Tarifempfehlung beschlossen

Unter diesen Stundenlöhnen solltet Ihr nicht arbeiten

Die Gewerkschaft (IG Bauen Agrar Umwelt) und der Arbeitgeberverband (Gesamtverband der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) haben gemeinsam eine Tarifempfehlung beschlossen. Damit steht fest, was die Gewerkschaft und die Arbeitgeber in Deutschland im Bereich der Landwirtschaft ab Dezember 2022 für angemessen ansehen.

Da aber die Tarifhoheit in den jeweiligen Regionen liegt, empfehlen die Gewerkschaft und die Arbeitgeber gemeinsam ihren Regionalvertetungen die neue Bundesempfehlung zu vereinbaren:

  • Dezember 2022: € 350.- Euro steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie für alle Vollzeitbeschäftigten, Teilzeitbeschäftigte erhalten die Leistung anteilig
  • Facharbeiter*innen mit bestandener Abschlussprüfung: mindestens € 14,50 brutto/h
  • Meister*in: mindestens € 16,50 brutto/h
  • Auszubildende: Die Ausbildungsvergütungen werden in den einzelnen Bundesländern festgelegt und sollen mit mindestens € 700.- brutto/Monat im ersten Ausbildungsjahr beginnen
  • Der Lohn in Ostdeutschland und Westdeutschland ist vollständig gleich

Damit habt Ihr eine Richtschnur, was Gewerkschaften und Arbeitgeber in Deutschland als derzeit gerechten Lohn in der Landwirtschaft ansehen. Unter diesen Löhnen solltet Ihr nicht mehr arbeiten. Wenn ein Betrieb diese Löhne nicht zu bezahlen bereit ist, dann lasst den Chef*in selber arbeiten, Eure Arbeitskraft ist in der Land- und Pferdewirtschaft händeringend gesucht, lasst Euch nicht ausbeuten und wählt Euch Betriebe, die Euch wertschätzen. Dazu gehört auch mal ein Lob und selbstredend immer ein fairer Lohn.

Rattenalarm

Hinweise der Berufsgenossenschaft BG Bau

Kennst Du das? Im Stall oder in der Futterkammer ist alles voller dunkelbrauner Köttel, die aussehen wie große Reiskörner?

Dann sei vorsichtig – es könnte Rattenkot sein!

Kot und Urin der kleinen Nager können gefährliche Krankheiten übertragen. Vermeide daher unbedingt den Hautkontakt zu ihren Ausscheidungen. Vor allem in geschlossenen Räumen, wie Futter- oder Sattelkammer können winzige Teilchen von getrocknetem Kot in die Luft gelangen und von Dir eingeatmet werden. Deshalb solltest Du keinen Staub aufwirbeln.

Der verschmutzte Bereich sollte professionell gereinigt und – wenn möglich – desinfiziert werden.

Ratten müssen als Gesundheitsschädlinge gemeldet werden. Wer einen Befall bemerkt, sollte, so die Berufsgenossenschaft, das Ordnungsamt verständigen. Im Öffentlichen Raum sind Behörden für die Bekämpfung verantwortlich, auf Privatgrundstücken die Besitzer*innen.

Übrigens: Die Zahl der Kotballen verrät Dir, mit wie vielen Ratten Du es zu tun hast – eine Ratte hinterlässt am Tag rund 40 Stück.

Mehr Infos beim Umweltbundesamt und durch den Rattenleitfaden Niedersachsen des Laves

Corona- Infektion ein Arbeitsunfall?

Wichtige Infos für alle Mitarbeiter

Coronavirus: So könnte es aussehen

Eine Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann von der Berufsgenossenschaft (Gesetzliche Unfallversicherung) als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anerkannt werden.

COVID-19: Anerkennung als Berufskrankheit

Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist ein intensiver berufsbedingter Kontakt des oder der Versicherten zu einer oder mehreren infizierten Personen, etwa bei Reinigungskräften im medizinischen Bereich. Die Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt sprach jüngst mit Jörg Wachsmann, Leiter der Abteilung Steuerung Rehabilitation und Leistungen der Berufsgenossenschaft Bau, und der weist darauf hin, dass „in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung als Versicherungsfall vorliegen“. Er führt weiter aus: „Die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit nach der Nr. 3101 (Infektionskrankheiten) setzt voraus, dass die erkrankte Person durch ihre Berufstätigkeit im Gesundheitsdienst, beispielsweise als Reinigungskraft in einer Klinik oder Pflegeeinrichtung, infektionsgefährdet war.“ Wird eine beruflich bedingte Infektion vermutet, sollte die Verdachtsanzeige unverzüglich an die BG BAU gemeldet werden. Das können Arbeitgebende oder Beschäftigte selbst tun. Ebenso kann die Meldung auf Verdacht einer Berufskrankheit durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt erfolgen.

COVID-19: Anerkennung als Arbeitsunfall 

Ist eine Infektion im beruflichen Kontext mit dem Coronavirus außerhalb medizinischer Tätigkeitsbereiche erfolgt, kann auf Grundlage aktueller Erkenntnisse über die Verbreitung des Coronavirus eine Erkrankung auch einen Arbeitsunfall darstellen. „In solchen Fällen“, sagt Wachsmann, „muss die Berufsgenossenschaft, gleich welche, in jedem Einzelfall prüfen und bewerten, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung vorliegen.“ So muss eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter nachweislich mit einer infektiösen Person („Indexperson“) während der versicherten Tätigkeit in Kontakt gekommen sein. Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine COVID-19 Erkrankungen aufgetreten, kann ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen.

„Bei der Anerkennung einer Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit spielen vor allem die Dauer sowie Intensität des Kontaktes einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person eine Rolle“, erklärt Wachsmann. Eine Entschädigung durch die BG BAU setzt weiterhin voraus, dass nach einer Infektion mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten. Treten erst später Gesundheitsschäden auf, die als Folge einer beruflich verursachten Infektion anzusehen sind, übernimmt die Berufsgenossenschaft auch ab diesem Zeitpunkt die Heilbehandlung.

Bei Verdacht auf eine SARS-CoV-2 Infektion sollte ein Arzt oder eine Ärztin der Allgemeinmedizin beziehungsweise eine Internistin oder ein Internist aufgesucht werden. Zudem empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt. Die Kosten für einen Corona-Test (PCR-Analyse) trägt in der Regel die Krankenkasse. Die Berufsgenossenschaft erstattet diese Kosten, wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit ein Kontakt mit einer Indexperson vorlag.

Ist die Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt, übernimmt die BG BAU die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann auch eine Rente gezahlt werden. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Wichtig für Beschäftigte: Die beruflichen Kontakte müssten protokolliert werden. Kommt es zu einer Ansteckung, muss diese im Verbandbuch (muss in jedem Betrieb vorhanden sein!) eingetragen werden, um sicherzustellen, dass bei Spätfolgen der Beweis erbracht werden kann, das es sich um eine Berufskrankheit handelt.

Weitere Infos zu Corona und Gesundheitsschutz findet Ihr auf der Website der BG BAU.

Mein TIPP: Für Auszubildende sollte auf jeden Fall auch das Berichtsheft zur Dokumentation zusätzlich genutzt werden. Ebenso ist es eine gute Idee, die verpflichteten, im Betrieb durchgeführten Selbsttests zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Ergebnis). Bei der Durchsetzung Eurer Rechte im Falle einer betrieblich bedingten SARS-CoV-2 Infektion hilft auch die zuständige Gewerkschaft IG Bauen Agrar Umwelt ihren Mitgliedern mit Rat, Unterstützung und notfalls Rechtsschutz. Den gibt es allerdings erst, wenn Ihr vor dem Ereignis schon Mitglied der Gewerkschaft ward. Es lohnt sich also immer in die Gewerkschaft einzutreten. Vorbeugen ist besser als Nachsorgen.

Die Gewerkschaft Bauen, Agrar, Umwelt informiert:

Was ist neu 2021?

