Tarifempfehlung beschlossen

Unter diesen Stundenlöhnen solltet Ihr nicht arbeiten

Die Gewerkschaft (IG Bauen Agrar Umwelt) und der Arbeitgeberverband (Gesamtverband der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) haben gemeinsam eine Tarifempfehlung beschlossen. Damit steht fest, was die Gewerkschaft und die Arbeitgeber in Deutschland im Bereich der Landwirtschaft ab Dezember 2022 für angemessen ansehen.

Da aber die Tarifhoheit in den jeweiligen Regionen liegt, empfehlen die Gewerkschaft und die Arbeitgeber gemeinsam ihren Regionalvertetungen die neue Bundesempfehlung zu vereinbaren:

  • Dezember 2022: € 350.- Euro steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie für alle Vollzeitbeschäftigten, Teilzeitbeschäftigte erhalten die Leistung anteilig
  • Facharbeiter*innen mit bestandener Abschlussprüfung: mindestens € 14,50 brutto/h
  • Meister*in: mindestens € 16,50 brutto/h
  • Auszubildende: Die Ausbildungsvergütungen werden in den einzelnen Bundesländern festgelegt und sollen mit mindestens € 700.- brutto/Monat im ersten Ausbildungsjahr beginnen
  • Der Lohn in Ostdeutschland und Westdeutschland ist vollständig gleich

Damit habt Ihr eine Richtschnur, was Gewerkschaften und Arbeitgeber in Deutschland als derzeit gerechten Lohn in der Landwirtschaft ansehen. Unter diesen Löhnen solltet Ihr nicht mehr arbeiten. Wenn ein Betrieb diese Löhne nicht zu bezahlen bereit ist, dann lasst den Chef*in selber arbeiten, Eure Arbeitskraft ist in der Land- und Pferdewirtschaft händeringend gesucht, lasst Euch nicht ausbeuten und wählt Euch Betriebe, die Euch wertschätzen. Dazu gehört auch mal ein Lob und selbstredend immer ein fairer Lohn.

BAYERN: IG BAU erreicht einen besseren Tarifabschluss für Euch!

  • Zum 1.Juli 2021 werden die Entgelte um 2,7 Prozent erhöht
  • Vollbeschäftigte Landarbeiter*innen erhalten für die Monate Januar 2021 bis einschließlich Juni 2021 eine pauschale Nachzahlung von insgesamt 400 Euro sowie zeitweise Beschäftigte anteilig.
  • Die Ausbildungsvergütung erhöht sich zum 1.Juli 2021:  
    • Im ersten Ausbildungsjahr auf 725 Euro, 
    • im zweiten Ausbildungsjahr auf 805 Euro   
    • und im dritten Ausbildungsjahr auf 870 Euro.
  • Auszubildende erhalten für die Monate Januar 2021 bis einschließlich Juni 2021 eine pauschale Nachzahlung von insgesamt 180 Euro.

Corona- Infektion ein Arbeitsunfall?

Wichtige Infos für alle Mitarbeiter

Coronavirus: So könnte es aussehen

Eine Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann von der Berufsgenossenschaft (Gesetzliche Unfallversicherung) als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anerkannt werden.

COVID-19: Anerkennung als Berufskrankheit

Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist ein intensiver berufsbedingter Kontakt des oder der Versicherten zu einer oder mehreren infizierten Personen, etwa bei Reinigungskräften im medizinischen Bereich. Die Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt sprach jüngst mit Jörg Wachsmann, Leiter der Abteilung Steuerung Rehabilitation und Leistungen der Berufsgenossenschaft Bau, und der weist darauf hin, dass „in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung als Versicherungsfall vorliegen“. Er führt weiter aus: „Die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit nach der Nr. 3101 (Infektionskrankheiten) setzt voraus, dass die erkrankte Person durch ihre Berufstätigkeit im Gesundheitsdienst, beispielsweise als Reinigungskraft in einer Klinik oder Pflegeeinrichtung, infektionsgefährdet war.“ Wird eine beruflich bedingte Infektion vermutet, sollte die Verdachtsanzeige unverzüglich an die BG BAU gemeldet werden. Das können Arbeitgebende oder Beschäftigte selbst tun. Ebenso kann die Meldung auf Verdacht einer Berufskrankheit durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt erfolgen.

COVID-19: Anerkennung als Arbeitsunfall 

Ist eine Infektion im beruflichen Kontext mit dem Coronavirus außerhalb medizinischer Tätigkeitsbereiche erfolgt, kann auf Grundlage aktueller Erkenntnisse über die Verbreitung des Coronavirus eine Erkrankung auch einen Arbeitsunfall darstellen. „In solchen Fällen“, sagt Wachsmann, „muss die Berufsgenossenschaft, gleich welche, in jedem Einzelfall prüfen und bewerten, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung vorliegen.“ So muss eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter nachweislich mit einer infektiösen Person („Indexperson“) während der versicherten Tätigkeit in Kontakt gekommen sein. Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine COVID-19 Erkrankungen aufgetreten, kann ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen.

„Bei der Anerkennung einer Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit spielen vor allem die Dauer sowie Intensität des Kontaktes einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person eine Rolle“, erklärt Wachsmann. Eine Entschädigung durch die BG BAU setzt weiterhin voraus, dass nach einer Infektion mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten. Treten erst später Gesundheitsschäden auf, die als Folge einer beruflich verursachten Infektion anzusehen sind, übernimmt die Berufsgenossenschaft auch ab diesem Zeitpunkt die Heilbehandlung.

Bei Verdacht auf eine SARS-CoV-2 Infektion sollte ein Arzt oder eine Ärztin der Allgemeinmedizin beziehungsweise eine Internistin oder ein Internist aufgesucht werden. Zudem empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt. Die Kosten für einen Corona-Test (PCR-Analyse) trägt in der Regel die Krankenkasse. Die Berufsgenossenschaft erstattet diese Kosten, wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit ein Kontakt mit einer Indexperson vorlag.

Ist die Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt, übernimmt die BG BAU die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann auch eine Rente gezahlt werden. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Wichtig für Beschäftigte: Die beruflichen Kontakte müssten protokolliert werden. Kommt es zu einer Ansteckung, muss diese im Verbandbuch (muss in jedem Betrieb vorhanden sein!) eingetragen werden, um sicherzustellen, dass bei Spätfolgen der Beweis erbracht werden kann, das es sich um eine Berufskrankheit handelt.

Weitere Infos zu Corona und Gesundheitsschutz findet Ihr auf der Website der BG BAU.

Mein TIPP: Für Auszubildende sollte auf jeden Fall auch das Berichtsheft zur Dokumentation zusätzlich genutzt werden. Ebenso ist es eine gute Idee, die verpflichteten, im Betrieb durchgeführten Selbsttests zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Ergebnis). Bei der Durchsetzung Eurer Rechte im Falle einer betrieblich bedingten SARS-CoV-2 Infektion hilft auch die zuständige Gewerkschaft IG Bauen Agrar Umwelt ihren Mitgliedern mit Rat, Unterstützung und notfalls Rechtsschutz. Den gibt es allerdings erst, wenn Ihr vor dem Ereignis schon Mitglied der Gewerkschaft ward. Es lohnt sich also immer in die Gewerkschaft einzutreten. Vorbeugen ist besser als Nachsorgen.

Tarifverhandlungen Landwirtschaft ohne Ergebnis vertagt!

Am 04. März 2021 fand pandemiebedingt virtuell das 1.Tarifverhandlungsgespräch für eine Bundesempfehlung Landwirtschaft in Verbindung der überbetrieblichen Altersvorsorge statt.

Der Arbeitgeberverband hatte die tarifvertraglichen Regelungen zur Zusatzrente gekündigt. Daraufhin entschied sich die Bundestarifkommission der IG BAU beide Tarifvertragswerke gemeinsam zu verhandeln mit den folgenden zentralen Forderungen:

  • Fortführung und Verbesserung des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvor- sorge in der Land- und Forstwirtschaft
  • 4,8 Prozent Erhöhung der Entgelte bezogen auf 12 Monate
Nur wenn viele Beschäftigte aus der Landwirtschaft und Pferdewirtschaft Mitglied ihrer Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt sind, kann sie deutliche Lohnerhöhungen für Euch durchsetzen. Auf den weißen Ritter braucht Ihr nicht zu warten, der wird nicht kommen. In Deutschland regeln Gewerkschaften und Arbeitgeber Löhne und Gehälter, nicht der weiße Ritter, nicht die Politik und auch nicht Eure Eltern. Denkt einmal darüber nach, warum in Berufen, in denen viele Mitarbeiter in einer Gewerkschaft sind, doppelt und dreifache Löhne bezahlt werden.

In der Tarifverhandlung erteilten die Arbeitgeber einem erforderlichen Branchenmindestlohn eine Absage. Aber auch eine Erhöhung der Entgelte insgesamt orientiert an der pro- zentualen Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes als Verhandlungsgrundlage kam für die Arbeitgeberseite nicht annährend in Betracht.Positiv festzuhalten ist, beide Tarifvertragsparteien streben einen Tarifvertrag Zusatzrente an. Allerdings schien die Tarifkommission der Arbeitgeber kein Mandat zu haben – selbst im Rahmen einer Erklärungsfrist nicht – sich auf Zwischenstände zu verständigen.
Die Tarifkommission der IG BAU hält es z. B. für erforderlich, dass die tarifliche Regelung Zusatzrente allgemeinverbindlich erklärt wird, die Beiträge viel höher sind als bislang, sich ständig erhöhen und letztlich die Leistungen im Alter sich sehen lassen können.Sowohl in der Frage Lohnentwicklung als auch Zusatzrente lagen die Positionen zum jet- zigen Zeitpunkt zu weit auseinander.

Die Gewerkschaft Bauen, Agrar, Umwelt informiert:

Was ist neu 2021?

