiter „Medien“ hier auf der Seite.

Was meinst Du, das hat schon weiter geholfen?

 

„Ausbildungsangebot“ zum Pferdepfleger

Hallo Herr Arnold ,
nach dem langen und dunklen Winter wünsche ich Ihnen ersteinmal einen schönen Frühjahrsbeginn.
Es ist doch echt zum „Mäusemelken“. Auf der Suche nach potentiellen Kunden , habe ich doch tatsächlich ein (angebliches ) Ausbildungsangebot gefunden. Angeblich deshalb , weil es nicht zu einem anerkannten Ausbildungsabschluß ( Pferdewirt , Landwirt oder meinetwegen auch Tierpfleger) führt , sondern am Ende nur die FN- Pferdepfleger Prüfung steht . Und dass Ganze noch Jugendamts-gefördert. Rausgeschmissene Steuergelder also . Und keinem schulmüden Jugendlichen ist mit sowas geholfen. Das kann doch nicht okay sein , grummel … Vielleicht täusche ich mich ja auch , aber eine Stellungnahme von Ihnen wäre schön.
Viele Grüße Jytte

(P.S. Ich habe Deinen Beitrag verschoben, deshalb oben mein Name)

Grundsätze zur Prüfungszulassung für Externe (§45.2 BBiG)

Abschlusszeugnis
Das Pferdewirtzeugnis ist der Eintritt in die lebenslange Weiterbildung. Wer möchte bis zum Universitätsabschluss.

Bevor Ihr hier weiterlest, beachtet bitte, dass ich hier meine persönliche Meinung aufschreibe.

Für Klarheit könnten folgende Grundsätze sorgen:

  1. Es können Personen auch ohne Berufsausbildung zu einer Berufsabschlussprüfung zugelassen werden. Damit können „Ungelernte“ ihre berufliche Qualifikation auch schwarz auf weiß nachweisen und so deutlich ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Also: vom Mister und Pfleger zum Pferdewirt aufsteigen. Der § 45.2 Berufsbildungsgesetz BBiG ist also eine große Chance sich im Berufsleben zu qualifizieren und aufzusteigen. Der Schritt zum Berufsabschluss ist auch deshalb so wichtig, weil das Berufsbildungssystem mittlerweile keine Sackgasse mehr ist, sondern den Aufstieg bis zum Universitätsabschluss eröffnet.
  2. Die Prüfungszulassung für Externe wendet sich vorrangig an folgende Personen: a) Mitarbeiter, die in einem Beruf qualifiziert arbeiten, es aber irgendwie versäumt haben, eine formale Berufsausbildung zu durchlaufen b) Personen die z.B. durch Arbeitslosigkeit in einen ungelernten Beruf wechseln mussten oder wollten.
  3. Personen, die die Abschlussprüfung z.B. zum Pferdewirt machen möchten, müssen der Zuständigen Stelle nachweisen, dass sie die Anforderungen zur Zulassung im besonderen Fall gem. BBiG erfüllen. Also: Ihr müsst die Bescheinigungen vorlegen.
  4. Erste wesentliche Anforderung: Die erforderliche Mindestzeit in dem Beruf, in dem die Abschlussprüfung angestrebt wird, beträgt das 1,5fache der Ausbildungszeit.
  5. Zweite wesentliche Anforderung: Die maßgebliche Mindestzeit (1,5fache der Ausbildungszeit) muss im angestrebten Beruf, hier bei uns Pferdewirt, nachgewiesen werden.
  6. Die Zuständigen Stellen haben zu prüfen, ob eine Person, die die Abschlussprüfung machen möchte, im Beruf tätig war und 4,5 Jahre als qualifizierte Fachkraft gearbeitet hat.
  7. Im Beruf tätig ist nach allgemeiner Auffassung nur eine Person, die in Vollzeit, über eine längere Dauer wirklichkeitsnah und natürlich gegen eine angemessene Bezahlung im Beruf ohne Berufsabschluss gearbeitet hat.
  8. Personen, die für eine angemessene Bezahlung im Beruf dauerhaft gearbeitet haben, können üblicherweise immer auch die entsprechenden Sozialversicherungsnachweise beifügen. Wer selbständige Zeiten nachweisen möchte, kann dies problemlos durch entsprechende Steuerbescheide tun.
  9. Berufserfahrung und Qualifizierung für den Beruf Pferdewirt ist nachzuweisen. Eine formale, nicht qualifizierende Tätigkeit führt nicht zur Prüfungszulassung. Also: Es reicht nicht aus, irgendwie in einem Pferdebetrieb tätig gewesen zu sein.
  10. Wer einem Sport, Hobby, Schüler- oder Studentenjob nachgeht, ist, das wird deutlich, nicht über einen längeren Zeitraum beruflich tätig geworden.
  11. Alle Bescheinigungen der FN oder anderer Sportverbände sind dem Hobby zuzurechnen. Die FN ist ein Sportverband des Deutschen Olympischen Sportbundes DSOB.
  12. Lehrgänge sind keine berufliche Tätigkeit, in der wirklichkeitsnah berufliche Tätigkeiten ausgeführt und berufliche Erfahrungen gesammelt werden können.
  13. Reine Prüfungsvorbereitungslehrgänge sind zwar hilfreich, zählen aber nicht zur beruflichen Tätigkeit.
  14. Nebenbeschäftigungen sind ebenfalls keine vollwertige Berufstätigkeit und taugen deshalb nicht als Mindestzeitnachweis. Verlangt werden reguläre, hauptberufliche und sozialversicherungspflichtige Arbeitszeiten.
  15. Die Behauptung, während einer Schul- oder Universitätsausbildung hauptberuflich berufstätig gewesen zu sein, kann durchaus problematisch sein. Der Status Schüler/ Student und hauptberufliche berufliche Tätigkeit schließt sich aus, es kann zu Diskussionen mit dem Finanzamt, der Ausbildungsstätte und den Sozialversicherungen führen, die auch mit einem Strafverfahren enden können. Also: Wer als Student ausgesprochen billig Bus fährt und preiswert in der Mensa speist, der kann nicht hauptberuflich berufstätig gewesen sein. Wenn doch, dann … .
  16. Die Zulassung zur Prüfung in besonderen Fällen muss immer bei der Zuständigen Stelle gestellt werden und die Person, die den Antrag stellt, muss belegen, dass es zu einer berechtigten Prüfungszulassung kommt. Ist die Zuständige Stelle nicht von einer Prüfungszulassung überzeugt, entscheidet der gesamte Prüfungsausschuss.
  17. In Ausnahmefällen kann die Zuständige Stelle sogar auf die Mindestzeitregel (1,5fache Ausbildungszeit) verzichten, wenn im Antrag von der Person der Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im angestrebten Beruf auch ohne Berufstätigkeit bewiesen werden kann. Das ist aber nur in Ausnahmefällen zielführend, weil die berufliche Handlungsfähigkeit in den meisten Fällen nur zu erreichen ist, wenn im Beruf hauptberuflich über einen längeren Zeitraum gearbeitet wurde. Diese Ausnahmeregelung wäre eventuell hilfreich für Frauen, die während der Kindererziehungszeiten nicht vollberuflich arbeiten konnten. Also: Ausnahmefälle gibt es, Ausnahmen bleiben aber Ausnahmen und stehen im Ermessen der Zuständigen Stellen.

Pferdewirtprüfung nach Mitarbeit im eigenen Betrieb?

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Zur Berufsabschlussprüfung Pferdewirt werden auch pferdeerfahrene Mitarbeiter eines Pferdebetriebes zugelassen, auch wenn sie keine Berufsausbildung durchlaufen haben. Näheres regelt § 45.2 Berufsbildungsgesetz.

  • Alexandra 28.03.2013:

Ihre Internetseite ist sehr interessant und informativ. Vielleicht können Sie mir vorab eine Frage zur Zulassung für die Abschlussprüfung zum Pferdewirt „Haltung und Service“ als Quereinsteiger beantworten. Die Unterlagen für die Antragstellung habe ich bereits ausgedruckt und mit denen von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ergänzt.

Nun zu meinen Daten. Ich bin wohnhaft in B. und 41 Jahre alt. Seit 1995 halten wir (ich und mein Mann) am Hof Pferde.