2021 gibt es viele Änderungen, die Beschäftigte, Versicherte und Leistungsempfänger*innen betreffen und mehr Geld im Portemonnaie bedeuten: der gesetzliche Mindestlohn steigt, ebenso beispielsweise die Regelsätze beim Arbeitslosengeld II und das Kindergeld. Der Soli fällt für viele weg. Ein Überblick über die zahlreichen Neuerungen von A bis Z und was Ihr jetzt wissen und beachten solltet.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 2021 digital

Wer erkrankt, muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei dem*der Arbeitgeber*in und bei der Krankenkasse vorgelegen. Mit dem Papierweg ist ab 2021 Schluss – der*die Arzt*Ärztin schickt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf elektronischem Weg direkt an die Krankenkasse. Der*die Arbeitgeber*in kann den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit online bei der Krankenkasse abrufen. Zusätzlich soll es zunächst noch eine analoge Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geben.


Arbeitszeitverkürzungen in Beschäftigungssicherungstarifverträgen

Erfolgt eine Arbeitszeitverkürzung in einem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung, wirkt sich diese nicht negativ auf das Arbeitslosengeld aus, wenn es trotz der Vereinbarung zu Arbeitslosigkeit kommt. Die*der Arbeitsuchende erhält dann also nicht weniger Arbeitslosengeld.


Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2021

Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung (West) liegt ab 1. Januar 2021 bei 7100 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6700 Euro pro Monat.


Einkommenssteuer: höherer Grundfreibetrag 2021

Für alle Steuerzahler*innen steigt der Grundfreibetrag, auf den man keine Steuern zahlen muss. 2021 liegt er bei 9744 Euro statt bisher 9408 Euro. Für Paare gelten die doppelten Werte. Die Grenze, ab der der 42-prozentige Spitzensteuersatz fällig wird, steigt leicht auf ein Jahreseinkommen von 57 919 Euro. Alleinerziehende dürfen 2021 höhere Unterhaltsleistungen bei den Steuern abziehen. Der Grundfreibetrag wird jedem*jeder Steuerpflichtigen gewährt, auch wenn das Einkommen darüber liegt.


Elektronische Patientenakte

Ab dem 1. Januar 2021 sollen allen Versicherten elektronische Patientenakten zur freiwilligen Nutzung angeboten werden. Sie sollen beispielsweise Befunde, Röntgenbilder und Medikamentenpläne speichern können. Patienten können festlegen, welche Daten hineinkommen und welcher Arzt sie sehen darf. Genauere Zugriffe je nach Arzt und nur für einzelne Dokumente kommen erst 2022.


Grundrente ab 2021

Rentner*innen mit kleiner Rente bekommen einen Aufschlag ab Januar 2021. Es profitieren diejenigen, die mindestens 33 Jahre Rentenbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflegetätigkeit haben. Ihre Lebensleistung soll damit besser anerkannt werden. Im Schnitt gibt es einen Zuschlag von 75 Euro. Mehr Informationen bietet der DGB, die Rentenkommission und die Deutsche Rentenversicherung.


Grundsicherung steigt

Die Hartz-IV-Regelsätze steigen 2021. Ein*e alleinstehende*r Erwachsene*r bekommt künftig 446 Euro im Monat – 14 Euro mehr als bisher. Der Satz für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren steigt um 45 Euro auf 373 Euro, der für Kinder bis fünf Jahre um 33 auf 283 Euro. Kinder zwischen 6 und 13 Jahren bekommen monatlich 309 Euro, also einen Euro mehr. Mehr Informationen bietet die Bundesregierung

Außerdem neu: Ein Mehrbedarf für Schulbücher soll ins Gesetz aufgenommen werden.


Homeoffice-Pauschale neu

Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag der Jahre 2020 und 2021, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen – maximal 600 Euro. Auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Mehr Informationen bietet die Bundesregierung


Kindergeld, Kinderzuschlag, Kinderfreibetrag, Kindesunterhalt erhöhen sich 2021

Im Jahr 2021 bekommen Familien eine Erhöhung des monatlichen Kindergelds um 15 Euro. Die Beträge sind künftig:

  • 219 Euro Kindergeld für die ersten beiden Kinder
  • 225 Euro Kindergeld für das dritte Kind
  • 250 Euro Kindergeld für das vierte Kind

Außerdem erhöht sich der Kinderfreibetrag der Eltern auf insgesamt 8388 Euro. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt seit 2020 insgesamt 4008 Euro. Wegen der Corona-Krise bleibt dies auch 2021 so. Mehr Informationen.

Familien mit geringem Einkommen können 2021 deutlich mehr Kinderzuschlag erhalten. Der Maximalbetrag wird zum 1. Januar auf 205 Euro im Monat erhöht. Einen Kinderzuschlag erhalten Eltern mit niedrigem Einkommen, das nur knapp über dem Hartz-IV-Niveau liegt. Die Leistung gibt es zusätzlich zum Kindergeld.

Zum ersten Januar 2021 steigt der Kindesunterhalt, die monatlichen Unterhaltssätze für Kinder in einem getrennt lebenden Haushalt. Der Satz für Kinder unter 6 Jahren wird auf 393 Euro angehoben. Für Kinder zwischen sechs und 11 Jahren steigt der Mindestanspruch auf 451 Euro. Kinder ab 12 bis siebzehn Jahre haben ab 2021 einen monatlichen Anspruch von 528 Euro. Die Sätze für höhere Einkommensgruppen werden darauf aufbauend in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgelegt.


Krankenkassenwechsel 2021 vereinfacht

Ab 2021 gibt es Neuerungen im Kassenwahlrecht: Die Kündigung entfällt. Wer seine Krankenkasse wechseln möchte, stellt einen Neuaufnahmeantrag bei der neuen Kasse. Um die Kündigung bei der alten Krankenkasse kümmert sich dann die neue. Die Bindungsfrist an die Krankenkasse verringert sich von 18 auf 12 Monate. Bei einer neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige Mitglieder sofort die Kasse wechseln – ohne Kündigung bei der vorherigen Krankenkasse und ohne Einhaltung der Bindungsfrist.


Kurzarbeitergeld: Regelungen 2021

Auch 2021 bekommen Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, ein erhöhtes Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird auch weiterhin ab dem vierten Bezugsmonat von seiner üblichen Höhe, nämlich 60 Prozent des Nettolohns, auf 70 Prozent erhöht und für Berufstätige mit Kindern von 67 auf 77 Prozent. Ab dem siebten Monat in Kurzarbeit soll es weiterhin 80 beziehungsweise 87 Prozent des vorherigen Nettolohns geben. Profitieren sollen davon alle Beschäftigten, die bis Ende März 2021 in Kurzarbeit geschickt werden. Minijobs als Nebenverdienst bei Kurzarbeit bis 450 Euro bleiben zudem bis Ende 2021 generell anrechnungsfrei. Mehr Informationen können hier nachgelesen werden.

Zuschüsse der*des Arbeitgeberin*Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bleiben lohnsteuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Was das bedeutet, erklärt ein Artikel des DGB-einblick

Ab dem 1. Januar 2021 gilt befristet bis 31. Juli 2023 bei Kurzarbeit: Betrieben kann für Beschäftigte, die in Kurzarbeit sind und sich gleichzeitig qualifizieren, die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung erstattet werden. Mehr Informationen bietet der DGB.


Mindestausbildungsvergütung steigt

Azubis erhalten seit 2020 eine Mindestausbildungsvergütung. Diese Mindestvergütung ist verpflichtend, das heißt, eine Vergütung unterhalb der Mindestgrenze darf nicht mehr gezahlt werden. Sie wird bis 2023 in mehreren Stufen eingeführt und steigt ab Januar 2021 auf 550 Euro. Mehr Informationen zur Höhe gestaffelt nach Ausbildungsjahren bietet der DGB.


Mindestlohn steigt 2021

Der gesetzliche Mindestlohn steigt im Januar 2021 von 9,35 Euro brutto pro Stunde auf 9,50 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2021 folgen 9,60 Euro. Bis 2022 soll der Mindestlohn auf 10,45 Euro angehoben werden. Der DGB bietet dazu mehr Informationen.


Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie

Ab dem 1. Januar 2021 steigt die Pendlerpauschale. Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung von der Wohnung zum Arbeitsplatz bleibt es bei den bekannten 30 Cent. Ab dem 21. Kilometer können 35 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden. Neu ist ab 2021 zudem, dass auch Arbeitnehmer*innen profitieren, die gar keine Lohn- beziehungsweise Einkommensteuern bezahlen. Sie können eine sogenannte Mobilitätsprämie beim Finanzamt beantragen.