2021 gibt es viele Änderungen, die Beschäftigte, Versicherte und Leistungsempfänger*innen betreffen und mehr Geld im Portemonnaie bedeuten: der gesetzliche Mindestlohn steigt, ebenso beispielsweise die Regelsätze beim Arbeitslosengeld II und das Kindergeld. Der Soli fällt für viele weg. Ein Überblick über die zahlreichen Neuerungen von A bis Z und was Ihr jetzt wissen und beachten solltet.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 2021 digital

Wer erkrankt, muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei dem*der Arbeitgeber*in und bei der Krankenkasse vorgelegen. Mit dem Papierweg ist ab 2021 Schluss – der*die Arzt*Ärztin schickt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf elektronischem Weg direkt an die Krankenkasse. Der*die Arbeitgeber*in kann den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit online bei der Krankenkasse abrufen. Zusätzlich soll es zunächst noch eine analoge Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geben.


Arbeitszeitverkürzungen in Beschäftigungssicherungstarifverträgen

Erfolgt eine Arbeitszeitverkürzung in einem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung, wirkt sich diese nicht negativ auf das Arbeitslosengeld aus, wenn es trotz der Vereinbarung zu Arbeitslosigkeit kommt. Die*der Arbeitsuchende erhält dann also nicht weniger Arbeitslosengeld.


Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2021

Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung (West) liegt ab 1. Januar 2021 bei 7100 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6700 Euro pro Monat.


Einkommenssteuer: höherer Grundfreibetrag 2021

Für alle Steuerzahler*innen steigt der Grundfreibetrag, auf den man keine Steuern zahlen muss. 2021 liegt er bei 9744 Euro statt bisher 9408 Euro. Für Paare gelten die doppelten Werte. Die Grenze, ab der der 42-prozentige Spitzensteuersatz fällig wird, steigt leicht auf ein Jahreseinkommen von 57 919 Euro. Alleinerziehende dürfen 2021 höhere Unterhaltsleistungen bei den Steuern abziehen. Der Grundfreibetrag wird jedem*jeder Steuerpflichtigen gewährt, auch wenn das Einkommen darüber liegt.


Elektronische Patientenakte

Ab dem 1. Januar 2021 sollen allen Versicherten elektronische Patientenakten zur freiwilligen Nutzung angeboten werden. Sie sollen beispielsweise Befunde, Röntgenbilder und Medikamentenpläne speichern können. Patienten können festlegen, welche Daten hineinkommen und welcher Arzt sie sehen darf. Genauere Zugriffe je nach Arzt und nur für einzelne Dokumente kommen erst 2022.


Grundrente ab 2021

Rentner*innen mit kleiner Rente bekommen einen Aufschlag ab Januar 2021. Es profitieren diejenigen, die mindestens 33 Jahre Rentenbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflegetätigkeit haben. Ihre Lebensleistung soll damit besser anerkannt werden. Im Schnitt gibt es einen Zuschlag von 75 Euro. Mehr Informationen bietet der DGB, die Rentenkommission und die Deutsche Rentenversicherung.


Grundsicherung steigt

Die Hartz-IV-Regelsätze steigen 2021. Ein*e alleinstehende*r Erwachsene*r bekommt künftig 446 Euro im Monat – 14 Euro mehr als bisher. Der Satz für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren steigt um 45 Euro auf 373 Euro, der für Kinder bis fünf Jahre um 33 auf 283 Euro. Kinder zwischen 6 und 13 Jahren bekommen monatlich 309 Euro, also einen Euro mehr. Mehr Informationen bietet die Bundesregierung

Außerdem neu: Ein Mehrbedarf für Schulbücher soll ins Gesetz aufgenommen werden.


Homeoffice-Pauschale neu

Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag der Jahre 2020 und 2021, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen – maximal 600 Euro. Auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Mehr Informationen bietet die Bundesregierung


Kindergeld, Kinderzuschlag, Kinderfreibetrag, Kindesunterhalt erhöhen sich 2021

Im Jahr 2021 bekommen Familien eine Erhöhung des monatlichen Kindergelds um 15 Euro. Die Beträge sind künftig:

  • 219 Euro Kindergeld für die ersten beiden Kinder
  • 225 Euro Kindergeld für das dritte Kind
  • 250 Euro Kindergeld für das vierte Kind

Außerdem erhöht sich der Kinderfreibetrag der Eltern auf insgesamt 8388 Euro. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt seit 2020 insgesamt 4008 Euro. Wegen der Corona-Krise bleibt dies auch 2021 so. Mehr Informationen.

Familien mit geringem Einkommen können 2021 deutlich mehr Kinderzuschlag erhalten. Der Maximalbetrag wird zum 1. Januar auf 205 Euro im Monat erhöht. Einen Kinderzuschlag erhalten Eltern mit niedrigem Einkommen, das nur knapp über dem Hartz-IV-Niveau liegt. Die Leistung gibt es zusätzlich zum Kindergeld.

Zum ersten Januar 2021 steigt der Kindesunterhalt, die monatlichen Unterhaltssätze für Kinder in einem getrennt lebenden Haushalt. Der Satz für Kinder unter 6 Jahren wird auf 393 Euro angehoben. Für Kinder zwischen sechs und 11 Jahren steigt der Mindestanspruch auf 451 Euro. Kinder ab 12 bis siebzehn Jahre haben ab 2021 einen monatlichen Anspruch von 528 Euro. Die Sätze für höhere Einkommensgruppen werden darauf aufbauend in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgelegt.


Krankenkassenwechsel 2021 vereinfacht

Ab 2021 gibt es Neuerungen im Kassenwahlrecht: Die Kündigung entfällt. Wer seine Krankenkasse wechseln möchte, stellt einen Neuaufnahmeantrag bei der neuen Kasse. Um die Kündigung bei der alten Krankenkasse kümmert sich dann die neue. Die Bindungsfrist an die Krankenkasse verringert sich von 18 auf 12 Monate. Bei einer neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige Mitglieder sofort die Kasse wechseln – ohne Kündigung bei der vorherigen Krankenkasse und ohne Einhaltung der Bindungsfrist.


Kurzarbeitergeld: Regelungen 2021

Auch 2021 bekommen Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, ein erhöhtes Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird auch weiterhin ab dem vierten Bezugsmonat von seiner üblichen Höhe, nämlich 60 Prozent des Nettolohns, auf 70 Prozent erhöht und für Berufstätige mit Kindern von 67 auf 77 Prozent. Ab dem siebten Monat in Kurzarbeit soll es weiterhin 80 beziehungsweise 87 Prozent des vorherigen Nettolohns geben. Profitieren sollen davon alle Beschäftigten, die bis Ende März 2021 in Kurzarbeit geschickt werden. Minijobs als Nebenverdienst bei Kurzarbeit bis 450 Euro bleiben zudem bis Ende 2021 generell anrechnungsfrei. Mehr Informationen können hier nachgelesen werden.

Zuschüsse der*des Arbeitgeberin*Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bleiben lohnsteuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Was das bedeutet, erklärt ein Artikel des DGB-einblick

Ab dem 1. Januar 2021 gilt befristet bis 31. Juli 2023 bei Kurzarbeit: Betrieben kann für Beschäftigte, die in Kurzarbeit sind und sich gleichzeitig qualifizieren, die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung erstattet werden. Mehr Informationen bietet der DGB.


Mindestausbildungsvergütung steigt

Azubis erhalten seit 2020 eine Mindestausbildungsvergütung. Diese Mindestvergütung ist verpflichtend, das heißt, eine Vergütung unterhalb der Mindestgrenze darf nicht mehr gezahlt werden. Sie wird bis 2023 in mehreren Stufen eingeführt und steigt ab Januar 2021 auf 550 Euro. Mehr Informationen zur Höhe gestaffelt nach Ausbildungsjahren bietet der DGB.


Mindestlohn steigt 2021

Der gesetzliche Mindestlohn steigt im Januar 2021 von 9,35 Euro brutto pro Stunde auf 9,50 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2021 folgen 9,60 Euro. Bis 2022 soll der Mindestlohn auf 10,45 Euro angehoben werden. Der DGB bietet dazu mehr Informationen.


Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie

Ab dem 1. Januar 2021 steigt die Pendlerpauschale. Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung von der Wohnung zum Arbeitsplatz bleibt es bei den bekannten 30 Cent. Ab dem 21. Kilometer können 35 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden. Neu ist ab 2021 zudem, dass auch Arbeitnehmer*innen profitieren, die gar keine Lohn- beziehungsweise Einkommensteuern bezahlen. Sie können eine sogenannte Mobilitätsprämie beim Finanzamt beantragen.


Steuererleichterung für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen können ab 2021 bei der Steuererklärung höhere Pauschbeträge geltend machen. Konkret gilt bei einem Grad der Behinderung von 50 künftig eine Pauschale von 1140 Euro, bei einem Grad von 100 sind es 2840 Euro. Neu ist auch, dass die Pauschbeträge zukünftig dynamisiert, also der allgemeinen Steigerungsrate angepasst werden.


Selbstständige bekommen Freibetrag für Altersvorsorge

Selbständige erhalten einen Freibetrag für die Altersvorsorge von 8000 Euro im Jahr. Der Freibetrag ist schon zum Oktober 2020 eingeführt worden, ist aber bisher kaum bekannt.


Solidaritätszuschlag entfällt größtenteils

Für etwa 90 Prozent der aktuell zahlenden Bürger*innen entfällt der Solidaritätszuschlag ab Januar 2021 komplett. Für weitere rund 6,5 Prozent sinkt er zumindest.

Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61 717 Euro jährlich wird zukünftig kein „Soli“ mehr fällig. Für Paare gelten jeweils die doppelten Beträge. Mehr Informationen hat die Bundesregierung.


