Die Schwarzen Schafe in der Pferdewirtschaft werden immer frecher und die Notwendigkeit als Gewerkschaftsmitglied von einem konsequenten Rechtsschutz besser geschützt zu sein.

Ein besonders dreister Arbeitgeber hat ein Ausbildungsverhältnis nur vorgetäuscht und in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis mit ausbeuterischem Charakter bezweckt, berichtet die DGB-Rechtsschutz GmbH. Das Arbeitsgericht Osnabrück deckte den Fall des nichtigen Ausbildungsvertrages auf.
Ausbildungsvertrag ohne Ausbildung ?
Nun hat vor kurzem ein Arbeitgeber im niedersächsischen Osnabrück ein derartiges Ausbildungsver-hältnis nur vorgetäuscht. Bei näherer Betrachtung stellte sich nämlich heraus, dass es sich gar nicht um ein Ausbildungsverhältnis handelte und der Arbeitgeber in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis mit ausbeuterischem Charakter bezweckte.
Im vorliegenden Fall schloss die volljährige vermeintliche Auszubildende nach einer abgebrochenen Berufsausbildung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zum Pferdewirt mit dem vermeintlichen Ausbilder einen Ausbildungsvertrag zur sogenannten .

Der „Pferdefuß“ an dieser Vertragsgestaltung war, dass ein solches wirksames Ausbildungsverhältnis einen ordnungsgemäßen Ausbildungsgang erfordert. Dafür ist wiederum die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplanes notwendig, der Gegenstand des Berufsausbildungsvertrages wird und an dem sich die Ausbildungsleistungen orientieren müssen.
Wenn aber die Berufsausbildung in einem solchen geordneten Ausbildungsgang nicht durchgeführt wird, so ist der Ausbildungsvertrag nichtig.
Kein Meistertitel, keine Berufsschule
Im vorliegenden Fall setzte der vermeintliche Ausbilder die vermeintliche Auszubildende schon ab Beginn des Vertragsverhältnisses frech als Gestütshilfskraft mit 45 Stunden pro Woche zzgl. Über-stunden ein und das, obwohl nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes eine 40 Stunden-woche nicht überschritten werden darf.
Weiter musste die vermeintliche Auszubildende schwere körperliche Arbeiten verrichten, wozu auch das Bereiten von Pferden gehörte. Nach der Ausbildungsordnung für die Zulassung zur Prüfung zur FN-geprüften Pferdepflegerin wäre jedoch eine etwa zwei-jährige hauptberufliche Tätigkeit im Umfang und in der Pflege von Pferden in einem Reit- oder Zuchtbetrieb erforderlich gewesen.
Der Ausbilder täuschte somit ein formelles „Ausbildungsverhältnis“ vor und nahm in Wirklichkeit gar keine Ausbildung mit der Auszubildenden vor. Auch ging die Auszubildende während ihrer Beschäftigungszeit nicht in die Berufsschule.
Zudem stellte sich heraus, dass der Ausbildende weder über einen Meistertitel verfügte, noch gab es eine Person im Betrieb des Ausbilders, die den Meistertitel innehatte. Der Gipfel war dann die Ausbildungsvergütung in Höhe von sage und schreibe nur 530,– EUR brutto pro Monat.
Die „Auszubildende“ hatte diese Arbeitsumstände satt und verklagte den vermeintlichen Ausbilder auf den Differenzbetrag von 9.478,19 €.
Arbeitsgericht stellt Nichtigkeit fest
Das Arbeitsgericht Osnabrück stellte fest, dass es sich hier aufgrund des fehlenden Ausbildungsplans keine Ausbildung vorlag und das Ausbildungsverhältnis nichtig war.
Doch was bedeutet dies im konkreten Fall?
Im Arbeitsrecht spricht man dann von einem sogenannten „faktischen Arbeitsverhältnis“, das heißt rechtlich bestand zwar gar kein Arbeitsverhältnis, tatsächlich wurde aber Arbeit geleistet, die natürlich auch entlohnt werden muss. Insofern erhielt die Auszubildende dann den vollen eingeklagten Lohn.