Steuererleichterung für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen können ab 2021 bei der Steuererklärung höhere Pauschbeträge geltend machen. Konkret gilt bei einem Grad der Behinderung von 50 künftig eine Pauschale von 1140 Euro, bei einem Grad von 100 sind es 2840 Euro. Neu ist auch, dass die Pauschbeträge zukünftig dynamisiert, also der allgemeinen Steigerungsrate angepasst werden.


Selbstständige bekommen Freibetrag für Altersvorsorge

Selbständige erhalten einen Freibetrag für die Altersvorsorge von 8000 Euro im Jahr. Der Freibetrag ist schon zum Oktober 2020 eingeführt worden, ist aber bisher kaum bekannt.


Solidaritätszuschlag entfällt größtenteils

Für etwa 90 Prozent der aktuell zahlenden Bürger*innen entfällt der Solidaritätszuschlag ab Januar 2021 komplett. Für weitere rund 6,5 Prozent sinkt er zumindest.

Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61 717 Euro jährlich wird zukünftig kein „Soli“ mehr fällig. Für Paare gelten jeweils die doppelten Beträge. Mehr Informationen hat die Bundesregierung.


Werkverträge in der Fleischwirtschaft verboten

Das von den Gewerkschaften seit Jahrzehnten geforderte Verbot von Werkverträgen in der Fleischindustrie kommt ab dem 1. Januar 2021. Auch die Leiharbeit wird ab dem 1. April 2021 weitgehend verboten. Ausnahmen werden reguliert und Leiharbeitnehmer*innen müssen zusätzlich beim Zoll angemeldet werden.

Quelle: Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt

Endlich Zeit zu lernen: Bildungsurlaub

Weiterbildung, Wissen erweitern, Sprachen lernen, Gesundheitskurse und auch politische Seminare, das ist nur eine kleine Auswahl für einen Bildungsurlaub. Und das alles, bei vollem Lohn durch den Arbeitgeber. Das beste kommt jetzt: Ihr habt einen Rechtsanspruch auf den Bildungsurlaub.

Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund- Bildungswerk

Was ist Bildungsurlaub/ Bildungszeit?

Zusätzlich zum Urlaub und bei voller Bezahlung muss ein Arbeitgeber*in seine Mitarbeiter*innen, also Euch, an einer Bildungsmassnahme teilnehmen lassen.

Wo habt Ihr ein Recht auf Bildungsurlaub?

In diesen Bundesländern habt Ihr das Recht zum Bildungsurlaub: Baden- Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland- Pfalz, Saarland, Sachsen- Anhalt, Schleswig- Holstein, Thüringen.

Wie lang ist der Bildungsurlaub?

Das ist in jedem Bundesland etwas unterschiedlich, in den meisten Bundesländern sind es 5 Tage Bildungsurlaub in jedem Jahr, die Ihr nutzen könnt. In vielen Bundesländern kannst Du auch 10 Tage in zwei Jahren zusammen in Anspruch nehmen.

Wo steht das Recht auf Bildungsurlaub?

Jedes Bundesland mit dem Recht auf Bildungsurlaub hat ein eigenes Landesgesetz. Das solltet Ihr Euch vorher einmal ansehen. Ganz wichtig: Es gilt in diesem Fall das Bundesland, in dem der Sitz des Betriebes und nicht der eigene Wohnsitz ist.

Weiterbildung zahlt sich immer aus.

Wie kannst Du Bildungsurlaub nehmen?

Ihr sucht Euch zunächst einmal eine Veranstaltung, Kurs, Workshop oder Seminar heraus. Hilfreich ist das Internet, nutzt Portale, Infos, Gewerkschaft, die zugelassene Angebote auflisten. Die Betonung muss auf Zugelassen gelegt werden, wie z.B. „Das Seminar xyz ist gemäß Bildungsurlaubsgesetz des Bundeslandes XXX als Bildungsurlaub zugelassen.“ Etwa 1 – 2 Monate vorher meldet Ihr Euch zum Bildungsurlaub beim Veranstalter an und beantragt gleichzeitig den Bildungsurlaub beim Betrieb. Beides am besten schriftlich. Der Bildungsträger hilft Euch mit den notwendigen Infos, wie Zeiten, Inhalte, Lernziele usw.. Direkt nach dem Bildungsurlaub müsst Ihr dann eine Teilnehmerbescheinigung, der Bildungsträger gibt die Euch in die Hand, abgeben. Damit niemand glaubt, Ihr habt einfach nur Urlaub gemacht.

Welche Kurse dürft Ihr belegen?

Die Fortbildung kann aber muss nicht direkt mit Eurem Beruf zu tun haben. Vom Sprachkurs bis zu Gesundheitskursen, von politischen Seminaren bis zu persönlichkeitsbildenden Kursen und natürlich auch hippologischen Weiterbildungen, alles geht. Einzig müsst Ihr darauf achten, dass die Veranstaltung als Bildungsurlaub in Eurem Bundesland (Arbeitgebersitz) anerkannt ist. Auch die Gewerkschaften (Deutscher Gewerkschaftsbund als auch die IG Bauen Agrar Umwelt) bieten Kurse an.

Wer bezahlt das alles?

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss Euren Lohn weiterzahlen, wie im Urlaub. Die Kursgebühren, Anreise und Unterkunft zahlt Ihr. Vielfach könnt Ihr bei diesen Kosten vom Staat gefördert werden. Mehr lest Ihr hier.

Und wenn Ihr wieder zurück seid, dann schreibt doch mal von Euren Erfahrungen. Versprochen?

Der Blog zur Sommerdürre

Die Sommerdürre schlägt zu. Das Grundfutter wird in vielen Regionen knapp. Der passende Blog zum Thema ist eingerichtet: www.pferdegruenland.de
Hier habt Ihr die Möglichkeit Euch mit anderen Pferdehaltern auszutauschen. Nur gemeinsam gelingt es, sich erfolgreich auf den Klimawandel einzustellen und die Grundfutterversorgung unserer Pferde in Zukunft sicherzustellen.

Trotz Arbeit arm?

Wer wenig Geld verdient, gilt als arm. Aber wo ist die Grenze zwischen arm und angemessen? Diese Frage beantwortet in jedem Jahr das Statistische Bundesamt. Die Statistiker sagen, wer weniger als 60% des verfügbaren Einkommens hat, als der Durchschnitt, der/die gilt als arm, ganz genau nennt man das monetäre Armut.

Urlaub? Der bleibt bei monetärer Armut auf der Strecke.

Natürlich macht es einen riesigen Unterschied, ob Du in einer Stadt mit sehr hohen Mieten lebst, oder in preiswerten Regionen. Das berücksichtigen die Statistiker natürlich und berechnen die Armutsgrenze einmal für ganz Deutschland und dann für jedes Bundesland. Deshalb ist ein Hamburger schon arm, obwohl er in Thüringen mit diesem Gehalt noch ein menschenwürdiges Gehalt bekommen würde.

Die neuesten Zahlen wurden gerade vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht und hier veröffentliche ich die Nettogehälter im Monat für einen Einzelhaushalt, die die Grenze zwischen arm und nicht arm bilden:

D1074.- netto
BW1167.- netto
BAY1155.- netto
BER1045.- netto
BRA1030.- netto
HB935.- netto
HH1145.- netto
HES1095.- netto
MVP973.- netto
NDS1049.- netto
NRW1042.- netto
RLP1100.- netto
SAR1076.- netto
SAS968.- netto
SAA958.- netto
SH1113.- netto
THÜ966.- netto
Monetäre Armutsgrenze in Deutschland und den Bundesländern, Quelle Statistisches Bundesamt 2020

Ihr könnt jetzt genau sehen, ob Ihr einfach nur arm bleibt, obwohl Ihr von morgens bis abends rackert und nie auf den sog. Grünen Zweig kommt.

Wer Vollzeit arbeitet und unter der Armutsgrenze verdient, der sollte schnellstens mit dem Chef/Chefin reden und bei Erfolglosigkeit einfach nur gehen. Damit ich nicht falsch verstanden werde, ich rede nicht von Teilzeitstellen oder Ferien- und Semesterjobs.