Werkverträge in der Fleischwirtschaft verboten

Das von den Gewerkschaften seit Jahrzehnten geforderte Verbot von Werkverträgen in der Fleischindustrie kommt ab dem 1. Januar 2021. Auch die Leiharbeit wird ab dem 1. April 2021 weitgehend verboten. Ausnahmen werden reguliert und Leiharbeitnehmer*innen müssen zusätzlich beim Zoll angemeldet werden.

Quelle: Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt

Überstunden ohne Ende – aber erst einmal auf dem Pferd gesessen

Bestimmen Schwarze Schafe unter den Berufsausbildern mehrheitlich den Beruf Pferdewirt/in? Nicht immer kann jungen Leuten eine Berufsausbildung im Beruf Pferdewirt ohne Einschränkung empfohlen werden.

09.04.20 n.n. (dem admin bekannt)

„Im August 2019 habe ich meine Ausbildung zur Pferdewirtin auf einem Hof in der Nähe von xxx begonnen. In meinem Ausbildungsvertrag stehen 5 Tage/40 Stunden.

Ich arbeite jedoch weitaus mehr, einen Tag in der Woche habe ich frei und es gibt ein freies Wochenende im Monat, dann wird der freie Tag zum Wochenende hin verschoben und ich habe drei Tage am Stück frei. Ende Januar habe ich bereits um die 250 Überstunden gehabt. Wir beginnen um 7.30 Uhr und ich komme sehr selten vor 20 Uhr vom Hof, oft erst viel später. In dieser Zeit sind Pausen von 1,5 Stunden, die aber auch häufig kürzer ausfallen. Und, ich arbeite 6 Tage die Woche.

Es gibt kaum Feiertagsausgleich, für das anliegende Osterwochenende habe ich einen Tag frei bekommen, als Ausgleich.

Und so langsam geht mir die Puste aus, ich schreibe in der Schule schlechte Noten, weil ich einfach keine Zeit und Energie mehr habe, den Stoff zu lernen und durchzugehen. Wenn ich Abends zu Hause bin, geduscht hab und etwas gegessen habe ist es oft so spät, das ich mich auf nichts mehr konzentrieren kann. Darüber bin ich unglücklich, ich bin es gewohnt, gute Noten zu schreiben und die Schule ist mir wichtig, denn hier kann ich etwas lernen.

Ich hab keine Zeit für Treffen mit Freunden oder andere Aktivitäten, weil es jeden Abend so spät wird.

Dazu kommt, das ich zunehmend merke, dass die Ausbildung nicht das verspricht, was ich mir erhofft habe: Auf dem Hof gibt es drei Azubis und zwei polnische Helfer für die groben Arbeiten und den Chef. Wir bekommen unsere Aufgaben, führen Abends eine Abschlußbesprechung und sehr wenig Anleitung, selten geht jemand mit uns los und zeigt uns etwas. Bisher habe ich einmal auf einem Pferd gesessen und ich bekomme keinen Unterricht. 

Noch vor Ausbildungsbeginn wusste ich, dass ich zu Beginn 2020 eine größere Kiefer OP haben werde, dies habe ich persönlich vorher in einem Gespräch mitgeteilt, damit sich alle darauf einstellen können, oder die Ausbildung  ggfs. verschoben werden kann. Man sagte mir, das sei kein Problem, trotzdem wird es mir jetzt dauernd vorgehalten.

Nach einem Gespräch mit der LWK habe ich mich entschlossen, zum 1. August einen neuen Hof zu suchen. Da ich ja eine schulische Vorausbildung habe,  ein landwirtschaftliches Grundschuljahr, erklärten mir die Ausbildungsberater der Kammer, hätte ich so oder so keine Zeit verloren und könne jederzeit im 2. Ausbildungsjahr neu beginnen. Man meinte sogar, ich könne sogar sofort aufhören….. .

Um meinem Chef ehrlich gegenüber zu sein, habe ich ihm mitgeteilt, dass ich mir zum 1. August einen neuen Hof suchen möchte, daraufhin wollte er sofort einen Aufhebungsvertrag mit mir schließen, was ich abgelehnt habe, das war ja nicht mein Plan, ich wollte gehen, wenn ich eine neue Stelle habe… und ich möchte meine Überstunden ausgeglichen haben.

Er moniert mein Berichtsheft, dass das nicht immer so ordentlich kommt, wie es sollte, aber ich weiß nicht, wann ich das schreiben soll, es gibt selten Anweisungen, worüber ich schreiben soll, ich soll es an meinem freien Tag schreiben und ich muss mir die Informationen selbst heraus suchen. Kann mich also nicht auf Ausbildungsgespräche stützen.

Ich habe in meiner Bewerbung geschrieben, dass ich Asperger Autismus habe, keine schwere Form,  aber es bedeutet auch, dass ich für manches etwas länger brauche, dafür aber sehr gründlich und zuverlässig bin. Was man mir aufträgt, das erledige ich auch so. 

Nach 14 Tagen Praktikum war er auch mit mir zufrieden und ich habe dort begonnen.

Nun aber. Seitdem der Chef weiß, dass ich gehen möchte, mache ich ihm wenig recht. Ständig schimpft er mit mir, ich bin zu langsam, entscheide die Arbeitsabläufe falsch, rufe zuviel an um zu fragen oder zu wenig… dabei sind seine Anweisungen unklar und wenn ich nun nachfrage, ist er verärgert. Er vergreift sich im Ton, reagiert bei mir anders, wenn ich Fehler mache als bei den anderen ist offensichtlich total verärgert. Betont, dass er mir ja ein „Gehalt“ zahlt und dafür vollen Einsatz erwartet und ich den Betriebsfrieden störe. 

Er hat übrigens nicht nachgefragt, warum ich gehen möchte. Und ich konnte das, aufgrund meiner Beeinträchtigung leider nicht so klar aussprechen, wie ich es hier schreibe. Die Zuständige Stelle hat mit ihm telefoniert und er meinte, er würde im ersten Lehrjahr nicht ausbilden, erst im zweiten und dann so richtig im dritten Jahr – aber ich halte das für vorgeschoben,  denn meine Mitauszubildenden (sie haben mit mir begonnen) sind im zweiten Ausbildungsjahr und machen das Gleiche wie ich, bis auf eine der beiden, sie arbeitet hauptsächliche die Pferde, weil sie so gut reiten kann…. Sagt er. Der Rest der Hofarbeit liegt auf mir und meiner Kollegin. 

Wie gehe ich jetzt am besten vor? Ein Aufhebungsvertag bedeutet ja, dass ich keine weiteren Forderungen erheben kann, was ich nicht möchte. Ich möchte meine Überstunden ausgeglichen haben, ich möchte nicht tricksen (mich etwa krank schreiben lassen) und ich mache meine Arbeit genauso ordentlich und aufmerksam wie immer. “ 

10.04.20 Dietbert Arnold

Hallo liebe n.n.

ich kann Dich gut verstehen, dass Du Sorgen um Deine Ausbildung hast, denn das, was Du mir schreibst, ist keine Ausbildung, sondern nur Ausbeutung. Es ist richtig, dass Du die Reißleine ziehen willst und Dir einen neuen Betrieb suchen möchtest. Du musst aber aufpassen, dass Du nicht an einen ähnlichen Betrieb gerätst, denn davon gibt es leider verdammt viele.

Grundsätzlich muss Dir klar sein, dass ich Dir keine Rechtsauskunft geben darf.

Ich finde es richtig, wenn Du den jetzigen Betrieb nicht einfach so davonkommen lässt, denn schließlich muss sich rumsprechen, dass Auszubildende ein Recht auf Ausbildung haben und nicht billige Hilfsarbeiter sind. Du musst wissen, dass Pferdewirtazubis mehr Geld erwirtschaften, als sie kosten. Das ist ja der Grund, warum diese Betriebe, die eigentlich gar nicht ausbilden wollen und denen egal ist, wo ihr bleibt, Azubis einstellen. 

Wie kannst und solltest Du Dich wehren? 

Da gibt es grundsätzlich nur zwei Möglichkeiten: 

  • Einen Anwalt mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht beauftragen oder aber den Rechtsschutz einer Gewerkschaft nutzen. Ein Anwalt lebt von dieser Arbeit und wird deshalb eine Kostenrechnung schicken. Ein erstes Beratungsgespräch kostet nicht ein Vermögen und es ist Dein gutes Recht und kein Anwalt wird Dir böse sein, wenn Du vorher genau erfragst, was da finanziell auf Dich zukommt. Das eigentliche Verfahren ist beim Arbeitsgericht in der ersten Instanz immer kostenfrei. 
  • Anders gelagert ist der Rechtsschutz einer Gewerkschaft. Die hat für ihre Mitglieder eine kostenfreie Rechtsberatung und natürlich auch einen kostenfreien Rechtsschutz vor Gericht. Das Problem ist wahrscheinlich bei Dir, dass Du nicht in einer Gewerkschaft Mitglied bist. Das erwarten die natürlich, weil sich der Rechtsschutz der Gewerkschaft aus den Mitgliedsbeiträgen aller Gewerkschaftsmitglieder finanziert. 

Was tun?

  • Eventuell macht die Gewerkschaft Bauen, Agrar, Umwelt , die sind für die Pferdewirte zuständig, einmal eine Ausnahme und übernimmt Deinen Rechtsschutz, obwohl Du bei Beginn des Problems noch nicht Mitglied warst. Da musst Du mit denen ganz offen umgehen. Es darf nicht sein, dass Du sofort nachdem Du das Problem gelöst hast, wieder aus der Gewerkschaft austrittst. Das wäre insofern sehr unsolidarisch und unfair, weil Du das Geld der vielen anderen Mitglieder verbraucht hast und selber nicht dafür zur Verfügung stehst, wenn es Dir besser geht und Du andere Pechvögel finanzieren könntest. Das musst Du mit der Gewerkschaft besprechen, wie ihr damit umgehen wollt. Die Gewerkschaft kann Ja sagen, muss es aber nicht. Wenn die aus guten Gründen NEIN sagen, darfst Du denen nicht böse sein. Ein anderes Angebot an die Gewerkschaft könnte sein, dass Du anbietest, Deinen Fall als Beispiel dafür zu nehmen, zu zeigen, wie wichtig es ist, dass alle Pferdewirtazubis und alle Pferdewirte Mitglied in ihrer Gewerkschaft werden, bevor das berühmte Kind in den Brunnen gefallen ist. Manchmal hilft auch schon ein „böses“ Schreiben der Gewerkschaft und der Chef knickt ein. Wer will schon zweiter Sieger werden?
  • Du beauftragst einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Oft kann schon ein Schreiben des Anwaltes mit der Drohung eines Gerichtsverfahrens für Abhilfe sorgen. Das würde die Kosten geringhalten. 