Von 1999 – 2004 war mein Mann Nebenerwerbslandwirt mit Pensionspferden (15 Pferde). Zu dieser Zeit waren wir beide berufstätig und haben den Hof gemeinsam geführt. Seit 2004 vergrößerten wir unser Anwesen um einen weiteren Stall und eine Reithalle (32 Pferde).

Ab 2004 sind wir Selbständig. Bedingt durch die Geburt unseres Kindes arbeitete ich nur sozusagen Teilzeit im Betrieb mit.

Alle Arbeiten werden von uns beiden bewerkstelligt. Allerdings ist der Betrieb nur auf meinen Mann gemeldet und ich arbeite entgeldlos mit. Wie sehen Sie die Chancen auf Zulassung zur Prüfung zum Pferdewirt Haltung & Service ? Da ich bedingt durch Betrieb und Familie keine Möglichkeit habe, außerhalb eine Ausbildung zu beginnen wäre dies eine gute Möglichkeit, doch noch einen Abschluß in diesem Beruf zu bekommen.

 

Auch ich möchte die Prüfung als Quereinsteiger machen

  • E.

Ich möchte als Quereinsteigerin die Pferdewirtprüfung klasiche Reitausbildung ablegen. Den § 45 BBiG habe ich bereits gelesen. Hier steht, dass vom Nachweis der Mindestzeit abgesehen werden kann, wenn Zeugnisse vorgelegt werden können oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Was wird die zuständige Stelle darunter verstehen? Könnte ein Empfehlungsschreiben des Bundestrainers (Vierspänner Fahrer Großpferde) hilfreich sein bzw. ausreichen? Ich wollte hier nachfragen, da ich eine sehr kurze und knappe Antwort bis jetzt nur von der zuständigen Stelle bekommen habe. Bevor ich einen persönlichen Termin vereinbare will ich mich genau informieren. Ich arbeite im elterlichen Betrieb, aber eben nicht hauptberuflich, sondern nur in Teilzeit und unentgeltlich. (Eben im Betrieb den man i-wann mal übernehmen wird). (30 Std/ Woche im Büro, Rest der Zeit im Betrieb zuhause)
Welche Literatur sollte man sich zulegen, um für die Theorie gut vorbereitet zu sein? Gibt es die Möglichkeit alte Prüfungen zu Bestellen? Wo?

Danke schon mal für die Antwort.

PS. ich finde dieses Forum echt super

  • Dietbert Arnold

Hallo E.,

grundsätzlich will ich mal sagen, dass es allemal nicht falsch ist, eine reguläre Ausbildung als Vorbereitung auf eine Betriebsübernahme zu machen. Das hat was mit Professionalität aber auch mit den berühmten Füßen auf dem Boden zu tun. Deshalb bin ich immer für eine richtige Ausbildung, wenn weder die Zeit drängt noch das Alter und die Finanzen eine wirklich beherrschende Rolle spielen. Das schreibe ich Dir jetzt natürlich ohne je etwas von Dir gehört zu haben, das sind einfach nur so meine Erfahrungen über viele Berufsjahre.

Natürlich hast Du das gute Recht, gem. § 45,2 die Abschlussprüfung zu machen. In Deinem Fall aber ist es eine Einzelfallentscheidung der Zuständigen Stelle, da Du nicht hauptberuflich im Beruf gearbeitet hast. Du solltest nicht vergessen, dass natürlich ganz viele Leute da zur Zuständigen Stelle kommen und mit den unglaublichsten Geschichten versuchen, eine Zulassung zur Prüfung zu bekommen. Und das, geht eben auch nicht. Von diesen Tricksern musst Du Dich unterscheiden.