Wer Teilzeit arbeitet und unterhalb der Armutsgrenze verdient, muss wissen, dass dieses Einkommen auf Dauer nicht zum menschenwürdigen Leben als Alleinverdiener reicht und die Rentenzeit ganz, ganz bitter wird.

Die ganze Liste für Einzel- und Mehrpersonenhaushalte des Statistischen Bundesamtes findet Ihr hier.

Ich finde keinen Ausbildungsplatz!

n.n. (dem admin bekannt), 29.04.2020

Sehr geehrter Herr Arnold, auch heute habe ich wieder mit Begeisterung auf Ihrer Internetseite „Pferdewirtpruefung.de“ alles zu diesem Beruf gelesen. Ich habe mich schon vor ein paar Jahren für diesen Beruf interessiert, habe aber in der Zwischenzeit eine Ausbildung als Kauffrau im Einzelhandel absolviert. 


Mein Wunsch ist es bis heute aber noch, diese Ausbildung zu machen, da ich gerne in diesem Bereich arbeiten möchte. 


Zur Zeit absolviere ich den Fernkurs „Futtermittelberater für Pferde“ & „Trainer C Lizenz (Vorbereitung auf den Sachkundenachweiß Pferdehaltung & Auffrischung zum Pferdesport) am DelSt Institut. Weiterhin absolviere ich momentan den Bodenarbeitstrainer Modul B & die ganzheitliche Pferdeheilpraktik bei Frau Schmidt Saalmüller (Curaequus). 
Ich kann den Basispass Pferdekunde, das kleine Hufeisen & den Bodenarbeitstrainer (Basisseminar) nachweisen. 

Ich hatte bereits schon einmal Kontakt zu Frau Karrenbrock aufgenommen, die eine Jobvermittlung für Pferdeberufe anbietet, ich hatte ihr bereits schon einmal gesagt, dass ich gerne eine Ausbildung machen möchte (möglichst in der Nähe von meinem Wohnort). Sie hatte mir gesagt, sie hat mir Ihre Internetseite sehr empfohlen.


Ich finde es ehrlich gesagt ziemlich schwierig eine Ausbildung zu finden. Ich wohne in Haselünne und habe die umliegenden Unternehmen angeschrieben und mich beworben. Leider habe ich bisher von fast allen Betrieben eine Absage. 


Gibt es sonst noch eine andere Möglichkeit, wie ich in diesem Bereich hauptberuflich arbeiten kann.? Ich würde den Fokus meiner Ausbildung auf den Schwerpunkt Haltung & Service setzen wollen. 


Vielleicht können Sie mir ja weiterhelfen. Die Ausbildungsstätten aus den Anzeigen der LWK habe ich bereits genutzt, leider auch hier nur Absagen. 
Ich freue mich sehr von Ihnen zu hören. 
Freundliche Grüße

Dietbert Arnold, 29.04.2020

Liebe n.n.,

eigentlich berichten mir die Ausbilder, dass sie nicht genügend Bewerbungen für einen Ausbildungsplatz bekommen und oftmals Ausbildungsplätze frei bleiben. Das hatten wir schon mal anders. Im Augenblick haben die Ausbildungsplatzbewerber/innen die vorteilhafte Position und können sich tatsächlich eine Stelle unter mehreren aussuchen.

Das scheint bei Dir nicht so zu sein. Deshalb solltest Du Dich fragen, warum Du nur Absagen bekommst? Lasse uns mal zusammen überlegen:

  1. Du suchst nur in direkter Nähe zu Deinem Wohnort. Das ist problematisch. Im Beruf Pferdewirt sind die Ausbildungsbetriebe verhältnismäßig dünn gesät, deshalb wird allgemein geraten, eine freie Ausbildungsstelle überregional zu suchen. Bei den wenigen Betrieben in Deinem Umkreis kann es durchaus möglich sein, dass Du zufällig nur auf Betriebe triffst, die bereits Ausbildungsstellen besetzt haben. Auch solltest Du bedenken, dass Du so kleinräumig kaum Möglichkeiten hast, nach geeigneten und nach nicht geeigneten Betrieben auszuwählen. Vergiss bitte nicht, dass es eine Menge Schwarze Schafe gibt, die es gilt auszufiltern. Wichtig ist dann bei den geeigneten Betrieben diejenigen herauszufinden, bei denen die Chemie stimmt. Gerade im Beruf Pferdewirt hängt man oft dich beieinander und da bedarf es schon einer bestimmten Sympathie/ Verständnis/ Toleranz zueinander.
  2. Deine von Dir belegten Kurse sind, ich bin nicht für besonders diplomatische Aussagen bekennt, dafür aber eher für ehrliche Meinungen, mehr oder weniger Mickey- Mouse Diplome, die mehrheitlich dazu geeignet sind, den Anbietern das Leben zu finanzieren. Diese Weiterbildungen sind keinesfalls professionell. In die professionelle Pferdehaltung willst Du aber rein. Ich hätte da so eine Ahnung, dass professionelle Betriebsleiter/ Ausbilder eher verschreckt sich abwenden, weil sie befürchten da so eine anstrengende Pferdetante als Pflegefall in den Betrieb zu bekommen. Nicht böse sein mit mir, ich schreibe nur, wie es sein könnte und nicht, was ich über Dich denke. Das ist mir ganz wichtig, aber ich weiß ein wenig wie die Ausbilder so ticken.
  3. Ohne ein Praktikum, aber nicht länger als 2 – 3 Wochen, wird in den allermeisten Fällen kein Azubi eingestellt. Wie schon gesagt, es muss auf beiden Seiten ja passen. So ein Praktikum ist praktisch eine Ausbildungsplatzbörse. Gleichzeitig kann Dir ein Praktikum die Frage beantworten, ob Du in diesem Beruf überhaupt glücklich wirst oder es bei dem Traum besser bleibt. Also: Traumberuf oder Albtraum?
  4. Suche Betriebe ganz gezielt, also passgenau aus. Nehmen wir einmal an, Du suchst einen Betrieb mit alternative Ausbildungsmethoden, biologischem Anbau und sensiblen Ausbildern, dann musst Du Dich nicht gerade in einem Betrieb bewerben, bei dem reihenweise Turnierpferde auf Auktionen vorbereitet werden. Das ist jetzt nur ein Beispiel. Und es gibt Regionen, da sind mehr diese und mal mehr jene zuhause.
  5. Haselünne ist nun nicht so die ganz große Pferderegion mit vielen Betrieben. Da könnte es sinnvoller sein, mal in das Münsterland zu schauen. Da gibt es schon mehr Alternativen.
  6. Vielleicht liegt es ja auch an Deiner Art sich zu bewerben. Zu viel Wendymädel? Zu alternativ? Zu lang? Zu wenig aussagefähig? Zu wenig professionell für den Pferdebereich? Da gibt es jetzt wieder ganz viele Möglichkeiten und Du darfst keinesfalls darauf schließen, dass ich denke, dass das für Dich zutrifft. Frage Dich ehrlich und sonst machst Du einen Haken hinter diese Checkliste.
  7. Bei persönlichen Vorstellungen beurteilen Dich die Ausbilder. Das machen wir alle und dabei kann es zu Vorurteilen kommen, die einen Ausbildungsvertrag verhindern? Zu doll geschminkt? Keine Pferdekleidung? Körpergewicht? Sportlichkeit/ Kondition? Zu wenig auf den Betrieb vorbereitet? Zu wenig auf die Ausbildung vorbereitet? Schulnoten? Familienstand? Kinder? Routine im Umgang mit dem Pferd? Angst? Ansprüche? Auch hier gibt es wieder massenhaft Gründe, die es zu erkunden gilt. Nehmen wir an, Du sagst, ich möchte nicht mehr als 40 h in der Woche arbeiten, weil …, dann fällt bei vielen Ausbildern gleich eine Klappe. Jetzt darfst Du aber nicht daraus lernen und sagst, nur weil Du die Ausbildung machen möchtest, dass Dir Überstunden wurscht sind. Das geht schief, weil so lange kannst Du Dich nicht verstellen. Nein, wenn ein Betrieb dann Dich ablehnt, dann sei froh, dass Du da nicht reingeraten bist. Also Absagen haben auch Vorteile.
  8. Haben die Absagen was mit Corona zu tun?