Es wäre super, wenn Du mir erlauben würdest, Deinen Fall anonym auf meiner Seite www.pferdewirtpruefung.de zu veröffentlichen, damit möglichst viele von Euch sehen, wie wichtig es ist, schon in die Gewerkschaft einzutreten, bevor es zum Notfall kommt. Auch hier gilt: Vorsorgen ist besser als nachsorgen.

Einen ganz wesentlichen Hinweis habe ich noch an Dich, dabei ist es völlig egal, wie Du Dich entscheiden wirst, Dich zu wehren. Du musst täglich ganz exakt aufschreiben, wie lange Du gearbeitet hast und was Du gemacht hast. Nur dann kann bewiesen werden, dass Du Überstunden ohne Ende gemacht hast und obendrein auch noch nicht ausgebildet wurdest, so wie es die Verordnung Pferdewirt/in vorschreibt. Gleichzeitig muss Dein Betrieb Dir einen individuellen Ausbildungsplan zum Beginn der Ausbildung gegeben haben, aus dem hervorgeht, was der Betrieb Dir wann beigebracht haben muss. Dazu gehört natürlich auch das Reiten. Auf meiner Internetseite https://pferdewirtpruefung.de/wordpress/?page_id=62 findest Du auch 3 Seiten als Ausbildungsnachweis/Stundenzettel zum Download. Versuche so weit wie möglich zeitlich rückwärts die Tätigkeiten auszufüllen. Ich hoffe, Du hast Dein Berichtsheft wahrheitsgemäß ausgefüllt und der Ausbilder hat die Wochenberichte unterschrieben. Daraus müsste ja ersichtlich werden, dass Du z.B. für die Feiertage keinen Freizeitausgleich bekommen hast. 

Falls Du Hilfe zu einem Kontakt zur Gewerkschaft Bauen, Agrar, Umwelt ( www.igbau.de ) benötigst, melde Dich bitte bei mir, da bin ich Dir gerne behilflich. Übrigens: Als Azubis zahlt ihr bei der Gewerkschaft höchstens 10 € im Monat Beitrag und habt alle Vorteile einer großen, starken Gewerkschaft.

Dir jedenfalls wünsche ich den nötigen Mut und das Durchhaltevermögen, Deine Dir zustehenden Rechte einzufordern. Auch solche Situationen muss man im Leben erlernen, um nicht lebenslanges Opfer zu bleiben. DU schaffst, davon bin ich fest überzeugt.

n.n. 16.04.20

Hallo Herr Arnold,

gern dürfen Sie meinen Fall anonym veröffentlichen. Ich bin seit kurzem Mitglied bei der IG Bau, Agrar und Umwelt und habe dort schon um Hilfe gebeten. Vielen Dank für Ihre Antwort und ich halte Sie gern auf dem Laufenden.

Viele Grüße
n.n.

Hinweise der Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt (IG BAU) zur derzeitigen Corona- Pandemie

Seit Sonntag, 23. März 2020 ist klar: zum Schutz vor der Ausbreitung des Corona-Virus müssen Mindestabstände und Hygienestandards eingehalten werden.

Auch die Pferdewirtschaft wird hierbei vor besondere Herausforderungen gestellt. Relativ häufig kommen trotz der ernsten Situation Sätze wie „das ist im Stall und auf dem Hof nicht umsetzbar“ oder „die Hygiene war im Stall nie ein Thema“. Dabei ist zu beachten, dass viele Vorgaben (wie die Möglichkeit sich unter fließendem Wasser die Hände waschen zu können) schon lange in den sog. Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR 4.1), geregelt sind.

Fakt ist: Wer sich nicht an die Vorgaben der Bundesregierung hält, spielt mit der Gesundheit und am Ende auch dem Leben seiner Mitmenschen.

Fakt ist: trotz aller Einschränkungen ist ein Weiterarbeiten auch in den Branchen der Landwirtschaft, im Stall und auf der Weide, möglich, „schließlich müssen wir ja die Tiere versorgen“. Und genau wie in anderen Branchen, wie in der Pflege oder der Gebäudereinigung und den Versorgern ist die Arbeit auch notwendig. Denn die Landwirte leisten einen wichtigen Beitrag, um dieses Land am Laufen zu halten.

Für uns als Gewerkschaft IG BAU ist klar: die Gesundheit steht an erster Stelle. Können die bundesweit beschlossenen Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden, müssen die einzelnen betroffenen Arbeitsstätten vorerst stillgelegt werden. Denn hier geht es um Menschenleben! Auch junge Menschen können durch das Corona- Virus lebensbedrohlich erkranken und auch sterben.

Müssen die Sicherheitsabstände im Pferdestall überhaupt eingehalten werden?

Ja, diese gelten auch für die Pferdewirtschaft. Das gilt für die Fahrt im Bulli genauso wie im Stall selbst als auch im Mitarbeiterraum. Das hat im Übrigen nichts mit der Schließung von Betrieben oder dem allgemeinen Kontaktverbot zu tun.

Die Sicherheitsabstände können nicht bei allen Tätigkeiten im Umgang mit dem Pferd eingehalten werden. Was kann ich tun?
Für solche Arbeiten müssen entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen werden. Das umfasst z.B. Masken und Handschuhe für die Mitarbeiter*innen. Wenn es nicht anders geht, sollten die Arbeiten vorläufig nicht ausgeführt werden.

Welche Behörde ist für die Überprüfung der Arbeitsstätten vor Ort zuständig?
Die Zuständigkeiten für die Überprüfung der Arbeitsstätten vor Ort sind regional unterschiedlich verteilt. Ein guter erster Ansprechpartner ist in der Regel das örtliche Gesundheitsamt. Zuständig können aber auch die Gewerbeaufsicht oder das Ordnungsamt sein. Das zuständige Gesundheitsamt ist ganz einfach zu finden: https://tools.rki.de

Meine Firma hält sich nicht an die Vorgaben der Bundes- und Landesregierung; wir haben keine Möglichkeit, um uns die Hände zu waschen und zu desinfizieren. Was kann ich tun?

Das BMAS (Bundesministerium Arbeit und Soziales) empfiehlt bei Verstößen im Betrieb beim Thema Corona, umgehend das Gesundheitsamt in der jeweiligen Region (Stadt) zu informieren.

Die Behörde hat hier die Möglichkeit tätig zu werden und kann auch anordnen, die Arbeit einzustellen. Das zuständige Gesundheitsamt ist ganz einfach zu finden: https://tools.rki.de

Kann ich aufgrund der Pandemie zuhause bleiben?

Arbeitnehmer*innen, die nicht erkrankt sind, steht kein Recht zu, ihre Leistung zu verweigern. Ganz im Gegenteil: sie sind weiterhin verpflichtet, ihre arbeitsrechtlichen Aufgaben zu erfüllen und Weisungen Folge zu leisten.

Mein Arbeitgeber gibt mir jetzt Aufgaben, für die ich üblicherweise nicht zuständig oder verantwortlich bin; muss ich diese ausführen?
Der Arbeitgeber kann seinen Beschäftigten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs auch solche Arbeiten zuweisen, die vertraglich zuvor so nicht vereinbart wurden, sofern die einzelnen Beschäftigten die erforderliche Eignung (!!) besitzen und zustimmen. Dies gilt in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber mich wegen der Pandemie nach Hause schickt, weil ich an Corona erkrankt bin?
Bei Krankheit besteht wie immer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für 6 Wochen. Danach besteht Anspruch auf Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse.

Untersagt die zuständige Behörde die Ausübung der beruflichen Tätigkeit, besteht auch über den Lohnfortzahlungszeitraum von 6 Wochen hinaus Anspruch auf Ersatz des Entschädigung für den entgangenen Verdienst nach dem Infektionsschutzgesetz.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber mich wegen der Pandemie nach Hause schickt, obwohl ich gesund bin und Arbeit da ist?
Es besteht Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Die Arbeitskraft sollte ausdrücklich und nachweislich, am besten schriftlich, angeboten werden. Auch bei Kurzarbeit der Mitarbeiter müssen Auszubildende im Betrieb ausgebildet werden!

Was passiert, wenn der Arbeitgeber mich wegen der Pandemie nach Hause schickt, obwohl ich gesund bin aber wegen Arbeitsausfall nicht arbeiten kann?
Der Arbeitgeber ist berechtigt, Arbeitszeitguthaben abzubauen. (vgl. § 3 Ziffer 1.43 BRTV). Gerade Pferdewirte haben sehr oft viele unbezahlte Überstunden geleistet. Die könnt Ihr jetzt einfordern!

Was passiert, wenn ich gesund bin, aber wegen notwendiger Kinderbetreuung nicht arbeiten kann?
Das muss individuell mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden, unter Umständen besteht wegen persönlicher, unverschuldeter Verhinderung Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB. Im Zweifel muss Urlaub genommen werden.

Welche Regeln gelten eigentlich? Gibt es einen Tarifvertrag für Pferdewirte?

n.n., 24.02.2020

Guten Tag Herr Arnold, 

mein Name ist n.n.(dem Admin bekannt), ich habe hier auf dem Hof, auf dem ich bisher eine Vollzeitanstellung hatte, fristgerecht auf Ende Februar gekündigt. 