Dein Vorschlag, ein Gutachten eines Bundestrainers aus einer anderen Disziplin vorzulegen ist, das ist nur meine private Meinung, nicht wirklich zielführend. Fahren für Reiten. Riecht nach protegieren, Eindruck mit einem Bundestrainer machen. Du solltest besser damit versuchen zu punkten, was Dich für die Prüfung Klassische Reitausbildung qualifiziert. Bist Du da wirklich qualifiziert? Hat da ein Berufsausbilder mit Abschlussprüfererfahrung mal auf Dein Reiten geschaut? Der darf aber nicht von Deiner lieben Art oder Herkunft  überrumpelt sein, sondern muss knallhart auch sagen mögen: Mache es oder lasse es bleiben. Falls Du da mal einen Ratgeber suchst, rufe bei der Bundesvereinigung der Berufsreiter an und lasse Dir von Frau Schmidt Adressen sagen.

Wenn das erledigt ist und Du sicher davon ausgehen kannst, die reiterliche Prüfung zu überleben, dann musst Du der Zuständigen Stelle genau diese geforderten Qualifikationen, die stehen in der Verordnung, nachweisen. Ein reitfremder Bundestrainer hilft Dir da sicher nicht. Versuche glaubhafte Belege zu finden, nicht Gefälligkeitspapiere. Glaube mir, wenn ich die bei den Zulassungsverfahren sehe, die riechen schon beim Anfassen nach Beziehungen und wirken entsprechend unglaubwürdig. Auch hier wieder: Ich schreibe Dir das ohne jede Ahnung, was und wie Du vorgehen möchtest.

Und wenn dann die Zulassung da sein sollte, dann muss ja auch noch die Prüfung bestanden werden. So eine Prüfung besteht auf jeden Fall nicht nur aus Reiten. Von Fütterung bis Betriebswirtschaft, von Nachhaltigkeit bis Qualitätsmanagement, alles muss beherrscht werden. Du kannst ja schon mal in die Leittexte (www.leittexte.de) schauen, da kannst Du schon mal mit anfangen. Die anderen Inhalte findest Du in der Verordnung und eineMusteraufgabe für die Theorie hier.

So, jetzt ran an die Zuständige Stelle. Bitte sie Dir zu helfen, fange nicht mit Forderungen an, dann mauern die. Das, übrigens würde ich auch so machen, wenn ich da sitzen würde.

 

Kann ich als Quereinsteiger zur Prüfung?

  • Raffaela

Hallo!

Ich habe im August 2008 eine Lehre zur Bereiterin begonnen, die ich aufgrund massiver Differenzen mit dem Ausbildungsteam im März 2009 beendet habe (Ausfhebungsvertrag in beiderseitigem Einverständnis).

Ich habe vorher beriets eine abgeschlossene Berufsausbildung und Abitur gehabt, weshlab ich nur eine 2jährige, verkürzte Lehre machen durfte.

Bei der FN bin ich soweit beraten worden, dass ich das 1,5fache eines normalen Lehrlings, in meinem Fall also 3 Jahre ableisten muss, damit ich zur Prüfung zugelassen werde.

Die Zeit wäre also August diesen Jahres um. Ich habe seitdem lückenlos in diesem Berufsfeld gearbeitet, bis Mai in Form von Praktika, seit Beginn Mai bin ich selbstständig.

Nun meine Fragen: Wie werde ich zugelassen? Wo muss ich mich anmelden und gibt es Fristen? Habe ich somit auch schriftliche Prüfungen? 

Welche Kosten kommen auf mich zu und wie hoch sind diese? Wo muss ich meine Praktikumsbescheinigungen einreichen?

Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar, ich finde es nämlich alle andere als einfach, im Internet Informationen diesbezüglich zu bekommen!

  • Dietbert Arnold (2011)

Hallo Raffaela,

Du musst schon die richtigen fragen, wenn es um die Abschlussprüfung Pferdewirt geht. Die FN ist für die Berufsausbildung überhaupt nicht zuständig. Folglich sind die Angaben von dort überhaupt nicht verbindlich.

Deshalb der wichtigste Hinweis: Für alle verbindlichen Infos ist die Zuständige Stelle Deines Bundeslandes zuständig. Nur die dortigen Ausbildungsberater können Dich verbindlich informieren und auch sagen, ob Du eine Chance auf Zulassung zur Abschlussptüfung hast.

Rechtlich zuständig ist das Berufsbildungsgesetz  und dort der § 45.2. Dort findest Du die gesetzlichen Grundlagen für eine Zulassung zur Abschlussprüfung ohne reguläre Berufsausbildung.