Du fragst, ob es Alternativen zur Berufsausbildung gibt. Die meisten Alternativen sind mit einem Studium verbunden. Was auf jeden Fall nicht funktioniert sind diese ganzen privaten „Ausbildungen“, die nur die Anbieter glücklich machen und die so viele Kunden haben, weil sie suggerieren, einkömmliche Alternativen im Pferdebereich zu schaffen. Das ist nicht so. Lasse Dir das nicht vorgaukeln.

Ja, das sind so meine Gedanken, wenn es um Deine Ausbildungsplatzsuche geht. Und noch einmal, ich schreibe das alles, ohne Dich zu kennen und deshalb ist keine Aussage persönlich zu nehmen. Aber das weisst Du wohl. Ich drücke Dir die Daumen!

Habt Ihr Euch schon mal um die Rente gekümmert?

Die Rente ist abhängig von Eurer Entlohnung. Nur faire Bezahlungen sichern eine menschenwürdige Rente. Jeder Euro mehr je Stunde zählt!

Aach, das ist ja noch so lange lange hin. Wer weiß, was da noch alles passiert. Stimmt. Und dennoch solltet Ihr jetzt noch weiterlesen, weil schon jetzt, heute, die Grundlagen für Eure spätere Altersversorgung gelegt werden. Warum ist das so? Ganz einfach, jedes Jahr sozialversicherte Arbeit ist ein Rentenbaustein, den Ihr übrigens auch so pi mal Daumen ausrechnen könnt. Keine Angst, diese Rechenformen können auch alle von Euch, für die Mathe ein Buch mit sieben Siegeln ist.

Die pi x Daumen Rentenformel*

(Bruttomonatslohn : 100) x Rentenbeitragsjahre = Rente im Monat

Nehmen wir gleich mal ein Beispiel und gucken, ob Ihr die Formel richtig rechnet: Im ersten Ausbildungsjahr habt Ihr € 710.- im Monat brutto verdient. Also rechnet Ihr zuerst € 710 : 100. Das sind €7,10. Das müsst Ihr jetzt mit 1 malnehmen, da Ihr ja 1 Beitragsjahr berechnen wollt. Das ist ein Rentenbaustein von € 7,10 im Monat. So könnt Ihr jetzt das zweite (z.B. € 7,60 für € 760 Bruttomonatslohn) und das dritte Ausbildungsjahr (z.B. € 8,10 für € 810) berechnen. Am Ende Eurer Berufsausbildung stehen also 3 Rentenbausteine mit zusammen € 22,80 Rente im Monat.

Das war nur der Beginn des Arbeitslebens

Das Arbeitsleben hat mit der Berufsausbildung erst begonnen, denn eine Rente gibt es erst im Alter von 67 Jahren. Nehmen wir einmal an, Ihr habt mit 18 die Berufsausbildung begonnen, dann ist die Berufsausbildung, wenn dreijährig, mit 21 abgeschlossen, Ihr seid 21 und habt drei Rentenbausteine mit einem Rentenwert von € 22,80 im Monat. Euer Arbeitsleben ist möglicherweise noch 46 Jahre lang, bevor Ihr in Rente gehen könnt. Anders ausgedrückt, es sind noch 46 Rentenbausteine möglich. Aber auch nur, wenn Ihr sozialversicherungspflichtig arbeitet. Ein Jahr Auszeit in Australien, gerne, aber ein Rentenbaustein mit € 0,00. Lasst uns wieder ein Beispiel machen: Bereits vorhanden 3 Rentenbausteine mit zusammen € 22,80 Rentenwert. Nehmen wir einmal an, Ihr arbeitet jetzt bis zum Renteneintritt zum gesetzlichen Mindestlohn (Stand 2020), dann beträgt der Wert der Rentenbausteine € 1619,42 Bruttomonatslohn : 100 = 16,1942 für ein Jahr. Für 46 Jahre sind das € 744,93 Rente im Monat. Zusammen mit € 22,80 aus der Berufsausbildung beträgt die geschätzte Rente im Alter von 67 Jahren € 767,73 im Monat.

Was fällt auf?

  1. Das ist ganz schön wenig!
  2. Die lebenslange Arbeit lediglich zum Mindestlohn ist für den Chef gut, für Euch im Alter ein Desaster. Bittere Armut garantiert!
  3. Unter 12,00 € je Stunde ist ein menschenwürdiges Leben im Alter nicht möglich. Vielleicht merkt Ihr jetzt schon, dass in der Pferdebranche nicht fair bezahlt wird.
  4. Jedes Jahr sozialversicherungspflichtige Arbeit schafft eine höhere Rente.
  5. Die Rentenhöhe ist direkt abhängig von der Höhe des Einkommens. Wer mehr verdient, bekommt auch mehr Rente. Jede nichtbezahlte Überstunde lässt nur den Chef jubeln, Euch aber in Altersarmut!
  6. Jahre mit geringem Monatslohn können nur mit Jahren höherer Bezahlung kompensiert werden.
  7. Einkommen, das nicht aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt, erhöht auch nicht die Rente. Anders ausgedrückt: Selbständigkeit und Schwarzarbeit wirkt sich nicht auf die Rente aus.
  8. Schwarzarbeit ist ein Schuss ins eigene Knie!
  9. Das Aushandeln eines fairen Lohnes hat einen ganz großen Einfluss auf ein menschenwürdiges Leben im Alter.
  10. Diese pi x Daumen Rentenberechnung berücksichtigt keine Anrechnungszeiten für Kinder und/oder Pflege.
  11. Über Minilöhne und spätere, garantierte Altersarmut zu meckern, hilft Euch nicht weiter. Entweder Ihr schließt Euch in einer Gewerkschaft zusammen und kämpft für einen Tarifvertrag mit fairen Löhnen (und Renten), oder Ihr lasst die Chefs selber misten, qualifiziert Euch weiter und macht das Pferd zum Hobby.
  12. Wer mit den jetzigen Löhnen und den Renten zufrieden ist, der/die macht einfach weiter so.

Beispielrechnungen

Stundenlohn (brutto)Monatslohn (brutto) bei 40h/WocheRente nach
45 Berufsjahren
Rente nach
40 Berufsjahren
Rente nach
35 Berufsjahren
9,351619,42728,73647,76566,79
12,002078,40935,28831,36727,44
16,702892,441301,591156,971012,35
24,004156,801870,561662,721454,88

*Die pi x Daumenrentenberechnung dient lediglich zur Orientierung. Nicht berücksichtigt werden beitragslose Anrechnungs- Jahre für die Rente, wie Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Ausbildungszeiten, usw.. Die genaue Berechnung bis zu zwei Stellen hinter dem Komma soll nicht suggerieren, hier handele es sich um ganz korrekte, offizielle Berechnungen. Die pingelige Berechnung soll Euch nur helfen, den Rechenweg nachzuvollziehen und Euch zeigen, ob Ihr die Formel korrekt anwendet.

Wie könnt Ihr Eure Wunschrente errechnen und erfahren, wieviel Ihr dann im Monat verdienen müsst?

Nehmt die pi x Daumenformel und stellt sie um:

erforderlicher Monatslohn (brutto) = (Altersrente (mtl.) : Rentenbeitragsjahre) x 100

1. Beispiel:

Beginn Berufsleben: 19 Jahre, Renteneintritt 67 Jahre = 48 Rentenbeitragsjahre

1500 €/mtl Altersrente geteilt durch 48 Rentenbeitragsjahre ergibt 31,25. Multipliziert mit 100 ergibt das 3125.- € Bruttolohn für eine Rente im Alter von 67 Jahren. Wichtig: Die 3125,00 € müssen 48 Jahre jeden Monat bis zum 67. Lebensjahr verdient werden.

  • 2. Beispiel

Beginn Berufsleben: 16 Jahre, Renteneintritt: 67 Jahre = 51 Rentenbeitragsjahre.

1500 €/mtl geteilt durch 51 Rentenbeitragsjahre ergibt 29,411765. Multipliziert mit 100 entspricht das einem Bruttomonatslohn von 2941,17 €.