Meine Arbeitgeberin ist was den letzten Arbeitstag betrifft nicht sehr kooperativ und beruft sich auf Überstunden, die ich laut Vertrag noch abzuleisten hätte. 
Ich stehe aktuell mit mehreren Leuten im Kontakt um das ganze zu klären. 
Da kam die Frage auf, nach den Regelungen im Tarifvertrag bezüglich Mehrarbeit und Überstunden, was bedeutet das usw. . Gibt es überhaupt einen Tarifvertrag und wenn ja, wo finde ich den? 

Dietbert Arnold, 01.03.2020

Liebe n.n.,

leider musstest Du ein wenig auf eine Antwort warten, weil ich anderweitig unterwegs war. Da ich diese Seite in meiner Freizeit betreibe, kann es deshalb vereinzelt zu Wartezeiten führen. Nun aber zu Deinem Problem:

Für Pferdewirte/innen gibt es KEINE Tarifverträge. Ausnahmen sind die Landgestüte als Arbeitgeber. Warum seid Ihr nicht tarifgebunden oder besser ausgedrückt durch einen Tarifvertrag geschützt. Die Antwort ist ganz einfach: Einen Tarifvertrag für eine Berufsgruppe schließen immer die Arbeitgeberorganisation und die Arbeitnehmerorganisation. Bei den Arbeitgebern sind das der Arbeitgeberverband und bei den Arbeitnehmervertretern die Gewerkschaft. Diese beiden Sozialpartner beraten über die Bedingungen der Arbeit und schließen Lohn- und Manteltarifverträge ab. Die gelten aber nur, wenn der Betrieb im zuständigen Arbeitgeberverband und die Mitarbeiter in der zuständigen Gewerkschaft Mitglied sind.

Für die Betriebe ist die Situation doch easy, keine Regeln aus einem Tarifvertrag bedeutet, die können fast alles machen, was sie wollen. Kein Wunder also, dass Berufe mit Tarifverträgen im durchschnitt doppeltet so hohe Gehälter haben als tariffreie Branchen.

Und jetzt könnte ich sagen: Ihr habt ja alle selber Schuld, dass Ihr keinen Tarifvertrag habt! Ein bisschen stimmt das nämlich. Warum? Ganz einfach, kaum ein Pferdewirt/in ist Mitglied in ihrer Gewerkschaft (Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt, IG BAU) und deshalb können die ganz wenigen, organisierten Pferdewirte/innen die Arbeitgeber nicht zwingen, auch sich im Arbeitgeberverband zu organisieren und einen Tarifvertrag abzuschließen. Die Arbeitgeber haben natürlich überhaupt kein Interesse, einen Tarifvertrag zu vereinbaren und haben auch verdammt wenig Respekt vor ihren Arbeitnehmern. Die sind ja nicht organisiert und kommen nur einzeln unter die Augen der Chefs. Dann werde die meisten natürlich ganz klein. Nur wenn Ihr Euch alle organisiert, dann sieht das Ganze schon anders aus, weil Ihr Pferdewirte/innen dann sagen könnt: Chef, wenn das nicht fairer wird mit der Bezahlung und den Arbeitsbedingungen, dann streiken wir mal, dann könnt ihr alle alleine mal den Stall machen. Und das scheuen Chefs wie der Teufel das Weihwasser.

Also gilt für Dich der Arbeitsvertrag, den Du mit Deinem Betrieb abgeschlossen hast. Ich hoffe, Du hast einen Arbeitsvertrag? In dem Arbeitsvertrag muss eigentlich stehen, wie viele Stunden Du zu arbeiten hast. Hast Du Deine Arbeitszeiten dokumentiert? Eigentlich muss auch Dein Arbeitgeber die wichtigsten Bestimmungen des Arbeitsvertrages niedergeschrieben und auch die Stunden dokumentiert haben. Wenn Du natürlich keine Aufzeichnungen hast, dann kann Dein Betrieb natürlich viel behaupten.

Was tun?

Du brauchst eine richtige Rechtsberatung. Die würde die Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt natürlich kostenfrei für Dich vornehmen und notfalls auch Dich vor Gericht vertreten. Dumm ist, dass Du wahrscheinlich nicht Mitglied der Gewerkschaft bist und der Versicherungsfall natürlich schon eingetreten ist. Laut Satzung vertritt die Gewerkschaft Dich dann nicht, weil, wenn alle erst eintreten, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, dann habt ihr natürlich nicht genug Beiträge geleistet, diesen Rechtsschutz zu finanzieren. Gewerkschaften finanzieren sich grundsätzlich durch die Mitgliedsbeiträge ihrer Mitglieder. Und dennoch kannst Du einmal bei der IG BAU vorsprechen, ob sie Dir trotzdem helfen. Wenn das so sein sollte, dann darfst Du natürlich nicht im Mai austreten. Das wäre einfach nur unfair, weil Du die Mitgliedsbeiträge vieler IG BAU- Mitglieder verbraucht hast, ohne selber in „guten“ Zeiten das ein wenig auszugleichen.

Wenn die Gewerkschaft sagt, dass sie Dich nicht vertreten kann (was Du sicher verstehen könntest), dann rate ich Dir Dich bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Die Beratung und vielleicht ein deutlicher Brief des Anwaltes kostet nicht die Welt. Hilft aber oft. Rede einfach bei der ersten Beratung auch über Kosten. Das ist völlig normal und Anwälte sind deshalb nicht böse. Du wirst ja auch gefragt, was eine Reitstunde bei Dir kostet.

Wenn Du schlau bist, dann lasse entweder von der Gewerkschaft bzw. vom Anwalt Deinen neuen Arbeitsvertrag ansehen, bevor Du ihn unterschreibst. Und denke daran, unter 12,00 brutto jede Stunde gelten Arbeitnehmer nach Ansicht der Europäischen Gemeinschaft als arm!

Wenn Du weitere Fragen hast, dann melde Dich einfach wieder. Ich hoffe, es geht dann rascher.

Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt: Informationen zum Rechtsschutz ihrer Mitglieder

Oft reicht schon das Schreiben der Gewerkschaft aus, um den Chef umzustimmen, aber manchmal hilft nur der Gang vor Gericht, um Eure Rechte durchzusetzen.

Wir setzen uns ein! Mit uns bekommen Mitglieder Ihr gutes Recht! Jahr für Jahr gewährt die IG Bauen-Agrar-Umwelt insgesamt vielen tausend Mitgliedern erfolgreich Rechtsschutz. Das ist Kompetenz, die unseren Mitgliedern bares Geld bringt.

Mit unserer Rechtsschutzarbeit erstreiten wir jedes Jahr viele Millionen Euro für unsere Kolleginnen und Kollegen, allein im Jahr 2018 waren es 29 Millionen Euro. Recht haben und Recht bekommen Gewerkschaften sorgen mit Tarifverträgen für eine solide Grundlage, für die Ansprüche der Arbeitnehmer*innen gegenüber den Arbeitgeber*innen.

Unsere Tarifverträge sichern Einkommen und regeln Arbeitsbedingungen. Sie sind für Gewerkschaftsmitglieder rechtsverbindlich und können im Streitfall eingeklagt werden. Die IG BAU ist da, wenn es um Streitigkeiten zum Sozialrecht oder Arbeitsverhältnis geht. Schließlich haben Tarifverträge nur dann einen Wert, wenn sie in den Betrieben auch angewendet werden. Leider ist es so, dass Recht haben und Recht bekommen zwei unterschiedliche Paar Schuhe sind – das muss insbesondere beim Thema Kündigungsschutz immer wieder festgestellt werden.

Wir helfen unseren Mitgliedern, dass sie ihr Recht bekommen! Kostenlose Rechtsberatung Tarifverträge werden nicht für Gewerkschaften, sondern von Gewerkschaften für ihre Mitglieder abgeschlossen. Die Arbeitnehmer*innen sind im Streitfall auch Kläger*innen, schließlich geht es darum, ihre Ansprüche durchzusetzen. Das geht manchmal nur vor Gericht. Die Gewerkschaft selbst hat keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, darf also selbst nicht als Kläger auftreten. Sie muss vielmehr durch eine schriftliche Vollmacht dazu berechtigt werden, sich für den*die Arbeitnehmer*in einzusetzen. Wir kümmern uns um alles, was recht ist!

Rechtsschutz der IG BAU gibt es in Streitfällen mit dem*der Arbeitgeber*in (Arbeitsrecht), in Streitfällen mit der Kranken- und der Pflegekasse, in Streitfällen mit dem Arbeitsamt, dem Rentenversicherer, der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Versorgungsamt (Sozialrecht). Voraussetzungen: Sie müssen mindestens drei Monate Mitglied bei der IG BAU sein und uns eine schriftliche Vollmacht für die Führung des Verfahrens erteilen.

Rechtsschutz gewähren wir übrigens auch, wenn ein Mitglied wegen einer vom*von der Arbeitgeber*in veranlassten Sache strafrechtlich verfolgt wird. Das kommt gar nicht so selten vor. Gerade bei Verstößen gegen das Umweltrecht, Unfällen mit Schwerverletzten oder gar Todesfällen, die es in unserer Branche leider häufig zu beklagen gibt, machen wir uns für die Interessen und Rechte der Arbeitnehmer*innen stark.

Wir wissen, was zu tun ist Wir schicken unsere Mitglieder (beziehungsweise deren Hinterbliebene) nicht zu irgendeiner Rechtsberatung, vielmehr beraten und begleiten wir sie selber kompetent und zuverlässig. Bei der IG BAU arbeiten erfahrene Gewerkschaftssekretär*innen und Jurist*innen im Interesse der Mitglieder. Im konkreten Fall formulieren wir eine schriftliche Geltendmachung der Ansprüche, die es durchzusetzen gilt. Sollte dieser Antrag, der immer vor einer Klage kommt, erfolglos sein, organisieren wir in Absprache mit der*dem Kläger*in das weitere Verfahren. Wir arbeiten eng mit der Rechtsschutz GmbH des DGB (Deutscher Gewerkschafts- Bund) oder ausgewählten Vertrauensanwält*innen zusammen, um eine möglichst optimale Vertretung vor Gericht sicherzustellen.