Grundsätzlich gilt, dass Du die 1,5fache Zeit der regulären Berufsausbildung im Berufsfeld nachweisen musst. Anerkannt werden in aller Regel nur hauptberufliche Tätigkeiten. Nagewiesen werden diese durch Sozialversicherungsnachweise und bei Selbständigkeit durch entsprechende Einkommensteuerunterlagen. 

Sicher ist auch nicht, ob Du 1,5 x 3 Jahre oder 1,5 x 2 Jahre nachweisen musst. Da gibt es unterschiedliche Auffassungen, ob die verkürzte Ausbildung (wegen Hochschulreife) oder die reguläre Ausbildung herangezogen wird. Aber das sagt Die Deine Zuständige Stelle.

Die Prüfung machst Du mit den regulären Prüflingen. In der Prüfung gibt es da überhaupt keinen Unterschied und deshalb gibt es natürlich auch schriftliche Aufgaben. Die genauen Anforderungen stehen genau in der Verordnung zum Beruf Pferdewirt.

Da Du keinen Ausbildungsbetrieb hast, musst Du sowohl die Anmeldung selbständig durchführen und natürlich auch die Prüfung bezahlen. Im Reiten, wegen der Pferde und des Vorbereitungslehrganges an der Deutschen Reitschule, kommt da schon ca. 1.000 Euro zustande. Über Bayern kann ich Dir hier keine Aussage machen.

Also, der erste Schritt für Dich ist der Weg zur Zuständigen Stelle. Hier würde ich einen persönlichen Termin vereinbaren. Alle anderen Ratschläge von anderer Seite kannst Du getrost knicken. 

Also auf, Termin vereinbaren und natürlich Dich vorher schlau machen: Berufsbildungsgesetz und Verordnung Pferdewirt sind Pflicht. Sonst kannst Du nicht auf Augenhöhe mitreden.

Du siehst, Raffaela, hier bei www.pferdewirtprüfung.de wird Dir geholfen.

Wann kann ich zur Quereinsteigerprüfung?

  • Vanessa

Ist es möglich als Quereinsteiger eine Pferdewirtsprüfung (H&S) zu machen? Wenn ja, was sind die Vorraussetzungen?

Vor einigen Jahren hatte ich eine Ausbildung zur Pferdewirtin begonnen,musste aber leider auf Grund von massiven Mobbings von beiden Meistern(Ehepaar) abbrechen und habe nun andere Ausbildung gemacht.Da ich mittlerweile eine kleinen Aktivstall mit derzeit 5 Pferden habe (seit 2009) und immernoch gerne in diesen Beruf einsteigen möchte, interessiere ich mich für externen Prüfungsmöglichkeiten und deren Vorraussetzungen.

Können Sie mir da Tips geben?

  • Dietbert Arnold

Hallo Vanessa,

grundsätzlich gilt für Dich der § 45.2 Berufsbildungsgesetz. Danach benötigst Du die 1,5fache Berufstätigkeit, um auch ohne Berufsausbildung Deine Abschlussprüfung machen zu können.

Jetzt kommt das, was viele Interessenten übersehen:

Berufstätigkeit bedeutet Vollzeit und sozialversicherungspflichtig. Falls eine Selbständigkeit vorliegt, was auch anerkannt wird, dann müssen die Steuererklärungen vorgelegt werden. 

Wenn ich das so hier am Computer übersehe, dann kannst Du höchstens Deine bisherige Ausbiuldung zur Pferdewirtin anrechnen lassen. 

Das ist aber nur meine Einschätzung. Das letzte Wort hat die Zuständige Stelle. Und nur die entscheidet. Ich nicht. Also hin und rede mit denen. 

Zusätzliche Fachrichtung lernen?

  • Monika

Ich werde meine Prüfung zur Pferdewirtin Z&H dieses Jahr mit Auszeichnung abschliessen (voraussichtlich auf jedenfalls). Mein Betrieb würde mich gerne behalten und reiterlich weiter fördern so dass ich nach einem Jahr die Prüfung als Pferdewirt klassische Reitausbildung absolvieren kann.