Gewerkschaft Bauen Agrar Umwelt: Informationen zum Rechtsschutz ihrer Mitglieder

Oft reicht schon das Schreiben der Gewerkschaft aus, um den Chef umzustimmen, aber manchmal hilft nur der Gang vor Gericht, um Eure Rechte durchzusetzen.

Wir setzen uns ein! Mit uns bekommen Mitglieder Ihr gutes Recht! Jahr für Jahr gewährt die IG Bauen-Agrar-Umwelt insgesamt vielen tausend Mitgliedern erfolgreich Rechtsschutz. Das ist Kompetenz, die unseren Mitgliedern bares Geld bringt.

Mit unserer Rechtsschutzarbeit erstreiten wir jedes Jahr viele Millionen Euro für unsere Kolleginnen und Kollegen, allein im Jahr 2018 waren es 29 Millionen Euro. Recht haben und Recht bekommen Gewerkschaften sorgen mit Tarifverträgen für eine solide Grundlage, für die Ansprüche der Arbeitnehmer*innen gegenüber den Arbeitgeber*innen.

Unsere Tarifverträge sichern Einkommen und regeln Arbeitsbedingungen. Sie sind für Gewerkschaftsmitglieder rechtsverbindlich und können im Streitfall eingeklagt werden. Die IG BAU ist da, wenn es um Streitigkeiten zum Sozialrecht oder Arbeitsverhältnis geht. Schließlich haben Tarifverträge nur dann einen Wert, wenn sie in den Betrieben auch angewendet werden. Leider ist es so, dass Recht haben und Recht bekommen zwei unterschiedliche Paar Schuhe sind – das muss insbesondere beim Thema Kündigungsschutz immer wieder festgestellt werden.

Wir helfen unseren Mitgliedern, dass sie ihr Recht bekommen! Kostenlose Rechtsberatung Tarifverträge werden nicht für Gewerkschaften, sondern von Gewerkschaften für ihre Mitglieder abgeschlossen. Die Arbeitnehmer*innen sind im Streitfall auch Kläger*innen, schließlich geht es darum, ihre Ansprüche durchzusetzen. Das geht manchmal nur vor Gericht. Die Gewerkschaft selbst hat keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, darf also selbst nicht als Kläger auftreten. Sie muss vielmehr durch eine schriftliche Vollmacht dazu berechtigt werden, sich für den*die Arbeitnehmer*in einzusetzen. Wir kümmern uns um alles, was recht ist!

Rechtsschutz der IG BAU gibt es in Streitfällen mit dem*der Arbeitgeber*in (Arbeitsrecht), in Streitfällen mit der Kranken- und der Pflegekasse, in Streitfällen mit dem Arbeitsamt, dem Rentenversicherer, der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Versorgungsamt (Sozialrecht). Voraussetzungen: Sie müssen mindestens drei Monate Mitglied bei der IG BAU sein und uns eine schriftliche Vollmacht für die Führung des Verfahrens erteilen.

Rechtsschutz gewähren wir übrigens auch, wenn ein Mitglied wegen einer vom*von der Arbeitgeber*in veranlassten Sache strafrechtlich verfolgt wird. Das kommt gar nicht so selten vor. Gerade bei Verstößen gegen das Umweltrecht, Unfällen mit Schwerverletzten oder gar Todesfällen, die es in unserer Branche leider häufig zu beklagen gibt, machen wir uns für die Interessen und Rechte der Arbeitnehmer*innen stark.

Wir wissen, was zu tun ist Wir schicken unsere Mitglieder (beziehungsweise deren Hinterbliebene) nicht zu irgendeiner Rechtsberatung, vielmehr beraten und begleiten wir sie selber kompetent und zuverlässig. Bei der IG BAU arbeiten erfahrene Gewerkschaftssekretär*innen und Jurist*innen im Interesse der Mitglieder. Im konkreten Fall formulieren wir eine schriftliche Geltendmachung der Ansprüche, die es durchzusetzen gilt. Sollte dieser Antrag, der immer vor einer Klage kommt, erfolglos sein, organisieren wir in Absprache mit der*dem Kläger*in das weitere Verfahren. Wir arbeiten eng mit der Rechtsschutz GmbH des DGB (Deutscher Gewerkschafts- Bund) oder ausgewählten Vertrauensanwält*innen zusammen, um eine möglichst optimale Vertretung vor Gericht sicherzustellen.

Sie sind also in guten Händen! Keine Angst vor der eigenen Courage „Wasch mich, aber mach mich nicht nass!“ Das mag in vielen Dingen des Lebens funktionieren, aber bestimmt nicht, wenn man sich mit dem*der Arbeitgeber*in auseinandersetzt. Hier muss die Belegschaft Rückgrat beweisen und jede*r Einzelne für sein*ihr gutes Recht energisch eintreten. Unser Rechtsschutz ist ihm dabei sicher! Voraussetzung ist eine schriftliche Vollmacht. Ohne diese können wir nicht juristisch tätig werden. Das ist auch bei jedem*r anderen Anwalt*Anwältin so. Mehr Mitglieder – noch bessere Leistungen! Unser Rechtsschutz ist eine solidarische Leistung aller organisierten Arbeitnehmer*innen in der IG BAU.

Jedes neue Mitglied stärkt unsere Organisation und sorgt für noch mehr Durchsetzungskraft. Als Stimme der Arbeitnehmer*innen setzen wir uns auf Arbeitgeber*innenseite für faire Einkommen, angemessene Arbeitsbedingungen und soziale Leistungen ein. Im Rechtsschutz sorgen wir für juristische Klarheit und entwickeln die Rechtsprechung im Sinne der Arbeitnehmer*innen weiter. 

Gut zu wissen Die Gewerkschaft leistet kompetenten Rechtsschutz und ist eine zuverlässige Partnerin in der Rechtsberatung. Sie ist jedoch keine Rechtsschutzversicherung, für die jeder einzelne Rechtsschutzfall ein Risiko darstellen würde, das es zu vermeiden gilt. Wir sind für sie da. Immer. Private Rechtsschutzversicherung besser ? – Denkste ! Die privaten Rechtsschutzversicherungen bieten weder die Qualität noch die Leistungen des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes. Es sind z.B. tariflichen Forderungen ausgeschlossen oder die beauftragten Rechtsanwält*innen haben wenig Erfahrung und Fachkenntnisse über Arbeits- und Sozialrecht. Wir haben die erfahrenen Expert*innen und arbeiten mit den aktuellsten Gesetzen.“ aus: Wir setzen uns ein – der Rechtsschutz der IG BAU

Merke:

  1. Der Rechtsschutz wird gewährt, wenn mindestens drei Mitgliedsbeiträge eingegangen sind.
  2. Der Rechtsschutz wird auch gewährt, wenn es im Betrieb keinen Tarifvertrag gibt.
  3. Der Rechtsschutz wird nicht für Streitigkeiten gewährt, die vor Gewerkschaftseintritt entstanden sind.
  4. Der Monatsbeitrag der IG BAU beträgt 1,15% des Brutto- Monatslohnes (Azubis ca. 6.-€ – 9.-€ im Monat), so steht es in der Satzung der Gewerkschaft

Kaum Konkurrenz und deshalb unverzichtbar: Tabellen zur Pferdefütterung

Nach wie vor eine der wenigen aktuellen Futterwerttabellen für die Pferdefütterung und deshalb ein musst have für alle Pferdewirte und die es werden wollen.

Mit der kleinen, preiswerten Futterwerttabelle lassen sich Pferde sicher füttern. Sowohl der Bedarf als auch die Aufnahme der Nährstoffe lassen sich so sicher bilanzieren und beurteilen. Dadurch werden Unter- und Überversorgungen des Pferdes sichtbar. Gerade letztere sind eindeutig das größere Problem in der heutigen Pferdehaltungen. Viele unserer Pferde sind zu dick und damit nicht gesund.

Obwohl die Tabellen zur Pferdefütterung klein und unscheinbar daher kommen, findet der Pferdprofi doch alle relevanten Angaben, firmenunabhängig, dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen und praxisorientiert. Nicht zu vernachlässigen ist der bewusst niedrig gehaltene Preis des Tabellenwerkes, maßgeschneidert für Auszubildende. Das Tabellenbuch ist zwar preiswürdig aber nicht billig. So wird an den Kosten die professionelle Fütterung nicht scheitern.