Sie sind also in guten Händen! Keine Angst vor der eigenen Courage „Wasch mich, aber mach mich nicht nass!“ Das mag in vielen Dingen des Lebens funktionieren, aber bestimmt nicht, wenn man sich mit dem*der Arbeitgeber*in auseinandersetzt. Hier muss die Belegschaft Rückgrat beweisen und jede*r Einzelne für sein*ihr gutes Recht energisch eintreten. Unser Rechtsschutz ist ihm dabei sicher! Voraussetzung ist eine schriftliche Vollmacht. Ohne diese können wir nicht juristisch tätig werden. Das ist auch bei jedem*r anderen Anwalt*Anwältin so. Mehr Mitglieder – noch bessere Leistungen! Unser Rechtsschutz ist eine solidarische Leistung aller organisierten Arbeitnehmer*innen in der IG BAU.

Jedes neue Mitglied stärkt unsere Organisation und sorgt für noch mehr Durchsetzungskraft. Als Stimme der Arbeitnehmer*innen setzen wir uns auf Arbeitgeber*innenseite für faire Einkommen, angemessene Arbeitsbedingungen und soziale Leistungen ein. Im Rechtsschutz sorgen wir für juristische Klarheit und entwickeln die Rechtsprechung im Sinne der Arbeitnehmer*innen weiter. 

Gut zu wissen Die Gewerkschaft leistet kompetenten Rechtsschutz und ist eine zuverlässige Partnerin in der Rechtsberatung. Sie ist jedoch keine Rechtsschutzversicherung, für die jeder einzelne Rechtsschutzfall ein Risiko darstellen würde, das es zu vermeiden gilt. Wir sind für sie da. Immer. Private Rechtsschutzversicherung besser ? – Denkste ! Die privaten Rechtsschutzversicherungen bieten weder die Qualität noch die Leistungen des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes. Es sind z.B. tariflichen Forderungen ausgeschlossen oder die beauftragten Rechtsanwält*innen haben wenig Erfahrung und Fachkenntnisse über Arbeits- und Sozialrecht. Wir haben die erfahrenen Expert*innen und arbeiten mit den aktuellsten Gesetzen.“ aus: Wir setzen uns ein – der Rechtsschutz der IG BAU

Merke:

  1. Der Rechtsschutz wird gewährt, wenn mindestens drei Mitgliedsbeiträge eingegangen sind.
  2. Der Rechtsschutz wird auch gewährt, wenn es im Betrieb keinen Tarifvertrag gibt.
  3. Der Rechtsschutz wird nicht für Streitigkeiten gewährt, die vor Gewerkschaftseintritt entstanden sind.
  4. Der Monatsbeitrag der IG BAU beträgt 1,15% des Brutto- Monatslohnes (Azubis ca. 6.-€ – 9.-€ im Monat), so steht es in der Satzung der Gewerkschaft

Große Unzufriedenheit auch 2019 bei den Pferdewirtazubis

Seltene Momente in der Ausbildung zum Pferdewirt: Lernen statt misten

In ihrer jährlichen Befragung der Auszubildenden hat die Landwirtschaftskammer Niedersachen auch 2019 erhebliche Defizite bei den Auszubildenden im Beruf Pferdewirt/in festgestellt. Ganz offensichtlich nutzen viele Betriebe ihre Auszubildenden nur als billige Arbeitskräfte aus. Von einer geregelten Berufsausbildung der jungen Menschen kann nicht die Rede sein.

Die Ergebnisse der Befragung im Einzelnen:

Über 60%, also 2 von 3 befragten Azubis, bemängeln …

  • … die hohe Zahl der Überstunden ohne jeglichen Zeitausgleich
  • …und gleichzeitig die unstrukturierte Ausbildung bei ebenfalls fehlendem Ausbildungsplan.
  • Und ganz offensichtlich schuften die Azubis noch nicht genug und sind auch noch maßlos mit ihrer Bitte um bessere Ausbildung, denn die Ausbilder strafen sie dafür mit mangelnder Wertschätzung.

Der Berufsbildungsausschuss der Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat auf seiner jüngsten Sitzung dieses wiederholt schlechte Befragungsergebnis beraten und kündigt an, dass die Ausbildungsbetriebe konsequent entsprechend des Beschlusses des Berufsausbildungsausschusses vom 26.11.06 und 18.11.19 anwenden werden. Da wurde z.B. beschlossen, dass „Mängel in der Eignung der Ausbildungsstätte und der Ausbildungsleistung (,die) an die Zuständige Stelle herangetragen werden“ zu Überprüfungen der Betriebe führen.

Und das ist mein Tipp an Euch:

  1. Dokumentiert immer Eure Ausbildungszeiten ganz genau. Dazu könnt Ihr die kostenfreien Ausbildungsnachweis- Seiten downloaden oder Euch das kostenpflichtige Ausbildungsnachweis- Buch (ganz nach unten scrollen) bestellen.
  2. Ihr unterschreibt den Berufsausbildungsvertrag nur, wenn Ihr einen individuellen Ausbildungsplan (zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung) ausgehändigt bekommt.
  3. Ladet Euch von meiner Webseite den Ausbildungsplan der jeweiligen Fachrichtung herunter und hakt dann immer die Ausbildungsinhalte ab, die der Betrieb für euch durchgeführt hat. Eine lückenhafte Ausbildung wird so rasch sichtbar.
  4. Wenn der von Euch geführte Ausbildungsnachweis und/oder der ebenfalls von Euch sorgfältig geführte Ausbildungsplan Mängel an der Ausbildung sichtbar macht, dann sprecht beim Ausbildungsberater der Zuständigen Stelle vor und bittet um Abhilfe. Ihr solltet wissen, dass die „Zuständige Stelle darüber zu wachen hat, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.“ (§ 32 Berufsbildungsgesetz )
  5. Werdet Mitglied der Gewerkschaft IG Bauen Agrar Umwelt, denn die werden mit Euch zusammen die von mir zur Verfügung gestellten und von Euch geführten Ausbildungsnachweise sowie die Ausbildungspläne ansehen und sich dann an die Zuständige Stelle wenden und notfalls natürlich auch klagen. Dieser Rechtsschutz ist für Mitglieder der Gewerkschaft kostenfrei. Der große Vorteil für Euch ist, dass Ihr endlich ernst genommen werden, denn mit einer starken Gewerkschaft legt sich so schnell keiner an, der „kleine Pferdewirt/in“ wird dagegen schon schnell mal folgenlos übers Ohr gehauen oder abgewimmelt.

Arbeitszeit* – was gilt denn jetzt?

*Arbeitszeit und Ausbildungszeit sind in diesem Zusammenhang gleichbedeutend. Der Gesetzgeber beschreibt die Arbeitszeit für Auszubildende als Ausbildungszeit.

Nach den Vorschriften des Gesetzes muß in jedem Berufsausbildungsvertrag die „regelmäßige tägliche Arbeitszeit“ eingetragen sein. So steht es im § 11 Berufsbildunggesetz BBiG. Es kann und sollte gleichzeitig auch die „regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit“ aufgenommen werden, das allerdings ist keine Pflichtangabe.

So muss es eingetragen werden, wenn die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit 40 h beträgt und die Woche 6 Arbeitstage hat. Sind lediglich “ regelmäßige tägliche Ausbildungszeit 8 h“ eingetragen, dann wären maximal 48 h in einer 6-Tage- Woche möglich. Wenn Ihr das nicht wollt, dann schafft Klarheit durch die beiden Angaben: „tägliche regelmäßige Ausbildungszeit“ und „tägliche regelmäßige Wochenstunden“.

Beispiel 1

„regelmäßige tägliche Ausbildungszeit: 8 h“ und „regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit: 40 h“ dann bedeutet dies, dass Du eine 5-Tage-Woche hast, denn 5 x 8 =40.

Beispiel 2

„regelmäßige tägliche Ausbildungszeit: 8 h“, dann bedeutet dies, dass für volljährige Auszubildende lediglich das Arbeitszeitgesetz gilt und das begrenzt die Arbeit auf werktäglich 8 h. Werktäglich bedeutet im Arbeitsrecht: Alle Tage, ausgenommen Sonntag und gesetzliche Feiertage. Kurz und gut: Der Chef kann werktäglich die tägliche Höchstzeit von 8 h anordnen, also glatte 48 h.

Beispiel 3

„regelmäßige tägliche Ausbildungszeit 6 h 40 min“ und „regelmäßige Wochenausbildungszeit 40 h“ bedeutet, dass es sich um eine 6-Tage-Woche handelt und an diesen Tagen jeweils 6h 40 min gearbeitet werden muss.

Was solltest Du vor Abschluss des Berufsausbildungsvertrages wissen?

Zunächst ist es extrem wichtig, dass Du genau verstanden hast, was da im Berufsausbildungsvertrag steht, denn wenn Du aus Unwissenheit gegen die Ausbildungszeit verstößt, kann das letztlich zur Kündigung führen. Deshalb rate ich Dir dringend, im Berufsausbildungsvertrag darauf zu achten, dass die vorgeschriebene „regelmäßige tägliche Ausbildungszeit“ eingetragen ist und dringe dann noch darauf, dass die „regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit“ zusätzlich im Berufsausbildungsvertrag vermerkt wird. Wenn dafür kein Feld vorgesehen ist, dann kann diese Wochenstundenangabe unter „sonstige Vereinbarungen“ notiert werden. Nur alleine mit der Angabe der „regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit und „regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit“ besteht für beide Seiten Klarheit. Späterer Verdruss und Streit wird vermieden.