Ist dies so möglich? Falls ja was muss ich beachten? Wo muss ich mich zur Prüfung anmelden?

Vielen Dank für ganz schnelle Antwort, ich habe bereits schon einiges hier im Forum gelesen, aber dieses Thema noch nicht gefunden.

  • Dietbert Arnold

Hallo Monika,

nun ist die Antwort zwar nicht ganz schnell, aber sie kommt:

Grundsätzlich sind beim Pferdewirt (alte Verordnung und neue Verordnung) die ersten zwei Jahre identisch und werden deshalb auf alle Fachrichtungen (früher Scherpunkte) angerechnet. Deshalb ist es möglich, einen neuen Ausbildungsvertrag mit Deinem alten Ausbildungsbetrieb zu schließen und in diesem Ausbildungsvertrag dann die Fachrichtung zu wechseln. Bei Dir von Z&H auf jetzt Klassische Reitausbildung. Der neue Ausbildungsvertrag darf natürlich nur 1 Jahr dauern, denn 1. und 2. Ausbildungsjahr hast Du ja schon. Rechtlich bist Du dann wieder Azubi, mit allen Rechten und Pflichten. So auch Dein neuer(alter) Ausbildungsbetrieb, der Dich zur Prüfung anmelden muss, diese natürlich auch bezahlen muss und Dich zur Schule schicken muss. Natürlich bekommst Du das Auszubildendengehalt des 3. Ausbildungsjahres. Aber: Niemand verbietet einem Betrieb, mehr zu bezahlen. 

Da gibt es aber noch einen Weg: Du wirst ganz normal als Pferdewirtin im Betrieb angestellt. Wenn Du das Reiten soweit trainiert hast, meldest Du Dich bei der Zuständigen Stelle als Quereinsteigerin zur Prüfung (§ 45.2 Berufsbildungsgestz). Die Praxiszeit im Betrieb nach der Z&H- Prüfung bestimmt die Zuständige Stelle, das wären minimal zwei Jahre. Allerdings musst DU dich anmelden und DU die Prüfung bezahlen. Im Betrieb wärst Du dann vollbezahlte Pferdewirtin.

So jetzt noch ein genereller Tipp. Es ist ja nicht selten, dass Pferdewirte mit Z&H (jetzt H&S) anschließend die Prüfung in der klassischen Reitausbildung machen wollen. Meist machen sie noch ein Lehrjahr zusätzlich. Jetzt kommt aber der Haken: Der Betrieb vergisst viel zu oft das intensive Ausbilden in diesem Jahr, denn die Azubis sind ja schon fertige Pferdewirte und auf die muss man ja nicht mehr aufpassen. Ganz oft habe ich bei Prüfungen gesehen, dass sich diese Haltung der Betriebe rächt und die Prüfung im Reiten in die Hose geht. Also: Die zusätzliche Prüfung wird nur erfolgreich, wenn das vierte, zusätzliche Jahr intensiv zum Reiten und unterrichten genutzt wird. Sonst stellt sich hinterher nur raus, dass Du ein Jahr lang ganz billig für Deinen Betrieb geschuftet hast. Pferdewirtin mit Azubi- Gehalt.

Noch ein Tipp: Lasse es Dir im neuen Ausbildungsvertrag quittieren, dass der Betrieb sowohl die Prüfungsgebühren als auch den Vorbereitungslehrgang in Warendorf bezahlt. Wenn der Betrieb damit Schwierigkeiten hat, dann weißt Du, dass er das nicht bezahlen will. Dann Finger weg. Für einen seriösen Betrieb ist das selbstverständlich und dann wird der auch nicht stutzen bei dem Passus im Ausbildungsvertrag.

Jetzt, Monika, solltest Du das Nötigste wissen

Zwischenprüfung für Quereinsteiger

  • Clemens Heise

Ich freuen mich auf meine Zwischenprüfung Pferdwirt §45(2) BBiG (klass. Reiten) vorr. im März 2013 und bin schon recht neugierig auf den Ablauf. Gibt es irgendwo ein Musterbeispiel, wie ungefähr ablaufen wird?
Vielen Dank und herzliche Grüße, Clemens Heise

P.S.: Sollte ich nicht der Einzige sein, der neugierig ist, können Sie diese Frage gern im Forum veröffentlichen.