Hinsichtlich des Versuches des Arbeitgebers hier durch ein vorgetäuschtes Ausbildungsverhältnis billig eine Arbeitskraft zu rekrutieren, kann man nur sagen: „Verritten: Disqualifiziert“!
(aus: DGB Rechtsschutz GmbH; Daniel Capellaro,
Rechtsschutzsekretär und Online-Redakteur)
Das Arbeitsgericht Osnabrück veröffentlichte folgende Pressemitteilung:
Arbeitsgericht Osnabrück: 2 Ca 431/14:
Nichtigkeit eines Ausbildungsvertrages zur FN-geprüften Pferdepflegerin
Ein Ausbildungsvertrag für einen staatlich nicht anerkannten Ausbildungsberuf mit einem Minderjährigen ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 4 Abs. 2 BBiG nichtig. Bei Volljährigen erfordert ein solches wirksames Ausbildungsverhältnis einen ordnungsgemäßen Ausbildungsgang. Voraussetzung hierfür ist die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplanes, der Gegenstand des Berufsausbildungsvertrages wird und an dem sich die Ausbildungsleistungen zur orientieren haben. Findet danach eine Berufsausbildung in einem solchen geordneten Ausbildungsgang tatsächlich nicht statt, ist der Ausbildungsvertrag nichtig.
Die volljährige Klägerin schloss nach einer abgebrochenen Berufsausbildung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zur Pferdewirtin mit der Beklagten einen Ausbildungsvertrag zur sogenannten FN-geprüften Pferdepflegerin. Hierbei handelte es sich nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Ab Beginn des Vertragsverhältnisses wurde sie tatsächlich als Gestütshilfskraft mit 45 Stunden pro Woche zuzüglich Überstunden eingesetzt. Hierzu gehörten schwere körperliche Arbeiten, aber auch das Bereiten der Pferde. Die Ausbildungsordnung für die Zulassung zur Prüfung zur FN-geprüften Pferdepflegerin vor der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. sah eine etwa zweijährige hauptberufliche Tätigkeit im Umfang und in der Pflege von Pferden in einem Reit- oder Zuchtbetrieb vor.
Die Beklagte und ihr Ehemann hatten diese Zulassungsvoraussetzungen in ein formelles „Ausbildungsverhältnis“ eingekleidet, ohne tatsächlich eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsplanes durchzuführen. Die Klägerin besuchte während ihrer Beschäftigungszeit nicht die Berufsschule. Die Beklagte verfügte weder über einen Meistertitel noch gab es in ihrem Betrieb einen angestellten Meister. Die Klägerin wurde über einen Zeitraum von zehn Monaten mit 530,00 € brutto pro Monat vergütet.
Das Arbeitsgericht Osnabrück hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen.
Das Beschäftigungsverhältnis der Parteien ist mit dem Rechtsmangel der Nichtigkeit behaftet, da die Klägerin in dem staatlich nicht anerkannten Ausbildungsberuf keine Berufsausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang im Betrieb der Beklagten erfahren hatte. Für den Zeitraum der Durchführung des nichtigen Vertrages liegt lediglich ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis vor. Für die Zukunft können die Parteien eines faktischen Arbeitsverhältnisses sich ohne weiteres und ohne Ausspruch einer Kündigung voneinander lösen.
Dem Zahlungsantrag über 9.478,19 Euro brutto hat das Arbeitsgericht dagegen entsprochen. Für faktische Arbeitsverhältnisse ist eine angemessene Vergütung zugrunde zu legen. Für die Tätigkeit als Gestütshilfskraft hat das Arbeitsgericht vorliegend einen Bruttostundenlohn von 7,00 Euro als angemessen angesehen.
(Anmerkung d. Redaktion: Zu der Zeit galt noch nicht das Mindestlohngesetz)