Was hat die „regelmäßige tägliche Ausbildungszeit“ mit der Berufsschule zu tun?

Das Gesetz schreibt vor, dass ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden einem Arbeitstag im Betrieb mit der „regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit“ gleichzusetzen ist. Steht also im Berufsausbildungsvertrag: „regelmäßige tägliche Ausbildungszeit: 8h“, dann hast Du an diesem Berufsschultag bereits 8 von 40 oder 8 von 48 Stunden gearbeitet, muss so bezahlt werden und hast damit auch die tägliche Höchstarbeitszeit erreicht. Du musst nicht mehr in den Betrieb zum Arbeiten kommen. Gleiches gilt beim Blockunterricht: Bei Blockunterricht hast Du die „regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit“ erreicht, wenn Du mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens 5 Tagen hattest. Vergleiche §15 Berufsbildungsgesetz.

Sofort kündigen? – Sofort kündigen!

n.n. (Name dem Admin bekannt), 18.09.2019

Hallo Herr Arnold,

ich befinde mich seit dem 01.09. in einer Pferdewirtausbildung und bräuchte ihren Rat. Diese Ausbildung ist meine 2. Ausbildung, ich habe bereits eine abgeschlossene Ausbildung. Bei dem Betrieb bei dem ich lerne, war ich schon vorher länger und hab vorher schon Longen und teilweise die Gruppenstunden gegeben. Nun ist es so, dass mein Arbeitsalltag daraus besteht, dass ich vormittags die Pferde für die beiden Bereiter herrichte & die Hallen sauber halte und nachmittags den Schulbetrieb übernehme. 

Es ist so, dass ich eine 6 Tageswoche habe und theoretisch 40 Stunden die Woche arbeiten müsste. Praktisch sind es jetzt schon deutlich mehr und sollen ab November nochmal mehr werden. Ab November gibt es Tage bei denen ich von 08:00 bis 21:00 Uhr oder von 06:15 bis 19:30 arbeiten müsste. Teilweise ohne Pause. Das wäre die Regel, da sind Notfälle und Vertretungen noch nicht eingerechnet. Wenn ich mir das durchrechne, was sie an Stunden erwarten, komme ich auf mind. 60 Wochenstunden. Allerdings werden sie argumentieren, dass ich meine Wohnung ja noch getrennt abarbeiten soll. 

Mein Betrieb hatte mir eigentlich angeboten, 4,5 Jahre auf Mindestlohn zu arbeiten exklusive der Wohnung und dann die Bereiterprüfung extern zu machen. Darauf habe ich mich nicht eingelassen. Jetzt war der Deal die ersten beiden Jahre eine Pferdewirtausbildung Service und Haltung und anschließend Klassische Reitausbildung. Ich befinde mich reiterlich auf einem A-Niveau. Im Moment reite ich Freitags eine Springstunde und ansonsten überhaupt nichts und das wird sich auch nach Rücksprache mit einem vorherigen Azubi nicht ändern, da sie nicht darauf verzichten werden, dass ich ihnen die Pferde herrichte und nachmittags & abends ist immer der Schulbetrieb. Die vorherige Azubine hat genau aus diesem Grund gekündigt, leider habe ich erst nach Start der Ausbildung mit ihr gesprochen. Bei der Kündigung haben sie zu ihr gesagt, dass sie zu ehrgeizig wäre. 

Ich sehe ehrlich gesagt nicht die Möglichkeiten so in drei Jahren auf das erforderte reiterliche Niveau von dem Pferdewirt Klassische Reitausbildung zu kommen. Ich habe auch das Gefühl, dass sie überhaupt nicht an einer Ausbildung interessiert sind, da sich auch nie jemand sich Zeit nimmt, um mir etwas zu erklären. Prinzipiell hätte ich die Möglichkeit kostenlos Stunden zu mit meiner eigenen Stute außerhalb meiner Arbeitszeit zu nehmen, nur arbeite ich während die Stunden angeboten werden. Außerdem ist meine Stute ein ungünstig gebauter Haflinger und wird nie über A-Niveau herauskommen. Wie sind ihre Erfahrungen bzgl. solchen Betrieben? Besteht da trotzdem eine reelle Möglichkeit die Ausbildung zumindest für Service und Haltung zu bestehen und das letzte Jahr dann wo anders zu machen oder wäre es sinnvoll sich noch in der Probezeit einen neuen Stall zu suchen? Das fände ich prinzipiell schade, weil ich dort schon lange bin und auch mein Pony dort steht, aber andererseits möchte ich die Ausbildung auch machen, um reiterlich weiter zu kommen und den Beruf zu erlernen. Mir würden auch die vielen Überstunden prinzipiell nichts ausmachen, wenn ich dafür auch selbst zum reiten kommen würde.

Dietbert Arnold, 27.09.2019

Hallo n.n.,

ich habe Deinen Namen mal weggelassen, damit wir uns ohne Konsequenzen für Dich unterhalten können. Leider musstest Du ein wenig auf meine Antwort warten, aber auch ich habe einmal Urlaub. Jetzt aber zu Dir:

Eigentlich beschreibst Du die Situation sehr genau und bist doch schon zu einer Meinung gelangt, traust Dich aber nicht die nötigen Konsequenzen zu ziehen.

Fassen wir zusammen, dieser Betrieb sucht eine billige Arbeitskraft und ist nicht an Ausbildung interessiert. Die Arbeitszeiten widersprechen dem Arbeitszeitgesetz, die Inhalte der Verordnung Pferdewirt/in werden nicht eingehalten, das Abarbeiten der Wohnung ist auch problematisch, denn das sind Sachbezüge und die müssen auf der Lohnabrechnung stehen. Ebenso muss jede Stunde über 40h/Woche entweder bezahlt oder besser noch mit Freizeit ausgeglichen werden. Wie ist das eigentlich mit dem regelmäßigen Berufsschulbesuch, der Dir nicht verwehrt werden darf!? Und Du kannst es mir glauben, die Bedingungen werden noch schlechter, sobald Deine Probezeit beendet ist und sie Dich an der Angel haben. Sicher ist, dass Du in einer Abschlussprüfung Haltung & Service schon Probleme bekommen wirst und eine Abschlussprüfung aus meiner Sicht schier unmöglich zu bestehen sein wird. Kurz und gut, Du hast es ja selber schon geahnt: Du bist einem Schwarzen Schaf aufgesessen!

Was tun? Es ist gut, dass Du schon rasch nach dem Beginn der Ausbildung kritisch und nachdenklich wirst. So wird aus der Geschichte keine Fahrt in eine Sackgasse, sondern es besteht ja die Möglichkeit eine Vollbremsung zu machen und einen besseren Weg einzuschlagen. Zum Glück bist Du noch in der Probezeit. Du hast das Recht jederzeit zu kündigen. Völlig risikolos für Dich. Also gehe. Am besten schon Montag. Denke daran, eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. In der Probezeit muss sie nicht begründet werden. Ab jetzt, wo Du meine Antwort liest, beginnst Du, Dir einen neuen Ausbildungsbetrieb zu suchen. Viele Betriebe suchen noch Azubis, Ihr seid in einer guten Position. Aber dieses Mal bist Du kritischer und selbstbewusster: Du sprichst genau diese kritischen Punkte an und sagt z.B., dass Du im Regelfall nur 40h arbeiten möchtest, damit Du Dich gut auf die Prüfung vorbereiten kannst und dass Du natürlich die Berufsschule besuchen möchtest. Wenn die Dich dann immer noch nehmen würden, dann bist Du richtig. Sonst umdrehen, Tschüss sagen und gehen. Wie gesagt es gibt genügend frei Ausbildungsplätze. Aber die Schwarzen Schafe, die lässt Du bitte die Boxen selber misten.

Dir persönlich würde ich immer den Beitritt zur Gewerkschaft IG Bauen Agrar Umwelt (IG BAU) empfehlen. Denn die bieten Dir immer eine richtige Rechtsberatung und im Notfall auch rechtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Und das alles für ein Päckchen Zigaretten im Monat als Azubi.

Schreibe uns einmal, wie es Dir ergangen ist. Viele mitlesende Azubis können daraus lernen. Dir wünsche ich den nötigen Mut, Dich nicht ausbeuten zu lassen.

Der schlanke, schicke Blaue ist da!

Ohne einen Ausbildungsnachweis werden Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen. Aber die derzeitige Praxis mit dem dicken, grünen Berichtsheftordner ist mehr Frust als Lust und erfüllt obendrein nicht seinen eigentlichen Zweck: Die nachvollziehbare, nachweisbare Dokumentation der Berufsausbildung. Mit dem Bd. 11 der Reihe Pferdewirtprüfung stelle ich Euch eine überraschend schlanke, möglichst praktische und einfache Lösung zum Führen des vorgeschriebenen Ausbildungsnachweises zur Verfügung. Im Gegensatz zu den derzeitig gebräuchlichen dicken, überfrachteten, grünen Berichtsheftordnern erfüllt dieser schlanke, blaue Ausbildungsnachweis komplett die Anforderungen …

  • …des Berufsbildungsgesetzes, …
  • … der Beschlüsse des Hauptausschusses beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) und dem …
  • Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Arbeitszeitdokumentation

Endlich haben Pferdewirtauszubildende die Möglichkeit sich für eine schlanke, einfache und nicht frustrierende Ausbildungsnachweisführung zu entscheiden, die dennoch die Berufsausbildung nachvollziehbar und nachweisbar dokumentiert. Nur mit einem Ausbildungsnachweis seid Ihr in der Lage, im Fall der Fälle Mängel der Berufsausbildung nachzuweisen und Euch mit Erfolg auch vor Gericht zu wehren. Auch die Zuständige Stelle MUSS tätig werden, wenn in Eurem Ausbildungsnachweis Ausbildungsmängel sichtbar werden. Aber auch Ausbildungsbetriebe können sich gegen unberechtigte Vorwürfe wehren, wenn der Ausbildungsnachweis einen korrekten Ausbildungsverlauf dokumentiert. Deshalb ist die Führung dieses Ausbildungsnachweises für den Ausbildungsbetrieb und seine Auszubildenden gleich wichtig.