Die Tabellen zur Pferdefütterung sorgen nicht nur für optimal versorgte Pferde, sondern vermitteln Euch die Grundlagen zur Pferdewirtprüfung im Bereich Pferdefütterung. Zusammen mit dem kostenfreien Formblatt zur Rationsberechnung seid Ihr bestens für die Praxis und für die Pferdewirtprüfung vorbereitet. Dafür reichen 4,99 € und kein Cent mehr aus.

Pferdewirtprüfung [Bd.8]

– Tabellen zur Pferdefütterung –

  • Band 8 von 11 in dieser Reihe
  • Booklet
  • 48 Seiten
  • ISBN-13: 9783739226729
  • Verlag: Books on Demand
  • Erscheinungsdatum: 08.01.2016 
  • 4,99 € inkl. MwSt. /  portofrei , sofort verfügbar
  • Hier könnt Ihr das Buch portofrei beim Verlag bestellen, natürlich gibt es das Tabellenwerk auch im klassischen Buchhandel sowie bei Amazon (leider mit Portokosten) und weiteren online- Buchshops.

Gesetzliche Unfallversicherung

Der Beruf Pferdewirt gilt bei Versicherungen als Hochrisikoberuf, gut wenn es sich dann wenigsten um einen Arbeitsunfall handelt.

Euer Arbeitgeber zahlt zu 100% den Betrag zur Gesetzlichen Unfallversicherung. Die wird oft auch Berufsgenossenschaft (BG) genannt. Je nach Branche gibt es unterschiedliche gesetzliche Unfallversicherungen. So sind Reitvereine in der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), landwirtschaftliche Betriebe in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie Reitställe in der BG Verkehr. Immer wenn Ihr durch den Betrieb krankenversichert seid, dann wird auch für Euch die Unfallversicherung bezahlt.

Die Absicherung durch die Gesetzliche Unfallversicherung ist für Euch ein Glücksfall, denn diese Unfallversicherungen haben wesentlich bessere Leistungen, wenn es um einen Arbeitsunfall geht. Im Gegensatz zur Krankenversicherung kümmert sich die Gesetzliche Unfallversicherung auch um Reha, Umschulungen, Renten, usw.. Zuzahlungen gibt es übrigens bei den Gesetzlichen Unfallversicherungen nicht! Deshalb solltet Ihr im Berufsschulunterricht die Ohren spitzen, wenn es um die Gesetzliche Unfallversicherung geht. Bitte verwechselt die Gesetzliche Unfallversicherung keinesfalls mit den privaten Unfallversicherungen, die immer Euren Beitrag wollen und längst nicht so gute Leistungen bieten, wie die Gesetzlichen Unfallversicherungen.

Wenn tatsächlich einmal etwas im Betrieb passiert und Ihr Euch verletzt habt, dann scheut niemals, dies als Arbeitsunfall zu benennen. Sofort bei der ersten Behandlung sagt Ihr, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Ihr müsst überhaupt keine Angst haben, dass Ihr Probleme bekommt, weil Ihr den Unfall selbst verursacht habt. Die Gesetzlichen Unfallversicherungen zahlen immer, es gibt kein Verschuldensprinzip. Selbst wenn Ihr schuldhaft vom Pferd fallt, werdet Ihr genauso behandelt, als wenn Ihr ohne Schuld verunglückt wärt. Selbst Reiten ohne Helm bleibt ohne Folgen für die Behandlung für Euch.

Ganz wichtig: Auch außerhalb des Betriebes seid Ihr gesetzlich unfallversichert.

Das bedeutet:

  • Auf dem direkten Weg zur Arbeit seid Ihr unfallversichert. Übernachtet Ihr mal woanders (Partner, Eltern, Freunde,…), seid Ihr auch auf diesem Weg versichert. Der Weg muss aber etwa im Verhältnis zum normalen Weg sein.
  • Wenn auf dem Weg zur Arbeit noch Kinder in die Krippe, Kindergarten, Schule, Tagesmutter, usw. gebracht werden , darf vom direkten Weg abgewichen werden.
  • Fahrt Ihr zum Tanken, Einkaufen, Kaffe holen, usw. und das dauert nicht länger als 2 Stunden, dann wird die Fahrt zur Arbeit unterbrochen und lebt nach der Pause wieder auf.
  • Gibt es Verkehrsstaus oder verkehrsgünstigere Routen, dann darf vom direkten Weg abgewichen werden.
  • Womit Ihr zu Arbeit kommt, Fahrrad, eBike/-Roller, Motorrad, Auto, Bus, Bahn, zu Fuß oder auf dem Pferd, Ihr seid gesetzlicher unfallversichert.
  • Der direkte Nachhauseweg ist natürlich auch wieder unfallversichert. Fahrt Ihr nach Feierabend noch zum Sport, zu Freunden, usw. und dieser Weg ist ähnlich lang wie der direkte Nachhauseweg, dann seid Ihr auch Versicherung. Aber nur bis zu diesem Ziel. Die Fahrt von dem abweichenden Ziel nach Hause ist privat und nicht mehr gesetzlich unfallversichert.
  • Große Unsicherheiten bestehen regelmäßig bei Turnierbesuchen. Deshalb tragt bitte alle betrieblich angeordneten Tätigkeiten in Euren Ausbildungsnachweis ein. Durch seine Unterschrift bestätigt Euer Ausbilder, dass es sich um Arbeitszeit (Ausbildungszeit) handelt und die ist natürlich gesetzlich unfallversichert. Auch der Weg zum Turnier, zur Körung, zum Nachbarbetrieb im Rahmen einer Ausbilderkooperation. Und selbst wenn im Ausbildungsnachweis steht, Ihr reitet im Ausland, dann ist das Arbeitszeit und Ihr seid natürlich auch dort gesetzlich unfallversichert.
Der Ausbildungsnachweis sagt genau, was Arbeitszeit (Ausbildungszeit) ist und was Eure Freizeitbeschäftigung ist. Deshalb ist das genaue und korrekte Führen des Ausbildungsnachweises so wichtig.

Der schlanke, schicke Blaue ist da!

Ohne einen Ausbildungsnachweis werden Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen. Aber die derzeitige Praxis mit dem dicken, grünen Berichtsheftordner ist mehr Frust als Lust und erfüllt obendrein nicht seinen eigentlichen Zweck: Die nachvollziehbare, nachweisbare Dokumentation der Berufsausbildung. Mit dem Bd. 11 der Reihe Pferdewirtprüfung stelle ich Euch eine überraschend schlanke, möglichst praktische und einfache Lösung zum Führen des vorgeschriebenen Ausbildungsnachweises zur Verfügung. Im Gegensatz zu den derzeitig gebräuchlichen dicken, überfrachteten, grünen Berichtsheftordnern erfüllt dieser schlanke, blaue Ausbildungsnachweis komplett die Anforderungen …

  • …des Berufsbildungsgesetzes, …
  • … der Beschlüsse des Hauptausschusses beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) und dem …
  • Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Arbeitszeitdokumentation

Endlich haben Pferdewirtauszubildende die Möglichkeit sich für eine schlanke, einfache und nicht frustrierende Ausbildungsnachweisführung zu entscheiden, die dennoch die Berufsausbildung nachvollziehbar und nachweisbar dokumentiert. Nur mit einem Ausbildungsnachweis seid Ihr in der Lage, im Fall der Fälle Mängel der Berufsausbildung nachzuweisen und Euch mit Erfolg auch vor Gericht zu wehren. Auch die Zuständige Stelle MUSS tätig werden, wenn in Eurem Ausbildungsnachweis Ausbildungsmängel sichtbar werden. Aber auch Ausbildungsbetriebe können sich gegen unberechtigte Vorwürfe wehren, wenn der Ausbildungsnachweis einen korrekten Ausbildungsverlauf dokumentiert. Deshalb ist die Führung dieses Ausbildungsnachweises für den Ausbildungsbetrieb und seine Auszubildenden gleich wichtig.

KEIN Azubi und KEIN Ausbildungsbetrieb darf gezwungen werden, das alte, grüne Berichtsheft zu führen und es ist nur Euch überlassen, ob Ihr als Zusatz im Ausbildungsvertrag Euch verpflichtet, den dicken, grünen Berichtsheftordnern mit all den frustrierenden Berichten und Angaben zu führen und dennoch nicht einmal ein lückenloser Nachweis Euerer Ausbildung ist.