  • Dietbert Arnold
Hallo Clemens,die wichtigsten Infos zur Zwischen- und natürlich auch zur Abschlussprüfung erhälts Du aus der Verordnung zum Beruf Pferdewirt. Es ist schon erstaunlich, aber die meisten Azubis und auch Quereinsteiger haben noch nie in die Verordnung geschaut. Das ist sicher bei Dir anders?

Die Zwischenprüfung besteht aus einer Station auf der Stallgasse, einer schriftlichen Prüfung und dem Reiten in der Halle. Verlangt wird dressurmäßiges Reiten und auch das Springen. Also, egal ob Du Spring- oder Dressurreiter bist, vernachlässige nicht die andere Disziplin und unterschätze nicht die Ansprüche. Mit ein paar Sprüngen bzw. Dressuraufgaben ist das kurz vor der Prüfung nicht getan.

Da Du ja Quereinsteiger bist, schaue gleich auf die Anforderungen der Abschlussprüfung, denn Du hast ja beantragt, die Abschlussprüfung ohne Ausbildung zu machen, weil Du ja die Anforderungen der Abschlussprüfung erfüllst. Hast Du jedenfalls bei der Anmeldung der Prüfung sozusagen gesagt.

Die Zwischenprüfung ist für Dich zum Warmwerden mit der Prüfung und dem Prüfungssystem. Für uns Prüfer ist die Zwischenprüfung sozusagen die erste Überprüfung, ob ein Prüfling, der behauptet, z.B. einen L- Parcours routiniert überwinden zu können, das überhaupt überleben kann. Du stutzt? Keiner hat einen Quereinsteiger vorher auf dem Pferd gesehen und da wollen wir schon sicher sein, dass unsere Ansprüche und Deine Behauptungen zusammenpassen. Ich finde das für alle Beteiligten einfach nur besser.

Also, ran an die Zwischenprüfung.

Ausbildung abbrechen und als Quereinsteiger beenden?

  • Katharina

Hallo!

habe mal eine frage, ich musste leider bei meiner Ausbildungsstelle aufhören, weil ich mit meiner Chefin nicht zurecht kam. ich bin im ersten Ausbildungsjahr und bin noch auf der suche nach einer neuen Ausbildungsstelle. Da ich ja schon seit über 9 Jahren mit Pferden zutun habe und reite, seit 7 Jahren helfe ich auf einem Reiterhof, gebe unterricht, reite selber schon A (Dressur/Springen), bin auch schon L Dressur geritten, habe nur leider im Moment nicht das Pferd dazu. füttere die Pferde und reite auch ab und zu die Pferde, habe auch insgesamt 4 Jahre beim Tierarzt gearbeitet am Wochenende. Nun meine frage, gäbe es die Möglichkeit, das ich die Prüfung jetzt schon machen kann, bzw. ob ich die Lehrzeit verkürzen kann?

mit Freundlichen Gruß Katharina

  • Dietbert Arnold

Hallo Katharina,eine Zulassung nach § 45.2 (Seiteneinsteiger) kommt für Dich aus meiner Sicht überhaupt nicht in Frage, da Du keinesfalls 4,5 Jahre VERSICHERUNGSPFLICHTIG gearbeitet hast. Deshalb musst Du einen neuen Ausbildungsplatz suchen und dort Deine Ausbildung fortsetzen. Die bisherige Zeit sollte Dir angerechnet werden.

Sage mal, Katharina, hast Du eigentlich gar nicht mit der Zuständigen Stelle gesprochen, was zu tun ist. Wenn nicht, dann sofort da anrufen, damit Du Deine Ausbildung fortsetzen kannst. Auch wenn der Ausbildungsabbruch schon sehr demotivierend ist, dann beiße Dich dennoch durch. Gerade im Beruf Pferdewirt passiert es sehr oft, bis zu 50%, dass die Ausbildung wegen Konflikten gewechselt wird.

Also, geraden Rücken, durchatmen und angreifen!