KEIN Azubi und KEIN Ausbildungsbetrieb darf gezwungen werden, das alte, grüne Berichtsheft zu führen und es ist nur Euch überlassen, ob Ihr als Zusatz im Ausbildungsvertrag Euch verpflichtet, den dicken, grünen Berichtsheftordnern mit all den frustrierenden Berichten und Angaben zu führen und dennoch nicht einmal ein lückenloser Nachweis Euerer Ausbildung ist.

Merke:

Wenn Euer Ausbilder von Euch verlangt, Erfahrungsberichte, Lagepläne, Infoteile, Leittexte usw. zu bearbeiten, dann müsst Ihr das nur tun, wenn das während der 40stündigen Wochen-Arbeitszeit gemacht wird. Hausaufgaben gibt es in der Berufsausbildung nicht!

Lasst Euch nicht für dumm verkaufen!

Selbst wenn der Ausbildungsbetrieb sich wider Erwarten weigern sollte, seinen Auszubildenden diese ökonomische und dennoch präzise Ausbildungsnachweisführung zu erlauben, solltet Ihr diesen Ausbildungsnachweis für Euch ganz gewissenhaft führen, denn mit den herkömmlichen dicken, grünen Berichtsheftordnern lassen sich Verstöße in der Berufsausbildung mit daraus entstehenden Schadenersatzforderungen noch Nachfragen der gesetzlichen Unfallversicherungen belegen. Aus diesem Grund sollten Ausbildungsbetriebe und Auszubildende beide ein Interesse an einer wahrheitsgemäßen und vollständigen Dokumentation haben.

Der Neue schlanke, Blaue beinhaltet:

  • die Verordnung Pferdewirt,
  • den Ausbildungsrahmenplan,
  • Grundsätze zum Führen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsnachweises,
  • Musterwochenbericht mit Anleitung zum Ausfüllen sowie
  • Wochenberichtsformulare für drei Jahre und
  • zwei Überprüfungsberichtsseiten der Zuständigen Stelle.

Wo bekommt Ihr den Ausbildungsnachweis für Pferdewirte, der als Pferdewirtprüfung (Bd.11) daherkommt:

Die bibliografischen Angaben:

Dietbert Arnold: Pferdewirtprüfung (Bd.11) – Ausbildungsnachweis -, (Verlag BOD), Norderstedt 2019, ISBN 978-3744893367

Mehr Infos zum Führenden des Ausbildungsnachweises findet Ihr hier.

Euer Recht auf eine Zusatzrente im Alter

Mit bis zu 80€ die Rente aufstocken!

Das bietet Euch die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLF / ZLA).

Und das ganz ohne Euren Beitrag, denn in der gemeinsamen Einrichtung der IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), der Arbeitgeberverbände und des Bundes wird von jedem Arbeitgeber 5,20€ je versicherungspflichtigen Mitarbeiter (auch Azubis) erhoben und damit die spätere Zusatzrente finanziert.

Das klappt aber nur, wenn Ihr dafür sorgt, dass Ihr mindestens 15 Jahre, besser länger, sozialversichert in einem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt seid. Neuerdings (ab 2003) können auch freiwillige Beiträge bezahlt werden, um keine Lücken im Versicherungsverlauf zu haben. Also kümmert Euch. Am besten Ihr schaut einfach mal auf die neue Webseite der Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft www.zla.de. Natürlich kann man da auch anrufen und Fragen loswerden oder aber im Web-Portal eigene Meldungen zu Versicherungszeiten eingeben oder aber bereits vorhandene Dokumente einsehen. Und schon habt Ihr eine Kontrolle darüber, ob Ihr vom Arbeitgeber gemeldet seid.

Also:

  1. Sorgt schon jetzt für einen durchgängigen Versicherungsverlauf und sichert Euch alle Belege von Beschäftigungszeiten. Die müsst Ihr natürlich später, wenn es um die Höhe der Zusatzversorgung geht, vorlegen können.
  2. Und nicht vergessen: Diese hier beschriebene Zusatzversorgung gilt nur für alle landwirtschaftliche Betriebe, die in die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft einzahlen. Einzige Ausnahme: Gartenbaubetriebe.
  3. Euer Betrieb muss Euch bei der ZLF/ZLA bei Arbeitsbeginn angemeldet haben, so bestimmt es der für alle landwirtschaftlichen Betriebe (außer Gartenbau) rechtsgültige „Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in Land- und Forstwirtschaft“  Wenn Ihr Zweifel habet, fragt die ZLF/ZLA einfach.
  4. Achtet einmal bei den großen landwirtschaftlichen Messen, wie z.B. Agritechnika auf den Stand der Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft. 

    An diesem Logo erkennt Ihr die ZLA
  5. Bittet Euren Politiklehrer darum, dass Ihr über die ZLA informiert werdet. Die Schule kann sich auch an die ZLA wenden, die Euch dann Infos aus erster Hand liefern.

Du hast ein Recht auf ein Arbeitszeugnis!

n.n.(dem Admin bekannt), 07.04.2017

Hallo,
Ich habe meinen Ausbilder gebeten mir ein Zeugnis auszustellen aber ich soll dieses selbst schreiben. Gibt es Vorlagen oder ähnliches ?

Dietbert Arnold, 08.04.2017

Hallo liebe n.n.

da macht es sich aber Dein Chef zu einfach! DER hat gemäß Berufsbildungsgesetz § 16 die Pflicht, Dir ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Nicht DU, sondern DER muss das Zeugnis schreiben. Ich rate Dir dringend, nicht einen Zeugnistext zu schreiben, denn Du kannst überhaupt nicht abschätzen, welche Folgen welche Zeugnisformulierungen für Deinen weiteren Lebensweg haben werden. Dieses Zeugnis wird Dich lebenslang begleiten.

Du hast einen einklagbaren Anspruch auf ein Zeugnis Deines Ausbildenden und der hat am Ende der Berufsausbildung das Zeugnis auszustellen. Der Ausbildende kann aber verlangen, dass Du das Zeugnis bei ihm abholst. Bekommst DU kein Arbeitszeugnis von Deinem Chef, kannst Du ihn u.U. schadenersatzpflichtig machen!

DU musst übrigens Deinem Chef sagen, ob Du ein „einfaches“ oder ein „qualifiziertes“ Zeugnis haben möchtest. DU hast das Wahlrecht!

Das „einfache“ Zeugnis muss gemäß Berufsbildungsgesetz folgende Mindestinhalte haben: Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung, erworbene Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Das Zeugnis muss schriftlich auf Papier und nicht in elektronischer Form erstellt werden. Zeugnisse müssen immer wahrheitsgemäß, vollständig und wohlwollend formuliert sein.

Das „qualifizierte Zeugnis“ enthält Angaben über Dein Verhalten ( Pünktlichkeit, Kundenumgang, Umgang mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitazubis, Umgang mit den Pferden, usw.) und Deine Leistungen in der Berufsausbildung (Auffassungsgabe, Lernwille, Leistungsbereitschaft, Selbständigkeit, Qualität der Arbeit, Zusatzqualifikationen, Turnierteilnahmen, Berufswettbewerbe, Arbeitstempo, Eigeninitiative, Entscheidungsfähigkeit, Urteilsvermögen, usw.). Das qualifizierte Zeugnis darf nur auf Deinen Wunsch erstellt werden. Auf keinen Fall dürfen bestimmte Formulierungen benutzt werden, die als sog. Geheimcodes dienen. Da werden positive Beurteilungen dazu genutzt, Dich zu kritisieren. Oft erkennen nur Profis die Geheimcodes, deshalb ist die Begutachtung des Zeugnisses von Fachleuten nicht falsch.

Am Ende des Zeugnisses wird eine Schlussformel erwartet.

Im Übrigen darf ein Ausbilder keine Auskünfte z.B. an neue Arbeitgeber ohne Deine Zustimmung geben. Zur Information an neue, zukünftige Arbeitgeber dient das Arbeitszeugnis.

Das Arbeitszeugnis muss auf dem betrieblich benutzten Geschäftsbogen erstellt und natürlich mit Ort und Datum unterschrieben werden. Das Zeugnis muss die Überschrift „Zeugnis“ oder „Arbeitszeugnis“ tragen und in einer akzeptablen Form erstellt werden (fehlerfrei, fleckenlos, umgeknickt, keine Radierungen oder Verbesserungen) und klar gegliedert und verständlich formuliert sein.

DU siehst jetzt, das ist keine Aufgabe eines Azubis. Lasse bitte, das ist mein dringender Rat, die Finger von der Zeugnisformulierung. Die rechtlichen Bestimmungen und Kommentare sind noch seitenlang und füllen Bücher!

Auch siehst Du jetzt, dass es einfach gut ist, wenn Du jemanden hast, der Dir im Berufsleben sagen kann, wo oben und unten  und was richtig und falsch ist. Deshalb bin ich Mitglied der Pferdewirtgewerkschaft IG Bauen, Agrar, Umwelt. Die beraten mich und denen lege ich bei solchen Fragen mein Arbeitszeugnis zur Kontrolle vor und notfalls geben die mir auch Rechtsschutz. Deshalb verlange von Deinem Ausbildenden ein Zeugnis, „einfach“ oder „qualifiziert“ und lege das dann als Gewerkschaftsmitglied den Rechtsschutzsekretären zur Prüfung vor. Das ist natürlich kostenloser Service für IG BAU- Mitglieder. Alternativ, wenn Du nicht Mitglied der Gewerkschaft werden möchtest,  lege das Zeugnis einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Prüfung vor. Dann aber kommt eine Rechnung auf Dich zu.