Merke:

Wenn Euer Ausbilder von Euch verlangt, Erfahrungsberichte, Lagepläne, Infoteile, Leittexte usw. zu bearbeiten, dann müsst Ihr das nur tun, wenn das während der 40stündigen Wochen-Arbeitszeit gemacht wird. Hausaufgaben gibt es in der Berufsausbildung nicht!

Lasst Euch nicht für dumm verkaufen!

Selbst wenn der Ausbildungsbetrieb sich wider Erwarten weigern sollte, seinen Auszubildenden diese ökonomische und dennoch präzise Ausbildungsnachweisführung zu erlauben, solltet Ihr diesen Ausbildungsnachweis für Euch ganz gewissenhaft führen, denn mit den herkömmlichen dicken, grünen Berichtsheftordnern lassen sich Verstöße in der Berufsausbildung mit daraus entstehenden Schadenersatzforderungen noch Nachfragen der gesetzlichen Unfallversicherungen belegen. Aus diesem Grund sollten Ausbildungsbetriebe und Auszubildende beide ein Interesse an einer wahrheitsgemäßen und vollständigen Dokumentation haben.

Der Neue schlanke, Blaue beinhaltet:

  • die Verordnung Pferdewirt,
  • den Ausbildungsrahmenplan,
  • Grundsätze zum Führen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsnachweises,
  • Musterwochenbericht mit Anleitung zum Ausfüllen sowie
  • Wochenberichtsformulare für drei Jahre und
  • zwei Überprüfungsberichtsseiten der Zuständigen Stelle.

Wo bekommt Ihr den Ausbildungsnachweis für Pferdewirte, der als Pferdewirtprüfung (Bd.11) daherkommt:

Die bibliografischen Angaben:

Dietbert Arnold: Pferdewirtprüfung (Bd.11) – Ausbildungsnachweis -, (Verlag BOD), Norderstedt 2019, ISBN 978-3744893367

Mehr Infos zum Führenden des Ausbildungsnachweises findet Ihr hier.

Probezeit: Nutzt die Chancen! Lasst die Schwarzen Schafe alleine misten!

Das steht im Gesetz:

Berufsbildungsgesetz

(BBiG)
§ 20 Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

Die meisten von Euch werden eine viermonatige Probezeit im Ausbildungsvertrag vereinbart haben und diese endet in der Mehrheit der Fälle Ende November.

Was bedeutet das für Euch?

Der Sinn der Probezeit ist, dass Euer Ausbilder innerhalb der Probezeit erkennen kann, ob Ihr überhaupt für die Ausbildung geeignet seid. Für Euch bietet sich die Chance, in aller Ruhe und Konsequenz zu überlegen, ob Euer Ausbilder Euch überhaupt ausbildet oder nur als billige Arbeitskraft nutzt.

Wenn Euer Ausbilder oder Ihr zu dem Schluss gekommen seid, das Ausbildungsverhältnis zu beenden, dann ist das innerhalb der Probezeit komplikationslos möglich: Das Ausbildungsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Probezeit jederzeit gekündigt werden. Nach der Probezeit ist eine Trennung nur sehr schwer möglich: Ihr könnt nicht so einfach gehen, Euer Ausbilder wird Euch nicht so schnell los.

Wann beginnt die Probezeit?

Die Probezeit beginnt mit dem Ausbildungsbeginn, der im Berufsausbildungsvertrag vereinbart ist.

Wann sollte aus meiner Sicht das Berufsausbildungsverhältnis in der Probezeit gekündigt werden?

  • Ständige Überforderung und Angst während der Arbeit
  • Die anfängliche Freude am Beruf ist verloren gegangen
  • Ausbilder lässt Euch nicht regelmäßig die Berufsschule besuchen
  • Hauptaufgabe ist das Putzen der Pferde und Misten der Boxen
  • Keine Ausbildung durch den Ausbilder
  • Kein Ausbilder im Betrieb
  • Mangelnde Wertschätzung im Betrieb, abfällige Bemerkungen, Anschreien, …
  • Ständige unbezahlte Überstunden, kein Freizeitausgleich
  • Ständig mehr als 40 Stunden Arbeitszeit in der Woche, kein vereinbarter Urlaub, unregelmäßige Entlohnung, keine Entlohnung in Höhe des Ausbildungsvertrages
  • Kein Ausbildungsvertrag, der von der Zuständigen Stelle unterschrieben ist und Euch ausgehändigt wurde
  • Keine monatlichen Gehaltsabrechnungen mit Auflistung der Sozialversicherungen
  • Der Betrieb stellt keine Schutzkleidung (Regen-/Kälteschutzbekleidung, Helm, Sicherheitsschuhe, …)

Müsst Ihr nach der Kündigung den Beruf aufgeben?

Natürlich nicht! Die Kündigung bedeutet meist, dass Ihr mit dem Ausbildungsbetrieb nicht zufrieden seid. Lasst Euch nicht einreden, dass Ihr die Schuldigen seid! Wenn es in einem Betrieb nicht passt, dann wechselt und sucht Euch einen passenderen Betrieb. Da die Zahl der Pferdewirtazubis deutlich abgenommen hat, suchen viele Betriebe händeringend Auszubildende. Das ist Eure Chance: Ihr habt die Wahl und kein Azubi hat es nötig, eine Berufsausbildung bei einem „Schwarzen Schaf“ zu machen. Die bisher absolvierte Ausbildungszeit wird natürlich auch bei einem neuen Ausbildungsvertrag angerechnet.

Mein Tipp: Lasst die Schwarzen Schafe alleine misten!

Immer wieder kommen Auszubildende nach drei Jahren zur Abschlussprüfung, die nur ausgenutzt und nicht ausgebildet wurden. Nicht selten müssen die Prüfer dann feststellen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit nicht vorhanden ist und die Auszubildenden durch die Prüfung fallen. Das muss nicht sein! Nutzt die Probezeit, um die Ausbildungszeit in dem Ausbildungsbetrieb ganz nüchtern zu überdenken. Macht Euch eine Strichliste mit positiven und negativen Punkten Eurer Ausbildung. Wenn die Gesamtbilanz negativ ist, dann nutzt unbedingt die Probezeit zur komplikationslosen Kündigung. In aller Regel ist es kein Problem, einen passenderen Ausbildungsbetrieb zu finden, denn Pferdewirtazubns sind heiß gesucht und IHR könnt Euch den richtigen Betrieb aussuchen.

 

Bildungsprämie sichern!!!

(Eine Info der IG Bauen Agrar Umwelt):

Wer sich im Beruf weiterbildet, hält sich auf dem neuesten Stand, ist zufriedener im Job – und verbessert in einer sich stetig wandelnden Arbeitswelt seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Doch nicht immer passen die individuellen Weiterbildungswünsche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit denen des Arbeitgebers zusammen. Auch gibt es für viele Erwerbstätige nicht die Möglichkeit, an betrieblicher Weiterbildung teilzunehmen.

Hier setzt die Bildungsprämie an. Sie unterstützt Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen mit bis zu 500 Euro – unabhängig vom Arbeitgeber. Die Bildungsprämie lässt sich für ganz persönliche Weiterbildungsziele nutzen und ist einfach zu beantragen.

Wer kann die Bildungsprämie bekommen?

Der Prämiengutschein der Bildungsprämie richtet sich an Menschen, die mindestens 15 Stunden pro Woche erwerbstätig sind oder sich in Eltern- oder Pflegezeit befinden und über ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) von maximal 20 000 Euro (als gemeinsam Veranlagte 40 000 Euro) verfügen. Das zu versteuernde Einkommen steht im Steuerbescheid. Der Betrag kann deutlich niedriger sein als das jährliche Bruttoeinkommen.

Ob die Voraussetzungen für einen Prämiengutschein erfüllt sind, lässt sich prüfen. Pro Kalenderjahr können Erwerbstätige einen Prämiengutschein erhalten. Eine Altersgrenze gibt es nicht. Den Prämiengutschein erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer in einer von rund 500 Beratungsstellen in Deutschland.

Weitere Informationen auch unter der kostenfreien Telefon-Hotline 0800 2623000.